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Das Testament: alle wichtigen Informationen auf einen Blick
Ratgeber Erbrecht Testament Testament
Stand 23.02.2023
Lesezeit 22 min

Das Testament: alle wichtigen Informationen auf einen Blick

Ein Testament bietet Erblassern zahlreiche Möglichkeiten, mit denen Vermögen sicher an vertraute Personen weitergeben werden kann. Die Erstellung eines Testaments kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll, Personen enterbt oder gesondert begünstigt werden sollen. Welche Arten von Testamenten es gibt, wie diese verfasst, geändert oder widerrufen werden können und welche Alternativen zu Testamenten es gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Beitrag von Erik Münnich
7.049 Aufrufe
Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist ein Testament?
  2. Was darf ich in einem Testament regeln?
  3. Welche Arten von Testamenten gibt es?
  4. Wie erstelle ich ein Testament?
  5. Was regelt ein Testament?
  6. Welche Klauseln nehme ich auf?
  7. Muster & Vorlage eines Testaments
  8. Aufbewahrung & Hinterlegung eines Testaments
  9. Aufhebung, Widerruf & Änderung eines Testaments
  10. Testamentseröffnung
  11. Anfechtung eines Testaments
  12. Alternativen zum Testament
  13. Tipp: fachkundige Unterstützung bei der Testamentserstellung

1. Wer darf ein Testament aufsetzen?

Verstirbt eine Person, greift die gesetzliche Erbfolge – Angehörige des Erblassers werden zu Erben und bekommen Teile seines Vermögens. Entspricht dies nicht den Wünschen des künftigen Erblassers oder will er andere Personen bedenken, kann er ein Testament erstellen. Darin wird festgelegt, wer Teile des Nachlasses erhalten soll. Ebenso kann er bestimmen, wer leer ausgeht – Angehörige können enterbt werden.

Die Testierfähigkeit regelt hingegen, welche Voraussetzungen für die Erstellung eines rechtskräftigen Testaments erfüllt sein müssen.

Testierfähig ist, wer:

  • volljährig ist,
  • unter keinen körperlichen oder geistigen Störungen leidet,
  • keine Bewusstseinsstörungen hat und
  • nicht schreiben oder sprechen, sich aber mithilfe einer Vermittlungsperson in der Gebärdensprache verständigen kann.

Minderjährige Personen ab 16 Jahren sind nur beschränkt testierfähig. Das Testament muss in diesem Fall notariell aufgesetzt werden, um gültig zu sein.

Grundsätzlich testierunfähig sind Personen, die die Konsequenzen ihrer Entscheidungen nicht einschätzen können. Krankheiten wie Demenz oder die Einnahme von Medikamenten können zur Testierunfähigkeit führen. Personen, die nicht testierfähig sind, können kein Testament aufsetzen. Das Testament darf dann auch nicht von einer dritten Person verfasst werden.

Ausführliche Informationen zum Thema, wann Testierfähigkeit besteht und wann nicht, finden Sie in unserem Beitrag „Testierfähigkeit“.

2. Testierfreiheit – was darf ich in einem Testament regeln?

Testierfreiheit bedeutet, dass ein Erblasser frei entscheiden kann, wie sein Nachlass verteilt werden soll. Die Anordnungen in einem Testament müssen nicht begründet werden – es sei denn, Sie wollen Familienmitglieder enterben und ihnen zudem den Pflichtteil entziehen. Dann müssen die Gründe möglichst detailliert aufgezählt und erläutert werden. Ausführliche Informationen zur Enterbung und allen anderen genannten Regelungen finden Sie in Kapitel 6 – Regelungen im Testament.

Bei der Aufsetzung Ihres Testaments sollten Sie auf folgende Punkte besonders Acht geben, um spätere Auslegungsfragen oder Erbstreitigkeiten zu vermeiden:

  • Erben einsetzen: Wer soll als Erbe eingesetzt werden? Neben Angehörigen und Freunden können auch Vereine, die Kirche oder wohltätige Organisationen als Erbe bestimmt werden. Gibt es mehrere Erben, kann ein Erbe durch ein Vorausvermächtnis besonders bedacht werden.
  • Testamentsvollstrecker einsetzen: Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr letzter Wille auch wirklich durchgesetzt wird, können Sie in Ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker benennen. Dieser verwaltet die Erbschaft und gewährleistet, dass der Nachlass gemäß den Anordnungen des Erblassers aufgeteilt wird.
  • Enterben: Sollen Angehörige oder Familienmitglieder enterbt werden? Eine teilweise oder vollständige Enterbung – beispielsweise durch den Pflichtteilsentzug – ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Über mehrere Generationen erben: Soll das Erbe über mehrere Generationen vererbt werden? Eine Vor- und Nacherbschaft bietet die Möglichkeit, den Nachlass an zwei unterschiedliche Erben weiterzugeben und diesen so über einen langen Zeitraum zu erhalten.
  • Erben können das Erbe ausschlagen: Was soll passieren, wenn ein Erbe das Erbe ausschlägt? Für den Fall, dass ein Erbe das Erbe nicht annimmt und ausschlägt, kann ein Ersatzerbe benannt werden.

