3. Wie kann ich eine Google-Rezensionen löschen lassen: 2 Optionen
Unternehmen haben zwei verschiedene Möglichkeiten, auf eine Löschung hinzuwirken, entweder über ein Beschwerdeverfahren direkt bei Google oder durch ein rechtliches Vorgehen gegen den Verfasser der Bewertung.
a) Löschung über Google
Unternehmen können Bewertungen über das Google-Beschwerdeformular direkt melden.
Um eine Google-Rezension löschen zu lassen, können Sie grundsätzlich das von Google bereitgestellte Online-Beschwerdeformular nutzen. Dort wird der beanstandete Inhalt erläutert, die eigenen Kontaktdaten angegeben und die Beschwerde digital eingereicht.
Dabei gilt:
Google prüft Bewertungen ausschließlich dann, wenn ein konkreter Richtlinien- oder Rechtsverstoß nachvollziehbar dargelegt wird. Allgemeine Hinweise wie „rufschädigend“ oder „unfair“ genügen regelmäßig nicht.
Sind die Angaben zu pauschal, unvollständig oder rechtlich nicht sauber eingeordnet, bleibt eine Reaktion von Google häufig aus. Aus diesem Grund empfiehlt es sich in der Praxis, den Löschantrag anwaltlich formulieren zu lassen – so erhöhen sich die Erfolgschancen erheblich.
Der professionelle Löschprozess beginnt mit einer juristisch belastbaren Beschwerde, die so aufgebaut ist, dass Google seine Prüfpflicht eindeutig erkennt.
Der Ablauf gestaltet sich typischerweise wie folgt:
- Einreichen der Beschwerde
Erstellung eines rechtlich fundierten und präzisen Löschantrags unter Benennung konkreter Richtlinien- oder Rechtsverstöße.
- Sofortige Deaktivierung der Bewertung
In der Regel wird die Rezension zunächst in einen Prüfstatus versetzt und vorübergehend von Google deaktiviert.
- Prüfung des Kundenkontakts
Google kann den Verfasser auffordern, einen tatsächlichen Kunden- oder Geschäftskontakt plausibel darzulegen. Bleibt eine Reaktion aus oder gelingt ein entsprechender Nachweis nicht, wird die Bewertung in der Praxis häufig nicht wieder freigeschaltet.
- Reaktivierung bei Nachweis
Gelingt dem Bewerter eine ausreichende Darlegung, kann die Rezension erneut aktiviert werden.
- Inhaltsprüfung (falls erforderlich)
In diesem Fall erfolgt eine weitergehende rechtliche Prüfung des Inhalts, etwa im Hinblick auf unwahre Tatsachenbehauptungen, unzulässige Wertungen oder sonstige rechtswidrige Aussagen.
Dieser strukturierte und rechtlich abgestimmte Ablauf erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Anwaltlich formulierte Anträge werden erfahrungsgemäß zügiger und häufiger erfolgreich geprüft als Eigenmeldungen.
b) Vorgehen gegen den Rezensenten selbst
Wenn der Verfasser der Bewertung eindeutig identifizierbar ist und seine Anschrift vorliegt, kann – insbesondere bei falschen Tatsachenbehauptungen oder sonst rechtswidrigen Inhalten – auch direkt gegen ihn vorgegangen werden.
In solchen Fällen kommt eine anwaltliche Abmahnung in Betracht. Der Rezensent wird dabei regelmäßig aufgefordert,
- die rechtswidrigen Aussagen unverzüglich zu löschen,
- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um die erneute Veröffentlichung der falschen Behauptungen zu verhindern
- sowie die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Dieses Vorgehen bietet den zusätzlichen Vorteil, dass nicht nur die konkrete Bewertung entfernt wird, sondern auch künftige gleichartige Veröffentlichungen rechtlich abgesichert unterbunden werden können.
Bei Nichtreaktion kann auch gerichtlich gegen den Rezensenten vorgegangen werde, um den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Bewerteten geltend zu machen. Das geht auch im gerichtlichen Eilverfahren, dafür muss die Bewertung aber erst maximal 1 Monat bekannt sein.