Mit einer fristlosen Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Damit die außerordentliche Kündigung wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Möchten Arbeitgeber oder Arbeitnehmer fristlos kündigen, brauchen sie einen Kündigungsgrund und müssen eine Ausschlussfrist einhalten.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können ihr Arbeitsverhältnis fristlos beenden, wenn ein wichtiger Grund die außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Der Gesetzgeber legt jedoch in § 626 BGB strenge Voraussetzungen und Fristen für die fristlose Kündigung fest, an die sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber halten müssen.
Voraussetzungen für fristlose Kündigungen:
Nicht jede Pflichtverletzung ist so schwerwiegend, dass sie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Grundsätzlich gilt: Ist die Situation am Arbeitsplatz unzumutbar, liegt womöglich ein fristloser Kündigungsgrund vor.
Der Kündigungsberechtigte muss den Kündigungsgrund nicht zwangsläufig im Kündigungsschreiben angeben, aber auf Verlangen des Gekündigten unverzüglich schriftlich mitteilen. Kommt es zum Rechtsstreit, ist der Grund zweifelsfrei nachzuweisen. Dazu nimmt das Arbeitsgericht immer eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien vor.
Sind die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt und die fristlose Kündigung erfolgt z. B. grundlos, ist sie unwirksam.
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Erhalten Arbeitnehmer ihren Lohn nicht pünktlich – wie im Arbeitsvertrag festgelegt –, können sie fristlos kündigen. Das ist aber nur möglich, wenn das Gehalt über einen längeren Zeitraum nicht pünktlich eingeht oder der Arbeitgeber den Lohn gänzlich einbehält.
Um ausstehenden Lohn nach Ausspruch der Kündigung zu erhalten, kann der Arbeitnehmer – wenn das Unternehmen den Rückstand nicht ausgleicht – das Gehalt einklagen.
Verletzt der Vorgesetzte Vorschriften des Arbeitsschutzes, kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen. Das trifft z. B. bei einer erheblichen Überschreitung der zulässigen Arbeitszeiten oder Verweigerung von Sicherheitsvorschriften wie Fluchtwege zu.
Ehrverletzende Handlungen sind z. B. grobe Beleidigungen, schwerwiegende falsche Verdächtigungen oder sexuelle Belästigung. Arbeitnehmer haben in diesen Fällen die Möglichkeit, fristlos zu kündigen.
Mobbing am Arbeitsplatz ist ein Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer, wenn die Führungspersonen das Mobbing nicht unterbinden. In diesem Fall verletzt der Unternehmer die Fürsorgepflicht gegenüber dem Mitarbeiter.
Der Chef hat dabei allerdings einen Ermessensspielraum. Das heißt: Er entscheidet selbst, wie er auf Konflikte zwischen seinen Mitarbeitern reagiert – bietet er Lösungsmöglichkeiten wie z. B. teambildende Maßnahmen an, um Konflikte zu lösen, darf der Arbeitnehmer nicht mehr fristlos kündigen.
Hinweis: Es kann empfehlenswert sein, den Grund für die fristlose Kündigung rechtlich durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Gehen Angestellte einfach von der Rechtmäßigkeit des Grundes aus und nutzen z. B. ein Muster, riskieren sie unter Umständen einen Gerichtsprozess und die Unwirksamkeit der Kündigung.
Der Grund dafür ist, dass Muster für fristlose Kündigungen zum Teil nicht alle Anforderungen an Kündigungen erfüllen und individuelle Situationen nicht realitätsgetreu widerspiegeln können.
Arbeitnehmer dürfen wegen eines neuen Arbeitsplatzes nicht fristlos kündigen. Der Grund: Arbeitgeber haben ein Recht auf Planungssicherheit, Arbeitnehmer müssen sich deshalb an die gesetzliche Kündigungsfrist bzw. die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag halten.
Besonders bei Krankheit müssen Arbeitnehmer auf besondere Regelungen für die fristlose Kündigung achten – auch bei der fristlosen Kündigung in der Probezeit muss ein schwerwiegender Grund vorliegen.
In der Regel ist eine fristlose Kündigung wegen Krankheit nicht möglich.
In Ausnahmefällen können Arbeitgeber aber fristlos eine personenbedingte Kündigung aussprechen. Dafür muss eine sogenannte negative Gesundheitsprognose vorliegen. Das bedeutet: Ein Arbeitnehmer darf außerordentlich kündigen, wenn er wegen seiner Krankheit nicht mehr arbeiten kann.
Für Arbeitnehmer gilt: Eine fristlose Kündigung in der Probezeit ist nur möglich, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt – wie bei einer fristlosen Kündigung außerhalb der Probezeit.
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer hat Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld und den Resturlaub eines Arbeitnehmers.
Kündigt der Arbeitnehmer fristlos, kann das eine Sperre des Arbeitslosengeldes bedeuten. Das gilt auch für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Wie lange die Sperrzeit nach fristloser Kündigung andauern kann, ist festgelegt: 12 Wochen bekommt der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld.
