Restschuldbefreiung versagt? Was Sie jetzt tun können
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Lesezeit 9 min

Restschuldbefreiung versagt? Was Sie jetzt tun können

Wenn Sie falsche Angaben im Insolvenzantrag machen oder Meldepflichten verletzen, müssen Sie mit Versagung der Restschuldbefreiung rechnen. Die Restschulden bleiben dann bestehen und lassen sich vollstrecken. Mit einer Beschwerde bei Gericht haben Sie die Chance, doch noch Schuldenfreiheit zu erreichen.

Michael Wübbe
Beitrag von
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht
Aktualisiert am
Auf einen Blick
  • Verletzen Sie Ihre Pflichten während der Insolvenz, wird Ihnen die Restschuldbefreiung versagt.
  • Schuldenfreiheit ist dann nicht mehr möglich – alte Schulden bleiben bestehen.
  • Die Gläubiger können ihr Geld wieder einfordern und zwangsvollstrecken.
  • Erst nach mehreren Jahren lässt sich die Restschuldbefreiung erneut beantragen.
  • Gegen eine Versagung können Sie mit anwaltlicher Unterstützung eine Beschwerde bei Gericht einreichen.

1. Warum wird die Restschuldbefreiung versagt?

Bei einer Privatinsolvenz ist die Restschuldbefreiung das oberste Ziel. Sie ebnet den Weg für einen wirtschaftlichen Neubeginn. Allerdings endet nicht jedes Privatinsolvenzverfahren mit der Erteilung der Restschuldbefreiung – denn das Insolvenzgericht kann diese auch ablehnen.

Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der folgenden 7 Gründe vorliegt:

  • Falsch ausgefüllter Insolvenzantrag: Falsche Angaben im Antrag (z. B. Verschweigen von Gläubigern oder Nichtangabe von Grundbesitz) können dazu führen, dass das Gericht die Restschuldbefreiung versagt.
  • Falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse: Wer in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag schriftlich falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor Banken oder Behörden gemacht hat, muss mit einer Ablehnung rechnen.
  • Verzögerung der Insolvenzverfahrenseröffnung: Wer die Gläubiger über seine wirtschaftlichen Verhältnisse täuscht und dadurch die Eröffnung des Verfahrens verzögert, dem droht die Versagung der Restschuldbefreiung.
  • Verstoß gegen Auskunfts- und Mitteilungspflichten: Verletzt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten (z. B. Mitteilung von neuen Schulden, Treuhandkonten, Meldeadresse oder neuer selbstständiger Tätigkeit), kann das Gericht den Schuldenerlass ablehnen.
  • Verschwendung des Vermögens vor der Insolvenz: Wer sein Geld in den letzten 3 Jahren vor dem Insolvenzantrag z. B. durch eine Urlaubsreise oder einen luxuriösen Lebensstil verschwendet hat, anstatt die Schulden zu tilgen, kann nicht mit einer Restschuldbefreiung rechnen.
  • Verurteilung wegen Insolvenzstraftat: Wurde der Schuldner in den vergangenen 5 Jahren wegen einer Insolvenzstraftat (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht oder Gläubigerbegünstigung) rechtskräftig verurteilt, kann die Restschuldbefreiung abgelehnt werden.
  • Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit: Wer eine neue Arbeitsstelle nicht meldet, sich nicht arbeitssuchend meldet oder sich nicht um eine neue Vollzeit-Arbeitsstelle bemüht, riskiert, dass ihm die Restschuldbefreiung versagt wird.
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Versagung nur auf Gläubigerantrag

Das Insolvenzgericht prüft einen möglichen Versagungsgrund nur auf schriftlichen Antrag durch einen Gläubiger. Für Schuldner bedeutet dies: Auch wenn ein Grund vorliegt, muss dieser nicht zwangsläufig zu einer Ablehnung der Restschuldbefreiung führen.

Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist nur zulässig, wenn

  • der Gläubiger eine Forderung im Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle angemeldet hat.
  • der Antrag fristgerecht vor Abschluss des Insolvenzverfahrens eingegangen ist – d. h. vor der Wohlverhaltensphase.
  • der Gläubiger den Versagungsgrund nachweisen kann.

Das Gericht ist verpflichtet, einen vorliegenden Versagungsgrund eingehend zu prüfen. Dabei darf es nicht nur den Antrag des Gläubigers bei der Entscheidung heranziehen, sondern muss auch die Sichtweise des Schuldners berücksichtigen.

