Zusammenfassung
Knapp 89.000 Menschen haben laut der Wirtschaftsauskunftei CRIFBÜRGEL 2018 Privatinsolvenz angemeldet. Das Verfahren ist für viele der letzte Weg aus der Überschuldung. Nach 3 bis 6 Jahren erreichen Betroffene die Schuldenfreiheit. Dafür überlassen sie ihr Vermögen und Teile ihres Einkommens dem Insolvenzverwalter.
Voraussetzung ist der Versuch einer gütlichen Einigung mit den Gläubigern. Die Antragstellung ist umfangreich. Erfüllen Sie die Voraussetzungen und Pflichten, sind Sie am Ende der Privatinsolvenz schuldenfrei.
Auf einen Blick
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Wer offene Forderungen z. B. aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder einer Trennung nicht mehr begleichen kann, kann ein Verfahren zur Privatinsolvenz einleiten. Das Verfahren zur Schuldenbefreiung steht jeder Privatperson offen. Auch ausländische Staatsbürger dürfen Privatinsolvenz beantragen, solange sie einen deutschen Wohnsitz haben. Ob Betroffene erwerbstätig sind oder nicht, ist nicht entscheidend.
In folgenden Fällen ist das Insolvenzverfahren sinnvoll:
Das Verfahren ist nicht an eine bestimmte Gläubigeranzahl oder Schuldensumme gebunden. Vorübergehende finanzielle Engpässe, die auf anderem Weg zu überwinden sind, sind kein Grund für die Privatinsolvenz. Entscheidend ist, dass die Schuldensumme sich mit dem aktuellen Einkommen auch mittelfristig nicht verringern lässt.
Ehemalige Selbstständige dürfen nur dann ein privates Insolvenzverfahren einleiten, wenn ihre Vermögenssituation überschaubar ist. Dies ist gesetzlich der Fall, wenn nicht mehr als 19 Gläubiger offene Forderungen eintreiben wollen.
Selbstständige dürfen keine Privatinsolvenz anmelden. Für sie gibt es das Verfahren der Regelinsolvenz – also des allgemeinen Insolvenzverfahrens.
Die Gläubiger können Privatinsolvenz für den Schuldner beantragen, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist. Sind Schuldner zahlungsunfähig, sichern die Gläubiger ihren Zahlungsanspruch mit einem Gläubigerantrag ab. Hier ist dann ein Eigenantrag zu stellen, um die Restschuldbefreiung zu erreichen.
Bevor Sie Privatinsolvenz anmelden dürfen, müssen Sie den Rat eines Experten zur Schuldentilgung einholen. Das geht bei einer ehrenamtlichen Schuldnerberatung oder einem auf auf die Bereinigung von Schulden spezialisierten Anwalt.
Sie müssen mit deren Hilfe einen Schuldenbereinigungsplan erstellen und versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern wegen der offenen Forderungen zu einigen. Bringen die Alternativen zur Privatinsolvenz keinen Erfolg, brauchen Sie dafür eine Bescheinigung von Schuldnerberatung, Notar oder Anwalt. Damit beantragen Sie dann die Privatinsolvenz.
Da im nächsten Schritt das Gerichtsverfahren folgt, kann es sinnvoll sein, von Anfang an einen Anwalt hinzuzuziehen. Er kennt die Rechtslage und arbeitet mit Ihnen unter anwaltlicher Schweigepflicht einen konkreten Plan zur Schuldentilgung aus. Er stellt sicher, dass die Antragstellung rechtskonform erfolgt. Nur der Anwalt darf Sie vor Gericht vertreten und sorgt dafür, dass der Schuldenbereinigungsplan vor Gericht Bestand hat.
Die Anträge finden Sie online. Die vollständigen Unterlagen müssen Sie schriftlich direkt beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen.
Die Formulare sind umfangreich, da das Gericht detaillierte Informationen verlangt. Machen Sie beim Ausfüllen der Anträge Fehler oder falsche Angaben, lehnt das Gericht das Insolvenzverfahren ab.
Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen Sie beim Insolvenzgericht, das seinen Sitz am zuständigen Amtsgericht hat. Darin legen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen.
Diese Formulare und Informationen benötigen Sie für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
Diese Informationen zur finanziellen Situation sind notwendig:
Denken Sie darüber nach, den Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Nur die Restschuldbefreiung bewirkt, dass das Gericht Ihnen nach Ende der 3 bis 6-jährigen andauernden Privatinsolvenz (Wohlverhaltensphase), nicht getilgte Schulden vollständig erlässt.
Gläubiger, deren Forderung vor Beginn der Privatinsolvenz bestand, aber währenddessen nicht beglichen wurde, haben dann keinen Zahlungsanspruch mehr. Sie dürfen die Zahlung verweigern.
Ausgenommen sind z. B.:
Versäumen Sie es den Antrag auf Restschuldbefreiung vor Beginn des Insolvenzverfahrens zu stellen, werden Ihnen am Ende die restlichen Schulden nicht erlassen.
Sinnvoll kann auch der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten sein. Damit erreichen Sie, dass Sie die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie den Treuhänder nicht sofort bezahlen müssen, sondern nach und nach oder spätestens nach Ende der Privatinsolvenz.
Die Privatinsolvenz verläuft wie folgt:
Um die Privatinsolvenz anmelden zu dürfen, müssen Sie zunächst einen Schuldenbereinigungsplan erstellen und professionelle Beratung durch einen Schuldnerberater oder Anwalt in Anspruch nehmen. Im Anschluss versuchen Sie, sich einvernehmlich mit Ihren Gläubigern zu einigen, wie Sie die offenen Forderungen begleichen.
