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GmbH liquidieren: 15 Schritte zur GmbH-Liquidation
Ratgeber Gesellschaftsrecht / M&A GmbH GmbH liquidieren
Stand 21.12.2018
Lesezeit 15 min

GmbH liquidieren: 15 Schritte zur GmbH-Liquidation

Ob wirtschaftliche Schwierigkeiten, eine Neuorientierung der Gesellschafter oder die Erfüllung des im Gesellschaftervertrages formulierten Geschäftszwecks – verschiedenste Gründe können zur Einstellung des Geschäftsbetriebes eines Unternehmens führen. Um eine GmbH rechtskräftig zu schließen, ist diese zu liquidieren. In diesem Rahmen ist eine umfassende Abwicklung der laufenden Geschäfte und eine Erfüllung sämtlicher offener Forderungen oder Gläubigeransprüche notwendig. Welche gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen einer GmbH-Liquidation zu beachten sind und wie Sie in 15 Schritten rechtssicher eine GmbH liquidieren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Beitrag von Senta Banner
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 21.12.2018
7.020 Aufrufe
Inhaltsverzeichnis
  1. Gründe & Alternativen einer GmbH-Liquidation abwägen
  2. Auflösungsbeschluss
  3. Bestellung eines Liquidators
  4. Gläubigeraufruf
  5. Liquidation der GmbH
  6. Bilanzierung & Rechnungslegung
  7. Kündigung der Mitarbeiter
  8. Rücklage für Gewährleistungsansprüche
  9. Sperrjahr umgehen
  10. Ausschüttung des restlichen Vermögens
  11. Kosten einer GmbH-Liquidation vorhalten
  12. Löschung aus dem Handelsregister
  13. Verwahrungspflicht
  14. Nachtragsliquidation
  15. Mit rechtlicher Absicherung eine GmbH liquidieren

1. Gründe & Alternativen einer GmbH-Liquidation abwägen

Um den Geschäftsbetrieb einer GmbH einzustellen und diese rechtswirksam zu beenden, muss eine GmbH liquidiert werden. Im Rahmen einer solchen Liquidation sind u. a. alle Forderungen von Gläubigern zu erfüllen und alle Vermögensgegenstände zu verkaufen, um das darin gebundene Kapital an die Gesellschafter auszuzahlen. Eine GmbH-Liquidation erfolgt gemäß §§ 60 ff. GmbHG durch Auflösung, Liquidation und Löschung.

Achtung
Liquidation einer GmbH & Co. KG

Eine GmbH & Co. KG kann ebenfalls liquidiert werden, allerdings erfolgt die Liquidation gemäß §§ 145 ff. HGB. So müssen zwar eine ordnungsgemäße Abwicklung und Bilanzierung erfolgen, jedoch kann auf eine Bestellung eines Liquidators, ein Gläubigeraufruf und das Sperrjahr verzichtet werden.

Gründe für eine GmbH-Liquidation.

Gründe für eine GmbH-Liquidation

Der Bedarf, eine GmbH zu liquidieren, kann sich aus den verschiedensten Gründen ergeben. Beim Vorliegen zwingender Gründe ist eine GmbH-Liquidation unbedingt einzuleiten – während bei anderen Gründen verschiedene Alternativen infrage kommen können.

  • Unwirksamer Gesellschaftsvertrag: Wenn eine GmbH auf einem rechtswidrigen Gesellschaftsvertrag gegründet wurde, darf das Registergericht gemäß § 144 a FGG eine GmbH-Liquidation verfügen – diese ist dann zwingend einzuleiten.
  • Liquidation durch Gesellschaftsvertrag: Eine automatische Auflösung der GmbH zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. feststehendes Ereignis oder Datum) kann im Gesellschaftervertrag geregelt sein – dementsprechend wäre dann eine GmbH zu liquidieren.
  • Gerichtliches Urteil: Auch eine erfolgreiche Auflösungsklage der Gesellschafter, ein Urteil durch ein Verwaltungsgericht oder Verwaltungsbehörden können eine GmbH-Liquidation erzwingen.
Hinweis
Sonderfall: Insolvenz

Wenn eine GmbH zahlungsunfähig wird, muss die Geschäftsführung unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Daraufhin kann eine GmbH-Liquidation folgen, die gemäß den Bestimmungen des Insolvenzrechts anders als eine selbstständige GmbH-Liquidation verläuft.

