Kündigungsschutzklage einreichen: Frist einhalten & Kündigung erfolgreich anfechten
Kündigungsschutzklage einreichen: Frist einhalten & Kündigung erfolgreich anfechten
Sophie Suske
Beitrag von Sophie Suske
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Kündigungsschutz Kündigungsschutzklage einreichen

Steht ein Arbeitsverhältnis unter Kündigungsschutz, hat der Arbeitnehmer das Recht, seine Kündigung anzufechten. Der Gang vors Arbeitsgericht kann sich lohnen. Erfahren Sie alles über Fristen, Kosten, Ablauf und Dauer – und wann die Kündigungsschutzklage sinnvoll sein kann.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Wann kann ich eine Kündigungs­schutzklage einreichen? | Voraussetzungen
  3. 2. Wie reiche ich eine Kündigungs­schutzklage ein?
  4. 3. Wie läuft die Kündigungsschutzklage ab?
  5. 4. Was bewirkt eine Kündigungs­schutzklage?
  6. 5. Wann ist eine Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage möglich?
  7. 6. Brauche ich für die Kündigungs­schutzklage einen Anwalt?
  8. 7. Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
  9. 8. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Kündigungsschutzklage einreichen: Frist einhalten & Kündigung erfolgreich anfechten

Kündigungsschutzklage einreichen: Frist einhalten & Kündigung erfolgreich anfechten

Steht ein Arbeitsverhältnis unter Kündigungsschutz, hat der Arbeitnehmer das Recht, seine Kündigung anzufechten. Der Gang vors Arbeitsgericht kann sich lohnen. Erfahren Sie alles über Fristen, Kosten, Ablauf und Dauer – und wann die Kündigungsschutzklage sinnvoll sein kann.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage beim Arbeitsgericht mit dem Ziel festzustellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

Gilt, wenn …

  • Sie eine schriftliche Kündigung erhalten haben (Zugang ist entscheidend).
  • Sie die Kündigung für unwirksam oder ungerechtfertigt halten (z. B. Formfehler, Sonderkündigungsschutz, falsche Sozialauswahl).
  • Sie eine gerichtliche Klärung oder eine einvernehmliche Lösung (z. B. Vergleich) anstreben.

Sonderfall: Allgemeine Infos reichen oft nicht aus, wenn Sonderkündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat), mehrere Kündigungen, Aufhebungsvertrag, Befristung oder unklarer Arbeitsort (Homeoffice/wechselnde Einsatzorte) eine Rolle spielen – dann lohnt sich eine individuelle Prüfung.

Wichtigste Frist: Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
Wer die Frist versäumt, riskiert, dass die Kündigung als wirksam gilt, selbst wenn sie angreifbar wäre.

Benötigte Informationen:

  • Kündigungsschreiben (mit Umschlag/Datum, wenn vorhanden)
  • Arbeitsvertrag, ggf. Tarifvertrag/Betriebsvereinbarungen
  • die letzten Gehaltsabrechnungen (zur Streitwert-/Kosten-Einordnung)
  • Abmahnungen, Schriftverkehr, Zeugnis/ Zwischenzeugnis (falls relevant)
  • Nachweise zu Sonderkündigungsschutz (falls relevant)
  • für Prozesskostenhilfe: Nachweise zu Einkommen/Vermögen

Häufigster Fehler: Die Frist wird falsch berechnet – oder die Klage wird nicht rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingereicht.

Wenn Sie möchten, können Sie über advocado eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht anfragen.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Zuständig ist das Arbeitsgericht – nicht das Amtsgericht.
  • Die 3-Wochen-Frist ist der zentrale Taktgeber.
  • Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
  • Örtlich kann u. a. der Arbeitsort eine Rolle spielen.
  • In der 1. Instanz trägt grundsätzlich jede Seite die eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang.

