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Firmeninsolvenz – das bedeutet die Regelinsolvenz für Ihr Unternehmen
Ratgeber Insolvenzrecht Firmeninsolvenz Firmeninsolvenz
Stand 12.05.2021
Lesezeit 15 min

Firmeninsolvenz – das bedeutet die Regelinsolvenz für Ihr Unternehmen

109.584 Freiberufler, Einzelunternehmen und Gesellschaften befanden sich laut dem Statistischen Bundesamt 2018 in Regelinsolvenz. Die Insolvenz soll Schulden abbauen und zahlungsunfähige Unternehmen wieder profitabel gestalten. Gelingt das nicht, kommt es zur Auflösung des Unternehmens. Die gewissenhafte Vorbereitung auf eine Firmeninsolvenz ist wichtig, um ein Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage erfolgreich aus der Krise zu führen.

Hellmut Damlachi
Juristisch geprüft von Rechtsanwalt
Hellmut Damlachi
7.719 Aufrufe
Auf einen Blick
  • Ein Unternehmen ist insolvent, wenn es fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr begleichen kann.
  • Während der Corona-Krise können betroffene Unternehmen die Insolvenz möglicherweise mit staatlicher Hilfe verhindern.
  • Freiberufler, Einzelunternehmen und Gesellschaften (z. B. GmbH) müssen dann ein Regelinsolvenzverfahren beantragen.
  • Das Insolvenzverfahren soll Unternehmen in einer finanziellen Krise sanieren und bestehende Schulden abbauen.
  • Die Firmeninsolvenz wird entweder durch das Unternehmen selbst oder von einen Insolvenzverwalter durchgeführt.
  • Die Insolvenz in Eigenverwaltung erfolgt nach einem Insolvenzplan.
  • Scheitert die Sanierung des Unternehmens, kommt es zur Auflösung. Restliche Vermögenswerte dienen der Schuldentilgung.
Inhaltsverzeichnis
  1. Wann muss ich Firmeninsolvenz anmelden?
  2. Wie stelle ich einen Insolvenzantrag?
  3. Das Insolvenzverfahren im Überblick
  4. Sonderfall: Insolvenz in Eigenverwaltung
  5. Folgen der Firmeninsolvenz
  6. Welche Kosten entstehen bei der Firmeninsolvenz?
  7. Benötige ich einen Anwalt?
  8. FAQ zur Firmeninsolvenz
Hinweis
Staatliche Hilfen während der Corona-Krise

Gerät Ihre Firma aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten, gibt es Chancen, die Insolvenz abzuwenden. Der Staat hat Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zinsgünstige Kredite in unbegrenzter Höhe zugesagt und erleichtert den Zugang zu staatlichen Beihilfen (z. B. KfW-Unternehmerkredite oder ERP-Gründerkredite).

Zudem war die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 ausgesetzt. Auch Fremdanträge – d. h. Insolvenzanträge von Gläubigern – waren in dieser Zeit nicht möglich. Seit dem 01.05.2021 müssen Unternehmen nun bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wieder innerhalb von 3 bzw. 6 Wochen einen Insolvenzantrag stellen.

1. Wann muss ich Firmeninsolvenz anmelden?

Unter folgenden Umständen ist die Geschäftsführung verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen:

  • Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen ist nicht in der Lage, 90 % der fälligen Zahlungspflichten innerhalb von 3 Wochen erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO).
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: Der Firma droht eine Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 24 Monaten (§ 18 Abs. 2 InsO).
  • Überschuldung: Verbindlichkeiten können nicht durch das Vermögen gedeckt werden. Wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, ist dies nicht der Fall (§ 19 Abs. 2 InsO).
Anführungszeichen

Von Insolvenz betroffenen Unternehmern rate ich, recht früh anwaltlichen Rat einzuholen. Denn hier stehen mitunter auch strafbare Handlungen im Raum, die es zu vermeiden gilt, gerade auch um die persönliche Haftung auszuschließen.

Michael Wübbe
Anwalt für Insolvenzrecht

Tritt einer der obigen Insolvenzgründe ein, ist bei Zahlungsunfähigkeit 3 Wochen Zeit für die Antragstellung. Bei Überschuldung beträgt diese Frist 6 Wochen. Verstreicht diese Frist, begeht die Geschäftsführung Insolvenzverschleppung.

Dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern drohen dann neben der privaten Haftung auch strafrechtliche Konsequenzen:

  • Bei der privaten Haftung kommt z. B. der Geschäftsführer mit seinem persönlichen Vermögen für Schulden des Unternehmens auf.
  • Er muss als Schuldner dann zudem mit straf- und zivilrechtlichen Folgen wie z. B. hohen Geldbußen und einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren rechnen.

Ist bezüglich der wirtschaftlichen Situation unklar, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, kann ein Anwalt weiterhelfen. Er kann die wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen und sicherstellen, dass Sie alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen und Ihre persönliche Haftung ausschließen.

Tritt einer der obigen Insolvenzgründe ein, ist bei Zahlungsunfähigkeit 3 Wochen Zeit für die Antragstellung. Bei Überschuldung beträgt diese Frist 6 Wochen. Verstreicht diese Frist, begeht die Geschäftsführung Insolvenzverschleppung.

Dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern drohen dann neben der privaten Haftung auch strafrechtliche Konsequenzen:

  • Bei der privaten Haftung kommt z. B. der Geschäftsführer mit seinem persönlichen Vermögen für Schulden des Unternehmens auf.
  • Er muss als Schuldner dann zudem mit straf- und zivilrechtlichen Folgen wie z. B. hohen Geldbußen und einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren rechnen.

Ist bezüglich der wirtschaftlichen Situation unklar, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, kann ein Anwalt weiterhelfen. Er kann die wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen und sicherstellen, dass Sie alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen und Ihre persönliche Haftung ausschließen.

2. Wie stelle ich einen Insolvenzantrag?

Folgende Personen können einen Insolvenzantrag stellen:

  • Unternehmensinhaber (Schuldner)
  • Geschäftsführer nach Zustimmung der Gesellschafter
  • Gläubiger mit offenen Forderungen

Auf der Website des zuständigen Amtsgerichts findet sich ein Antragsformular, welches u. a. folgende Angaben zur Unternehmensinsolvenz verlangt:

  • Grund für die Insolvenz
  • Sämtliche Vermögenswerte
  • Alle offenen Forderungen
  • Alle Gläubiger bzw. der Gläubigerausschuss
  • Tätigkeitsbereich des Unternehmens
  • Anzahl Mitarbeiter
  • Sanierungsmöglichkeiten

Das Insolvenzgericht prüft den Insolvenzantrag auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit. Die Antragsprüfung nimmt etwa 3 Monate in Anspruch, je nach Unternehmensgröße und Gläubigeranzahl.

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3. Das Insolvenzverfahren im Überblick

Eine Unternehmensinsolvenz verläuft nach den gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzverordnung (InsO).

Die Dauer eines Insolvenzverfahrens, das vor Dezember 2019 beantragt wurde, unterliegt keinen zeitlichen Vorgaben und ist abhängig von u. a.

  • Unternehmensgröße
  • Gläubigeranzahl
  • Höhe der Schulden

Bereits die gerichtlichen Termine verlaufen über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten. Als Orientierung gilt, dass ein durchschnittliches Unternehmen etwa 4 Jahre in der Regelinsolvenz verbleibt. Für große Gesellschaften oder Stiftungen sind sogar Zeiträume zwischen 7 und 10 Jahren möglich.

Mit dem im Dezember 2020 verabschiedeten Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung sind Firmeninsolvenzen nun innerhalb von 3 Jahren möglich. Diese Neuregelung gilt rückwirkend für alle Insolvenzen, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden – seit Dezember 2019 beantragte Insolvenzen werden in ihrer Länge angepasst.

Infografik: So läuft eine Firmeninsolvenz ab

Gutachtenphase & vorläufige Insolvenzverwaltung

Bei der Prüfung des Insolvenzantrags greifen Insolvenzgerichte auf Sachverständige zurück, die ein umfassendes Gutachten über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens erstellen.

Dieses soll folgende Fragen klären:

  • Ist das Unternehmen insolvent und wenn ja, seit wann?
  • Kann das Unternehmen die Kosten einer Regelinsolvenz bezahlen?
  • Bestehen Optionen, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu verbessern?
  • Ist eine vorläufige Insolvenzverwaltung notwendig?

