5. Gibt es Alternativen zur Kündigung Schwerbehinderter?
Die Kündigung eines Schwerbehinderten ist an zahlreiche Vorgaben gebunden.
Um eine unzulässige Kündigung und einen kostenintensiven Kündigungsschutzprozess zu vermeiden, bieten sich 3 Alternativen an:
Änderungskündigung
Anstatt das Arbeitsverhältnis zu beenden, kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Änderungskündigung anbieten: Nach Kündigung des Arbeitsvertrages erhält der Arbeitnehmer einen neuen Vertrag mit angepassten Konditionen (z. B. mit reduzierter Arbeitszeit).
Die Zustimmung des Integrationsamtes ist zwar auch für eine Änderungskündigung erforderlich. Da das Unternehmen aber versucht, den Arbeitsplatz zu erhalten, ist das Einverständnis von Integrationsamt und Arbeitgebervertretungen wahrscheinlich.
Aufhebungsvertrag
Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Schwerbehinderter das Arbeitsverhältnis einvernehmlich: Der Mitarbeiter erhält eine angemessene Abfindung und der Arbeitgeber muss weder die Anforderungen des besonderen noch des allgemeinen Kündigungsschutzes berücksichtigen.
Abwicklungsvertrag
Auch beim Abwicklungsvertrag sichert der Arbeitnehmer zu, gegen Zahlung einer Abfindung auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Der Abwicklungsvertrag regelt aber nur die Kündigungsfolgen (bspw. Abfindung, Freistellung, Überstunden). Es bedarf also zusätzlich einer ordentlichen Kündigung.
6. Brauche ich einen Anwalt?
Das Gesetz schreibt in der ersten Instanz eines Kündigungsschutzprozesses keinen Anwalt vor. Sie können selbst Kündigungsschutzklage einreichen und auch selbst vor Gericht gegen Ihren Arbeitgeber antreten.
Sich einen Anwalt für Arbeitsrecht zu nehmen, kann aber sinnvoll sein: Er kann Ihre Situation rechtssicher einschätzen und Sie vor einem aussichtslosen Rechtsstreit bewahren.
Im Kündigungsschutzprozess lässt sich die Arbeitgeberseite wahrscheinlich juristisch vertreten. Lassen Sie sich auch von einem Anwalt vertreten, besteht vor Gericht Chancengleichheit.
Der Jurist kann eine passende Verhandlungsstrategie entwickeln und weiß, wie er optimal auf die taktischen Manöver der Gegenseite reagiert.
So kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Sie unterstützen:
- Prüfung: Der Anwalt kann prüfen, ob die Kündigung unzulässig ist und welche Handlungsoptionen sich daraus ergeben. Fehlt die Zustimmung des Integrationsamtes, kann er nach § 580 ZPO Restitutionsklage einreichen und Ihre Wiedereinstellung im Unternehmen fordern. Ist der Bescheid fehlerhaft, kann er fristgerecht Widerspruch einlegen.
- Vertretung: Der Anwalt kann die außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen: Er kann Ihren Anspruch auf Resturlaub bei Kündigung absichern, Über- und Minusstunden regeln und ein faires Zwischenzeugnis verhandeln.
- Abfindung: Der Jurist kann eine angemessene Abfindung ermitteln. Dank seiner langjährigen Erfahrung kann er eine um das 1,5- bis 2-fach höhere Abfindungssumme, als vom Arbeitgeber angeboten.
- Verteidigung: Der Anwalt kann eine passende Strategie für Ihre Verteidigung entwickeln: Mit einer Klage auf Wiedereinstellung kann er Ihre erneute Anstellung durchsetzen, wenn z. B. nach betriebsbedingter Kündigung Schwerbehinderter der Kündigungsgrund hinfällig ist.
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