Sie können außerdem ein Vermächtnis aufsetzen. Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Vermächtnis? In einem Vermächtnis halten Sie fest, dass bestimmte Personen einen Teil Ihres Nachlasses erhalten, ohne zu Erben zu werden. Das bedeutet: Die sogenannten Vermächtnisnehmer erhalten keinen Erbschein. Sie haften weder für Schulden des Verstorbenen und müssen den Nachlass auch nicht mit den Erben auseinandersetzen.

Hinweis
Die Testierfreiheit hat Grenzen:

Der Testierfreiheit sind allerdings auch Grenzen gesetzt. In einem Testament darf nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen, müssen formale Anforderungen eingehalten und dürfen keine sittenwidrigen Bestimmungen angeordnet werden. Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag zur Testierfreiheit.

3. Arten von Testamenten

Die verschiedenen Testamentsarten unterscheiden sich u. a. in ihren inhaltlichen und formalen Anforderungen. Hier finden Sie einen Überblick über alle wesentlichen Formen und Sonderformen:

Das handschriftliche Testament

Das handschriftliche Testament wird vom Erblasser mit einem Stift auf einem Blatt Papier aufgesetzt. Ein Notar ist dabei nicht erforderlich, das Testament kann aber bei ihm hinterlegt werden.

Um rechtskräftig zu sein, muss das Testament

  • rein handschriftlich verfasst werden, da Mischformen mit Kopien oder Computerausdrucken unzulässig sind,
  • Ort und Datum der Aufsetzung enthalten und
  • eigenhändig vom Erblasser unterschrieben werden.

Das notarielle Testament

Das notarielle – auch öffentliche – Testament wird mithilfe eines Notars aufgesetzt. Wenn Sie sich für ein notarielles Testament entscheiden, können Sie beachten, dass eine Verwahrung im Notariat oder beim zuständigen Nachlassgericht unumgänglich ist. Kommt es zum Erbfall, werden die Erben über die Erbschaft benachrichtigt und zur Verlesung des Testaments eingeladen.

Das gemeinschaftliche Testament

Das gemeinschaftliche Testament kann ausschließlich von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern aufgesetzt werden. Anstelle zweier Einzeltestamenten wird der letzte Wille beider Partner in einem Testament verfasst. Wichtig ist, dass für die Gültigkeit die Unterschriften beider Partner erforderlich sind.

Das Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments und dient der finanziellen Absicherung von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern. Hierin setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Beim Tod eines Partners geht der Nachlass an den Hinterbliebenen über – dieser ist somit Vorerbe. Stirbt auch der zweite Partner, geht das Erbe auf die Nacherben über. Meist werden die Kinder als Nacherben eingesetzt. Sie erhalten den Nachlass erst mit dem Tod des zweiten Elternteils.

Das Berliner Testament ist mit besonderen inhaltlichen Anforderungen verbunden:

  • Die Partner müssen sich ausdrücklich als Alleinerben einsetzen und
  • die Schlusserben müssen benannt werden.

Das Behindertentestament

Ein Behindertentestament kann für Erblasser infrage kommen, unter dessen Erben sich ein behinderter oder pflegebedürftiger Angehöriger befindet und für dessen Pflege der Staat aufkommt. Diese Testamentsart dient der Absicherung des behinderten oder pflegebedürftigen Familienmitglieds und soll verhindern, dass der Staat das Erbe als Ausgleich für die Leistungen einfordert.

Bei der Aufsetzung eines Behindertentestaments können Sie folgende Punkte einbringen:

  • Erbeinsetzung: Es sollte klar ersichtlich sein, ob der behinderte Erbe als Vorerbe eingesetzt wird und wer Nacherbe wird.
  • Teilungsanordnung: Besteht das Erbe aus mehreren Gegenständen, regelt die Teilungsanordnung, welche Erben welchen Anteil erhalten. Sollen alle Erben in gleichem Maße erben, stellt die Teilungsanordnung sicher, dass der behinderte Erbe nicht vernachlässigt wird.
  • Einsetzung eines Testamentsvollstreckers: Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass für den behinderten Erben.