Auf den Einzelfall kommt es an bei:

  • Ob das Kündigungsschutzgesetz voll greift (z. B. Betriebsgröße/ Beschäftigungsdauer)
  • Ob ein Sonderkündigungsschutz verletzt wurde
  • Ob eine Abfindung realistisch oder rechtlich überhaupt angelegt ist (kein Automatismus)
  • Ob Fristprobleme eine nachträgliche Zulassung überhaupt noch möglich machen

1. Wann kann ich eine Kündigungs­schutzklage einreichen? | Voraussetzungen

Wenn ein Arbeitsverhältnis unter Kündigungsschutz steht, kann ein Unternehmen nicht einfach so kündigen. Dafür muss ein triftiger Grund vorliegen. Ist dies nicht der Fall, können Arbeitnehmer laut § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) innerhalb einer Frist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen und die Kündigung anfechten.

Eine Kündigungsschutzklage ist in 2 Fällen möglich:

  • Kündigung ist unwirksam
  • Kündigungsschutz besteht

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie „sozial ungerechtfertigt“ oder „aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ ist. Das gilt zum Beispiel, sobald inhaltliche oder formale Fehler vorliegen.

Diese Fehler machen eine Kündigung unwirksam:

  • Der Arbeitgeber erklärt die Kündigung nicht schriftlich.
  • Die Kündigung ist nicht unterschrieben.
  • Die Unterschrift stammt nicht von einem unterschriftsberechtigten Unternehmensvertreter.
  • In der Kündigung wird nicht die korrekte gesetzliche Kündigungsfrist
  • Der Betriebsrat wird zuvor nicht angehört.
  • Der Mitarbeiter steht unter besonderem Kündigungsschutz.

Auch eine fristlose Kündigung könnte unwirksam sein, wenn kein schwerer Pflichtverstoß durch den Arbeitnehmer vorliegt, der Arbeitgeber zu vor nicht oder nur schwammig abgemahnt hat oder die Ursache nicht in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers begründet liegt und auch kein dringender betrieblicher Kündigungsgrund vorliegt.

Wer hat Kündigungsschutz?

Ein Arbeitsverhältnis fällt automatisch unter allgemeinen Kündigungsschutz, wenn 2 Kriterien erfüllt sind:

  1. Betriebsgröße: Es arbeiten mehr als 10 Angestellte im Unternehmen

Inhaber, Geschäftsführer, Auszubildende und Praktikanten werden nicht in die Berechnung einbezogen. Teilzeitkräfte mit weniger als 20 Wochenstunden zählen als 0,5 Mitarbeiter, mit bis zu 30 Wochenstunden als 0,75 Mitarbeiter.

Dieser Schutz gilt nicht in Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern.

  1. Beschäftigungsdauer: Das Beschäftigungsverhältnis dauert länger als 6 Monate

Kündigungsschutz genießen alle Mitarbeiter, die länger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sind.

Sonderfall: Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb

Als Kleinbetrieb gilt ein Unternehmen, wenn dauerhaft weniger als 10 Arbeitnehmer angestellt sind. Für Personalentscheidungen in einem Kleinunternehmern gewährt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mehr Spielraum. Es gibt daher keinen gesetzlichen Kündigungsschutz und unter Beachtung der Kündigungsfristen können beide Seiten das Arbeitsverhältnis jederzeit wirksam kündigen.

Hier gibt es 2 Ausnahmen:

  • Bestimmte Mitarbeiter wie Schwerbehinderte, Auszubildende, Schwangere, Mütter nach der Entbindung und Mütter und Väter in Elternzeit lassen sich nur ausnahmsweise und mit vorheriger behördlicher Zustimmung kündigen.
  • Laut Bundesarbeitsgericht (BAG, 21.02.2001, 2 AZR 15/ 00) muss eine Kündigung im Kleinbetrieb zudem ein Mindestmaß an sozialer Rücksicht

Sozial rücksichtslos wäre es beispielsweise, wenn ein 60-jähriger Mitarbeiter mit Unterhaltspflichten betriebsbedingt gekündigt wird, während sein 30-jähriger kinderloser Kollege in gleicher Position ohne erkennbaren Grund beschäftigt bleibt.

