1. Was ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster?
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, mit dem Sie Ihr einzigartiges, neues Produktdesign innerhalb der EU vor Kopie durch die Konkurrenz schützen können. Rechtliche Grundlage für den Designschutz per Geschmacksmuster in der EU ist die GGV des EU-Rates.
Vorteile der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Möchten Sie Ihre Produkte europaweit vermarkten, ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für den EU-Binnenmarkt sinnvoll. Sie können damit Dritten jede unbefugte Nutzung Ihres Produktdesigns verbieten und Ihre Position als Schöpfer und Rechtsinhaber stärken.
Als Inhaber haben Sie folgende Rechte:
- Das Recht, Dritten Herstellung, Vermarktung, Vertrieb sowie Ein- und Ausfuhr des Erzeugnisses zu verbieten.
- Das Recht, gegen unerlaubte Nachahmung und Kopien vorzugehen.
- Das Recht auf Schadensersatz, wenn Ihnen durch unerlaubte Verwendung ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
Durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlangen Sie Designschutz für die gesamte Europäische Union.
Was kann ich als Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützen?
Als Gemeinschaftsgeschmacksmuster lässt sich nach Geschmacksmusterrecht die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses sowie seiner Einzelteile schützen. Als Erzeugnis gilt jeder industriell oder handwerklich hergestellte Gegenstand.
Schützen lassen sich als Geschmacksmuster:
- Verpackungsformen
- Produktformen
- Symbole
- Grafische Gestaltungen
- Schriftarten
- Linien, Konturen, Verzierungen und Strukturen
2. Voraussetzungen für das Geschmacksmuster in der EU
Möchten Sie Ihr Design EU-weit schützen, muss es 2 Voraussetzungen erfüllen:
- Eigenart: Der Gesamteindruck des Designs muss sich für den informierten Benutzer vom Eindruck älterer Muster unterscheiden.
- Neuheit: Das Muster muss neu sein – d. h. bis zum Anmeldetag darf kein identisches Design in der EU veröffentlicht sein (Offenbarung).
Diese Schutzvoraussetzungen greifen sowohl beim eingetragenen als auch beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterliegen zudem der sogenannten Neuheitsschonfrist: Sie gelten bis zu 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung als neu. Der Designer kann so den Markterfolg des Musters abschätzen, bevor er es rechtlich schützen lässt.
Wie prüfe ich, ob mein Design die Voraussetzungen erfüllt?
Um zu prüfen, ob Ihr Design die Schutzvoraussetzungen erfüllt, können Sie eine entsprechende Suche nach identischen und ähnlichen Designs durchführen. Eine solche Geschmacksmuster-Recherche ist besonders vor der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sinnvoll: Verzichten Sie darauf, könnte eine Eintragung die Schutzrechte Dritter verletzen, da Ihnen etwaige Kollisionen nicht aufgefallen sind.
Für die Recherche eignen sich folgende Datenbanken des EUIPO:
Da das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein sogenanntes „ungeprüftes Schutzrecht“ ist, kontrolliert das EUIPO Eigenart und Neuheit des Designs nicht – Sie müssen selbst proaktiv im Formenschatz bestehender Muster recherchieren.
3. Wie erhalte ich ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster?
Grundsätzlich lässt sich ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf 2 verschiedene Arten schützen:
- durch Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
- durch die Verwendung als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Ihr Design können Sie per Antrag beim EUIPO (bis März 2016 hieß es noch „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt”, kurz: HABM) eintragen und schützen lassen.
Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat folgende Vorteile:
- Sie können es verkaufen oder durch eine Lizenzvergabe Geld verdienen.
- Sie können als Inhaber eines eingetragenen Designs rechtlich gegen eigenständige Parallelentwürfe vorgehen.
- Mit einer einzigen Anmeldung und der anschließenden Eintragung ist das Design EU-weit geschützt.
Die Anforderungen an ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind hoch: Sie erhalten die Schutzrechte entweder für alle EU-Staaten oder für keinen.
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
EU-weiter Schutz eines Designs lässt sich auch ohne Eintragung bzw. Eintragungsverfahren beim EUIPO erreichen. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht automatisch, sobald Sie Ihr Design dem Publikum vorstellen. Dieser Zeitpunkt der Offenbarung ist entscheidend für den Schutz.
Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat folgende Vorteile:
- Es gewährt europaweite Schutzrechte ohne zeitaufwendige Anmeldung.
- Auch mit einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster haben Sie als Inhaber die alleinigen Vermarktungs- und Verwertungsrechte.
- Sie sparen die Kosten für Recherche und Anmeldung beim EUIPO.
Der Schutz eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters besteht laut Gesetz jedoch nur vor gezielter Nachahmung des Designs. Gegen eigenständige Entwicklungen von Parallelmustern, die ohne Kenntnis Ihres Designs entstehen, können Sie nicht vorgehen.
Zudem ist der maximale Schutzzeitraum auf 3 Jahre beschränkt und lässt sich nicht verlängern. Eine nachträgliche Eintragung nach Ablauf der 3 Jahre ist nicht möglich.