Das Nottestament

Ein Nottestament darf ausschließlich in Notsituationen aufgesetzt werden – beispielsweise wenn sich der Erblasser in einer lebensbedrohlichen Situation befindet und kein Testament mehr aufsetzen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erblasser testierfähig ist, drei Zeugen den letzten Willen des Erblassers niederschreiben und dass das Testament nochmals zur Bestätigung vorgelesen wird – anschließend ist es von den Zeugen zu unterschreiben. Das Nottestament verliert seine Gültigkeit, wenn der Erblasser drei Monate nach der Aufsetzung noch lebt.

Folgende Formen lassen sich unterscheiden:

  • Dreizeugentestament: Laut § 2250 BGB kann der letzte Wille eines Erblassers vor drei Zeugen erklärt werden, die das Testament verfassen und unterschreiben.
  • Bürgermeistertestament: Gemäß § 2249 BGB kann auch ein Bürgermeister in Anwesenheit von zwei Zeugen das Testament errichten.
  • Seetestament: Befindet sich der Erblasser auf einem deutschen Schiff außerhalb eines inländischen Hafens, so kann in Anwesenheit von drei Zeugen eine mündliche Erklärung über seinen letzten Willen erfolgen.
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4. Erstellung eines Testaments

Neben den Formvorschriften sind auch inhaltliche Aspekte bei der Aufsetzung eines Testaments wichtig. In diesem Kapitel fassen wir diese für Sie zusammen.

Bei der Aufsetzung von Testamenten sind folgende grundsätzliche Anforderungen zu berücksichtigen:

  • Die Erben sollten mit vollem Namen genannt werden,
  • allgemeine Nennungen wie „meine Freunde“ sollten vermieden werden,
  • die Erbfolge sowie die Höhe des Erbteils sollten detailliert niedergeschrieben und
  • keine irreführenden Begriffe – beispielsweise Fachbegriffe – und Formulierungen verwendet werden.

Für die einzelnen Testamentsarten gelten zudem noch weitere Anforderungen. So ist beim Berliner Testament wichtig, dass

  • sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen und
  • Schlusserben benannt werden, die nach dem Tod des zweiten Partners den Nachlass erhalten.

Beim Behindertentestament kann

  • eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet und
  • ein Testamentsvollstrecker benannt werden, der das Erbe für den behinderten Erben verwaltet.

5. Regelungen im Testament

Um den letzten Willen gemäß eigener Vorstellungen und Wünschen zu gestalten, gibt es verschiedene Regelungen, die in einem Testament getroffen werden können.

Verteilungsmöglichkeiten

In einem Testament können Sie individuell bestimmen, welche Personen welchen Anteil Ihres Erbes erhalten sollen. Sie haben mehrere Möglichkeiten, die wir Ihnen im Folgenden näher erläutern.

  • Gesetzliche Erbfolge:
    Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn sie der Erblasser angeordnet hat, kein Testament existiert oder dieses erfolgreich angefochten wurde. Sie regelt, dass ausschließlich nahe Verwandte des Erblassers (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister oder Enkel) erben.
  • Alleinerbe & Ersatzerbe:
    In einem Testament kann ein Alleinerbe – also ausschließlich eine Person – als Erbe benannt werden. Der Alleinerbe erhält die gesamte Erbmasse – sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten. Da ein Alleinerbe die Erbschaft auch ausschlagen oder frühzeitig versterben kann, kann ein Ersatzerbe bestimmt werden. Wird ein solcher nicht bestimmt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
  • Erbengemeinschaft:
    Entscheidet sich der Erblasser gegen einen Alleinerben und für mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Damit werden sämtliche Erben Eigentümer am Nachlass, erhalten ihren Anteil aber erst mit der Auflösung der Erbengemeinschaft. Bis zu diesem Zeitpunkt verwalten die Miterben den Nachlass gemeinsam. Ausführliche Informationen zur Auflösung einer Erbengemeinschaft finden Sie in unserem Beitrag „Erbauseinandersetzung“.
  • Mehrere Erben zu unterschiedlichen Teilen:
    Es können auch mehrere Erben mit unterschiedlichen Erbanteilen im Testament bedacht werden. Zudem kann ein Erbe durch ein Vorausvermächtnis gesondert begünstigt werden – er erhält also zusätzlich zu seinem Erbteil beispielsweise eine Geldsumme oder einen Vermögensgegenstand.

Vor- und Nacherbschaft im Testament

Mit einer Vor- und Nacherbschaft kann das Erbe zeitlich versetzt an zwei unterschiedliche Erben weitergegeben werden. Das kann sinnvoll sein, wenn unter den Erben Ehe- oder Lebenspartner, Minderjährige oder pflegebedürfte- und behinderte Personen sind.