Die Kündigung darf allerdings keine formalen oder inhaltlichen Fehler aufweisen. Außerdem ist sie in bestimmten Fällen an hohe Voraussetzungen gebunden – werden diese missachtet oder ist die Kündigung fehlerhaft, kann der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen auch bei weniger als 10 Mitarbeitern eine Kündigungsschutzklage einreichen.

2. Wie reiche ich eine Kündigungs­schutzklage ein?

Für eine Kündigungsschutzklage ist eine Klageschrift mit verschiedenen Unterlagen bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts einzureichen. Dies können Arbeitnehmer selbstständig machen – oder einen Anwalt beauftragen, der die Klageschrift verfasst und stellvertretend mit allen wichtigen Dokumenten einreicht.

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Welche Unterlagen braucht man für eine Kündigungsschutzklage?

Folgende Unterlagen sind für die Klage gegen eine Kündigung notwendig:

  • Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber
  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltsabrechnungen der letzten Monate
  • Zwischen- oder Arbeitszeugnis
  • geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
  • Vollmacht bei Vertretung durch z. B. einen Anwalt
  • Antrag auf Prozesskostenhilfe bei zu geringem Vermögen für eine Klage inklusive Belegen

Wo reicht man eine Kündigungsschutzklage ein?

Die Kündigungsschutzklage muss schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist häufig ein Gericht am Sitz des Arbeitgebers – zusätzlich kann der gewöhnliche Arbeitsort maßgeblich sein (wichtig z. B. bei Außendienst, Filialarbeit, Homeoffice-Konstellationen).

Welche Fristen sind bei einer Kündigungsschutzklage zu beachten?

Nach Erhalt der Kündigung bleibt eine Frist von 3 Wochen, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Innerhalb dieser Klagefrist muss die Klageschrift beim Arbeitsgericht eingehen.

Wer die 3-wöchige Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt, hat meist keine Möglichkeit mehr, der Kündigung zu widersprechen – auch dann nicht, wenn die Kündigung eigentlich nicht gerechtfertigt oder unwirksam war.

Hinweis
Fristverlängerung möglich:

In Ausnahmefällen kann die Kündigungsschutzklage auch nach Ablauf der Frist zugelassen werden – dafür gelten aber strenge Vorschriften. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er trotz aller ihm zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageeinreichung gehindert wurde. Grund kann z. B. eine schwere Krankheit sein.

In solchen Fällen muss die Klage innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Beseitigung des Hindernisses eingereicht und der Grund für das Fristversäumnis nachgewiesen werden.

3. Wie läuft die Kündigungsschutzklage ab?

Das Verfahren für die Kündigungsschutzklage verläuft immer gleich. Von der Klage bis zu einer richterlichen Entscheidung sind es maximal 6 Schritte.

Dennoch ist die Dauer des Verfahrens sehr unterschiedlich. Das Ergebnis kann binnen 2 Wochen feststehen oder auch 1 Jahr und mehr in Anspruch nehmen. Das hängt maßgeblich davon ab, ob sich die Parteien schon zu einem frühen Zeitpunkt gütlich einigen können oder ob mehrere Verhandlungstermine und ein abschließendes Urteil des Arbeitsgerichts nötig sind.

Infografik: Ablauf einer Kündigungsschutzklage – Von Klage einreichen bis Urteilsverkündung.

1. Klageeinreichung

Der Arbeitnehmer oder sein Anwalt können die Kündigungsschutzklage nebst allen wichtigen Unterlagen beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

2. Klagezustellung

Nachdem die Kündigungsschutzklage eingereicht wurde, stellt das Arbeitsgericht dem Beklagten, also dem Arbeitgeber, die beglaubigte Abschrift der Klageschrift zu.