  • Verlust der Geschäftsgrundlage: Durch Gesetze können Produktionsfaktoren verboten werden, die maßgeblich für den Fortbestand einer GmbH sind (z. B. Abbauverbot von Braunkohle, Dieselfahrverbote). In diesen Fällen sollte man darüber nachdenken, eine GmbH zu liquidieren.
  • Erfüllung des Unternehmenszwecks: Spezifische Unternehmenszwecke wie beispielsweise die Verwaltung von Vermögen oder die Ausrichtung einer Veranstaltungsreihe gelten mit ihrer Umsetzung als erfüllt. Wird kein neuer Zweck gefunden, kann man die GmbH liquidieren.
  • Unrentabilität: Wenn die Gewinn- und Verlustrechnung einer GmbH keine signifikanten Gewinne oder sogar Verluste ergibt, ist eine GmbH-Liquidation ratsam.
  • Umwandlung der Rechtsform: Für eine Umwandlung der Rechtsform sprechen vor allem steuerrechtliche Aspekte. So kann auf eine GmbH-Liquidation eine Unternehmensneugründung (z. B. AG, eG oder KG) folgen.
  • Berufliche Neuorientierung oder altersbedingter Rückzug von Gesellschaftern: Wenn sich Gesellschafter aufgrund einer beruflichen Neuorientierung oder aus Altersgründen aus dem Unternehmen zurückziehen, kann ebenfalls eine GmbH-Liquidation vollzogen werden.
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Alternativen zur GmbH-Liquidation.

Alternativen zu einer GmbH-Liquidation

Sind keine zwingenden Gründe gegeben, um eine GmbH zu liquidieren, kommen unter Umständen verschiedene Alternativen in Betracht, um ein Unternehmen und bestehende Arbeitsverhältnisse zu erhalten.

  • Kredit & Finanzierung: Eine grundlegende Unternehmenssanierung oder Produktinnovation bedeuten für eine GmbH auf lange Sicht eine rentable Investition, die den Fortbestand des Unternehmens sichert. Wenn allerdings eine eigenständige Finanzierung nicht möglich ist, können externe Finanzierungsmöglichkeiten geprüft werden. Neben klassischen Bankkrediten sind dabei Investitionsmodelle wie z. B. Private Equity, Venture Capital, Business Angels oder Crowdfunding möglich.
  • Förderung & Zuschüsse: Auch von öffentlicher Seite aus bestehen für eine GmbH mit begrenzten Mitteln zahlreiche Finanzierungsmöglichkeiten u. a. durch Subventionen, die nicht zurückgezahlt werden müssen, Fördergelder für gesellschaftlich wertvolle Produkte, zinsvergünstigte Kredite mithilfe einer staatlichen Bürgschaft und Zuschüsse öffentlicher Beteiligungsgesellschaften.
  • Anstellung eines Geschäftsführers: Sollten Gesellschafter eine GmbH liquidieren wollen, weil der Aufwand der Geschäftsführung für sie nicht mehr tragbar ist, kann ein angestellter Geschäftsführer Abhilfe schaffen. Dieser übernimmt das laufende Tagesgeschäft, während die Inhaber weiterhin vom Unternehmensgewinn profitieren.

LINK-TIPP: Ausführlichere Informationen über die Anstellung eines Geschäftsführers und den vertraglichen Regelungen, die sich in diesem Zusammenhang anbieten, finden Sie in unserem Beitrag zum Arbeitsvertrag für Geschäftsführer.

  • Nachfolger finden: Bei einer Unternehmensaufgabe aus Altersgründen kann auch eine Nachfolge durch langjährige Mitarbeiter oder Familienmitglieder in Betracht gezogen werden.

LINK-TIPP: Ausführlichere Informationen zur Unternehmensnachfolge finden Sie in unserem Beitrag mit dem Schwerpunkt Familienunternehmen Nachfolge.

  • GmbH verkaufen: Die Gesellschaftsanteile an einer GmbH können überdies als Gesamteinheit oder einzeln veräußert einen ertragreichen Verkaufsgewinn erzielen. Sollte ein geeigneter Käufer gefunden sein, kann sogar eine GmbH in Liquidation noch verkauft werden.

2. Auflösungsbeschluss

Hat man die Entscheidung getroffen, eine GmbH zu liquidieren, hat darüber gemäß § 60 GmbHG ein formeller Beschluss der Gesellschafter zu erfolgen. Dieser Auflösungsbeschluss sollte folgende Inhalte berücksichtigen:

  • Auflösung der GmbH,
  • Zeitpunkt der Auflösung,
  • Abberufung des Geschäftsführers,
  • Berufung eines Liquidators und
  • dessen Vergütung.