Die vorläufige Insolvenzverwaltung ordnet das Gericht für den Zeitraum der Antragsprüfung an. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter stellt sicher, dass das Unternehmen in dieser Zeit sorgfältig wirtschaftet und sich nicht weiter verschuldet.

Für Unternehmen bedeutet das:

  • Verbindliche Entscheidungen wie z. B. Vertragsabschlüsse sind nur nach Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erlaubt.
  • Gläubiger dürfen keine unbeweglichen Vermögenswerte wie z. B. Maschinen oder Immobilien pfänden.
  • Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Post.

Arbeitnehmer besitzen in der Unternehmensinsolvenz z. B. mit dem Insolvenzgeld besondere Rechte:

  • Bis zu 3 Monate lang erhalten Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld, das fehlende Gehaltszahlungen und Sonderzahlungen ausgleicht.
  • Die gesetzlichen Kündigungsfristen bleiben bestehen.
  • Gehaltskürzungen sind nicht zulässig.

Wenn ein laufender Geschäftsbetrieb noch besteht und dessen Weiterführung angestrebt wird, ist es wahrscheinlich, dass in der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung das Unternehmen auch zunächst weitergeführt wird.

Durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung, bei der bis zu 3 Monatsgehälter durch die Bundesagentur bezahlt werden und in der nur wenige Grundkosten anfallen, wird das Unternehmen in der Regel kostendeckend wirtschaften können. In diesem Zeitraum besteht dann die Möglichkeit, die Voraussetzungen einer Weiterführung zu schaffen.

Insolvenzeröffnung

Das Insolvenzverfahren wird durch einen gerichtlichen Beschluss eröffnet, wenn alle Angaben im Insolvenzantrag vollständig sind und das Unternehmen tatsächlich insolvent ist.

Rechtsberatung
Rechtliche Folge

Deckt das vorhandene Unternehmensvermögen die Verfahrenskosten in Höhe von ca. 2.500 € nicht, lehnt das Insolvenzgericht den Antrag aufgrund von Masseunzulänglichkeit ab. Das Unternehmen löst sich zwangsweise ohne Insolvenzverfahren auf.

Gleichzeitig bestimmt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Dieser übernimmt die Geschäftsleitung und beginnt, eine Übersicht über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens zu erstellen. Dafür prüft der Insolvenzverwalter sämtliche Geschäftsunterlagen wie z. B.:

  • Bilanzen
  • Steuererklärung
  • Abgeführte Sozialabgaben
  • Verträge

Gläubiger müssen ihre offenen Forderungen beim Schuldner – dem insolventen Unternehmen – anmelden. Der Insolvenzverwalter erstellt daraufhin eine Auflistung aller Forderungen und begleicht diese entsprechend der gesetzlichen Reihenfolge:

  1. Verfahrenskosten: Gerichtskosten, Gehalt für Insolvenzverwalter
  2. Masseverbindlichkeiten: Forderungen, die nach Verfahrenseröffnung entstanden (z. B. laufende Mietkosten) sind
  3. Insolvenzverbindlichkeiten: Forderungen, die bereits bestanden (z. B. Gehaltsrückstände)
  4. Nachrangige Insolvenzverbindlichkeiten: Forderungen, die durch die Insolvenz bedingt sind (z. B. Mahngebühren für nicht beglichene Kreditzahlungen)

An Insolvenzverbindlichkeiten berücksichtigt der Insolvenzverwalter ausschließlich die durch die Gläubiger bzw. den Gläubigerausschuss angemeldeten Forderungen. Eine Ausnahme stellen gemäß § 38 InsO Gehaltsrückstände dar, welche der Insolvenzverwalter selbstständig ermittelt.

Berichtstermin

Einige Wochen nach der Insolvenzeröffnung lädt das Insolvenzgericht zum Berichtstermin. Der Insolvenzverwalter informiert über:

  • Wirtschaftliche Lage
  • Ursache der Firmeninsolvenz
  • Aussichten, das Unternehmen langfristig profitabel zu gestalten

Auf Grundlage des Berichtes entscheidet der Gläubigerausschuss über das weitere Vorgehen im Insolvenzverfahren:

