1. Was ist ein Erbvertrag?
Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen, mit der Erblasser ihren Nachlass schon zu Lebzeiten selbstbestimmt regeln können – etwa durch Einsetzung eines (Vertrags-)Erben, Vermächtnisse oder Auflagen.
Unterschied zum Testament: Während ein Testament grundsätzlich einseitig errichtet und auch wieder geändert werden kann, ist der Erbvertrag „vertraglich“ angelegt: Mindestens zwei Personen wirken mit, und die getroffenen vertragsmäßigen Regelungen sind regelmäßig bindender.
Ist ein Erbvertrag bindend?
Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und wird von den Beteiligten unterschrieben. Änderungen sind typischerweise nur möglich, wenn die Beteiligten wieder gemeinsam handeln oder wenn ein gesetzlich anerkannter Grund für eine Lösung/Anfechtung vorliegt.
Wichtig: Auch mit Erbvertrag bleibt der Erblasser im Grundsatz bis zum Lebensende verfügungsbefugt. Im Einzelfall kann aber entscheidend sein, ob Verfügungen den Vertragserben unzulässig benachteiligen oder vertragliche Sicherungen bestehen.
2. Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige davor, durch Testament oder Erbvertrag vollständig leer auszugehen. Wer pflichtteilsberechtigt ist und durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt oder zu gering bedacht wurde, kann einen Mindestanspruch geltend machen.
Wichtig für das Verständnis: Der Pflichtteil ist kein Miterbenstatus, sondern regelmäßig ein Geldanspruch gegen den/die Erben.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der gesetzliche Erbteil wäre, hängt von der Familienkonstellation (gesetzliche Erbfolge) ab.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind vor allem:
- Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel)
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
- Eltern (in der Regel nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind)
Wer hat keinen Anspruch auf den Pflichtteil?
Entferntere Verwandte wie Geschwister, Onkel/Tanten, Nichten/Neffen sind nicht pflichtteilsberechtigt. Auch unverheiratete Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft haben kein Pflichtteilsrecht.
Kein (oder kein voller) Pflichtteil kommt außerdem insbesondere in Betracht, wenn:
- ein wirksamer Pflichtteils- oder Erbverzicht vereinbart wurde,
- eine wirksame Pflichtteilsentziehung in engen Ausnahmefällen vorliegt,
- Sonderkonstellationen der gesetzlichen Erbfolge die Berechtigung verändern (z. B. Eltern, wenn Kinder leben: regelmäßig kein Pflichtteil der Eltern).