Die Auflösung einer Gesellschaft muss dabei mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden, wobei dieses Mehrheitserfordernis durch einen Gesellschaftsvertrag anders geregelt sein kann. Die Ausformulierung des Beschlusses übernimmt in der Regel ein Notar, der diesen auch beglaubigen muss. Anschließend wird die Auflösung der GmbH im Handelsregister des zuständigen Registergerichts gebührenfrei angemeldet.

3. Bestellung eines Liquidators

Ein Gesellschafterbeschluss über die Auflösung einer GmbH schließt die Bestellung eines Liquidators mit ein. Dieser ist im Handelsregister mitzuteilen und muss in einer Erklärung versichern, dass gegen seine Bestellung keine

  • strafrechtlichen,
  • gewerberechtlichen oder
  • berufsrechtlichen

Gründe sprechen. Der Liquidator gilt daraufhin als alleinige gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung des Unternehmens zuständig. Meist fällt deshalb die Wahl auf den ehemaligen Geschäftsführer – aber auch Gesellschafter und externe Personen kommen infrage. Sollte die Gesellschaft sich auf keinen Liquidator einigen, ist auch eine gerichtliche Bestellung des Liquidators möglich.

Hinweis
Einer oder mehrere Liquidatoren?

Es können mehrere Liquidatoren durch die Gesellschafter bestellt werden, welche anschließend gemeinsam die GmbH liquidieren. Mehrere Liquidatoren empfehlen sich, wenn beispielsweise eine komplexe GmbH zu liquidieren ist, die mehrere Tochtergesellschaften umfasst.

4. Gläubigeraufruf

Nach erfolgreicher Anmeldung der Auflösung und des Liquidators im Handelsregister sollten alle Geschäftspartner informiert werden, dass man die GmbH liquidieren wird. Zudem wird dem Unternehmensnamen der Zusatz „i. L.“ („in Liquidation“) angehängt und – sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden – ein Gläubigeraufruf im elektronischen Bundesanzeiger geschaltet.

Muster
Muster-Formulierung Gläubigeraufruf:

„Liquidation der … GmbH

Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Liquidator …, Datum“

Mit Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs beginnt zudem das sogenannte Sperrjahr, sodass etwaigen Gläubigern genügend Zeit zur Geltendmachung eventueller Ansprüche bleibt. Innerhalb des Sperrjahres ist die Ausschüttung von Kapital an die Gesellschafter nicht erlaubt.

5. Liquidation der GmbH

Infolge des Gläubigeraufrufs beginnt der Liquidator, die GmbH zu liquidieren. Das bedeutet eine Beendigung aller laufenden Geschäfte, indem

  • offene Forderungen eingezogen,
  • Verbindlichkeiten beglichen und
  • alle Vermögenswerte in Geld umgesetzt werden.

Es müssen alle bekannten Verbindlichkeiten erfüllt werden – unabhängig davon, ob sich der Gläubiger während des Sperrjahres meldet oder nicht. Im Zweifelsfall wird der geschuldete Beitrag hinterlegt oder eine Sicherheit für die Forderung geleistet. Einzig unbekannte Gläubiger, die ihren Anspruch nicht geltend machen, verlieren ihren Anspruch.

Rechtsberatung
Haftung der Liquidatoren (BHG 2018, Urteil Az. II ZR 158/16):

Der bestellte Liquidator haftet mit seinem Privateigentum für Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht der Gläubigerbefriedigung. Dieser Haftungsanspruch besteht auch fort, wenn man erfolgreich die GmbH liquidieren konnte.

Stellt sich während der Liquidationsphase jedoch heraus, dass nicht alle Verbindlichkeiten erfüllt werden können, muss der Liquidator innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen. Die GmbH-Liquidation erfolgt darauf nach den Bestimmungen des Insolvenzrechts.

