In diesem Beitrag erfahren Sie, ob ein Erbvertrag Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche von enterbten Verwandten hat.
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Inhaltsverzeichnis
1. Was ist ein Erbvertrag?
2. Was ist der Pflichtteil?
3. Auswirkungen des Erbvertrags auf den Pflichtteil
3.1 Mittels Erbvertrag Pflichtteil ausschließen möglich?
3.2 Pflichtteil umgehen
3.3 Pflichtteil entziehen
4. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht
In einem Erbvertrag kann der letzte Wille über den eigenen Nachlass geregelt werden – genauso wie mit dem Testament. Erblasser können also die genaue Verteilung ihres Vermögens, dessen Erben und etwaige mit der Erbschaft verbundene Auflagen bestimmen. Im Gegensatz zum Testament können im Erbvertrag auch Nicht-Verwandte beerbt werden.
Ein solcher Erbvertrag muss notariell beurkundet und von allen beteiligten Parteien unterschrieben werden. Änderungen können nur vorgenommen werden, wenn alle Betroffenen einverstanden sind.
Wie ein solcher Erbvertrag aufgebaut sein kann und wie er Rechtskräftigkeit erlangt, können Sie in unserem Beitrag zum Erbvertrag nachlesen.
Der Pflichtteil greift immer dann, wenn Angehörige von einem Erbe ausgeschlossen wurden. Trotz gegensätzlichen Willens des Erblassers steht dem Enterbten dann ein Teil am Nachlass zu. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur von pflichtteilsberechtigten Familienmitgliedern eingefordert werden.
Berechtigte sind laut § 2303 BGB folgende Angehörige:
Nicht jeder Berechtigte hat im Erbfall auch einen Anspruch auf den Pflichtteil. Ob Sie Ansprüche haben und wie hoch diese sind, erfahren sie in unserem Beitrag „Wer ist pflichtteilsberechtigt?“
Grundsätzlich besteht der Pflichtteilsanspruch unabhängig von Erbverträgen oder Testamenten. Welche Auswirkungen Erbverträge trotzdem auf den Pflichtteil haben können, erfahren Sie im folgenden Abschnitt.
Der Pflichtteil ist für enterbe Familienangehörige gedacht und greift deshalb bei Enterbungen durch letztwillige Verfügungen – Enterbten steht also trotz Enterbung im Erbvertrag ein Teil am Nachlass zu. Der Pflichtteil kann trotzdem mit dem Erbvertrag umgangen oder zumindest reduziert werden.
Durch einen Erbvertrag kann ein Pflichtteil zwar nicht vollkommen verhindert werden, aber bestimmte Klauseln können Pflichtteilsberechtigte durchaus davon abhalten, diesen einzufordern. Diese sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln bestimmen beispielsweise eine Strafe für den Fall, in dem vorzeitig auf den Pflichtteil bestanden wird. Strafen können dann eine Minderung des Erbteils oder gar eine Enterbung sein.
Beispiel:
Ein Mann möchte für die finanzielle Sicherheit seiner Frau sorgen – auch nach seinem Tod. Deshalb soll im Erbfall der gesamte Nachlass an sie gehen und seine Kinder sollen zunächst kein Erbe erhalten. Erst wenn beide Elternteile verstorben sind, sollen die Kinder erben. Er bestimmt im Erbvertrag mit seiner Frau folgende Pflichtteilsstrafklausel:
„Verlangt eines unserer Kinder beim Tod des erstversterbenden Ehepartners seinen Pflichtteil, so werden dieses Kind sowie seine Abkömmlinge keine Erben des letztversterbenden Ehepartners.“
Da die Kinder keinen Teil ihres Erbes verlieren wollen, werden sie dank der Strafklausel wahrscheinlich nicht auf den Pflichtteil zugreifen und erben erst, wenn beide Elternteile verstorben sind.
Unter bestimmten Umständen können Pflichtteilsansprüche nicht nur verhindert, sondern auch vollkommen umgangen werden.
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Da trotz Erbvertrags bei Enterbung ein Pflichtteil geltend gemacht werden kann, können Pflichtteilsansprüche nur schwer umgangen werden. Eine Ausnahme stellt hier allerdings der Pflichtteilsverzicht dar. Dieser wird vertraglich zwischen Erblasser und einem Verwandten geschlossen und beinhaltet den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche seitens des pflichtteilsberechtigten Verwandten.
Als Gegenleistung für diesen Verzicht erhält der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser eine Abfindungszahlung. Die Höhe der Zahlung hängt von den Vertragsparteien ab – generell kann man sich an der Höhe des Pflichtteils orientieren.
Verzichten die Pflichtteilsberechtigten nicht freiwillig auf ihren Anspruch, können Sie ihnen den Pflichtteil möglicherweise entziehen oder ihn zumindest reduzieren.
Neben einem Verzicht bietet § 2333 BGB bestimmte Voraussetzungen, unter denen Pflichtteilsberechtigte vollkommen enterbt werden können – also nicht einmal den Pflichtteil ausgezahlt bekommen.
Grundsätzlich muss für das Entziehen des Pflichtteils ein schuldhaftes Vergehen gegenüber dem Erblasser vorliegen. Ein solches Vergehen liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte:
Liegen keine Voraussetzungen für einen Pflichtteilsentzug vor, kann der Pflichtteil möglicherweise dennoch reduziert werden. Welche Möglichkeiten Sie hier haben und weitere Tipps, wie der Pflichtteil umgangen werden kann, lesen Sie in unseren Beiträgen „Pflichtteil umgehen“ und „Enterben & Pflichtteil“.
Grundsätzlich kann ein Erblasser im Erbvertrag frei darüber entscheiden, ob er Verwandte enterben möchte. Trotzdem steht den Enterbten dann meist der sogenannte Pflichtteil zu. Wollen Sie ein Erbvertrag aufsetzen und verhindern, dass Berechtigte ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen, oder wollen Sie ihren Pflichtteil trotz Erbvertrag einfordern, kann ein Anwalt für Erbrecht Sie dabei unterstützen.
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