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Insolvenzantrag durch Gläubiger
Ratgeber Insolvenzrecht Firmeninsolvenz Insolvenzantrag durch Gläubiger
Stand 10.01.2024
Lesezeit 13 min

Insolvenzantrag durch Gläubiger

Ist ein Schuldner zahlungsunfähig, können seine Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Ein solcher Fremdantrag ist an hohe Anforderungen geknüpft und geht mit einem Kostenrisiko einher. Schuldner können einen solchen Insolvenzantrag abwehren, indem sie selbst das Insolvenzverfahren beantragen.

Michael Wübbe
Juristisch geprüft von Michael Wübbe
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht
Aktualisiert am 10.01.2024
7.541 Aufrufe
Das Wichtigste in Kürze:
  • Auch Gläubiger können ein Insolvenzverfahren beantragen.
  • Voraussetzungen sind ein rechtliches Interesse am Verfahren, eine fällige Forderung und ein Insolvenzeröffnungsgrund.
  • Gläubiger müssen den Antrag glaubhaft begründen und tragen die Gerichtskosten.
  • Bevor das Insolvenzgericht einem Fremdantrag stattgeben darf, muss es den Schuldner anhören.
  • Das Gericht kann den Antrag bei zu geringer Insolvenzmasse ablehnen.
  • Ist der Gläubigerantrag zulässig, können Schuldner fristgerecht einen Eigenantrag stellen.
  • So kann der Schuldner bei erfolgreichem Verfahren von der Restschuldbefreiung profitieren.
Inhaltsverzeichnis
  1. Wann dürfen Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen?
  2. Wie stelle ich als Gläubiger einen Fremdantrag?
  3. Was passiert nach einem Gläubigerantrag?
  4. Wie können Schuldner einen Insolvenzantrag durch Gläubiger abwehren?
  5. FAQ: Was Sie über einen Insolvenzantrag durch Gläubiger wissen sollten

Infografik: Insolvenzverfahren – Rechtliches Interesse, fällige Forderung & Grund einer Insolvenzeröffnung.

1. Wann dürfen Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen?

Zahlt ein Schuldner seine Schulden nicht, können seine Gläubiger ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragen. Dazu müssen die Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) stellen. Ein solcher Gläubigerantrag wird z. B. von öffentlichen Kassen wie Krankenkassen oder dem Finanzamt gestellt.

Insolvenzanträge durch private Gläubiger kommen in der Praxis seltener vor, da die Anforderungen an einen solchen Fremdantrag sehr hoch sind.

Welche Voraussetzungen muss ein Gläubigerantrag erfüllen?

Für einen Insolvenzantrag durch Gläubiger müssen laut InsO § 14 folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Rechtliches Interesse
  • Fällige Forderung
  • Insolvenzeröffnungsgrund

Rechtliches Interesse

Damit ein Gläubiger einen Antrag auf Insolvenz stellen kann, muss zunächst ein rechtliches Interesse vorliegen. Das bedeutet, dass der Gläubiger keine andere Möglichkeit als ein Insolvenzverfahren hat, um seine Forderungen durchzusetzen.

Um das rechtliche Interesse zu beweisen, reicht es meist aus, wenn er den Insolvenzgrund und eine titulierte Forderung darlegt.

Die Bedingung für den Insolvenzantrag durch Gläubiger ist hingegen nicht erfüllt, wenn dieser den Fremdantrag nur nutzen möchte, um Druck auf den Schuldner auszuüben.

Fällige Forderung

Will ein Gläubiger einen Fremdantrag stellen, muss er seine Forderung gegen den Schuldner durch die Vorlage von Rechnungen, Kontoauszügen oder Lieferscheinen beweisen. Die Forderung muss offen und bereits fällig sein.

Insolvenzeröffnungsgrund

Besonders schwierig kann der Nachweis des Eröffnungsgrundes sein – denn eine drohende Zahlungsunfähigkeit gilt nicht als Grund. Der Gläubiger muss die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung des Schuldners nachweisen. Ohne Zugriff auf dessen Buchhaltung ist Letzteres jedoch kaum zu belegen.

