Versagung nur auf Gläubigerantrag
Das Insolvenzgericht prüft einen möglichen Versagungsgrund nur auf schriftlichen Antrag durch einen Gläubiger. Für Schuldner bedeutet dies: Auch wenn ein Grund vorliegt, muss dieser nicht zwangsläufig zu einer Ablehnung der Restschuldbefreiung führen.
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist nur zulässig, wenn
- der Gläubiger eine Forderung im Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle angemeldet hat.
- der Antrag fristgerecht vor Abschluss des Insolvenzverfahrens eingegangen ist – d. h. vor der Wohlverhaltensphase.
- der Gläubiger den Versagungsgrund nachweisen kann.
Das Gericht ist verpflichtet, einen vorliegenden Versagungsgrund eingehend zu prüfen. Dabei darf es nicht nur den Antrag des Gläubigers bei der Entscheidung heranziehen, sondern muss auch die Sichtweise des Schuldners berücksichtigen.
2. Restschuldbefreiung versagt – was passiert jetzt?
Kommt es zu einer Versagung der Restschuldbefreiung, scheitert das Insolvenzverfahren. Für den Schuldner bedeutet dies:
- Alte Schulden bleiben bestehen: Wird die Restschuldbefreiung versagt, ist eine Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger wieder denkbar.
- Schnellere Pfändung möglich: Da die Insolvenztabelle einen Vollstreckungstitel darstellt, ist nun eine schnellere Pfändung durch die Gläubiger möglich.
- Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ein neues Insolvenzverfahren mit Antrag auf Restschuldbefreiung ist erst nach einer Sperrfrist von 3 bis 5 Jahren wieder möglich.
- Negativer Schufa-Eintrag: Über die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt ein negativer Eintrag bei der Schufa. Dieser bleibt 3 Jahre gespeichert.
Wird die Restschuldbefreiung abgelehnt, steht der Schuldner im Ergebnis so da wie vor dem Insolvenzverfahren. Sie müssen die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch nicht einfach hinnehmen und können sich gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts wehren.
3. Was kann ich bei Versagung der Restschuldbefreiung tun?
Hat das Gericht die Restschuldbefreiung versagt, haben Sie folgende Optionen, gegen die Entscheidung vorzugehen.
Begründung & Gläubigerantrag prüfen
Haben Sie den Bescheid über die Versagung der Restschuldbefreiung erhalten, können Sie zunächst die Begründung des Gerichts genau überprüfen. Auch bei Gericht kann es vorkommen, dass unkorrekte Tatsachen fälschlicherweise zur Entscheidung gegen den Schuldner herangezogen werden – dies lässt sich richtigstellen.
Da das Gericht über die Versagung auf Grundlage eines Gläubigerantrags entscheidet, kann es außerdem sinnvoll sein, diesen Antrag zu prüfen. Der Antrag muss nicht nur frist- und formgerecht eingegangen sein, sondern den betreffenden Versagungsgrund zweifelsfrei darlegen.
Ein Anwalt für Insolvenzrecht kann prüfen, ob die Versagung gerechtfertigt ist und der Gläubiger den Antrag frist- und formgerecht gestellt hat. Ist dies nicht der Fall, kann er gegen den Beschluss des Gerichts vorgehen.
Sofortige Beschwerde bei Gericht einlegen
Sind Sie mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden, können Sie sofortige Beschwerde beim Insolvenzgericht einlegen:
- Die Beschwerde muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Versagung beim Gericht eingehen.
- Sie können die Beschwerde schriftlich per Brief, auf elektronischem Weg oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen.
- Legen Sie ausführliche und nachvollziehbare Gründe dar, die aus Ihrer Sicht gegen eine Versagung der Restschuldbefreiung sprechen.
- Nach Eingang prüft das Gericht die Beschwerde und entscheidet erneut, ob es die Restschuldbefreiung versagt oder sie erteilt.
Mit einer sorgfältig begründeten Beschwerde lässt sich das Gericht möglicherweise zum Einlenken bewegen und doch noch eine Restschuldbefreiung erreichen. Ein Anwalt hat das Fachwissen und die Erfahrung, um eine solche Beschwerde zu Ihren Gunsten aufzusetzen.
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