2. Restschuldbefreiung versagt – was passiert jetzt?

Kommt es zu einer Versagung der Restschuldbefreiung, scheitert das Insolvenzverfahren. Für den Schuldner bedeutet dies:

  • Alte Schulden bleiben bestehen: Wird die Restschuldbefreiung versagt, ist eine Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger wieder denkbar.
  • Schnellere Pfändung möglich: Da die Insolvenztabelle einen Vollstreckungstitel darstellt, ist nun eine schnellere Pfändung durch die Gläubiger möglich.
  • Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ein neues Insolvenzverfahren mit Antrag auf Restschuldbefreiung ist erst nach einer Sperrfrist von 3 bis 5 Jahren wieder möglich.
  • Negativer Schufa-Eintrag: Über die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt ein negativer Eintrag bei der Schufa. Dieser bleibt 3 Jahre gespeichert.

Wird die Restschuldbefreiung abgelehnt, steht der Schuldner im Ergebnis so da wie vor dem Insolvenzverfahren. Sie müssen die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch nicht einfach hinnehmen und können sich gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts wehren.

3. Was kann ich bei Versagung der Restschuldbefreiung tun?

Hat das Gericht die Restschuldbefreiung versagt, haben Sie folgende Optionen, gegen die Entscheidung vorzugehen.

Begründung & Gläubigerantrag prüfen

Haben Sie den Bescheid über die Versagung der Restschuldbefreiung erhalten, können Sie zunächst die Begründung des Gerichts genau überprüfen. Auch bei Gericht kann es vorkommen, dass unkorrekte Tatsachen fälschlicherweise zur Entscheidung gegen den Schuldner herangezogen werden – dies lässt sich richtigstellen.

Da das Gericht über die Versagung auf Grundlage eines Gläubigerantrags entscheidet, kann es außerdem sinnvoll sein, diesen Antrag zu prüfen. Der Antrag muss nicht nur frist- und formgerecht eingegangen sein, sondern den betreffenden Versagungsgrund zweifelsfrei darlegen.

Ein Anwalt für Insolvenzrecht kann prüfen, ob die Versagung gerechtfertigt ist und der Gläubiger den Antrag frist- und formgerecht gestellt hat. Ist dies nicht der Fall, kann er gegen den Beschluss des Gerichts vorgehen.

Sofortige Beschwerde bei Gericht einlegen

Sind Sie mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden, können Sie sofortige Beschwerde beim Insolvenzgericht einlegen:

  • Die Beschwerde muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Versagung beim Gericht eingehen.
  • Sie können die Beschwerde schriftlich per Brief, auf elektronischem Weg oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen.
  • Legen Sie ausführliche und nachvollziehbare Gründe dar, die aus Ihrer Sicht gegen eine Versagung der Restschuldbefreiung sprechen.
  • Nach Eingang prüft das Gericht die Beschwerde und entscheidet erneut, ob es die Restschuldbefreiung versagt oder sie erteilt.

Mit einer sorgfältig begründeten Beschwerde lässt sich das Gericht möglicherweise zum Einlenken bewegen und doch noch eine Restschuldbefreiung erreichen. Ein Anwalt hat das Fachwissen und die Erfahrung, um eine solche Beschwerde zu Ihren Gunsten aufzusetzen.

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4. FAQ: das Wichtigste im Überblick

Ziel eines Privatinsolvenzverfahrens ist die Restschuldbefreiung, mit der der Schuldner ohne Schulden einen wirtschaftlichen Neuanfang wagen kann. Hält er sich jedoch nicht an gewisse Regeln, wird ihm die Restschuldbefreiung versagt.

Die Restschuldbefreiung kann nur das Insolvenzgericht auf Antrag durch einen Gläubiger ablehnen. Das Gericht ist verpflichtet, einen Versagungsgrund genau zu prüfen und auch den Schuldner anzuhören, bevor es die Restschuldbefreiung versagt.

Die meisten Privatinsolvenzverfahren enden erfolgreich mit der Restschuldbefreiung. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes haben die Gerichte von den rund 143.000 eröffneten Insolvenzverfahren im Jahr 2010 bis zum Jahresende 2017 knapp 85 % der Schuldner von der Restschuld befreit.

Scheitert die Privatinsolvenz durch die Versagung der Restschuldbefreiung, ist die Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger wieder zulässig. Alte Schulden bleiben bestehen und der Schuldner steht im Ergebnis so da wie vor dem Insolvenzverfahren.

Versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, können Schuldner gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Das Gericht entscheidet dann erneut. Bleibt es bei einer Versagung, lässt sich die Privatinsolvenz wiederholen – jedoch erst nach einer Sperrfrist von mehreren Jahren.

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Michael Wübbe
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