Gläubigeranträge geben daher in der Regel Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund an. Als Nachweis dienen z. B. erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, eine Zahlungseinstellung des Schuldners oder das Protokoll einer eidesstattlichen Versicherung. Eine nicht gezahlte Rechnung reicht hingegen nicht aus.

Welche Gläubiger dürfen einen Insolvenzantrag stellen?

Grundsätzlich ist jeder Gläubiger berechtigt, ein Insolvenzverfahren zu beantragen – sofern die Voraussetzungen für den Antrag erfüllt sind.

Gläubiger wie Sozialversicherungsträger und Finanzämter haben bei der Glaubhaftmachung des Insolvenzeröffnungsgrundes den Vorteil, dass sie ihre Forderungen z. B. durch Vorlage der Leistungsbescheide nachweisen können – was einer titulierten Forderung entspricht. Private Gläubiger reichen aufgrund der hohen Anforderungen nur selten einen Fremdantrag ein.

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2. Wie stelle ich als Gläubiger einen Fremdantrag?

Um einen Gläubigerantrag zu stellen, können Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren:

Wo und wie ist der Insolvenzantrag zu stellen?

Ein Insolvenzantrag durch Gläubiger ist beim Amtsgericht am Wohnort des Schuldners zu stellen. Die Insolvenz lässt sich nur beantragen, wenn neben der fälligen Forderung ein Insolvenzeröffnungsgrund und ein rechtliches Interesse vorliegen. Das Amtsgericht lehnt hingegen Anträge ab, durch die der Gläubiger z. B. eine Ratenzahlung durch den Schuldner erzwingen will.

Für Insolvenzanträge durch Gläubiger stellen die zuständigen Insolvenzgerichte entsprechende Muster auf den Webseiten der Justiz des jeweiligen Bundeslandes zur Verfügung.

Der Antrag muss so ausgestaltet sein, dass er

  • nachvollziehbar ist.
  • zum Ausdruck bringt, dass der Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner ernsthaft beabsichtigt.
  • sich auf das gesamte Schuldnervermögen oder ein bestimmtes Sondervermögen wie einen Nachlass bezieht.
  • vollständige Angaben zu Gläubiger und Schuldner enthält (Name, ggf. Firmenbezeichnung, Adresse).

Hilfreich (aber nicht zwingend erforderlich) ist ein Handelsregisterauszug bzw. -nummer, wenn es sich bei dem Schuldner um dort eingetragene Kaufleute, juristische Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH) handelt.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, ist der Gläubiger nicht verpflichtet, im Antrag die Art des Verfahrens (Regel- oder Verbraucherinsolvenz) anzugeben. Das Amtsgericht erwartet zudem keine Detailkenntnisse über Gläubigeranzahl und Verschuldungsstruktur des Schuldners.

Welche Kosten entstehen für Gläubiger?

Möchten Sie als Gläubiger ein Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner erzwingen, müssen Sie die Kosten für das Verfahren über den Antrag zunächst selbst tragen. Stellen mehrere Gläubiger gemeinsam den Antrag, müssen sie gemeinsam für die Kosten aufkommen.

Diese Kosten entstehen bei einem Gläubigerantrag:

  • Gerichtskosten: 0,5-Gebühr, mind. 150 Euro
  • Kosten für Sachverständigen: pro Stunde 65 bis 80 Euro
  • Kosten für Insolvenzverwalter: mind. 1.000 Euro (abhängig von der Insolvenzmasse)

Lehnt das Amtsgericht den Antrag ab, weil z. B. nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Gläubiger für die entstandenen Gebühren aufkommen. Gleiches gilt für Anträge, mit denen der Gläubiger den Schuldner zur Zahlung zwingen will – auf diese reagieren die Gerichte vermutlich mit einer kostenpflichtigen Abweisung des Insolvenzantrags.

Welche Risiken birgt ein Gläubigerantrag?