Für die Vorerbschaft wird ein Vorerbe bestimmt, der den Nachlass zeitlich begrenzt erhält. Er kann in den Handlungs- und Verfügungsmöglichkeiten über den Nachlass befreit oder beschränkt werden. Zur Nacherbschaft kommt es, wenn der Vorerbe stirbt, eine Frist eintritt oder eine vom Erblasser festgelegte Bedingung erfüllt wird. Im Gegensatz zum Vorerben kann der Nacherbe dann frei über den Nachlass verfügen.

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist eine gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung am Erbe. Sie steht nahen Angehörigen des Erblassers zu, die enterbt oder mit einem zu geringen Erbteil bedacht wurden. Der Pflichtteil schränkt den Erblasser in seiner Freiheit über die Verteilung des Erbes insofern ein, als dass er Familienmitglieder nicht ohne Weiteres vollständig enterben kann.

Linktipp
Link-Tipp

Nicht jeder Angehörige ist auch pflichtteilsberechtigt. Wer genau pflichtteilsberechtigt ist, können Sie mit unserem Pflichtteilsrechner herausfinden. Ausführlichere Informationen zum Pflichtteilsrecht, wie Sie einen Pflichtteil einfordern oder vermeiden können und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in unseren Beiträgen „Pflichtteilsrecht“ und „Pflichtteilsanspruch“.

Enterbung

Eine Enterbung erfolgt, wenn ein Erblasser gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließt. Diese muss explizit im Testament angeordnet werden. Unbedingt beachtet werden kann, dass eine vollständige Enterbung nur schwer möglich ist und enterbten Personen daher meist einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Um diesen zu umgehen, haben Erblasser folgende Möglichkeiten:

  • Pflichtteilsentzug:
    Eine vollständige Enterbung kann durch einen Pflichtteilsentzug erreicht werden. Hierzu muss nach § 2333 BGB eine schuldhafte und rechtswidrige Handlung gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehenden Person ausgeführt worden sein – wie beispielsweise ein versuchter Totschlag. Daneben kann u. a. die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder die Unterbringung in einer Psychiatrie oder Erziehungsanstalt aufgrund einer Straftat zum Pflichtteilsentzug führen.
  • Pflichtteilsverzicht:
    Der Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und den pflichtteilsberechtigten Angehörigen. Darin wird festgelegt, dass der verzichtende Angehörige seinen Pflichtteilsanspruch im Erbfall nicht geltend machen kann. Im Gegenzug erhält dieser eine Abfindung – beispielsweise in Form von Bargeld oder einem Wertgegenstand.

Ausführliche Informationen zu den Gründen, den Folgen und dem Ablauf einer Enterbung, erhalten Sie in unserem Beitrag „Enterbung“.

Testamentsvollstreckung

In einem Testament kann ein Testamentsvollstrecker benannt werden, der sich um die Abwicklung des Nachlasses kümmert. Zu den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers gehören u. a.

  • die Erstellung des Nachlassverzeichnisses,
  • die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und
  • die Sichtung aller Unterlagen und bestehender Verträge.

Als Testamentsvollstrecker kann ein Erbe, ein Angehöriger oder eine neutrale Person eingesetzt werden. Erblasser können einen oder mehrere Personen für das Amt berufen.

Hinweis
Hinweis

Ein Testamentsvollstrecker sollte eingesetzt werden, wenn

  • der letzte Wille des Erblassers abgesichert werden soll,
  • behinderte oder minderjährige Erben geschützt werden sollen oder
  • das Erbe zwischen mehreren Erben aufgeteilt werden soll.

6. Klauseln in Testamenten

Klauseln bieten die Möglichkeit, Anordnungen und Bedingungen in einem Testament festzulegen. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Klauseln vor:

Sozinische Klausel

Mit der Sozinischen Klausel (cautela Sozini) als Strafklausel kann bestimmt werden, dass ein Erbe sein Erbrecht verliert, wenn er eine im Testament festgelegte Bedingung – z. B. die Versorgung eines Haustiers oder das Verkaufsverbot einer Immobilie – nicht erfüllt. Der mit einer solchen Auflage belastete Erbe kann die Erbschaft nach § 2306 BGB allerdings auch ausschlagen und stattdessen den unbelasteten Pflichtteil erhalten.

Salvatorische Klausel

Die Salvatorische Klausel ermöglicht, dass ganz oder teilweise unwirksame Klauseln nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen. Für unwirksame Bestimmungen treten jeweils die gesetzlichen Regelungen in Kraft, welche dem Gewollten möglichst nahekommen.