6. Bilanzierung & Rechnungslegung

Neben der Beendigung der laufenden Geschäfte ist der Liquidator zur Bilanzierung und Rechnungslegung verpflichtet. In diesem Zusammenhang muss er Folgendes sicherstellen:

  • Schlussbilanz: Beginnt die GmbH-Liquidation während eines Geschäftsjahres, muss eine Gewinnermittlungsschlussbilanz aufgestellt werden. Ansonsten genügt der Jahresabschluss.
  • Liquidationseröffnungsbilanz: Gemäß den Vorschriften eines Jahresabschlusses erstellt der Liquidator innerhalb von drei Monaten auf den Tag der Auflösung eine Liquidationseröffnungsbilanz inklusive erläuterndem Bericht über u. a. die Lage der Gesellschaft. Der Bericht wird dem Handelsregister und Bundesanzeiger offengelegt.
  • Rechnungslegung: Eine GmbH in Liquidation bleibt weiterhin zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet und muss dementsprechend Jahresabschlüsse mit Lageberichten und Abschlussprüfungen sicherstellen.
  • Liquidationsschlussbilanz: Am Ende der GmbH-Liquidation erstellt der Liquidator eine Liquidationsschlussbilanz mit Erläuterungsbericht sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Daraus ergibt sich das zur Verteilung bestimmte Vermögen.
  • Liquidationsschlussrechnung: Diese interne Rechnungslegung besteht aus einem formlosen Bericht zur Liquidation und einer Abrechnung, auf deren Grundlage die Gesellschafter die Entlastung des Liquidators beschließen.

7. Kündigung der Mitarbeiter

Bestehende Arbeitsverhältnisse bleiben von der GmbH-Liquidation unberührt und müssen durch den Liquidator unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. In diesem Zusammenhang gelten folgende Bestimmungen:

  • Bis 10 Arbeitnehmer: Abhängig von Beschäftigungsdauer, Arbeits- und Tarifvertrag beträgt die Kündigungsfrist ein bis sieben Monate.
  • Ab 10 Arbeitnehmern: Kündigungen dürfen nur aus erheblichen Gründen ausgesprochen werden – wie z. B. eine GmbH-Auflösung.
  • Ab 20 Arbeitnehmern: Hier muss zudem eine Massenentlassungsanzeige abgegeben werden.
  • Sonderkündigungsschutz: Für Arbeitnehmer mit Behinderungen, in Schwangerschaft oder Betriebsratstätigkeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Für eine Kündigung der beiden erstgenannten Gruppen ist entweder eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Integrationsamt, Agentur für Arbeit) notwendig oder man einigt sich mit ihnen auf einen Aufhebungsvertrag. Sind Betriebsratsmitglieder im Rahmen der GmbH-Liquidation zu kündigen, ist dafür eine Zustimmung des Betriebsrates notwendig – oder der Liquidator wendet sich ans Arbeitsgericht, welches über die Kündigung nach einer Prüfung des Sachverhalts entscheidet.
Linktipp
Linktipp

Ausführlichere Informationen zu Kündigungsfristen, den formalen Anforderungen an eine Kündigung und den Sonderkündigungsschutz finden Sie in unseren Beiträgen zu den Kündigungsarten und Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Welche Vorteile ein Aufhebungsvertrag bietet und welche Anforderungen bei dessen Erstellung zu beachten sind, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema Aufhebungsvertrag schreiben.

8. Rücklage für Gewährleistungsansprüche

Zu den bestehenden Verbindlichkeiten, die bei der GmbH-Liquidation zu begleichen sind, können auch Gewährleistungsansprüche zählen. So muss der Liquidator eine entsprechende Geldsumme hinterlegen oder Sicherheiten leisten, wenn für eine Inanspruchnahme der Gewährleistung nach der Sperrzeit

  • konkrete Anhaltspunkte oder
  • Erfahrungswerte

sprechen. Für Gewährleistungsansprüche, die höchst wahrscheinlich nicht geltend gemacht werden, gilt diese Vorschrift nicht. Der Anspruch verfällt vollends, sobald am Ende der GmbH-Liquidation das Vermögen an die Gesellschafter ausgezahlt ist.

9. Sperrjahr umgehen

Eine GmbH-Liquidation dauert mindestens 13 Monate, von denen allein 12 Monate auf das Sperrjahr und die tatsächliche Abwicklung entfallen. Während dieser Zeit bleiben die laufenden Haftungs- und Betriebskosten erhalten – darunter u. a. Aufwendungen für die Buchhaltung oder Beiträge für z. B. die Industrie- und Handelskammern. Erfüllt eine GmbH bestimmte Voraussetzungen, kann das Sperrjahr jedoch vermieden werden:

  • Alle Geschäfte sind bereits abgewickelt.
  • Es bestehen weder Vermögen noch Verbindlichkeiten.
  • Es gibt keine laufenden Gerichtsprozesse.
  • Das Stammkapital wurde zur Gläubigerbefriedigung verbraucht.
  • Es liegt keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine GmbH direkt nach dem Gesellschafterbeschluss zur Auflösung gelöscht werden.