Ein Insolvenzantrag durch Gläubiger ist mit gewissen Risiken verbunden, weshalb er in der Praxis insbesondere für private Gläubiger nachteilig sein kann. Bevor Sie den Antrag stellen, sind daher folgende Risiken abzuwägen:

  • Kostenrisiko: Sie müssen für Anwalts- und Gerichtskosten, ggf. für einen Verfahrenskostenvorschuss an das Gericht sowie als Zweitschuldner für die Kosten des Sachverständigen haften. Zwar haben Sie einen Anspruch auf Erstattung – weist das Gericht jedoch den Antrag mangels vorhandener Vermögensmasse ab, ist das Geld weg.
  • Gefährdung des Vermögensinteresse: Natürliche Personen können einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, können Sie als Gläubiger im Verfahren leer ausgehen.
  • Rechtsmissbrauch: Werden vorsätzlich falsche Angaben im Gläubigerantrag gemacht, hat der Schuldner das Recht, den Antragsteller dafür haftbar zu machen bzw. zur Verantwortung zu ziehen – z. B. aufgrund von falscher Verdächtigung, Kreditgefährdung oder übler Nachrede.

Kann ein Insolvenzantrag zurückgenommen werden?

Ja, Gläubiger können ihren Fremdantrag jederzeit bis zum sogenannten Entscheidungstag zurücknehmen. Werden die ausstehenden Forderungen beglichen, kann der Gläubiger den Antrag einseitig als erledigt erklären, um zu vermeiden, dass er für die Kosten des Verfahrens aufkommen muss.

Das Insolvenzgericht prüft dann, ob der Antrag bis zur Zahlung durch den Schuldner zulässig und begründet war.

3. Was passiert nach einem Gläubigerantrag?

Die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt nicht sofort zur Eröffnung. Zunächst hört das Gericht den Schuldner an und stellt ihm den Gläubigerantrag schriftlich zu. Der Schuldner kann sich innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist zum Antrag äußern oder einen Eigenantrag stellen.

Kann er belegen, dass der Antrag nicht zulässig ist – weil er z. B. die fällige Forderung bereits beglichen hat –, weist ihn das Gericht als unbegründet ab. Falls nicht, eröffnet das Gericht das Verfahren.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Gericht leitet das Verfahren nicht von Amts wegen ein, sondern nur auf vorherigen Eröffnungsantrag – entweder auf Eigenantrag durch den Schuldner selbst oder durch einen Insolvenzantrag durch Gläubiger.

Zunächst hält das Gericht die Art des Verfahrens fest:

  • Regelinsolvenz: Handelt es sich um ein zahlungsunfähiges Unternehmen oder Selbstständige, leitet das Insolvenzgericht ein Verfahren zur Regelinsolvenz ein – z. B. bei einer GmbH-Insolvenz.
  • Verbraucherinsolvenz: Ist der Schuldner eine Person, die nicht selbstständig wirtschaftlich tätig ist, eröffnet es ein Verbraucher- bzw. Privatinsolvenzverfahren.

War der Schuldner früher selbstständig, kann er nur dann Privatinsolvenz anmelden, wenn sein Vermögen überschaubar ist, er weniger als 20 Gläubiger hat und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Entscheidung über Eröffnungsverfahren

Zunächst prüft der Richter, ob alle Voraussetzungen vorliegen, um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen:

  • Vorliegen eines zulässigen Eröffnungsantrages
  • Vorliegen eines glaubhaften Eröffnungsgrundes
  • Ausreichend Masse, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken bzw. Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten

Der Schuldner muss dem Gericht alle notwendigen Auskünfte erteilen, die es zur Entscheidung über den Antrag benötigt. Das Gericht kann einen Sachverständigen beauftragen, der die Vermögensverhältnisse ermittelt sowie einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der das übrige Vermögen sichert.