3. Güteverhandlung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten die Ladung zur Güteverhandlung. Ordnet das Gericht darin ein persönliches Erscheinen an, müssen beide Parteien am Termin teilnehmen. Ist das nicht der Fall, dürfen sie fernbleiben und einen Vertreter wie einen Anwalt schicken.

In der Regel findet der Gütetermin innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung der Kündigungsschutzklage statt. Ziel des Termins ist, eine gütliche Einigung zu erzielen. Anwesend sind der vorsitzende Richter, ein Vertreter des Arbeitgebers mit Anwalt und der Arbeitnehmer bzw. sein Anwalt.

Einigen sich beide Seiten im Rahmen der Güteverhandlung bereits auf einen Vergleich, akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung und erhält im Gegenzug oftmals eine frei verhandelbare Abfindung für die Kündigung vom Arbeitgeber. Der Prozess ist damit beendet.

4. Kammertermin

Kommt es in der Güteverhandlung nicht zur Einigung, setzt der Richter einen Kammertermin an. Je nach Auslastung des Gerichts können bis dahin zwischen 2 und 12 Monaten vergehen.

Es handelt sich um eine mündliche Verhandlung, deren Ziel ebenfalls ist, einen Vergleich zu erzielen. Zusätzlich zu den Beteiligten aus der Güteverhandlung sind außerdem zwei ehrenamtliche Richter anwesend – je einer von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.

5. Beweisaufnahme

Nach einem ergebnislosen 1. Kammertermin kann es zur Beweisaufnahme kommen. Beim 2. Termin werden – wenn vom Gericht als nötig für die Urteilsfindung erachtet – Zeugen vernommen, Sachverständige angehört oder Unterlagen geprüft.

6. Urteil

Mit der Urteilsverkündung entscheidet das Gericht über die Wirksamkeit der Kündigung. Sollten Sie den Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz verloren haben, müssen Sie für eine Berufung im Rahmen der Kündigungsschutzklage Fristen einhalten.

4. Was bewirkt eine Kündigungs­schutzklage?

Wird eine Kündigungsschutzklage eingereicht, gibt es 3 mögliche Ausgänge:

Szenario 1: Vergleich

Oft enden Kündigungsschutzverfahren noch vor der eigentlichen Verhandlung. Häufig bieten Unternehmen Mitarbeitern, die die Kündigungsschutzklage zurückziehen, eine Entschädigung an.

Der Mitarbeiter akzeptiert also die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung. Insbesondere Angestellte einer öffentlichen Einrichtung können auf eine Abfindung im öffentlichen Dienst hoffen.

Ein Vergleich kann Vorteile haben:

  • Der Arbeitnehmer kann eine Gerichtsverhandlung vermeiden.
  • Es fallen keine Gerichtskosten
  • Ohne Verhandlung ist der Rechtsstreit schneller beendet.
  • Er hat Spielraum, eine überdurchschnittliche Abfindung
  • Das Gericht ordnet keine Weiterbeschäftigung an – was für beide Seiten unangenehm sein kann.
  • Der Arbeitgeber braucht kein Gehalt nachzahlen für die Zeit der kündigungsbedingten Nichtbeschäftigung. Es wäre bei einer Niederlage fällig.

Szenario 2: Sieg vor Gericht

Ist die Kündigungsschutzklage erfolgreich, weist das Gericht die Kündigung als unwirksam zurück. Der Arbeitnehmer hat gewonnen und das Unternehmen muss ihn jetzt weiterbeschäftigen und ggf. Gehalt nachzahlen. Denn es ist nun so, als ob es nie eine Kündigung gegeben hätte.

In den meisten Fällen ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einem Rechtsstreit aber so zerrüttet, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist. Das macht oftmals eine angemessene Abfindung möglich.