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10. Ausschüttung des restlichen Vermögens

Sobald mit Ende der GmbH-Liquidation alle Geschäfte abgewickelt sind und das Gesellschaftsvermögen in Geld umgesetzt ist, wird dieses Vermögen sowie das Stammkapital der GmbH an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die Verteilung erfolgt entsprechend der Beteiligung der einzelnen Gesellschafter am Unternehmen.

Achtung
Achtung

Eine Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen ist erst nach Ablauf des Sperrjahres zulässig.

Für die GmbH ist die Ausschüttung steuerneutral. Die Gesellschafter müssen dagegen das erhaltene Vermögen als Kapitaleinkunft versteuern:

  • Unternehmensbeteiligung von min. 1 %: Es fällt eine einmalige Abgeltungssteuer i. H. v. 25 % (zzgl. SolZ und Kirchensteuer) an.
  • Bei einer Beteilung von mind. 1 % (mit beruflicher Tätigkeit für die GmbH) oder einer Beteiligung von mind. 25 % (ohne berufliche Tätigkeit): Durch das Teileinkünfteverfahren werden gemäß dem persönlichen Steuersatz 60 % des Gewinnerlöses besteuert.
  • Einlagen ins Stammkapital: Diese müssen nicht versteuert werden.

11. Kosten einer GmbH-Liquidation vorhalten

Wenn man eine GmbH liquidieren möchte, sollten ausreichende finanzielle Mittel für die damit verbundenen Kosten vorgehalten werden. So fallen Aufwendungen an für:

  • Liquidatoren: Die Liquidatoren erhalten entweder eine Vergütung, die mit ihrer Bestellung durch die Gesellschaft festgelegt wurde, oder die Vergütungsbestimmungen für Insolvenzverwalter finden Anwendung.
  • Steuerberater: Sollte man keine Pauschalgebühr vereinbart haben, werden die Kosten der einzelnen Dienstleistungen gemäß der Vergütungsordnung für Steuerberater ermittelt.
  • Notar: Ein Notar beglaubigt den Gesellschafterbeschluss sowie den Antrag auf Löschung und sorgt für die Eintragung im Handelsregister. Abhängig davon, ob der Notar den Beschluss bzw. den Antrag verfasst (mit Entwurf) oder nur die Unterschriften der Gesellschafter beglaubigt (ohne Entwurf), ergeben sich jeweils folgende Kosten:

Gebührensatz gemäß GNotKG

Notarielle Beglaubigung ohne Entwurf*

Notarielle Beglaubigung mit Entwurf*

0,2 Gebühr Nr. 25100 KV

25,00 €

-

0,5 Gebühr Nr. 24102 KV

-

62,50 €

0,3 Gebühr Nr. 22114 KV

37,50 €

37,50 €

Dokumentenpauschale Nr. 32001 KV (4 Seiten)

0,60 €

0,60 €

Dokumentenpauschale Nr. 32002 KV (1 Datei)

1,50 €

1,50 €

Auslagen Nr. 32005 KV

12,92 €

20,00 €

Zwischensumme

77,52 €

122,10 €

19 % Umsatzsteuer

14,73 €

23,20 €

Summe

92,25 €

145,30 €

* Bei dieser Muster-Kostenrechnung wird von einem Geschäftswert i. H. v. 30.000 € ausgegangen. Der Geschäftswert ergibt sich aus § 105 ff. GNotKG.

  • Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs und notwendiger Bilanzen: Je nach Umfang ist mit Kosten von ca. 50,00 € je Veröffentlichung zu rechnen.

12. Löschung aus dem Handelsregister

Sind alle diese Abwicklungsabmaßen abgeschlossen, konnte man erfolgreich die GmbH liquidieren. Diese ist jetzt eine sogenannte Mantelgesellschaft ohne eigene Geschäftstätigkeit oder Vermögen und kann endgültig gelöscht werden.

Die Löschung aus dem Handelsregister wird beim zuständigen Registergericht beantragt. Dazu wird ein formgerechter Antrag auf Löschung notariell beglaubigt und anschließend eingereicht. Sollte seitens des Registergerichts keine Bedenken gegenüber der Löschung bestehen und kein Widerspruch durch Beteiligte erfolgen, wird die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht. Für die Löschung fallen keine Gebühren an.