Um die Sperrzeit zu verhindern, muss er der Agentur für Arbeit den Grund für seine fristlose Kündigung mitteilen und beweisen, dass sie berechtigt war. Die Prüfung durch die Agentur kann jedoch langwierig sein.
Tipp: Um den Ablauf zu beschleunigen und eine Sperre zu umgehen, kann es für Arbeitnehmer sinnvoll sein, den Kündigungsgrund rechtlich abzusichern – z. B. durch die Beratung eines spezialisierten Anwalts. Dieser kann die Agentur für Arbeit womöglich von der persönlichen Notwendigkeit der Kündigung überzeugen.
Der Arbeitgeber muss bei einer fristlosen Kündigung den Resturlaub des Arbeitnehmers auszahlen, da mit einer gültigen fristlosen Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist. Der Urlaubsanspruch gilt bei einer fristlosen Kündigung unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer selbst kündigt oder nicht.
Arbeitnehmer können beruhigt sein: Sie sind auch nach einer fristlosen Kündigung weiterhin krankenversichert – ohne Beiträge in die Krankenkasse einzahlen zu müssen. Denn für gesetzlich Krankenversicherte besteht ein sogenannter „nachgehender Leistungsanspruch“. Der Anspruch besteht maximal für einen Monat nach der Kündigung.
Im Normalfall sind Unternehmer nicht zur Zahlung einer Abfindung bei Kündigung verpflichtet. Aber: Kündigt der Arbeitnehmer berechtigt fristlos, hat er in seltenen Fällen Anspruch auf eine Abfindung.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
Sind alle Bedingungen erfüllt, kann der Arbeitnehmer die Abfindung als Entschädigung verlangen – schließlich ist der Arbeitgeber durch die Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten selbst für die fristlose Kündigung verantwortlich.
§ 626 BGB schreibt vor, dass Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nur aussprechen dürfen, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Deshalb gilt: Ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses muss für den Arbeitgeber unzumutbar sein.
Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber müssen auf das Fehlverhalten des Mitarbeiters zurückzuführen sein.
Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber:
Ob das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, ist immer eine Einzelfallentscheidung – das Gesetz legt keine Gründe für außerordentliche Kündigungen fest. Klagt der Arbeitnehmer gegen die Kündigung, muss der Arbeitgeber vor Gericht beweisen, dass eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters für ihn unzumutbar wäre. Das Gericht nimmt anschließend eine Interessenabwägung vor.
Liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor, müssen Arbeitgeber zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, damit die fristlose Kündigung zulässig ist:
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In der Regel muss der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, bevor er einen Mitarbeitenden außerordentlich kündigen darf.
Aber: Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann man ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden. Schwere Pflichtverstöße sind z. B. begangene Straftaten und Vermögensdelikte.
Halten sich Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nicht an die Vorgaben zur außerordentlichen Kündigung, ist sie ungültig. Das ist z. B. der Fall, wenn kein berechtigter Grund vorliegt, die Zweiwochenfrist nicht eingehalten wird oder der Betriebsrat nicht angehört wird. Ist die fristlose Kündigung ungültig, kann dies unterschiedliche Auswirkungen haben.
Eine unzulässige fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer kann folgende Konsequenzen haben:
Kündigt der Arbeitgeber einen Mitarbeitenden fristlos, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, kann Folgendes passieren:
Fristlose Kündigungen führen nicht selten zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern – wie die folgenden Urteile aus der Rechtsprechung zeigen:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2017, Az. 4 Sa 307/16
Ein Auszubildender möchte seine Ausbildung in einem anderen Betrieb beenden und bittet seinen Vorgesetzten um die Auflösung des Arbeitsvertrages.
Die Auflösung lehnt der Unternehmer allerdings ab, woraufhin der Azubi fristlos kündigt. Er begründet die Kündigung damit, dass sein Vorgesetzter ihn schlecht behandelt habe.
Der Vorgesetzte akzeptierte die Kündigung nicht und reichte Klage ein.
Das Urteil: Die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ungültig, da er keinen triftigen Grund dafür hatte. Für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung müssen Arbeitnehmer den Kündigungsgrund einwandfrei nachweisen und anhand konkreter Ereignisse darlegen können.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2009, Az. 2 AZR 894/07
Der Arbeitnehmer kündigte fristlos, da er über einen längeren Zeitraum kein Gehalt bekommen hatte und das Unternehmen Insolvenz anmelden musste.
Die Kündigung ist gerechtfertigt und damit rechtskräftig.
Als sich die finanzielle Situation des Betriebes verbessert, klagte der Arbeitnehmer. Der Grund: Seine fristlose Kündigung sei ungültig, weil das Unternehmen seine wirtschaftliche Situation verbessert hat – der Arbeitnehmer wollte seinen Arbeitsplatz zurück.
