6. Chancen einer Klage auf Wiedereinstellung
Im folgenden Kapitel wird erklärt, bei welchen Kündigungsarten eine Klage sinnvoll sein kann und was dabei beachtet werden muss.
Bei betriebsbedingter Kündigung
In der Regel ist eine Klage auf Wiedereinstellung nur bei einer betriebsbedingten Kündigung möglich. Damit der Arbeitnehmer in solchen Fällen auf Wiedereinstellung klagen kann, muss er einen Anspruch auf eine erneute Einstellung haben. Wann dieser Anspruch besteht und welche Voraussetzungen dafür gelten, wurde Ihnen in Kapitel 3 – Voraussetzungen für Anspruch auf Wiedereinstellung erklärt.
Bei personen- & verhaltensbedingter Kündigung
Ob auch personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen eine Klage auf Wiedereinstellung ermöglichen, ist rechtlich umstritten. Die zuständigen Gerichte entscheiden bisher je nach Einzelfall, ob die Klage realistisch ist.
Grundsätzlich ist eine Klage gegen den Arbeitgeber aber denkbar, wenn dieser den Kündigungsgrund nicht stichhaltig nachweisen oder der Arbeitnehmer eindeutige Gegenbeweise liefern kann. Kann der Arbeitnehmer z. B. beweisen, dass er keinen Diebstahl im Betrieb begangen hat, kann eine Klage durchaus sinnvoll sein. In solchen Fällen ist aber eine Kündigungsschutzklage hilfreicher, da der Arbeitnehmer so eine Abfindung erhalten kann – eine Wiedereinstellung ist nach derartigen Anschuldigungen in den seltensten Fällen zumutbar.
Weitere Informationen zu diesen beiden Kündigungsarten finden Sie in unseren Beiträgen „personenbedingte Kündigung“ und „verhaltensbedingte Kündigung“.
Bei fristloser Kündigung
Eine Klage auf Wiedereinstellung ist bei einer fristlosen Kündigung nicht sinnvoll.
Zum einen haben die wenigsten fristlosen Kündigungen vor Gericht Bestand, weil diese nur aus besonders schweren Gründen wie z. B. Straftaten gegen den Arbeitgeber möglich sind. Eine fristlose Kündigung geht daher häufig mit schwerwiegenden Anschuldigungen gegenüber dem Arbeitnehmer einher – dagegen kann dieser sich wehren.
Mit einer Klage auf Wiedereinstellung ist das allerdings nicht möglich, weil damit nicht die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüft wird, sondern die erneute Einstellung nach einer wirksamen Kündigung.
Zum anderen stellt sich die Frage, ob eine angemessene Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nach einer fristlosen Kündigung noch möglich ist. Diese kann schließlich nur aus schwerwiegenden Gründen ausgesprochen werden und oft ist der Umgang mit dem Arbeitgeber dann durch Anschuldigungen erschwert und eine Weiterarbeit unzumutbar. Das Ziel vieler Arbeitnehmer kann in solchen Fällen nicht die erneute Einstellung oder Weiterbeschäftigung sein, sondern eine angemessene Abfindung als Entschädigung für die Kündigung. Das kann mit einer Klage auf Wiedereinstellung nicht erreicht werden – hier kann eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.
Bei Kündigung in der Probezeit
Prinzipiell ist es schwer, rechtlich gegen eine Kündigung in der Probezeit vorzugehen. Das liegt vor allem daran, dass das Kündigungsschutzgesetz hier noch nicht gilt. Das bedeutet: Eine Klage auf Wiedereinstellung ist in der Probezeit aufgrund des fehlenden Kündigungsschutzes nicht möglich.
Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, gegen eine Kündigung in der Probezeit vorzugehen – dafür gelten aber strenge Bedingungen. Wenn
- die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird,
- die Entlassung eine Schwangere betrifft (siehe Kündigungsschutz bei Schwangerschaft) oder
- die Kündigung nicht schriftlich eingereicht wurde,
ist diese rechtswidrig. In solchen Fällen kann eine Klage durchaus Aussicht auf Erfolg haben.
Ausführlichere Informationen zur Kündigung in der Probezeit, welche Fristen gelten und wann trotzdem Kündigungsschutz besteht, erfahren Sie in unserem Beitrag „Gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit“.
Bei einem Aufhebungsvertrag
Mit einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich von Arbeitgeber und -nehmer beendet. Bleibt die Arbeitsstelle nach der Unterzeichnung erhalten, kann der Arbeitnehmer seine Wiedereinstellung verlangen – es besteht schließlich die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung.
Für den Anspruch auf Wiedereinstellung nach einem Aufhebungsvertrag muss der Grund für den Vertrag in der Zeit zwischen der Vertragsunterzeichnung und dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses wegfallen – der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf also nicht mehr bestehen. Weigert sich Ihr Arbeitgeber, können Sie eine Klage auf Wiedereinstellung durchsetzen.
Will ein Arbeitgeber das vermeiden, muss die Wiedereinstellung im Aufhebungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen sein. Unterzeichnet der Arbeitnehmer den Vertrag trotz ausgeschlossener Wiedereinstellung, kann er nicht klagen – er hat schließlich dem Vertrag zugestimmt. Weitere Tipps zur Erstellung von Aufhebungsverträgen finden Sie in unserem Beitrag Aufhebungsvertrag schreiben.
Bei Elternzeit
Das ist z. B. der Fall, wenn der Betrieb geschlossen wird – der Arbeitgeber muss die Kündigung dann aber zuvor von der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz genehmigen lassen und sämtliche Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung prüfen.
Haben Sie eine Kündigung während der Elternzeit erhalten, ist eine Kündigungsschutzklage statt der Klage auf Wiedereinstellung einzureichen.