  • Unternehmenssanierung: Das Unternehmen bleibt in seiner Struktur erhalten. Ein Sanierungsplan legt Maßnahmen fest, die das Unternehmen wieder profitabel machen. Beispielsweise durch die Aufnahme von Darlehen.
  • Teilweise Unternehmensauflösung: Es kommt zum Verkauf einzelner Unternehmenszweige. Durch Erlöse und Einsparungen kann das Unternehmen die bestehenden Schulden tilgen.
  • Auflösung: Das Unternehmen löst sich vollständig auf, indem der Insolvenzverwalter zunächst alle Vermögenswerte veräußert und mit dem gewonnenen Kapital die offenen Forderungen begleicht.
Hinweis
Rechtstipp

Ausschlaggebend für die Entscheidung der Gläubiger ist vor allem die voraussichtliche Insolvenzquote. Die Insolvenzquote bezeichnet den prozentualen Anteil, den die Gläubiger nach Abschluss der Firmeninsolvenz an der Insolvenzmasse erhalten.

Erörterung & Abstimmungstermin

Der Abstimmungstermin ist die zweite Zusammenkunft vor dem Insolvenzgericht, bei dem der Insolvenzverwalter eine Auflistung aller offenen Forderungen vorstellt. In der sogenannten Insolvenztabelle sind folgende Punkte vermerkt:

  • Name der Gläubiger
  • Forderungshöhe
  • Nachweise für die offenen Forderungen
  • Rangfolge der Forderung

Bestehen Unklarheiten über einzelne Forderungen, können sich die anwesenden Gläubiger und das insolvente Unternehmen dazu äußern. Anschließend entscheidet das Insolvenzgericht, ob die infrage stehende Forderung anerkannt wird oder nicht.

Die Ergebnisse des Abstimmungstermins hält der Insolvenzverwalter gemäß § 175 InsO in der finalen Insolvenztabelle fest.

Regelverfahren

Der Insolvenzverwalter erstellt nach dem Abstimmungstermin ein individuelles Konzept für die beschlossene Unternehmenssanierung oder -auflösung.

Löst das Unternehmen sich auf, kündigt der Insolvenzverwalter alle Verträge und verkauft sämtliche Vermögensgüter. Er teilt den Gewinn unter allen Gläubigern entsprechend der Insolvenztabelle auf.

Kommt es zur Sanierung, ist das Vorgehen individuell abhängig vom Unternehmen, da sich die Ursache der Firmeninsolvenz je nach Unternehmen unterscheidet. Grundsätzlich versucht der Insolvenzverwalter, bei Erhalt des Unternehmens Geld für die Bezahlung der offenen Forderungen zu erwirtschaften.

Maßnahmen sind beispielsweise:

  • Versteigerung von Betriebsmitteln
  • Verkauf von Unternehmensteilen
  • Entlassung von Arbeitnehmern
  • Aufnahme neuer Kredite
  • Kündigung unwirtschaftlicher Vertragsbeziehungen

Der Insolvenzverwalter hält die Ergebnisse seiner Arbeit alle 6 Monate schriftlich fest. Zur Dokumentation wird der sogenannte Zwischenbericht in der Insolvenzakte beim zuständigen Gericht hinterlegt und ist dort öffentlich einsehbar.

Schlusstermin

Sobald das Unternehmen wieder zahlungsfähig oder die Auflösung abgeschlossen ist, reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung beim Insolvenzgericht ein. Das Gericht lädt anschließend die Gläubiger bzw. den Gläubigerausschuss, Unternehmensleitung und den Insolvenzverwalter zum Schlusstermin ein.

Der Insolvenzverwalter berichtet über den Verlauf der Firmeninsolvenz. Die Anwesenden prüfen, ob der Insolvenzverwalter alle Masseverbindlichkeiten (z. B. laufende Mietkosten) entsprechend der gesetzlichen Reihenfolge beglichen und keine Gläubiger widerrechtlich bevorzugt hat.

Löst sich das Unternehmen auf, stimmen die anwesenden Gläubiger außerdem über die finale Verteilung des restlichen Unternehmensvermögens ab. Dazu gehört auch Vermögen, welches der Insolvenzverwalter nicht zu Geld machen konnte (z. B. veraltete Technik).

Aufhebung

Nach dem Schlusstermin beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und veröffentlicht die Aufhebung auf der offiziellen Seite für Insolvenzbekanntmachungen.