Das Urteil: Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer wirksam ist. Obwohl das Unternehmen seine finanzielle Lage verbessert hat, muss ihn der Vorgesetzte nicht wieder einstellen. Eine rechtskräftige Kündigung durch den Arbeitnehmer ist endgültig und in der Regel nicht rückgängig zu machen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25.03.2010, Az. 8 Sa 1663/09
Eine Arbeitnehmerin kündigte fristlos, weil der Vorgesetzte über einen längeren Zeitraum Gehalt gekürzt hat.
Die Arbeitnehmerin klagt gegen das Unternehmen. Sie fordert Schadensersatz für das entgangene Gehalt nach ihrer Kündigung.
Das Urteil: Die fristlose Kündigung durch die Arbeitnehmerin war berechtigt, weil kein wirksamer Grund für die Gehaltskürzung vorlag. Der Unternehmer muss Schadensersatz für den Zeitraum nach Ausspruch der Kündigung zahlen.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, Az. 12 SA 875/09
Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt, da er seine Arbeitszeit im großen Umfang für seine private Korrespondenz auf Dating-Plattformen und für seinen privaten Mail-Verkehr verwendete.
Der Gekündigte reichte Kündigungsschutzklage ein, um gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber vorzugehen.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab: Wer im großen Umfang private E-Mails am Arbeitsplatz schreibt, dem kann außerordentlich gekündigt werden – unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Eine vorherige Abmahnung ist nicht zwingend erforderlich.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.02.2014, Az. 16 Sa 1299/13
Ein Arbeitnehmer beging Arbeitszeitbetrug, indem er die Zeiterfassung über einen Chip am Zeiterfassungsgerät manipulierte. Beim Ein- und Auschecken erschlich er sich mehrere Stunden bezahlte Pausen, die ihm nicht zustanden.
Gegen die Kündigung seines Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer Klage eingereicht.
Das Urteil: Die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist gerechtfertigt. Da es durch den vorsätzlichen Betrug zu einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden gekommen ist, darf der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung und ungeachtet der Dauer der Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung aussprechen.
Fristlose Kündigungen unterliegen im Arbeitsrecht strengen Voraussetzungen – sie sind nur für den Ausnahmefall gedacht. Ist eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer aufgrund von Pflichtverletzungen unzumutbar, kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Liegen die Voraussetzungen jedoch nicht vor, ist die Kündigung unwirksam. Um die Auswirkungen einer unwirksamen Kündigung zu vermeiden (u. a. Kündigungsschutzprozess, Schadenersatzforderungen, Abfindung), kann es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sinnvoll sein, die Kündigung vorab auf ihre Zulässigkeit prüfen zu lassen.
Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vermitteln. Das Ziel ist dabei, eine schnelle Lösung zu erarbeiten, um alternativ zur Kündigung die weitere Zusammenarbeit unter verbesserten Bedingungen zu ermöglichen.
Scheitern Gespräche und eine Verbesserung tritt nicht ein, kann ein Anwalt bei der fristlosen Kündigung unterstützen. Er kann den schwerwiegenden Kündigungsgrund zweifelsfrei nachweisen, die Notwendigkeit der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen und alle wichtigen Voraussetzungen erfüllen.
Er kann zudem sicherstellen, dass Arbeitnehmer alle ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder gegenüber der Agentur für Arbeit erfüllen und so negative Folgen vermeiden.
Ein Anwalt kann u. a. Folgendes für Sie tun:
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Damit Arbeitnehmer fristlos kündigen können, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Gründe für eine fristlose Kündigung sind z. B.: unpünktliche oder gar keine Gehaltszahlung über einen längeren Zeitraum, Beleidigungen, falschen Verdächtigungen oder sexuelle Belästigung und Mobbing, Verstoß des Arbeitgebers gegen die Vorschriften des Arbeitsschutzes.
Eine fristlose Kündigung müssen Sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen aussprechen, nachdem der Kündigungsgrund eingetreten ist bzw. nachdem Sie von diesem erfahren haben. Ggf. müssen Sie vor der Kündigung eine Abmahnung an den Arbeitgeber schicken (z. B. bei ausstehendem Gehalt). Es kann sinnvoll sein, ein Einschreiben mit Rückschein zu versenden, damit Sie einen eindeutigen Nachweis Ihrer Kündigung haben.
Das Kündigungsschreiben muss die Kontaktdaten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das aktuelle Datum und den Ort enthalten. Im Anschluss ist die fristlose Kündigung zu begründen. Arbeitnehmer können auch angeben, was mit restlichen Urlaubstagen passieren soll. Gültig wird die Kündigung erst durch die eigenhändige Unterschrift.
Erhalten Sie eine fristlose Kündigung vom Arbeitgeber, müssen Sie diese nicht einfach so hinnehmen: Damit die Kündigung rechtswirksam ist, muss sie strenge Voraussetzungen erfüllen. Zweifeln Sie den Kündigungsgrund an, können Sie mit einer Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung vorgehen. Aber Achtung: Sie haben ab Erhalt der Kündigung nur 3 Wochen Zeit, die Klage einzureichen.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.