13. Verwahrungspflicht

Für die Bücher und Schriften einer GmbH besteht gemäß § 74 GmbHG eine zehnjährige Verwahrungspflicht, welche durch einen Gesellschafter oder Dritte übernommen wird. So müssen alle elektronisch gesicherten sowie schriftlichen

  • Unterlagen über die GmbH-Liquidation,
  • Inventare und Bilanzen,
  • Handelsbücher und -briefe,
  • behördliche Bescheide und Urteile,
  • Protokolle sowie
  • allgemeine Korrespondenzen

aufbewahrt werden. Davon ausgeschlossen sind alle Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung bereits über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus aufbewahrt sind.

14. Nachtragsliquidation

Sollte trotz Prüfung durch das Registergericht eine GmbH gelöscht werden, die noch Vermögenswerte besitzt, bzw. sollten weitere Abwicklungsmaßen notwendig sein, kann auf Antrag eine Nachtragsliquidation erfolgen. Dafür wird vor dem zuständigen Registergericht durch

  • die Gesellschafter selbst,
  • deren Nachkommen oder
  • etwaige Gläubiger

der Antrag gestellt, der die Erforderlichkeit der Nachtragsliquidation begründet und etwaige Nachtragsliquidatoren vorschlägt. Das Registergericht beruft daraufhin die Nachtragsliquidatoren, die die fehlenden Abwicklungsmaßnahmen durchführen. Sollte die Vergütung der Nachtragsliquidatoren nicht durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt werden, übernimmt der Antragsteller die entstandenen Kosten.

15. Mit rechtlicher Absicherung eine GmbH liquidieren

Entschließen sich Gesellschafter, eine GmbH zu liquidieren, sind zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und vorgeschriebene Maßnahmen umzusetzen.

So sind zunächst durch einen Liquidator die laufenden Geschäfte abzuwickeln, alle bekannten Gläubiger zu befriedigen und das überschüssige Unternehmensvermögen an die Gesellschafter auszuschütten, bevor die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht werden darf. Um etwaige Arbeitsverhältnisse rechtskonform zu beenden, Haftungsrisiken zu minimieren und Verpflichtungen der GmbH über die Liquidation hinaus sicherzustellen, kann ein Anwalt eingebunden werden.

Anführungszeichen

Rechtsstreitigkeiten entstehen oft, wenn unpräzise und nachteilige Verträge zu Konflikten führen, weil beispielsweise Provisionsansprüche, Vertragspflichten oder Haftungsfragen nicht eindeutig geregelt sind.

Markus Presch
Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Dieser kann nicht nur bei der Abwägung von Alternativen oder beim Dialog mit Ämtern und Behörden unterstützend zur Seite stehen, sondern auch alle notwendigen Schritte bis zur rechtssicheren Liquidation Ihres Unternehmens überwachen. Zudem steht er als verlässlicher Ansprechpartner bei allen rechtlichen Fragestellungen, juristischen Problemen und nachträglichen Rechtsstreitigkeiten zur Verfügung.

Folgende Aufgaben kann ein Anwalt für Sie übernehmen, wenn Sie eine GmbH liquidieren wollen:

  • juristische Bewertung von Alternativen & Risiken einer GmbH-Liquidation,
  • Prüfung, welche Voraussetzungen zu erfüllen & welche Maßnahmen für eine rechtssichere Liquidation zu ergreifen sind,
  • Prüfung des Gesellschaftsvertrags auf weitere Bestimmungen zur Durchführung einer Liquidation,
  • Erarbeitung eines juristischen Konzepts zur Minimierung von Haftungsrisiken,
  • Erstellung von rechtssicheren Kündigungsschreiben,
  • Unterstützung bei Auswahl & Vergütungsentscheidung bezüglich des Liquidators,
  • Durchführung einer ordnungsgemäßen Abwicklung unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Regelungen & Anforderungen,
  • Sicherstellung gesetzlich vorgeschriebener & steuerrechtlich einwandfreier Bilanzierungen,
  • Überwachung der Finanzlage & ggf. Unterstützung bei der Antragsstellung auf Insolvenzeröffnung sowie bei einem laufenden Insolvenzverfahren,
  • juristische Unterstützung auch im Falle einer Nachtragsliquidation oder nachträglicher Rechtsstreitigkeiten.

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Aktualisiert am 21.12.2018

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