6. Unternehmensanteile verkaufen
Eine Insolvenz ist mitunter vermeidbar, wenn Gesellschafter ihre Anteile ganz oder teilweise verkaufen. Bei Personengesellschaften müssen die Gesellschafter zustimmen, wenn beispielsweise GmbH-Anteile verkauft werden sollen.
Unternehmensanteile können auch Investoren oder Geschäftspartnern angeboten werden. Über folgende Beteiligungsformen lässt sich so frisches Geld besorgen, um die Insolvenz zu verhindern:
- Beteiligung oder Beteiligungsdarlehen
- Atypische stille oder stille Beteiligung
- Mitunternehmerschaft
Neben einzelnen Anteilen können die Gesellschafter ebenso die GmbH verkaufen und nach der Übernahme durch einen Investor als Geschäftsführer weiter dort arbeiten.
7. Durch Einigung mit Gläubigern Insolvenz vermeiden
Ein Insolvenzverfahren kann auch für die Gläubiger mit Unsicherheiten verbunden sein. Sie wissen im Vorfeld nie, ob der Betrieb fortgeführt oder liquidiert wird – und ob sie ihre offene Forderung durchsetzen können.
Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass Gläubiger daran interessiert sind, die Risiken einer Insolvenz zu vermeiden, um ihr Geld nicht zu verlieren. Deshalb kann es hilfreich sein, wenn das Unternehmen an seine Gläubiger herantritt und versucht, sie von einem Zahlungsverzicht, einem Teilerlass der Schulden oder einer Stundung der Forderungen zu überzeugen.
Der Versuch, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen, ist darüber hinaus eine formale Voraussetzung, um bei einer Insolvenz (die auch die privaten Schulden mit einbezieht) einen Insolvenzantrag stellen zu können – und so von der Restschuldbefreiung profitieren zu können.
Eine weitere Möglichkeit ist es, mit den Gläubigern zu vereinbaren, dass ihre Forderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden.
Wenn Unternehmen zudem offen vor Gläubigern mit ihren Zahlungsschwierigkeiten umgehen und Lösungsvorschläge machen, die die Interessen der Gläubiger berücksichtigen, können sie unter Umständen einem Insolvenzantrag durch Gläubiger vorbeugen.
8. Insolvenz mit Schutzschirmverfahren verhindern
Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) hat der Gesetzgeber die Insolvenzordnung um das Schutzschirmverfahren ergänzt.
Mit dem Schutzschirmverfahren soll durch einen frühzeitig aufgestellten Sanierungsplan eine drohende Insolvenz abgewendet werden. Zahlungsunfähige Betriebe haben so 3 Monate Zeit, um sich zu sanieren und die Insolvenz zu vermeiden.
Der Schuldner bzw. Unternehmen steht bei diesem gerichtlichen Sanierungsverfahren zwar unter Aufsicht durch das Insolvenzgericht und einen Sachverwalter – die Geschäftsführung behält aber die volle Kontrolle über das Unternehmen.
9. Insolvenzverfahren läuft schon: Lässt sich die Insolvenz trotzdem abwenden?
Wurde das Insolvenzverfahren auf eigenen Antrag oder durch einen Gläubigerantrag bereits eröffnet, lässt sich eine Insolvenz unter Umständen immer noch vermeiden.
Hat der Geschäftsführer einen eigenen Insolvenzantrag gestellt, kann er diesen bis zum Eröffnungsbeschluss durch das Gericht auf Antrag zurücknehmen. Damit das Gericht dem Antrag auf Rücknahme zustimmt, müssen die eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen die finanzielle Situation verbessert haben.
Es genügt nicht, wenn Unternehmen einfach ihre Schulden begleichen – zumal Zahlungen nach einem Insolvenzantrag nicht mehr ohne Weiteres getätigt werden dürfen und eine Geschäftsführerhaftung eintreten könnte.
Haben z. B. Gläubiger einen Fremdantrag gestellt, können Unternehmen einen Antrag auf Zurückweisung des Insolvenzantrags unter folgenden Voraussetzungen stellen:
- Es bestehen keine gravierenden Zahlungsschwierigkeiten
- Die Forderungen können beglichen werden
- Das Insolvenzgericht, bei dem der Antrag eingereicht wurde, ist nicht zuständig
- Die Forderung besteht nicht oder wurde bereits beglichen
Lehnt das zuständige Insolvenzgericht die Zurückweisung des Antrags ab, haben Unternehmen mit der Planinsolvenz die Möglichkeit, die Entschuldung in 4 bis 12 Monaten zu erreichen. Dafür ist ein Insolvenzplan auszuarbeiten, der verschiedene Maßnahmen und eine Einmalzahlung an die Gläubiger vorsieht. Diese verzichten im Gegenzug auf ihre Forderungen.
10. Schnelle Hilfe noch vor Beantragung der Insolvenz
Welche der verschiedenen Maßnahmen geeignet sind, um eine Insolvenz abzuwenden, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Hierfür ist eine tiefgründige Analyse des Unternehmens und seiner wirtschaftlichen Situation notwendig.
Ein Anwalt für Insolvenzrecht kann hier wertvolle Unterstützung leisten und auf Grundlage einer umfassenden Unternehmensprüfung geeignete Maßnahmen identifizieren, mit denen sich eine Insolvenz vermeiden lässt. Und er kann im Vorfeld noch wichtige Weichen stellen, durch die die Folgen einer Insolvenz abgemildert werden können.
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