1. Muss ich Minusstunden bei Kündigung zurückzahlen?
Gleich vorweg: Minusstunden können nur dann anfallen, wenn zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber die Führung eines sogenannten Arbeitszeitkontos vereinbart wurde. Im Arbeitszeitkonto können etwaige Minusstunden festgehalten werden. Ganz klar: Ohne Arbeitszeitkonto gibt es auch keine Minusstunden.
Wenn sich das Arbeitszeitkonto bei der Kündigung im Minus befindet, kann der Arbeitgeber den Lohn für diese Minusstunden eventuell zurückverlangen. In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber die Minusstunden aber direkt vom Lohn abziehen.
Der Arbeitgeber darf Minusstunden aber nicht abrechnen, wenn diese in der Verantwortung des Unternehmens lagen. Wenn es beispielsweise einen Stromausfall gab und der Arbeitnehmer nicht arbeiten konnte, dürfen die Minusstunden auch nicht verrechnet werden.
2. Muss ich Minusstunden nacharbeiten?
Eines steht fest: Bei einer fristlosen Kündigung ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Ein Nachholen der Minusstunden ist bei einer fristlosen Kündigung also nicht mehr möglich.
Bei einer ordentlichen Kündigung hingegen greift zunächst die Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer ist während dieser Zeit erst einmal weiterhin zur Arbeit verpflichtet. Grundsätzlich können die Minusstunden also während der Kündigungsfrist nachgeholt werden.
3. Kann ich Minusstunden mit Urlaub verrechnen?
Minusstunden und Resturlaub bei Kündigung; wie sieht es rechtlich aus? Wir machen es kurz: Nein, es ist nicht erlaubt, Minusstunden durch Verrechnung mit Urlaub oder Resturlaub auszugleichen. So steht es auch im Arbeitsrecht: Das Arbeitsrecht begründet diese Vorgehensweise damit, dass Urlaub nur für zukünftige Zeiträume gewährt werden kann und nicht rückwirkend.
Das bedeutet: Minusstunden, die bereits entstanden sind, können nicht im Nachhinein als Urlaub angerechnet werden.
4. Minusstunden bei Kündigung: nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz legte in seinem Urteil vom 15.11.2011 fest, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitszeitkonto ausdrücklich zustimmen muss, damit der Arbeitsgeber Lohnansprüche mit den entstandenen Minusstunden bei Kündigung verrechnen kann (Az. 3 Sa 493/11).
Es reicht demnach nicht aus, dass Arbeitszeitkonten in einer Branche oder einem Betrieb üblich sind. Ihr Arbeitgeber benötigt Ihr persönliches Einverständnis. Das bedeutet auch, dass das bloße Fehlen eines Widerspruchs gegen die Erfassung der Arbeitszeiten mithilfe eines Arbeitszeitkontos nicht als Zustimmung gewertet werden kann.