Geld verliehen? So verpflichten Sie Bekannte zur Zahlung
 ![Geld verliehen? So verpflichten Sie Bekannte zur Zahlung](assets/images/c/geld-verleihen-euro-haende-mann-5bgq5vp2gfmvz2e.jpg) Beitrag von Jasmin Leßmöllmann
 **Redakteurin für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 13.05.2026
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 [...](ratgeber/inkassorecht-und-forderungseinzug.html "Ratgeber Inkassorecht und Forderungseinzug") [Zahlungsverzug](ratgeber/inkassorecht-und-forderungseinzug/zahlungsverzug.html "Ratgeber Zahlungsverzug") Geld verliehen
Haben Sie Geld verliehen & nicht zurückbekommen, müssen Sie es binnen 3 Jahren einfordern. Neben Zahlungserinnerungen & Mahnungen können Mahnverfahren oder Zahlungsklage sinnvoll sein. Gerichtsvollzieher, Inkasso & Factoring können Ihr Vorhaben unterstützen, doch nur ein Anwalt kann Rechtssicherheit gewährleisten.
Inhalt
1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
2. 1. Privat Geld verliehen & nicht zurückbekommen? Das können Sie tun
3. 2. Mit Anwalt privat verliehenes Geld zurückholen
4. 3. So verleihen Sie rechtssicher Geld
5. 4. Kosten: womit Sie realistisch rechnen sollten
6. 5. Häufige Missverständnisse aufgeklärt
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# Geld verliehen? So verpflichten Sie Bekannte zur Zahlung
 Beitrag von Jasmin Leßmöllmann
 **Redakteurin für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 13.05.2026
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Haben Sie Geld verliehen & nicht zurückbekommen, müssen Sie es binnen 3 Jahren einfordern. Neben Zahlungserinnerungen & Mahnungen können Mahnverfahren oder Zahlungsklage sinnvoll sein. Gerichtsvollzieher, Inkasso & Factoring können Ihr Vorhaben unterstützen, doch nur ein Anwalt kann Rechtssicherheit gewährleisten.

## Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

### So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein
Ein Privatdar­lehen liegt vor, wenn Sie einer anderen Person Geld überlassen haben und die Person nach der Vereinbarung zur Rückzahlung verpflichtet ist.
**Das gilt, wenn …**
- Sie Geld an eine Privatperson gegeben oder überwiesen haben (auch ohne schriftlichen Vertrag möglich).
- es eine (ausdrückliche oder konkludente) Abrede gab, dass das Geld **zurückgezahlt** werden soll (nicht „geschenkt“).
- die Rückzahlung **fällig** ist oder Sie sie wirksam fällig machen können (z. B. durch Kündigung/Fristsetzung – je nach Vereinbarung).
**Sonderfall – hier ist eine individuelle Prüfung sinnvoll:**
- **Kein Rückzahlungstermin vereinbart:** Dann hängt die Fälligkeit beim Darlehen grundsätzlich davon ab, dass gekündigt wird; gesetzlich ist dabei regelmäßig eine **Kündigungsfrist von drei Monaten** vorgesehen.
- **Unklar, ob Darlehen oder Geschenk:** Wenn die andere Person behauptet, es sei „nur ein Gefallen“ oder „geschenkt“ gewesen, entscheidet häufig die Beweislage.
- **Drohende Verjährung / „letzte Minute“:** Dann sollte geprüft werden, welche Schritte die Verjährung rechtzeitig hemmen können (z. B. Mahnverfahren/Klage – formale Anforderungen beachten).
**Wichtigste Frist:** Die regelmäßige Verjährung beträgt **3 Jahre** und beginnt grundsätzlich **mit dem Schluss des Jahres**, in dem der Anspruch entstanden ist _und_ Sie von Anspruch und Schuldner Kenntnis haben (oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben müssen).
Praktisch heißt das: Entscheidend ist nicht nur, _wann_ Sie das Geld gegeben haben, sondern **ab wann** die Rückzahlung **fällig** war bzw. wirksam fällig gemacht wurde.
**Diese Informationen helfen Ihnen sofort**
- Wurde ein **Rückzahlungstermin** oder eine **Ratenzahlung** vereinbart (Chat, E-Mail, Notiz, Zeugen)?
- **Überweisungsbeleg** / Kontoauszug (idealerweise mit Verwendungszweck).
- Nachrichtenverläufe (WhatsApp/Signal/SMS), E-Mails, Sprachnachrichten.
- Gibt es ein **(schriftliches) Schuldanerkenntnis** oder einen unterschriebenen „Schuldschein“?
- Hat die Person bereits **Teilzahlungen** geleistet oder Zinsen zugesagt (wichtiges Indiz)?
**Häufigster Fehler:** Viele mahnen sofort „auf Zahlung“, obwohl ohne vereinbarten Rückzahlungstermin zuerst geklärt werden muss, **ob die Forderung überhaupt schon fällig ist** – das schwächt später Zinsen-, Kosten- und Prozessposition.
**Wenn unklar ist, ob Ihr Anspruch bereits fällig ist** oder welche Belege im Streitfall tragen, kann eine anwaltliche Ersteinschätzung helfen – über advocado erhalten Sie Kontakt zu einer Partneranwältin oder einem Partneranwalt.

### Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?
**Was sicher ist**
- Ein Darlehen kann auch **mündlich** wirksam vereinbart werden – schriftlich ist nur für die Beweisbarkeit besser.
- **Verzug** setzt grundsätzlich voraus, dass die Forderung **fällig** ist und der Schuldner nach einer **Mahnung** nicht leistet (oder ein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt).
- Bei Geldschulden sind Verzugszinsen gesetzlich vorgesehen; bei Verbraucherbeteiligung typischerweise **5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz**.
**Wo es auf den Einzelfall ankommt**
- Ob ein Rückzahlungsanspruch bereits **fällig** ist (insbesondere ohne Rückzahlungstermin).
- Ob Sie das Darlehen und die Abrede „Rückzahlung“ **beweisen** können.
- Ob das **Mahnverfahren** taktisch passt (z. B. wenn mit Widerspruch zu rechnen ist).
- Welche **Kosten** am Ende erstattungsfähig sind (z. B. bei Teilunterliegen, Vergleich, „sofortigem Anerkenntnis“).
 ![Anwalt für Inkassorecht & Forderungseinzug finden lassen](assets/images/h/michael-wuebbe-x49n3p01w5b8mj8.jpg "Anwalt für Inkassorecht & Forderungseinzug finden lassen")Sie möchten Ihr Geld zurück?
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## 1. Privat Geld verliehen & nicht zurückbekommen? Das können Sie tun
Befinden sich Freunde und Familienmitglieder in einer finanziellen Notlage, sind viele Menschen bereit, mit einem privaten Darlehen zu helfen. Problematisch wird es, wenn sie ohne Vertrag **Geld verliehen und nicht zurückbekommen** haben.
Um z. B. bei Bekannten erfolgreich eine [offene Forderung einzutreiben](ratgeber/inkassorecht-und-forderungseinzug/zahlungsverzug/offene-forderung-eintreiben.html "Offene Forderung eintreiben: Wie Sie ausstehende Forderungen geltend machen"), können Sie zuerst ein Versehen ausschließen.
Dazu eignen sich **2 Sofortmaßnahmen**:
- **Kontaktaufnahme**: Rufen Sie Ihren Bekannten an und erfragen Sie den Grund für den Zahlungsverzug. Hat er z. B. die Überweisung vergessen, können Sie nach eigenem Ermessen **Zahlungsaufschub** gewähren, die Zahlungsfrist verlängern oder **Ratenzahlung** anbieten.
- **Zahlungserinnerung**: Ein Erinnerungsschreiben signalisiert Verständnis – vor allem wenn Sie auf zusätzliche Gebühren und neue Fristen verzichten. Formalia sind nicht zu beachten, allerdings sollten das aktuelle Datum, der Geldbetrag und der Darlehensvertrag – falls vorhanden – aufgeführt sein.