Klauseln im Berliner Testament

Ein Berliner Testament kann um folgende Klauseln ergänzt werden:

  • Pflichtteilstrafklausel:
    Mit dieser Klausel kann verhindert werden, dass Kinder ihren Pflichtteil schon beim Tod des erstversterbenden Ehepartners geltend machen. Sie regeln, dass derjenige Erbe, der bei diesem ersten Erbfall seinen Pflichtteil einfordert, auch im zweiten Erbfall – also dem Tod des hinterbliebenen Ehepartners – nur den Pflichtteil erhalten soll.
  • Jastrowsche Klausel:
    Mit der Jastrowschen Klausel wird die Pflichtteilstrafklausel verstärkt. Sie kann sich bei mehreren Schlusserben anbieten und regeln, dass der Pflichtteil desjenigen Schlusserben reduziert wird, welcher ihn trotz Strafklausel schon beim ersten Erbfall einfordert. Die übrigen Schlusserben erhalten vom Erblasser im Gegenzug ein Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Erbteils, der mit dem Tod des hinterbliebenen Ehepartners ausgezahlt wird.
  • Freistellungsklausel:
    Mit dieser Klausel darf das Berliner Testament nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners geändert werden. Der hinterbliebene Ehepartner ist dann weitestgehend von den Bestimmungen des Testaments befreit und kann beispielsweise die Erbfolge ändern.
  • Wiederverheiratungsklausel:
    Die Wiederverheiratungsklausel regelt, wie mit dem Nachlass des erstversterbenden Ehepartners zu verfahren ist, wenn der hinterbliebene Partner wieder heiratet. Bei Heirat kann so verhindert werden, dass das Erbe des Erstverstorbenen an die neue Familie übergeht. Der hinterbliebene Ehepartner muss den Schlusserben ihren Erbteil auszahlen – erst dann kann er frei über seinen Erbteil verfügen.

Mithilfe von Klauseln kann der letzte Wille testamentarisch verbindlich geregelt werden. Da die rechtskonforme Formulierung mit zahlreichen Anforderungen und Fallstricken verbunden sein kann, kann die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwaltes sinnvoll sein. Dadurch kann verhindert werden, dass unpassende oder fehlerhaft bzw. missverständlich formulierte Klauseln ungültig sind und damit der letzte Wille eines Erblassers nicht oder nur teilweise umgesetzt wird.

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7. Muster & Vorlage eines Testaments

In diesem Kapitel haben wir Ihnen verschiedene Muster-Beispiele für die einzelnen Testamentsarten zusammengestellt – mit Ausnahme des Nottestaments, da dieses in mündlicher Form und in Anwesenheit von drei Zeugen erklärt wird.

Da jeder Mensch sehr individuelle Vorstellungen von der genauen Verteilung seines Nachlasses hat, können Sie diese Muster-Vorlagen lediglich als Grundlage nutzen und auf Ihre Vorstellungen hin anpassen. Damit Sie sichergehen können, dass Ihr Testament den Anforderungen Ihres individuellen Falls genügt, kann die Konsultation eines Anwalts für Testament & Nachlassplanung sinnvoll sein.

Muster handschriftliches Testament

Hiermit setzte ich, Hans Mustermann, meine beiden Enkel als meine Erben ein. Lukas soll meine Eigentumswohnung in Rostock erben. Meine Enkelin Hilde soll das Ferienhaus in Davos erhalten. Das restliche Vermögen sollen beide Enkel zu gleichen Teilen erhalten. Außerdem vermache ich meiner Schwester Ingrid meine Briefmarkensammlung.

Hannover, 20.11.1997

Unterschrift Erblasser

Muster notarielles Testament

Herr Justus Ehrhardt, geboren am 12. (zwölften) Mai 1960 (neunzehnhundertsechzig), verheiratet, wohnhaft in Musterstraße 11 in Berlin, hat sich mir, dem Notar, persönlich bekannt und hat erklärt:

1.Ich setze meine Ehefrau Frau Gerlinde Ehrhardt, Musterstraße 1, 10101 Musterstadt, geboren am 10. (zehnten) Januar 1955 (neunzehnhundertfünfundfünzig), als meine unbeschränkte Alleinerbin ein.

2.Der instrumentierende Notar wird beauftragt, dieses Testament beim Erbschaftsamt Musterstadt zu hinterlegen.

Berlin, 01.01.01

Unterschrift Erblasser

Muster gemeinschaftliches Testament

Wir, die Eheleute Moritz und Gerda Mustermann, wohnhaft in 5000 Köln, Hauptstraße 1, setzen unsere beiden Kinder Berta und Gustav als Erben ein. Unsere Tochter soll das Haus in der Hauptstraße 1 erhalten. Unser Sohn erhält Wertpapiere und Bargeld.

Köln, 20.04.1989

Unterschrift der Eheleute

Muster Berliner Testament

Wir, die Eheleute Frida und Marius Mustermann, setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Unser Enkel Jannis soll Schlusserbe sein und den gesamten Nachlass des Letztverstorbenen erhalten.

