Ablauf
Sie haben Kündigungsschutzklage eingereicht. Nun sind 3 Szenarien für den Ausgang des Verfahrens möglich:
Szenario 1: Sie einigen sich auf einen Vergleich
Der Kündigungsschutzprozess kann noch vor der Urteilssprechung durch eine gütliche Einigung – einen sogenannten Vergleich – beendet werden. Dieser bietet für beide Seiten Vorteile:
- Er belastet das persönliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig weniger als eine streitige Entscheidung.
- Es fallen keinen Gerichtskosten an.
- Der Rechtsstreit ist bereits nach dem Gütetermin und damit schnell beendet.
Der Arbeitgeber lässt sich in der Regel auf einen Vergleich ein, wenn absehbar ist, dass die betriebsbedingte Kündigung vor Gericht nur geringe Erfolgschancen hat.
Sie sind nun in einer guten Verhandlungsposition, um neben einer attraktiven Abfindung auch ein faires Arbeitszeugnis herauszuholen und zu klären, was mit Bonuszahlungen, Resturlaub, Überstunden, Firmenwagen und Dienstwohnung passiert.
Szenario 2: Sie gewinnen den Kündigungsschutzprozess
Ist Ihre Kündigungsschutzklage erfolgreich, ist die betriebsbedingte Kündigung unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort, so als ob es nie eine Kündigung gegeben hätte. Theoretisch muss das Unternehmen Sie also weiterbeschäftigen.
Oft ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einem Rechtsstreit aber so zerrüttet, dass dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist. Eine Einigung auf Kündigung mit angemessener Abfindung ist wahrscheinlich.
Im Erfolgsfall erhalten Sie einen sogenannten vollstreckbaren Titel, mit dem Sie Ihre Forderungen unmittelbar beim Arbeitgeber eintreiben können.
Szenario 3: Sie verlieren den Kündigungsschutzprozess
Verlieren Sie den Kündigungsschutzprozess, ist die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis offiziell beendet. Ihnen steht dann auch keine Entschädigungszahlung zu.
Sie müssen die entstandenen Gerichtskosten bezahlen, die sich an der Höhe des Streitwerts bemessen. Haben Sie einen Anwalt beauftragt,, dann auch sein Honorar.
Sie können beim Landesarbeitsgericht Berufung einlegen und den Sachverhalt von der nächsthöheren Instanz neu verhandeln lassen. Ab hier ist der Anwalt Pflicht und eine Selbstvertretung nicht mehr möglich
6. Spezialfall: Betriebsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb
Als Kleinbetrieb gilt ein Unternehmen mit weniger als 10 dauerhaft angestellten Arbeitnehmern. Inhaber, Geschäftsführer, Auszubildende und Praktikanten werden nicht in die Rechnung einbezogen; Teilzeitkräfte zählen anteilig:
- Weniger als 20 Wochenarbeitsstunden = 0,5 Mitarbeiter
- Mehr als 20 und weniger als 30 Wochenarbeitsstunden = 0,75 Mitarbeiter
Das Gesetz gewährt Kleinunternehmern in Personalentscheidungen größere Flexibilität. Mitarbeiter eines Kleinbetriebs genießen deshalb keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Unter Beachtung der Kündigungsfristen können beide Seiten das Arbeitsverhältnis jederzeit wirksam kündigen.
Arbeiten Sie in einem Kleinbetrieb, sind Sie Ihrem Arbeitgeber aber auch nicht völlig schutzlos ausgeliefert. Auch hier können Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Nach Erhalt der betriebsbedingten Kündigung gilt dafür ebenfalls die 3-Wochen-Frist.
Vor Gericht liegt die Beweislast allerdings beim gekündigten Arbeitnehmer: Er bzw. sein Anwalt muss darlegen, warum die Kündigung nicht rechtmäßig und deswegen unwirksam ist.
Wie auch in größeren Unternehmen greift in Kleinbetrieben der Sonderkündigungsschutz für bestimmte Mitarbeitergruppen (Auszubildende, Schwerbehinderte, Schwangere, Mütter nach der Entbindung, Mütter und Väter in Elternzeit). Sie können nur ausnahmsweise und mit vorheriger behördlicher Zustimmung gekündigt werden.
Eine betriebsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb darf nicht diskriminierend oder sittenwidrig sein, also z. B. Rache als Motiv haben. Sie muss nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21.02.2001, Aktenzeichen 2 AZR 15/ 00), zudem ein Mindestmaß an sozialer Rücksicht aufweisen, ist ansonsten treuwidrig und daher unwirksam.
Sozial rücksichtslos wäre es beispielsweise, wenn ein 60-jähriger Mitarbeiter mit Unterhaltspflichten betriebsbedingt gekündigt wird, während sein 30-jähriger, kinderloser Kollege in gleicher Position ohne erkennbaren Grund beschäftigt bleibt.
7. Brauche ich einen Anwalt?
Rein gesetzlich können Sie auf Ihre betriebliche Kündigung ganz ohne anwaltliche Vertretung reagieren und den Kündigungsschutzprozess selbstständig führen.
Aber: Schon um zu entscheiden, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat und mit welcher Strategie das beste Ergebnis herauszuholen ist, kann die Unterstützung eines Anwalts sinnvoll sein.
Kommt es vor Gericht zum Kräftemessen zwischen einem anwaltlich vertretenen Unternehmen und einem juristischen Laien, nutzt der Arbeitnehmer seinen Spielraum aus Unwissenheit vielleicht nicht aus und verkauft sich unter Wert. Die Folge sind Einbußen bei der Abfindung. Mit juristischer Unterstützung können Sie die Abfindung möglicherweise um das 1,5- bis 2-fache steigern.
Sie können Ihre betriebsbedingte Kündigung von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen und einschätzen lassen, was Ihnen zusteht.
Der Anwalt kann prüfen,
- ob Ihre betriebsbedingte Kündigung zulässig und wirksam ist
- wie Sie die maximale Abfindung herausholen können
- was mit Bonuszahlungen, Resturlaub, Überstunden, Firmenwagen und Dienstwohnung passiert
- wie Sie trotz der gegebenen Umstände ein faires Arbeitszeugnis erhalten, das Ihnen das Finden eines neuen Jobs nicht unnötig erschwert
- welche Konditionen ein Aufhebungsvertrag enthalten sollte, damit es sinnvoll ist, ihn anstelle der betriebsbedingten Kündigung anzunehmen