### Geld ohne Vertrag verliehen: Forderung nachweisen
**Grundsätzlich ist auch ein mündlicher Vertrag rechtlich bindend** – ohne Beweis über das verliehene Geld allerdings kaum zu belegen. Denn ohne Nachrichten, Zeugenaussagen, Transfer- oder Einzahlungsnachweise, kann es zum Streit über die Rückzahlung des privat verliehenen Geldes kommen.
Sie haben **3 Möglichkeiten**, um Ihre Forderung auch ohne Vertrag zu beweisen:
I. Prüfen Sie, ob Sie mithilfe von **Zeugenaussagen, Fotos, Nachrichtenverläufen, Transfer- & Auszahlungsbelegen** belegen können, dass Ihr Schuldner trotz Aufforderung Ihr verliehenes Geld nicht zurückzahlt.
II. Listen Sie sämtliche Außenstände schriftlich auf. **Unterzeichnet Ihr Schuldner** die Auflistung, haben Sie einen Nachweis – Sie können das an Ihren Freund verliehene Geld so leichter zurückfordern.
III. Senden Sie Ihrem Schuldner eine **Zahlungsaufforderung**, die deutlich über dem Darlehensbetrag liegt. Antwortet er, dass die eigentliche Forderung darunter läge, besitzen Sie einen Nachweis des Darlehens.
Achtung:
Wenn Sie verliehenes Geld nicht zurückbekommen und keinen Nachweis darüber haben, kann es besser sein, keine Meldung wegen einer Straftat bei der Polizei zu machen (z. B. [Anzeige wegen Betrugs](ratgeber/strafrecht/betrug/anzeige-wegen-betrug-was-jetzt-zu-tun-ist.html "Anzeige wegen Betrugs – was kann passieren?") oder Unterschlagung). Denn ohne Beweise kann Ihr Bekannter Sie wegen [Verleumdung](ratgeber/strafrecht/beleidigung/verleumdungsklage-so-wehren-sie-sich-gegen-moegliche-rufschaedigungen.html "Verleumdungsklage & Anzeige wegen Verleumdung – so können Sie sich wehren") oder übler Nachrede verklagen.

### Außergerichtliches Vorgehen
Wenn Zahlungserinnerungen, persönliche Kontaktaufnahme und Ihre Zahlungsaufforderung ohne Erfolg bleiben, kann es sinnvoll sein, einen gerichtlichen Titel zu erwirken.
- **Schuldanerkenntnis**: Mit der Unterschrift auf einem Schuldanerkenntnis (auch Schuldschein) bestätigt Ihr Schuldner, dass er Ihnen einen ausstehenden Darlehensbetrag schuldet. **Das Problem**: Sie müssen Ihren Bekannten zur Unterzeichnung der Vereinbarung bewegen.
- **Mahnung:** Mit einer Mahnung – am besten per Einschreiben mit Rückschein oder Einwurf-Einschreiben – setzen Sie Ihren Schuldner in **Verzug**. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie **5 % Verzugszinsen** erheben und gerichtliche Schritte gegen den säumigen Bekannten einleiten.
Verjährung beachten:
Private **Schulden verjähren bereits nach 3 Jahren**. Allerdings haben Sie mit einem gerichtlichen Vorgehen einen Titel und bis zu 30 Jahre Zeit, um Ihrem Schuldner eine [Vollstreckungsankündigung](ratgeber/zwangsvollstreckungsrecht/zwangsvollstreckung/vollstreckungsankuendigung.html "Vollstreckungs­ankündigung – so wehren Sie die Vollstreckung ab") zukommen zu lassen, bevor Sie zwangsvollstreckende Maßnahmen einleiten.

### Gerichtliches Vorgehen
Alternativ können Sie ein [ gerichtliches Mahnverfahren einleiten](ratgeber/zivilprozessrecht/mahnverfahren/gerichtliches-mahnverfahren-einleiten-so-erhalten-sie-ihr-geld.html "Mahnverfahren einleiten & Kunden zur Zahlung verpflichten"), wenn Sie privat verliehenes Geld zurückfordern möchten. Den dafür notwendigen **Mahnantrag** brauchen Sie nicht zu begründen. Das Mahngericht prüft nur, ob dieser die formalen Anforderungen erfüllt.
Da das Antragsformular sehr umfangreich ist und nicht immer klar ist, wie die einzelnen Formularfelder auszufüllen sind, kann anwaltliche Expertise hilfreich sein: Ein Anwalt kann formale Fehler und die Ablehnung des Mahnantrags durch das Mahngericht vermeiden.
Gibt das Mahngericht Ihrem Mahnantrag statt und widerspricht Ihr Bekannter nicht, erlässt das Gericht einen **Vollstreckungsbescheid**. Mit diesem Titel darf der Anwalt zwangsvollstreckende Maßnahmen ergreifen und das verliehene Geld zurückholen.
Hinweis:
Das Mahnverfahren kann sinnvoll sein, wenn Sie einen Widerspruch ausschließen können. Denn entscheidet sich Ihr Schuldner, gegen den [Mahnbescheid Widerspruch](ratgeber/zivilprozessrecht/mahnverfahren/widerspruch-mahnbescheid.html "Bei Mahnbescheid Widerspruch erheben: So reagieren Sie richtig auf einen Mahnbescheid") zu erheben, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, in der Sie Ihre Forderung belegen müssen.