Bei erfolgreicher Unternehmenssanierung geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis wieder auf die ehemalige Geschäftsleitung über. Hat sich das Unternehmen im Zuge der Regelinsolvenz aufgelöst, erfolgt die Löschung aus dem Handelsregister.

4. Sonderfall: Insolvenz in Eigenverwaltung

Zum Abstimmungstermin besteht die Möglichkeit, mittels Insolvenzplan eine Insolvenz in Eigenverwaltung zu erreichen. Ein Insolvenzplan enthält konkrete Maßnahmen, durch die ein Unternehmen selbstständig die Unternehmenssanierung erreichen will. Das Insolvenzgericht setzt lediglich einen Sachverwalter ein, der die Einhaltung des Insolvenzplans überwacht.

Stimmen die Gläubiger bzw. der Gläubigerausschuss und das Insolvenzgericht dem vorgestellten Insolvenzplan zu, beschließt das Gericht das Ende des Regelinsolvenzverfahrens.

Das Unternehmen erhält die Kontrolle über sein Vermögen und Verbindlichkeiten zurück und setzt seinen Insolvenzplan um.

Dieses Vorgehen bietet einige Vorteile:

  • Die Verfahrenskosten für Gericht und Insolvenzverwalter lassen sich einsparen.
  • Eine nachhaltige Sanierung im Sinne des Unternehmens ist möglich.
  • Ein Insolvenzplanverfahren ist schneller und flexibler als eine Regelinsolvenz.

Die Insolvenzpläne basieren jedoch auf der Voraussetzung, dass Gläubiger und auch Arbeitnehmer – zumindest teilweise – auf ihre Forderungen verzichten.

Unternehmen müssen dementsprechend deutlich machen, dass der Unternehmenserhalt langfristig wichtiger ist, als bestehende Forderungen zu begleichen.

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5. Folgen einer Firmeninsolvenz

Für die Geschäftsleitung eines Unternehmens bedeutet ein Insolvenzverfahren drastische Veränderungen. So erhält der Geschäftsführer ein auf Hartz-IV-Basis gekürztes Gehalt und der Insolvenzverwalter übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten der Geschäftsführung.

Das sind:

  • Vermögensverwaltung
  • Vertragsabschlüsse
  • Personalentscheidungen

Gleichzeitig prüft der Insolvenzverwalter, ob die Geschäftsführung ihre Pflichten vernachlässigte und somit die Firmeninsolvenz fahrlässig verursachte.

Pflichtverletzungen sind u. a.

  • Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Nichtzahlung von Steuern
  • Fehlerhafte Bilanzierung
  • Gläubigerbegünstigungen

Die Geschäftsführung ist gegenüber dem Insolvenzverwalter zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet – selbst wenn sie sich durch die Auskünfte straf- und zivilrechtlich belastet.

Der Insolvenzverwalter muss Indizien für Pflichtverletzungen an die Staatsanwaltschaft weiterreichen. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die Pflichtverletzungen eine Straftat darstellen und erhebt ggf. Anklage. Ein Gericht entscheidet, ob die Geschäftsführung privat haften muss.

Achtung
Achtung

Im Falle der privaten Haftung müssen auch Ehepartner für bestehende Schulden wie z. B. Verfahrenskosten aus der Unternehmensinsolvenz einstehen und für den Unterhalt des Haftenden aufkommen.

Besteht ein Unternehmen nach der Firmeninsolvenz fort, läuft der Geschäftsalltag unverändert weiter. Für Unternehmer, die mit ihrem Privatvermögen haften, kann die Insolvenz weitere Konsequenzen haben – beispielsweise eine verringerte Kreditwürdigkeit.

Nicht oder zu spät beglichene Forderungen bei Banken oder Geschäftspartnern führen zu negativen Schufa-Einträgen.

Freiberufler und Einzelunternehmen können im Falle der Unternehmensauflösung auf eine Restschuldbefreiung hoffen. Wie bei einer Privatinsolvenz ist nach einer streng überwachten Wohlverhaltensphase von 6 Jahren ein Schuldenerlass durch das Insolvenzgericht möglich. Gläubiger müssen dann auf ihre Forderungen verzichten.