Stuttgart, 10.01.2010

Unterschrift beider Eheleute

Muster Behindertentestament

Hiermit verfüge ich, Ludwig Mustermann, dass mit meinem Tod meine Tochter Jana Mustermann als befreite Vorerbin meines Nachlasses eingesetzt wird. Als Nacherbe wird mein Sohn Florian Mustermann bestimmt. Meiner Tochter Jana Mustermann wird im Erbfall ein Testamentsvollstrecker gestellt. Mein Sohn Florian Mustermann übernimmt die Aufgabe des Testamentsvollstreckers.

Hamburg, 10.10.2010

Unterschrift des Erblassers

8. Aufbewahrung & Kosten eines Testaments

Für das handschriftliche Testament gibt es hinsichtlich der Aufbewahrung keine gesetzlichen Vorgaben. Es kann sinnvoll sein, einer vertrauenswürdigen Person den Aufbewahrungsort mitzuteilen, sodass das Testament im Todesfall gefunden und eröffnet werden kann. Allerdings kann bei der Aufbewahrung zuhause die Gefahr bestehen, dass das Testament durch z. B. Erben, die mit den Verfügungen unzufrieden sind, vernichtet oder gefälscht wird.

Durch Hinterlegung bei einem Amtsgericht oder einem Notariat kann ein Testament gegen eine Gebühr sicher verwahrt werden. Zudem werden die Erben im Erbfall benachrichtigt. Das notarielle Testament und das Berliner Testament müssen außerdem bei einem Amtsgericht oder einem Notariat aufbewahrt werden.

Um sicherzugehen, dass das Testament eröffnet und der Nachlass ordnungsgemäß abgewickelt wird, kann sich die Registrierung beim zentralen Testamentsregister anbieten. Dieses vermerkt, wo das Testament hinterlegt wurde und benachrichtigt im Sterbefall das Nachlassgericht. Die Registrierung eines Testaments beim Zentralen Testamentsregister ist nur möglich, wenn es amtlich verwahrt wird.

Kosten eines Testaments

Die Kosten für ein Testament können sich aus Rechtsanwalts- und Notaranwaltskosten sowie aus Kosten für Aufbewahrung und Registrierung beim zentralen Testamentsregister zusammensetzen.

Um zu gewährleisten, dass die individuellen Vorstellungen von der genauen Verteilung des eigenen Nachlasses rechtskonform und verbindlich umgesetzt werden, kann die Hinzuziehung eines Anwaltes bei der Erstellung eines Testaments sinnvoll sein. Wird ein Anwalt hinzugezogen, kann dieser für seine Tätigkeit ein Honorar verlangen. Dessen Höhe bemisst sich nach dem Gesamtwert des Nachlasses – je wertvoller der Nachlass, desto höher die Kosten.

Die Kosten für notarielle Beglaubigung, Hinterlegung bei Notar oder Amtsgericht sowie Registrierung beim zentralen Testamentsregister finden Sie in folgender Übersicht:

 

Kosten für ein handschriftliches Testament

  • Notarkosten: Wird das Testament von einem Notar beurkundet, so fallen Gebühren an, die sich an der Höhe des Nachlasses orientieren.
  • Aufbewahrung: Die Hinterlegung des Testaments bei einem Amtsgericht kostet 75 €.
  • Registrierung beim zentralen Testamentsregister: Die Registrierung kostet 15 €. Für die Bezahlung über die Bundesnotarkammer wird zusätzlich eine Verwaltungsgebühr von 18 € fällig. Diese entfällt, wenn die Zahlung über den Notar oder das Amtsgericht abgewickelt wird.

Kosten für ein notarielles Testament

  • Notarkosten: Die Kosten für die notarielle Beratung und Beurkundung werden nach § 102 GNotKG berechnet. Dem Vermögen werden die Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des Vermögenswertes abgezogen.
  • Aufbewahrung: Für die Aufbewahrung beim Amtsgericht oder dem Notariat fällt eine pauschale Gebühr von 75 € an.
  • Registrierung beim zentralen Testamentsregister: Auch für die Registrierung fällt eine Gebühr von 15 € an. Diese entfällt, wenn die Zahlung über den Notar oder das Amtsgericht abgewickelt wird.

Kosten für ein gemeinschaftliches Testament

  • Notarkosten: Wird das gemeinschaftliche Testament von einem Notar beurkundet, so fallen doppelte Gebühren an, die von der Höhe des Nachlasses abhängig sind.
  • Aufbewahrung: Die Hinterlegung des Testaments bei einem Amtsgericht kostet 75 €.
  • Registrierung beim zentralen Testamentsregister: Die Registrierung kostet 15 €. Für die Bezahlung über die Bundesnotarkammer wird zuzüglich eine Gebühr von 18 € fällig, wenn der Erblasser selbst die Gebühr entrichtet.