## 2. Mit Anwalt privat verliehenes Geld zurückholen
Die Erfahrung und Expertise eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, kann sinnvoll sein. Denn im Gegensatz zum Inkassobüro, Factoring oder Gerichtsvollzieher handelt ein Jurist ausschließlich **in Ihrem Interesse** – und kann seine Kosten bei Ihrem Schuldner geltend machen.
Ein [Anwalt für Inkassorecht & Forderungseinzug](rechtsanwalt/anwalt-inkassorecht-und-forderungseinzug.html "Anwalt für Inkassorecht & Forderungseinzug") kann
- Ihren **Zahlungsanspruch** rechtssicher nachweisen.
- mit einem anwaltlichen Schreiben den Druck auf Ihren Bekannten erhöhen und verhindern, dass dieser Ihre berechtigte Forderung aussitzt.
- weitere juristischen Schritte einleiten, wenn Ihr Bekannter die Rückzahlung des verliehenen Geldes ablehnt.
- der Gegenseite seine Kosten als Verzugsschaden in Rechnung stellen.
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### Alternativen zum Anwalt
Wenn Sie in Besitz eines gerichtlichen Titels wie einen Vollstreckungsbescheid sind, besteht die Möglichkeit, Ihre unstrittige Forderung durch Dienstleister eintreiben zu lassen.
**I Inkasso**
Wenn Sie Ihre Forderung an ein Inkasso veräußern, können Sie **rund 30 % des privat verliehenen Geldes zurückbekommen**. Das liegt daran, dass ein Inkassobüro **hohe Gebühren** erhebt und Sie deswegen einen Bruchteil Ihrer Forderung erhalten.
**II Factoring**
Beim Factoring verkaufen Privatpersonen offene Forderungen an einen Factor, der das Risiko eines Zahlungsausfalls übernimmt. Sie erhalten **binnen 2 Tagen etwa** 80 bis 90 % des privat verliehenen Geldes abzüglich Factoringgebühren zurück.
Diese Kosten lassen sich nicht genau beziffern, weil sie von verschiedenen Faktoren abhängig sind. Neben der Summe des von einem Freund geliehenen und nicht zurückgezahlten Geldes und seiner Bonität haben auch nicht abschätzbare Risiken Einfluss auf die Gebühren. Denn sobald der Factor ein höheres Risiko von Zahlungsausfällen trägt, steigen auch die Kosten.

## 3. So verleihen Sie rechtssicher Geld
Um sich vor langwierigen **Streitigkeiten, Verjährung der Forderung oder Verlust des Darlehens** zu schützen, können Sie einen kurzen Darlehensvertrag aufsetzen, bevor Sie privat Geld verleihen.

### Tipp: Geld nur mit Vertrag verleihen
Zahlt z. B. ein Freund oder Bekannter (= Schuldner) Ihr verliehenes Geld nicht fristgerecht zurück, lässt sich **mit einem schriftlichen Darlehensvertrag** Ihr Zahlungsanspruch eindeutig nachweisen.
Angaben zum Darlehen im Vertrag:
- Name & Anschrift des Bekannten als Darlehensnehmer bzw. Schuldner
- Ihr Name & Ihre Anschrift als Darlehensgeber bzw. Gläubiger
- Geldbetrag (Darlehen)
- Datum der Übergabe bzw. Überweisung
- Zahlungstermin, Zahlungsfrist, Ratenvereinbarung
- Ggf. Vereinbarung zu Zinssatz oder Zinsfreiheit
- Originalunterschriften der Vertragsparteien