Anschließend beendet das Insolvenzgericht das Eröffnungsverfahren und entscheidet über den Eröffnungsbeschluss, d. h. über die eigentliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Das Eröffnungsverfahren endet, wenn:

  • Das Gericht den Insolvenzantrag als unzulässig zurückweist.
  • der Gläubiger den Antrag zurücknimmt und eine übereinstimmende Erledigungserklärung über die Zahlung der offenen Forderung abgibt.
  • das Gericht den Antrag mangels Masse abweist oder
  • ein Eröffnungsbeschluss ergeht.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Lässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss ergehen, leitet es damit das eigentliche Insolvenzverfahren ein und bestellt einen Insolvenzverwalter. Dieser verwaltet das Vermögen des Schuldners und entscheidet u. a. über das Fortbestehen von Verträgen. Insolvente Unternehmen führt er zunächst fort. Ziel ist es, das Vermögen zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen.

Das Verfahren setzt sich aus folgenden Terminen zusammen:

  • Berichtstermin: Entscheidung über Fortführung eines Unternehmens, Aufstellung eines Insolvenzplans, Beschluss der Gläubigerversammlung über Liquidierung und Verwertung des Vermögens.
  • Feststellung der Forderungen: Anmeldung der offenen Forderungen durch Gläubiger in der Insolvenztabelle, Prüfung durch Verwalter im Prüfungstermin auf Rechtmäßigkeit und ggf. Einspruch durch andere Gläubiger.
  • Verteilung: Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses anhand der Insolvenztabelle, Verteilung des Vermögens an die Gläubiger.
  • Schlusstermin: Begleichung der Forderungen in Höhe der ausgezahlten Quote beendet Verfahren, für restliche Forderungen können Gläubiger den Schuldner wieder in Anspruch nehmen (sofern Unternehmen und Vermögen noch existieren).

Folgen des Insolvenzverfahrens für Schuldner & Gläubiger

Ein Insolvenzverfahren, das durch einen Insolvenzantrag durch Gläubiger eröffnet wird, kann mit Nachteilen für den Schuldner verbunden sein:

  • Hat ein Gläubiger das Insolvenzverfahren beantragt, kann das Verfahren gegen seinen Willen geführt werden.
  • Wird die Restschuldbefreiung versagt, bleiben die Schulden bestehen und Gläubiger können wieder zwangsvollstrecken.
  • Das Gericht informiert bei einem Gläubigerantrag automatisch die Staatsanwaltschaft.

Für die Gläubiger geht das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner mit einem Mitwirkungsrecht einher:

  • Die Gläubigerversammlung kann beim Berichts-, Prüfungs- und Schlusstermin anwesend sein und weitere Termine beantragen.
  • Sie kann Auskünfte und Berichte vom Insolvenzverwalter einfordern.
  • Bei umfangreichen Insolvenzverfahren kann der sogenannte Gläubigerausschuss den Insolvenzverwalter überwachen und unterstützen.

4. Wie können Schuldner einen Insolvenzantrag durch Gläubiger abwehren?

Wenn Sie einen Insolvenzantrag durch Gläubiger vom Gericht zugestellt bekommen, können Sie den Antrag zuerst eingehend auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen. Im Anschluss bestehen folgende Handlungsoptionen:

Offene Forderung bestreiten

Ist die im Insolvenzantrag durch Gläubiger ausgewiesene Forderung nicht zulässig oder zu hoch angesetzt, können Sie diese bestreiten. Der Gläubiger ist in der Beweispflicht und muss die Forderung belegen – z. B. durch:

  • rechtskräftiges Urteil
  • gerichtlich geschlossener Vergleich
  • Vollstreckungsurkunde

Kann der Gläubiger die Beweispflicht nicht erfüllen, ist der Gläubigerantrag hinfällig, da die Voraussetzungen zur Eröffnung des Verfahrens nicht erfüllt sind. Sie können die Insolvenz abwenden.

Insolvenzgrund bestreiten

Sind Sie zahlungsfähig, liegt kein Insolvenzeröffnungsgrund vor – und der Insolvenzantrag durch Gläubiger ist unzulässig. Um zu beweisen, dass keine Insolvenz vorliegt, können Sie dem Gericht geeignete Dokumente aus der Buchhaltung vorlegen. Es kann hilfreich sein, wenn ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater die Angaben bestätigt.

