Zusammenfassung
Kann ein Unternehmen fällige Rechnungen nicht mehr begleichen, muss es innerhalb von 3 Wochen Insolvenz anmelden. Das bedeutet aber auch: Die Geschäftsführung hat 3 Wochen Zeit, Maßnahmen zu ergreifen, das Unternehmen zu sanieren und die Insolvenz abzuwenden.
Das Wichtigste in Kürze:
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Kann ein Schuldner bzw. Unternehmen fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen oder fortlaufende Kosten nicht mehr decken, ist es laut Insolvenzordnung (InsO) insolvent.
Die Geschäftsführung muss dann innerhalb von 3 Wochen einen Antrag auf Firmeninsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung drohen und sich die Geschäftsführung haftbar machen.
Die Bundesregierung hat die Insolvenzantragspflicht bis zum 31.04.2021 außer Kraft gesetzt.
Dafür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Das bedeutet aber auch: Die Geschäftsführung hat 3 Wochen Zeit, Maßnahmen zu ergreifen, das Unternehmen zu sanieren und die Insolvenz abzuwenden. Hier bieten sich u. a. diese Lösungen an:
Eine offene und transparente Kommunikation vor Mitarbeitern und Geschäftspartnern kann dabei helfen, eine Insolvenz abzuwenden. Damit kann die Geschäftsführung gegenüber Gläubigern und Partnern ein ernsthaftes Interesse an einer Lösung der wirtschaftlichen Probleme zeigen – und unter Umständen eine Stundung fälliger Forderungen erreichen.
Innerhalb des Unternehmens kann sich so Unruhe unter den Mitarbeitern verhindern lassen. Außerdem kann dies die Bereitschaft der Angestellten erhöhen, notwendige Einschnitte zu akzeptieren oder zu unterstützen, damit das Unternehmen die drohende Insolvenz vermeiden kann.
Um eine Insolvenz zu vermeiden, kann es hilfreich sein, offene Forderungen einzutreiben. So können säumige Kunden nach Ablauf der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist oder der gesetzlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen in Verzug gesetzt und an die Begleichung einer Rechnung erinnert werden.
Reagieren säumige Kunden innerhalb einer gesetzten Frist nicht, können Geschäftsführer eine Mahnung an den Kunden verschicken oder die offene Rechnungen eintreiben lassen. Zudem können sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten oder Schadensersatz für nicht bezahlte Rechnungen vom Kunden fordern.
Es kann sich auch lohnen, ein Inkasso-Unternehmen zu beauftragen, wenn ein Kunde nicht zahlt. In der Regel wird die offene Forderung an diesen Dienstleister verkauft, der das Geld dann beim säumigen Kunden eintreibt.
Zwar behält ein Inkassobüro einen Teil der geschuldeten Summe als Provision ein, allerdings steht der verbleibende Anteil durch den Verkauf sofort zur Verfügung – und kann dazu verwendet werden, die Insolvenz abzuwenden.
Außerdem sind durch den Forderungsverkauf interner Aufwand und Kosten für das Debitorenmanagement geringer, was zusätzliche finanzielle Mittel freimachen könnte.
Weiteren finanziellen Spielraum können Schuldner bzw. Unternehmen durch finanzielle Optimierungen erreichen. Die Optionen bieten sich u. a., um die Insolvenz zu vermeiden:
Um die Insolvenz durch kurzfristige liquide Mittel zu verhindern, kann auch ein Gesellschafterdarlehen helfen. Bei diesem besonderen Kredit stellt ein Teilhaber dem Unternehmen frisches Kapital zur Verfügung. Der Gesellschafter kann dafür Zinsen und eine Gewinnbeteiligung verlangen.
Ein solches Darlehen kann verschiedene Formen haben:
Der Nachteil: Ein Darlehen eines Gesellschafters wird bei einer Insolvenz immer nachrangig behandelt – also als letztes befriedigt.
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hat die Nachrangigkeit von Gesellschafter aufgehoben, die zwischen dem 01.03. und dem 30.09.2020 gewährt wurden. Dafür muss allerdings eine Darlehensrückzahlung bis zum 30.09.2023 vereinbart worden sein. Außerdem darf das Unternehmen vor der Corona-Pandemie keine Zahlungsschwierigkeiten gehabt haben.
Eine Insolvenz ist mitunter vermeidbar, wenn Gesellschafter ihre Anteile ganz oder teilweise verkaufen. Bei Personengesellschaften müssen die Gesellschafter zustimmen, wenn beispielsweise GmbH-Anteile verkauft werden sollen.