### Bei Verzug reagieren
Wenn Sie Ihr verliehenes Geld nicht fristgerecht zurückbekommen, befindet sich Ihr Schuldner mit seiner **Zahlung in Verzug**. Damit sind Sie berechtigt:
- die Außenstände außergerichtlich einzufordern,
- 5 % Verzugszinsen zusätzlich zum verliehenen Betrag einzufordern,
- einen spezialisierten Anwalt mit dem Inkasso zu beauftragen,
- einen gerichtlichen [Mahnbescheid zu beantragen](ratgeber/zivilprozessrecht/mahnverfahren/mahnbescheid.html "Mahnbescheid beantragen: So verpflichten Sie Kunden zur Zahlung"),
- die Forderung an Inkasso oder Factoring zu verkaufen oder
- das verliehene Geld einzuklagen.
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### Beispiel-Fälle zur Orientierung
**Fall 1: Überweisung + WhatsApp mit Rückzahlungsdatum**
Ausgangslage: 800 € überwiesen, Chat: „Zahle am 15.03. zurück“, danach Funkstille.
Vorgehen: Mahnung mit Frist und Zugangsnachweis; bei Ausbleiben: Mahnverfahren als nächster Schritt.
Ergebnis: Beweislage meist gut (Geldfluss + Rückzahlungsabrede). Mahnverfahren oft geeignet – Widerspruch bleibt möglich.
**Fall 2: Bargeld ohne Termin – „Ich zahle, wenn ich kann“**
Ausgangslage: 1.500 € bar gegeben, keine schriftliche Vereinbarung, nur mündlich.
Vorgehen: Zuerst Fälligkeit sauber herstellen (Kündigung/Fristsetzung je nach Einordnung), parallel Belege sichern (Zeugen, Nachrichten, Bestätigung erbitten).
Ergebnis: Höheres Risiko. Ohne belastbare Beweise und klare Fälligkeitsgrundlage wird ein streitiges Verfahren unsicher.
**Fall 3: Schuldner behauptet „war ein Geschenk“**
Ausgangslage: 300 € überwiesen, später Streit; Schuldner bestreitet Darlehen.
Vorgehen: Belege sammeln, die Rückzahlungsabrede stützen (Nachrichten, spätere Teilzahlung, Anerkennung des Betrags).
Ergebnis: Entscheidung hängt stark von Indizien ab. Vor einem gerichtlichen Schritt lohnt die Einordnung der Beweiskette.

## 4. Kosten: womit Sie realistisch rechnen sollten
Kosten sind stark vom Streitwert und vom Weg abhängig. Typischerweise geht es um:
- **Außergerichtlich:** Porto, ggf. Kosten für anwaltliches Aufforderungsschreiben (kann unter Umständen als Verzugsschaden geltend gemacht werden – hängt vom Fall ab).
- **Mahnverfahren:** Gerichtskosten nach GKG; die **Mindestgebühr beträgt 38 €**.
- **Klage:** Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten nach Streitwert.
- **Vollstreckung:** zusätzliche Kosten (z. B. Gerichtsvollzieher, Pfändungsmaßnahmen).
**Wichtig zur Kostenerstattung:** „Wer gewinnt, bekommt alles erstattet“ ist zu pauschal. Je nach Ausgang (Teilunterliegen, Vergleich, sofortiges Anerkenntnis) kann es zu Quoten und Abweichungen kommen.
 

## 5. Häufige Missverständnisse aufgeklärt

### Missverständnis 1: „Ohne schriftlichen Vertrag habe ich keine Chance.“
**Richtig ist:** Ein Darlehen kann auch mündlich vereinbart werden – das Problem ist meist die Beweisbarkeit.
**Was ist zu prüfen:** Können Sie Geldfluss **und** Rückzahlungsabrede belegen (Belege/Chats/Zeugen/Teilzahlungen)?

### Missverständnis 2: „Die 3 Jahre laufen ab dem Tag, an dem ich das Geld gegeben habe.“
**Richtig ist:** Maßgeblich sind Entstehung/Fälligkeit und der Jahresend-Start der regelmäßigen Verjährung.
**Was ist zu prüfen:** Wann war die Rückzahlung fällig – insbesondere, ob überhaupt ein Rückzahlungstermin vereinbart war.

### Missverständnis 3: „Mit jeder Mahnung sichere ich die Verjährung.“
**Richtig ist:** Die Verjährung wird typischerweise durch bestimmte rechtliche Schritte gehemmt (z. B. Mahnverfahren/Klage – formale Anforderungen).
**Was ist zu prüfen:** Ob ein verjährungshemmender Schritt nötig ist und wie er korrekt eingeleitet wird.

### Missverständnis 4: „Sobald ich mahne, bekomme ich automatisch 5 % Zinsen.“
**Richtig ist:** Verzugszinsen setzen Verzug voraus (insb. Fälligkeit + Mahnung oder Ausnahme); der Zinssatz ist gesetzlich geregelt (typisch 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei Verbraucherbeteiligung).
**Was ist zu prüfen:** War die Forderung fällig? Ist der Zugang der Mahnung beweisbar?
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 Jasmin Leßmöllmann
 **Redakteurin für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 13.05.2026
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