6. Welche Kosten entstehen bei der Firmeninsolvenz?

Unternehmen tragen die folgenden Kosten ihrer Firmeninsolvenz selbst:

  • Gerichtskosten: Bearbeitungsgebühren, Schriftverkehr
  • Gerichtliche Auslagen: Sachverständige
  • Auslagen des Insolvenzverwalters: Fahrtkosten, Übernachtungskosten
  • Vergütung des vorläufigen und Hauptinsolvenzverwalters: siehe Tabelle unten

Die Höhe der Kosten ist abhängig von folgenden Faktoren:

  • Dauer der Insolvenz
  • Umfang der Insolvenzmasse
  • Anzahl der Gläubiger

Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich anteilig nach der Insolvenzmasse, die dieser für die Gläubiger sichergestellt hat:

Insolvenzmasse

Vergütungsanteil Insolvenzverwalter

Bis 25.000 Euro

40 %

Bis 50.000 Euro

25 %

Bis 250.000 Euro

7 %

Bis 500.000 Euro

3 %

Bis 2.000.000 Euro

2 %

 

7. Benötige ich einen Anwalt?

Für Unternehmensinhaber bedeutet eine Firmeninsolvenz eine schwere und unsichere Zeit. Entsprechend wertvoll kann ein erfahrener Ansprechpartner sein, der ihnen zur Seite steht und sie in allen Phasen umfassend begleitet. Ein Anwalt für Insolvenzrecht kennt die rechtlichen Schwierigkeiten einer Firmeninsolvenz und kann Sie u. a. bei folgenden Schritten unterstützen:

  • Privathaftung vermeiden: Bereits vor offiziellen Schritten kann ein Anwalt prüfen, ob Ihnen aufgrund Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung rechtliche Konsequenzen drohen. Unter Umständen können Sie diese Pflichtverletzungen kurzfristig beheben und eine Haftung mit Privatvermögen abwenden.
  • Insolvenzantrag: Zahlreiche inhaltliche und formale Anforderungen können die Antragstellung zur Insolvenzeröffnung erschweren – fehlerhafte Anträge lehnt das Insolvenzgericht ab und Insolvenzverschleppung droht. Ein Anwalt kann eine rechtssichere Beantragung sicherstellen und bereits vorab die Erfolgsaussichten und etwaige Risiken abschätzen.
  • Insolvenzplan: Die Firmeninsolvenz in Eigenverwaltung kann Vorteile für insolvente Unternehmen haben. Die Gläubiger und das Insolvenzgericht müssen der Eigenverwaltung jedoch zustimmen. Ein überzeugender Insolvenzplan ist dafür Voraussetzung und muss neben wirtschaftlichen vor allem rechtliche Fragen beantworten.

Die Unterstützung eines Anwalts für Insolvenzrecht kann deshalb sinnvoll sein. Durch jahrelange Praxiserfahrung und umfangreiches Rechtswissen kann er Sie zu möglichen Vorgehensweisen beraten und Ihre Interessen gegenüber Insolvenzgericht und Gläubigern vertreten.

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8. FAQ zur Firmeninsolvenz

Wann tritt eine Firmeninsolvenz ein?

Eine Firmeninsolvenz tritt ein, wenn ein Unternehmen 90 % der offenen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 3 Wochen begleichen kann, eine solche Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 24 Monaten droht oder das Unternehmen überschuldet ist und Verbindlichkeiten nicht durch das eigene Vermögen begleichen kann. Die Geschäftsführung muss dann laut Insolvenzordnung spätestens innerhalb von 3 Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6 Wochen (bei Überschuldung) einen Insolvenzantrag stellen.

Wie wird eine Firmeninsolvenz angemeldet?

Um eine Firmeninsolvenz anzumelden, ist ein Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Das dafür notwendige Antragsformular finden Sie auf der Webseite des Gerichts. Dieses ist wahrheitsgetreu auszufüllen und um detaillierte Informationen zu u. a. Insolvenzgrund, Vermögenswerten des Unternehmens, offenen Forderungen, Gläubigern und Sanierungsmöglichkeiten zu ergänzen.

Wie lange dauert eine Firmeninsolvenz?

Firmeninsolvenzen, die vor Dezember 2019 angemeldet wurden, dauern ca. 4 Jahre. Bei großen Unternehmen oder Stiftungen sind auch Zeiträume von bis zu 10 Jahren möglich. Wurde die Firmeninsolvenz ab Oktober 2020 angemeldet, dauert sie nur noch 3 Jahre.

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