Unternehmensanteile können auch Investoren oder Geschäftspartnern angeboten werden. Über folgende Beteiligungsformen lässt sich so frisches Geld besorgen, um die Insolvenz zu verhindern:
Neben einzelnen Anteilen können die Gesellschafter ebenso die GmbH verkaufen und nach der Übernahme durch einen Investor als Geschäftsführer weiter dort arbeiten.
Ein Insolvenzverfahren kann auch für die Gläubiger mit Unsicherheiten verbunden sein. Sie wissen im Vorfeld nie, ob der Betrieb fortgeführt oder liquidiert wird – und ob sie ihre offene Forderung durchsetzen können.
Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass Gläubiger daran interessiert sind, die Risiken einer Insolvenz zu vermeiden, um ihr Geld nicht zu verlieren. Deshalb kann es hilfreich sein, wenn das Unternehmen an seine Gläubiger herantritt und versucht, sie von einem Zahlungsverzicht, einem Teilerlass der Schulden oder einer Stundung der Forderungen zu überzeugen.
Wenn Unternehmen zudem offen vor Gläubigern mit ihren Zahlungsschwierigkeiten umgehen und Lösungsvorschläge machen, die die Interessen der Gläubiger berücksichtigen, können sie unter Umständen einem Insolvenzantrag durch Gläubiger vorbeugen.
Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) hat der Gesetzgeber die Insolvenzordnung um das Schutzschirmverfahren ergänzt.
Mit dem Schutzschirmverfahren soll durch einen frühzeitig aufgestellten Sanierungsplan eine drohende Insolvenz abgewendet werden. Zahlungsunfähige Betriebe haben so 3 Monate Zeit, um sich zu sanieren und die Insolvenz zu vermeiden.
Der Schuldner bzw. Unternehmen steht bei diesem gerichtlichen Sanierungsverfahren zwar unter Aufsicht durch das Insolvenzgericht und einen Sachverwalter – die Geschäftsführung behält aber die volle Kontrolle über das Unternehmen.
Wurde das Insolvenzverfahren auf eigenen Antrag oder durch einen Gläubigerantrag bereits eröffnet, lässt sich eine Insolvenz unter Umständen immer noch vermeiden.
Hat der Geschäftsführer einen eigenen Insolvenzantrag gestellt, kann er diesen bis zum Eröffnungsbeschluss durch das Gericht auf Antrag zurücknehmen. Damit das Gericht dem Antrag auf Rücknahme zustimmt, müssen die eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen die finanzielle Situation verbessert haben.
Es genügt nicht, wenn Unternehmen einfach ihre Schulden begleichen – zumal Zahlungen nach einem Insolvenzantrag nicht mehr ohne Weiteres getätigt werden dürfen und eine Geschäftsführerhaftung eintreten könnte.
Haben z. B. Gläubiger einen Fremdantrag gestellt, können Unternehmen einen Antrag auf Zurückweisung des Insolvenzantrags unter folgenden Voraussetzungen stellen:
Lehnt das zuständige Insolvenzgericht die Zurückweisung des Antrags ab, haben Unternehmen mit der Planinsolvenz die Möglichkeit, die Entschuldung in 4 bis 12 Monaten zu erreichen. Dafür ist ein Insolvenzplan auszuarbeiten, der verschiedene Maßnahmen und eine Einmalzahlung an die Gläubiger vorsieht. Diese verzichten im Gegenzug auf ihre Forderungen.
Welche der verschiedenen Maßnahmen geeignet sind, um eine Insolvenz abzuwenden, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Hierfür ist eine tiefgründige Analyse des Unternehmens und seiner wirtschaftlichen Situation notwendig.
Ein Anwalt für Insolvenzrecht kann hier wertvolle Unterstützung leisten und auf Grundlage einer umfassenden Unternehmensprüfung geeignete Maßnahmen identifizieren, mit denen sich eine Insolvenz vermeiden lässt.
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Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Wer Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen oder fortlaufende Kosten nicht mehr tragen kann, ist es insolvent. Geschäftsführer eines Unternehmens müssen dann innerhalb von 3 Wochen Insolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht anmelden.
Bevor Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen müssen, haben sie 3 Wochen Zeit für Sanierungsmaßnahmen. So können z. B. kurzfristig liquide Mittel über einen Forderungsverkauf, die Optimierung von Kreditlinien, der Verkauf von Unternehmensanteilen oder das Schutzschirmverfahren dabei helfen, eine Insolvenz zu verhindern.
Ja. Hat sich die finanzielle Situation verbessert, lässt sich ein Insolvenzantrag bis zum Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts auf Antrag zurücknehmen. Einen Fremdantrag können Schuldner zurückweisen, wenn die offenen Forderungen bereits beglichen wurden oder beglichen werden können.