Szenario 3: Niederlage vor Gericht

Endet der Kündigungsschutzprozess mit einer Niederlage, ist die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitnehmer muss dann Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten zahlen, sofern ein Anwalt Sie vertreten hat. Ihnen steht keine Abfindung zu.

Arbeitnehmer können beim Landesarbeitsgericht Berufung einlegen, wenn sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind. Ab dieser 2. Instanz besteht Anwaltszwang – eine Selbstvertretung ist nicht mehr möglich.

5. Wann ist eine Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage möglich?

Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einer ordentlichen Kündigung.

Aber: Ein Anspruch auf Abfindung bei Kündigung besteht bei betriebsbedingter Kündigung. Ein solcher Anspruch kann sich auch aus dem Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder einem Sozialplan ergeben. Sie ist zudem möglich, wenn der Arbeitgeber diese freiwillig anbietet oder zu Unrecht kündigt.

Der Arbeitgeber könnte bei einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung anbieten, wenn absehbar ist, dass die Kündigung vor Gericht nur geringe Chancen hat. Arbeitnehmer haben dann also eine gute Verhandlungsposition.

Neben der Abfindung kann auch wichtig sein, ein faires Arbeitszeugnis herauszuholen und sonstige Ansprüche wie Bonuszahlungen, Resturlaub, Überstunden, Firmenwagen und Dienstwohnung zu klären.

Weil es für Arbeitnehmer schwer sein kann, eine unrechtmäßige Kündigung oder einen Anspruch auf Abfindung zu begründen, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen. Er kennt die Abfindungspraxis vor Gericht und kann beraten, wie sich Ansprüche maximieren lassen.

Für eine Abfindung kann sich die Unterstützung eines Anwalts lohnen: Das Mehr an Abfindung, das er herausholen kann, ist womöglich größer als die Kosten, die dafür anfallen.

Anführungszeichen

Ich versuche von Anfang an, die Fälle realistisch einzuschätzen, damit der Kunde weiß, was auf ihn zukommt und wie seine Chancen stehen. Aufgrund der langjährigen Erfahrung gelingt mir dies in 80 % der Fälle sehr gut.

Eric Geppert
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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6. Brauche ich für die Kündigungs­schutzklage einen Anwalt?

Das Gesetz schreibt keinen Anwalt vor. Arbeitnehmer können also eine Klage beim Arbeitsgericht auch ohne Anwalt einreichen und im Kündigungsschutzprozess gegen ihren Arbeitgeber alleine antreten.

Das kann sogar sinnvoll sein, wenn der Streitwert sehr gering ist und die Anwaltskosten z. B. die Abfindungshöhe daher übersteigen würden.

In den meisten Fällen kann es sich aber lohnen, einen Anwalt zu kontaktieren. Schon um unnötige Prozesse zu vermeiden und vorab zu wissen, ob eine Kündigungsschutzklage überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Bereits im Vorfeld können Arbeitnehmern unbeabsichtigt Fehler unterlaufen, die die Aussichten in einem späteren Kündigungsschutzprozess verschlechtern oder zu geringeren Ansprüchen führen. Die Erfolgsaussichten können auch durch das Versäumen gesetzlicher Fristen bei einer Kündigungsschutzklage beeinträchtigt werden.

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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Kündigung im Kleinbetrieb
Ausgangslage: Betrieb unter 10 Beschäftigte, ordentliche Kündigung ohne Begründung.
Vorgehen: Prüfung von Form, Sonderkündigungsschutz und „sozialem Mindestmaß“; fristgerechte Klage zur Klärung.
Ergebnis: Vergleich möglich oder gerichtliche Klärung, ob die Kündigung treuwidrig/unwirksam ist.

Fall 2: Fristlose Kündigung nach Streit
Ausgangslage: fristlose Kündigung, Vorwurf Pflichtverstoß, Abmahnungslage unklar.
Vorgehen: schnelle Einordnung der Vorwürfe, Beweislage, Fristwahrung; ggf. Antrag auf Weiterbeschäftigung/ Vergleichsstrategie.
Ergebnis: Häufig frühe Einigung – oder Urteil, wenn Sachverhalt streitig bleibt.