Kosten für ein Berliner Testament

  • Notarkosten: Das Berliner Testament muss von einem Notar beglaubigt werden. Dafür fallen Kosten an, die auf der Grundlage des Vermögens zum Zeitpunkt der Testamentsaufsetzung berechnet werden. Hier wird die zweifache Gebühr fällig, da sich zwei Personen gegenseitig begünstigen. Die Mindestgebühr beträgt 120 €.
  • Aufbewahrung: Wie beim notariellen Testament fällt auch für das Berliner Testament eine Gebühr von 75 € für die Aufbewahrung an.
  • Registrierung beim zentralen Testamentsregister: Gebühr von 15 €. Für die Bezahlung über die Bundesnotarkammer wird zusätzlich eine Verwaltungsgebühr von 18 € fällig. Diese entfällt, wenn die Zahlung über den Notar oder das Amtsgericht abgewickelt wird.

Kosten für ein Behindertentestament

  • Notarkosten: Es fallen Kosten für die Bearbeitung und Beurkundung durch den Notar an. Diese richten sich nach der Höhe des Nachlasses und der Art des Testaments – bei einem Einzeltestament fällt eine einfache, bei einem gemeinschaftlichen Testament die doppelte Gebühr an.
  • Aufbewahrung: Wird das Behindertentestament bei einem Nachlassgericht aufbewahrt, so fallen Kosten in Höhe von 75 € an.
  • Registrierung beim zentralen Testamentsregister: Es wird eine Gebühr von 15 € fällig. Eine Verwaltungsgebühr von 18 € wird fällig, wenn die Zahlung nicht über den Notar oder das Amtsgericht abgewickelt wird

9. Aufhebung, Widerruf & Änderung eines Testaments

Je nach Art des Testaments gelten unterschiedliche Anforderungen an mögliche Änderungen. Diese werden im Folgenden näher erläutert.

Handschriftliches Testament

Um ein solches Testament zu ändern, muss einfach ein neues aufgesetzt werden – das vorherige Testament verliert dann seine Gültigkeit. Es kann widerrufen werden, indem es mit dem Vermerk „ungültig“ versehen wird. Eine Aufhebung eines handschriftlichen Testaments erfolgt durch

  • die Verfassung eines neuen Testaments mit einem neueren Datum – das ältere Testament ist daraufhin ungültig –,
  • die Verfassung eines Widerruftestaments, mit dem das vorherige Testament aufgehoben wird, oder
  • die Vernichtung des Testaments.

Notarielles Testament

Ein solches Testament kann nicht so einfach geändert oder widerrufen werden wie ein handschriftliches Testament. Soll das Testament abgewandelt werden, so muss das gesamte Dokument neu aufgesetzt werden – die handschriftliche Änderung einzelner Abschnitte ist ungültig. Das notarielle Testament kann durch die Forderung der Rückgabe beim Amtsgericht oder Notariat widerrufen werden.

Gemeinschaftliches Testament

Dieses Testament kann nur geändert oder widerrufen werden, wenn beide Ehe- oder Lebenspartner zustimmen. Eine einseitige Änderung ist zu Lebzeiten beider Ehepartner möglich. Wurde eine Freistellungsklausel vereinbart, so kann das gemeinschaftliche Testament auch nach dem Tod eines Partners geändert werden.

Behindertentestament

Für diese Testamentsart gelten folgende Bedingungen:

  • Das Behindertentestament kann geändert werden, indem ein neues Testament aufgesetzt wird.
  • Es kann widerrufen werden, indem das Testament mit dem Wort ungültig versehen oder vernichtet wird.
  • Wurde das Behindertentestament amtlich aufbewahrt, so kann es durch die Forderung der Rückgabe widerrufen werden.

10. Testamentseröffnung

Pauschale Aussagen, wann ein Testament eröffnet wird, sind nicht möglich, da eine Testamentseröffnung von verschiedenen Faktoren abhängig ist. Laut § 348 Absatz 1 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist grundlegend, dass das Gericht Kenntnis über den Tod eines Erblassers erlangt – z. B. über eine sogenannte Sterbefallmitteilung, die das Nachlassgericht vom Standesamt erhält. Das Gericht ist dann dazu verpflichtet, ein in seiner Verwahrung befindliches Testament zu eröffnen.

Befindet sich das Testament nicht in notarieller oder amtlicher Verwahrung, kann sich dieser Vorgang langwieriger gestalten. Zwar sind Dritte gemäß § 2259 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dazu verpflichtet, ein Testament beim Nachlassgericht abzugeben. Trotz einer möglichen Strafe wird dieser Pflicht allerdings nicht immer nachgekommen oder die Übergabe verzögert.

