1. Aufenthaltsrecht beantragen: Das sind die Voraussetzungen
2. Aufenthaltsrecht beantragen: wann und wo?
3. Wer muss das Aufenthaltsrecht beantragen?
4. Wie ist der Ablauf, gibt es Fristen?
5. Was braucht man, um ein Aufenthaltsrecht beantragen zu können?
6. Warum ist das so? – Gesetzliche Grundlagen
7. Was kostet eine Aufenthaltsgenehmigung?
8. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung zum Aufenthaltsrecht
In diesem Artikel erfahren Sie unter anderem, was die Voraussetzungen zum Antrag des Aufenthaltsrechts sind, wer das Aufenthaltsrecht beantragen muss und wo, bzw. wann das Aufenthaltsrecht beantragt werden kann.
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Unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb einer in der Rechtsverordnung bestimmten Frist (s. u.) müssen Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, damit sie nicht wieder abgeschoben werden können. Diese bekommt man in einer Ausländerbehörde, der Kreisverwaltungsbehörde oder dem Einwohnermeldeamt.
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Der Antragsteller muss sich persönlich beim Amt oder der Behörde vorstellen und das Formular selbst unterschreiben. Außerdem ist er verpflichtet, etwaige Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, Bescheinigungen oder Erlaubnisse bei Bedarf zu Verfügung zu stellen. Hierfür darf die zuständige Behörde eine Frist ausstellen, um die für die Bearbeitung des Antrages wichtigen Unterlagen vorzulegen. Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie einen Anwalt hinzuziehen, der Ihnen beim Gang zur Behörde unterstützend zur Seite steht.
Personen mit einem Visum müssen den Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts noch während der Gültigkeit des alten Visums stellen. Visumsbefreite Ausländer sollen unverzüglich nach der Einreise bzw. innerhalb von 90 Tagen ein Aufenthaltsrecht beantragen.
Hält sich ein Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet auf, aber beantragt, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, eine Aufenthaltsgenehmigung, so gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Wenn Sie die Frist nicht einhalten konnten, droht aber nicht sofort die Abschiebung. Zur Vermeidung einer ‚unbilligen Härte‘ kann die Ausländerbehörde das Fortbestehen der Aufenthaltsgenehmigung anordnen, bis eine Entscheidung getroffen wurde. Auch wenn der Aufenthaltstitel bei Abgabe des Verlängerungs- oder Erteilungsgesuchs noch gültig ist und während des Verfahrens abläuft, besteht er weiterhin, bis die Behörde ihre Entscheidung mitteilt.
Die nötigen Formulare gibt es beim Amt und müssen handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben werden. Für einen erfolgreichen Antrag wird ein gültiger Pass und ein biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) benötigt. Weiterhin müssen diverse Nachweise zum Lebensunterhalt, Wohnraum, Krankenschutzversicherung und dem Aufenthaltszweck (z. B. Arbeitsvertrag) erbracht werden. Es dürfen sogar die Fingerabdrücke gespeichert werden.
Die vorzulegenden Unterlagen können allerdings von Behörde zu Behörde stark variieren. Daher sollten Sie vor Ort eine Beratung in Anspruch nehmen.
Wenn alle Formulare ausgefüllt sind, bekommt der Antragsteller vom Amt eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung).
Wenn Sie weiterführende Informationen bekommen möchten, setzen Sie sich einfach mit einem Anwalt in Verbindung. Dieser kann Ihnen in einer Rechtsberatung bei Bedarf die weisungsgebenden Gesetze und Verordnungen erläutern und feststellen, was in Ihrem speziellen Fall von Bedeutung ist.
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), die Aufenthaltsverordnung (AufenthV) und die Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV).
Die Aufenthaltsverordnung (AufenthV) legt in § 45 die Kosten für Aufenthaltstitel fest:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels kostet bei einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 €. Möchten Sie eine Genehmigung, die länger als ein Jahr gültig ist, werden 110 € fällig. Für eine Verlängerung um bis zu drei Monate muss man 65 € zahlen, um mehr als drei Monate 80 €. Bei einem Wechsel des Aufenthaltszweckes inklusive einer Verlängerung werden 90 € fällig. Eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet zur Erwerbs-Ausübung, § 9 AufenthG) schlägt mit maximal 250 € zu Buche und das Ausstellen einer Fiktionsbescheinigung (vorläufige Aufenthaltsgenehmigung) kostet 20 €.
Minderjährige Antragsteller bezahlen lediglich die Hälfte. Eine vollständige Befreiung erhalten Asylberechtigte, die die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen. Außerdem müssen Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 AufenthG erhalten haben, sowie Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nur mit Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können, nichts bezahlen. Befragen Sie hierzu am besten einen Rechtsanwalt, ob in Ihrem Fall eine Befreiung in Betracht kommt.
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