Fall 3: Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungshinweis
Ausgangslage: betriebsbedingte Kündigung, Arbeitgeber stellt Abfindung in Aussicht.
Vorgehen: Prüfen, ob es um ein Angebot nach § 1a KSchG geht und welche Folge eine Klage für dieses Angebot hätte; Alternativen (Vergleich, Sozialplan).
Ergebnis: Entscheidung zwischen Abfindungsangebot „ohne Klage“ und Klärung/Verhandlung im Verfahren.

7. Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Bei einer Kündigungsschutzklage entstehen Kosten. Dies können Gerichtskosten und Anwaltskosten kommen, wenn ein Rechtsbeistand beauftragt wird.

Wie hoch sind die Gerichtskosten?

Gerichtskosten entstehen erst, wenn das zuständige Arbeitsgericht ein Urteil sprechen muss. Wer also eine Kündigungsschutzklage einreicht, muss keine Kosten zahlen. Endet die Klage mit einem Vergleich oder durch eine Klagerücknahme, fallen ebenfalls keine Gebühren an.

Die Partei, die den Prozess verliert, zahlt dann die Gerichtskosten, die im Gerichtskostengesetz festgelegt sind. Diese bemessen sich an der Höhe des Streitwerts der Kündigungsschutzklage. Dieser errechnet sich aus dem Quartalsverdienst, also den letzten 3 Brutto-Monatsgehältern des Klägers.

Rechenbeispiel für die Gerichtskosten

  • Bei einem Bruttomonatsverdienst von 2.000 € wird der Streitwert in Kündigungsschutzverfahren regelmäßig mit bis zu drei Monatsverdiensten angesetzt – hier also 6.000 €.
  • Kommt es in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht zu einem streitigen Urteil, fällt eine 2,0-Gerichtsgebühr an (Nr. 8210 KV GKG).
  • Die einfache Gebühr beträgt bei 6.000 € Streitwert: 193,00 €. Damit ergeben sich Gerichtskosten von 386,00 € (2 × 193,00 €).
  • Diese Gerichtskosten trägt bei Urteil grundsätzlich die unterliegende Partei (ggf. zuzüglich Auslagen, z. B. Zustellung).

Hinweis: Endet das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, erhebt das Arbeitsgericht keine Gerichtsgebühren.

Wie hoch sind die Anwaltskosten?

Die Rechtsanwaltskosten für eine Kündigungsschutzklage sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und ebenfalls vom Streitwert abhängig.

Die im RVG geregelten Gebühren sind Mindestangaben. Ein Anwalt darf die Anwaltskosten im Arbeitsrecht nicht unterschreiten, sehr wohl aber einen höheren Preis aufrufen.

Ein Anwaltskostenrechner hilft dabei, die bei einer außergerichtlichen Verhandlung oder einem Gerichtsprozess entstehenden Anwaltskosten zu berechnen.

Wer trägt die Kosten bei einer Kündigungsschutzklage?

Die Regel, dass die unterlegene Partei sämtliche Kosten trägt, gilt nicht bei Kündigungsschutzklagen. Die eigenen Anwaltskosten werden grundsätzlich von jeder Partei selbst getragen – unabhängig vom Ergebnis des Gerichtsprozesses. Die Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei.

Für Arbeitnehmer mit Rechtsschutzversicherung bestehen Möglichkeiten, die Kosten zu deckeln. Gewerkschaftsmitglieder erhalten teilweise kostenlose Beratung und Vertretung. Besonders einkommensschwachen Arbeitnehmern greift der Staat unter die Arme, um ihr Recht mit einer Kündigungsschutzklage durchzusetzen.

Option 1: Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherungen können arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen abdecken. Arbeitnehmer:innen sollten vorab per Deckungsanfrage klären, ob der konkrete Fall versichert ist (insbesondere im Arbeitsrecht wegen möglicher Wartezeiten).