Rechtliches Interesse bestreiten

Das rechtliche Interesse zu bestreiten, kann schwierig sein, wenn offene Forderungen und ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegen und sich zweifelsfrei belegen lassen.

Dies ist nur dann denkbar, wenn Sie als Schuldner nachweisen können, dass der Gläubiger den Insolvenzantrag aufgrund einer anderen Motivation als der einer Zahlungsunfähigkeit gestellt hat – z. B. um dem Wettbewerb zu schaden.

Der Nachweis eines solchen Missbrauchs des Insolvenzantrags kann jedoch schwierig sein.

Eigenantrag stellen

Ist der Insolvenzantrag durch den Gläubiger gerechtfertigt und ist der Schuldner eine natürliche Person, kann und sollte er zwingend einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. So besteht die Möglichkeit, die Zahlungsunfähigkeit mit der Erlangung der Restschuldbefreiung vorzeitig zu beenden und vom Insolvenzverfahren zu profitieren.

Anwalt hinzuziehen

Ein erfahrener Anwalt für Insolvenzrecht kann Schlimmeres verhindern und folgende Aufgaben übernehmen:

  • den Gläubigerantrag auf formale und inhaltliche Fehler prüfen.
  • den Antrag zurückweisen, wenn er unzulässig oder die Forderung ungerechtfertigt ist.
  • Sie über die für Sie beste Handlungsoption beraten, wenn sich der Insolvenzantrag durch Gläubiger nicht abwehren lässt.
  • Sie bei der Antragstellung eines Eigenantrags im Insolvenzverfahren begleiten.

Kommt es zu einem Insolvenzverfahren, kann sich der Anwalt um einen Vergleich mit Ihren Gläubigern bemühen, Ihre Ansprüche so weit wie möglich gegen die Gläubiger absichern und Sie durch das Verfahren begleiten.

advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 500 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.

Achtung
Keine Forderung nach Restschuldbefreiung

Gegen den Schuldner, der eine natürliche Person ist und dem das Gericht auf Antrag eine Restschuldbefreiung erteilt hat, können die Gläubiger keine Ansprüche mehr durchsetzen und zwangsvollstrecken. Das Insolvenzverfahren ist beendet.

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5. FAQ zum Insolvenzantrag durch Gläubiger

Können Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen?

Nicht nur der Schuldner selbst, sondern auch seine Gläubiger haben das Recht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Da die Anforderungen für einen Insolvenzantrag durch Gläubiger hoch sind, stellen wenn überhaupt Behörden wie Krankenkassen und Finanzämter einen solchen Fremdantrag.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Gläubiger Insolvenz beantragen?

Ein Gläubiger kann die Insolvenz eines Dritten nur beantragen, wenn er einen berechtigten und nachweisbaren Insolvenzeröffnungsgrund hat und eine offene Forderung besteht. Droht die Zahlungsunfähigkeit, aber ist sie noch nicht eingetreten, darf nur der Schuldner selbst die Insolvenz beantragen. Zudem muss der Gläubiger nachweisen, dass er seine Ansprüche nur durch ein Insolvenzverfahren geltend machen kann.

Was tun bei Insolvenzantrag durch Gläubiger?

Schuldner, die mit einem berechtigten Gläubigerantrag konfrontiert sind, können selbst die Eröffnung der Insolvenz beantragen. Durch den Eigenantrag entfällt der Fremdantrag. Der Schuldner hat die Möglichkeit, eine Restschuldbefreiung zu erlangen und somit vom Insolvenzverfahren zu profitieren.

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Erik Münnich
Beitrag von Erik Münnich
Redakteur für Rechthemen
Aktualisiert am 10.01.2024
Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado steht Erik Münnich stetig im Austausch mit Anwälten und anderen Juristen, um Ihnen bei schwierigen Rechtsfragen oder -problemen die besten Lösungsansätze aufzuzeigen.
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