Im Rahmen der eigentlichen Testamentseröffnung werden dann die Erben benachrichtigt. Ob diesen eine Kopie des Testaments per Post zugestellt oder ein Termin für die Eröffnung bei einem Nachlassgericht festgesetzt wird, ist vom zuständigen Rechtspfleger abhängig. Bei einer Testamentseröffnung vor Gericht werden das Testament verlesen und Anmerkungen zu Echtheit des Testaments, Ausschlagung des Erbes oder Erbauseinandersetzung gemacht. Können Erben nicht an der Testamentseröffnung teilnehmen, hat das Nachlassgericht diese auf einem anderen Weg über den Inhalt des Testaments zu unterrichten.

In welchem Amtsgericht die Eröffnung stattfindet, hängt davon ab, in welchem Bezirk bzw. Ort der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte bzw. einwohnermeldeamtlich registriert war. Sollte der Erblasser seine letzten Lebensjahre im Ausland verbracht haben, fällt die Testamentseröffnung dem Nachlassgericht seines letzten Aufenthaltsortes zu.

11. Anfechtung eines Testaments

Ein Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Diese sind:

  • Erklärungsirrtum – wenn der Erblasser von dem abweicht, was er eigentlich hätte veranlassen wollen –,
  • Inhaltsirrtum – wenn der Erblasser nicht über ausreichende Kenntnis der Sachlage verfügte –,
  • Motivirrtum – wenn der Erblasser irrig von anderen Umständen ausging –,
  • Formfehler sowie
  • rechts- oder sittenwidrige Handlungen – wie Fälschung des Testaments, Bedrohung oder arglistige Täuschung des Erblassers.
Linktipp
Testament anfechten

Trifft einer der genannten Gründe zu, so kann das Testament unter der Vorlage einer Anfechtungserklärung und der Nennung des Anfechtungsgrunds beim zuständigen Nachlassgericht angefochten werden. Allerdings dürfen nur Personen ein Testament anfechten, die einen Vorteil daraus hätten – wie Erben oder Pflichtteilsberechtigte. Weitere Gründe für die Anfechtung eines Testaments, wie diese ablaufen sollte und was dabei zu beachten ist, finden Sie in unserem Beitrag „Testament anfechten“.

12. Alternativen zum Testament

Ein Testament ist nicht die einzige Möglichkeit, seinen letzten Willen zu regeln und den eigenen Nachlass an Familienmitglieder, Angehörige oder Freunde zu verteilen. Welche Alternativen es dazu gibt, erläutern wir Ihnen jetzt.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Übereinkunft zwischen einem Erblasser und möglichen Erben. Hierin sichert der Erblasser den Erben einen Anteil am oder den gesamten Nachlass zu und erhält im Gegenzug eine Gegenleistung – beispielsweise ein lebenslanges Wohn- oder Nießbrauchsrecht an Immobilien. Ein solcher Vertrag hat im Vergleich zum Testament eine höhere Verbindlichkeit, weshalb Änderungen des Erbvertrags nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien und einer notariellen Beurkundung möglich sind

Vermächtnis

Durch diesen kann ein Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag eine Person mit einem bestimmten Nachlassgegenstand oder einer Geldsumme bedenken. Der Vermächtnisnehmer – die Person, die mit einem Vermächtnis bedacht wurde – muss das Vermächtnis gegenüber den Erben geltend machen.

Schenkung

Schenkungen bieten die Möglichkeit, das Vermögen bereits zu Lebzeiten weiterzugeben. So können Erblasser beispielsweise Immobilien und Wertgegenstände wie Schmuckstücke oder Autos noch vor dem Tod an Familienmitglieder oder andere Personen verschenken. Zu beachten ist, dass Schenkungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen, falls sie weniger als 10 Jahre zurückliegen.

Ausführliche Informationen zu Schenkungen zu Lebzeiten, was dabei zu beachten ist und wie es sich genau mit dem Pflichtteilergänzungsanspruch verhält, erhalten Sie in unserem Beitrag „Vorweggenommene Erbfolge“.

13. Tipp: fachkundige Unterstützung bei der Testamentserstellung

Mit einem Testament lässt sich der letzte Wille noch zu Lebzeiten regeln. So können nahestehende Angehörige bevorzugt bedacht werden, während unliebsame Erben von der Erbfolge ausgeschlossen werden können. Um die Rechtsverbindlichkeit der getroffenen Verfügungen zu gewährleisten, sind zahlreiche Anforderungen zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, können einzelne Bestimmungen oder das gesamte Testament ungültig sein – und im schlimmsten Fall eine Erbfolge eintreten, die nicht in Ihrem Sinne ist. Um dies zu vermeiden, kann die Hinzuziehung eines Anwaltes sinnvoll sein.

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Erik Münnich
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