Wenn die Versicherung Deckung zusagt, übernehmen Tarife je nach Vertrag die Kosten – Sie zahlen dann in der Regel nur die vereinbarte Selbstbeteiligung. Deren Höhe hängt vom Tarif ab und liegt häufig in Stufen wie 0 €, 150 €, 250 € oder 300 € pro Rechtsfall.

Option 2: Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft

Wer Mitglied einer Gewerkschaft ist, erhält in der Regel eine kostenlose Rechtsberatung und kann sich ebenfalls kostenlos durch einen Gewerkschaftssekretär vor dem Arbeitsgericht vertreten lassen, wenn eine Kündigungsschutzklage sich als sinnvoll herausstellt.

Option 3: Prozesskostenhilfe

Einkommensschwache Arbeitnehmer können Prozesskostenhilfe beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen, um ihre Ansprüche mit einer Kündigungsschutzklage durchzusetzen.

Dafür muss bei einer Kündigungsschutzklage ein Antrag gestellt und die Bedürftigkeit durch Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen werden. Voraussetzung ist, dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Der Ausgang muss nicht sicher, sondern lediglich offen sein.

8. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Entscheidend ist die 3-Wochen-Frist ab Zugang der schriftlichen Kündigung.

Was ist zu prüfen: Wann ist die Kündigung zugegangen (Datum/Einwurf/Übergabe)?

Richtig ist: Ein Anspruch kann nur in bestimmten Konstellationen entstehen, z. B. nach § 1a KSchG oder aus Sozialplan/Vertrag – häufig ist Abfindung Verhandlungssache im Vergleich.

Was ist zu prüfen: Gibt es einen Hinweis/Angebot nach § 1a KSchG oder einen Sozialplan?

Richtig ist: Formfehler, Sonderkündigungsschutz und das „soziale Mindestmaß“ können eine Rolle spielen.

Was ist zu prüfen: Sonderkündigungsschutz? Form? Auswahl unter vergleichbaren Beschäftigten?

Richtig ist: Die eigenen Anwaltskosten trägt jede Partei grundsätzlich selbst.

Was ist zu prüfen: Rechtsschutz, Gewerkschaft, Prozesskostenhilfe.

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 10.06.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

  • Kündigungsschutzgesetz: Klagefrist und Rechtsfolge bei Fristversäumnis, § 4 und § 7 KSchG
  • Kündigungsschutzgesetz: Abfindungsanspruch unter Voraussetzungen, § 1a KSchG
  • Bürgerliches Gesetzbuch: Schriftform der Kündigung, § 623 BGB
  • Arbeitsgerichtsgesetz: Örtliche Zuständigkeit (u. a. Arbeitsort), § 48 ArbGG
  • Arbeitsgerichtsgesetz: Kostenerstattung 1. Instanz ausgeschlossen, § 12a ArbGG
  • Gerichtskostengesetz: Gebührentabelle, Anlage 2 zu § 34 GKG

Letzte Aktualisierung

10.06.2026

  • Ganz oben steht jetzt in einem Block, was sofort zählt (inklusive Frist und Unterlagen).
  • Die Stelle mit dem falschen Gericht ist korrigiert: Es geht zum Arbeitsgericht.
  • Bei der Frage „Welches Gericht ist zuständig?“ ist jetzt auch der Arbeitsort mitgedacht.
  • Das Thema Abfindung ist entschärft: keine „Automatik“, sondern klare Fälle, wann es passen kann.
  • Die Kosten sind verständlicher nach Szenarien erklärt (Vergleich vs. Urteil) und das Beispiel ist aktualisiert.
  • Statt klassischem FAQ gibt es typische Irrtümer mit „Richtig ist“ und „Was prüfen“.
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Sophie Suske
Sophie Suske
Redakteurin für Rechtsthemen
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