Ein auf Privatinsolvenz spezialisierter Anwalt hilft Ihnen, den nötigen Überblick über Ihre Finanzen zu bekommen, um den Antrag stellen zu können. Er weiß, welche Unterlagen notwendig sind und stellt sicher, dass das Gericht alle notwendigen Informationen für das Insolvenzverfahren erhält. Ein advocado Partner-Anwalt informiert Sie in einer kostenlosen Ersteinschätzung über alle wichtigen Voraussetzungen. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.
Scheitert die außergerichtliche Einigung, lassen Sie sich das vom Schuldnerberater, Anwalt oder Notar bescheinigen. Zusammen mit dieser Bescheinigung können Sie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht stellen.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann es sinnvoll sein, auf die Expertise eines Anwalts zu setzen und diesen den Antrag auf Privatinsolvenz stellen zu lassen. Gleichzeitig können Sie die Restschuldbefreiung beantragen.
Nach erfolgreichem Antrag leitet das Gericht ein weiteres Schuldenbereinigungsverfahren ein. Lehnen die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan erneut ab, kommt es zum eigentlichen Insolvenzverfahren.
Das Gericht bestimmt einen Insolvenzverwalter, der Ihr Einkommen und Vermögen für die Zeit der Insolvenz verwaltet. Zuerst verteilt er den Erlös der pfändbaren Wertgegenstände an die Gläubiger. Um den verbleibenden Schuldenbetrag nach und nach zu tilgen, wird anhand der Pfändungstabelle die Pfändungsgrenze festgelegt.
Einen bestimmten Teil Ihres Netto-Einkommens darf der Insolvenzverwalter dann nicht zur Tilgung nutzen (aktuell mindestens 1179,99 Euro netto im Monat). Unterhaltsverpflichtungen erhöhen diese Grenze.
Während der 6-jährigen Wohlverhaltensphase – in dieser muss der Schuldner sich bestimmten Bedingungen der Gläubiger unterwerfen – gehen Gewinne ganz an den Treuhänder. Erhalten Sie eine Erbschaft, müssen Sie diese zur Hälfte der Schuldentilgung überlassen.
Nach Ende der Wohlverhaltensphase müssen Gläubiger und Treuhänder vor Gericht aussagen. Haben Schuldner alle Ihre Pflichten erfüllt, beschließt das Gericht, dass die sogenannte Restschuldbefreiung erfolgt.
Welcher Schuldenbetrag Ihnen zuletzt erlassen wird, hängt von der Schuldensumme zu Beginn der Privatinsolvenz, dem pfändbaren Vermögen, der Gläubigeranzahl und der Laufzeit der Privatinsolvenz ab.
Nach Ende der 3–6 jährigen Wohlverhaltensphase werden Ihnen Ihre verbleibenden Schulden erlassen. Die Restschuldbefreiung bedeutet für den Schuldner das Ende der Insolvenz.
Wenn Sie Privatinsolvenz anmelden, hat die Schuldentilgung für mindestens 3, in der Regel aber 6 Jahre Vorrang. Alle Wertgegenstände, die nicht direkt zur Lebensführung notwendig sind, werden gepfändet und zur Schuldentilgung genutzt. Sie dürfen während der Privatinsolvenz keine größeren Investitionen tätigen.
Sie geben die Verwaltung Ihres Einkommens und Vermögens an den Insolvenzverwalter ab und haben ihm gegenüber ständige Meldepflicht. Ihnen bleibt je nach Pfändungsgrenze ein Betrag von mindestens 1179,99 Euro netto im Monat zum leben (Stand: Dezember 2019 – dieser sogenannte Freibetrag wird alle 2 Jahre angepasst).
Dafür erlässt das Gericht Ihnen nach der Wohlverhaltensphase Ihre restlichen Schulden, vorausgesetzt, Sie haben mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Restschuldbefreiung beantragt.
Damit das Gericht die Restschuldbefreiung zulässt, müssen Sie während der Privatinsolvenz weitere Pflichten erfüllen.
Ihre Pflichten während der Privatinsolvenz:
Privatinsolvenz anzumelden, kostet Geld. Leitet das Gericht das Insolvenzverfahren für Sie ein, müssen Sie die Verfahrenskosten zahlen:
Wie viel Sie für das Gerichtsverfahren und den Insolvenzverwalter zahlen müssen, hängt davon ab, wie hoch Ihr pfändbares Vermögen ist. In der Regel fallen 1.700 bis 2.500 Euro an.
Die Anwaltskosten richten sich danach, wie umfangreich der Anwalt für Sie tätig war. Wichtig ist zudem, wie viele Gläubiger es gibt. Bestehen viele offene Forderungen, sind die Anwaltskosten in der Regel höher. Es kann sinnvoll sein, ein pauschales Honorar zu vereinbaren. So wissen Sie genau, welche Kosten auf Sie zukommen.
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Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit gibt es mehrere Optionen zur Kostenübernahme im Insolvenzverfahren:
Wichtig: Die Restschuldbefreiung am Ende der Privatinsolvenz können Sie trotz Zahlungsunfähigkeit erreichen.
Um Privatinsolvenz anmelden zu dürfen, benötigen Sie einen Anwalt. Auch die Schuldnerberatung ist eine Option für die außergerichtliche Einigung. Hier erhalten Sie vor allem organisatorische und psychologische Beratung zum Ausweg aus der Überschuldung.
Die ehrenamtliche Schuldnerberatung übernimmt die Kommunikation mit den Gläubigern und unterstützt Sie bei der Antragstellung. Vor Gericht darf jedoch nur ein Anwalt Sie vertreten und einen Plan zur Schuldenregulierung vorlegen.
So unterstützt der Anwalt Sie während der Privatinsolvenz:
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Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.