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Ratgeber Markenrecht Markenanmeldung Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Stand 17.02.2022
Lesezeit 13 min

Gemeinschafts­geschmacks­muster: EU-weiter Schutz für Ihr Design

Wer seine Designs europaweit vermarkten möchte, greift zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Das gewerbliche Schutzrecht schützt Designs in der gesamten Europäischen Union vor Kopie und Fremdnutzung. Den höchsten Schutzumfang bietet das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Für die Eintragung ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zuständig.

Wiebke Mecklenburg
Beitrag von Wiebke Mecklenburg
Rechtsanwältin für Markenrecht
Aktualisiert am 17.02.2022

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Gemeinschafts­geschmacks­muster: EU-weiter Schutz für Ihr Design
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Das Wichtigste in Kürze:
  • Mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster lassen sich Designs EU-weit schützen.
  • Man unterscheidet zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
  • Der Schutzumfang des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist höher.
  • Voraussetzung für den Schutz sind Neuheit und Eigenart des Designs.
  • Die Eintragung erfolgt beim EUIPO (ehemals HABM).
  • Rechtsinhaber können gegen Rechtsverletzungen vorgehen.
  • Entsteht Ihnen durch Fälschung ein wirtschaftlicher Schaden, haben Sie einen Schadensersatzanspruch.
Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist ein Gemeinschafts[-]geschmacksmuster?
  2. Voraussetzungen für das Geschmacksmuster in der EU
  3. Wie erhalte ich ein Gemeinschafts[-]geschmacksmuster?
  4. Europäisches Geschmacksmuster schützen: So geht’s
  5. Gebühren & Kosten für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster
  6. Verletzung meines Gemeinschafts[-]geschmacksmuster – was kann ich tun?
  7. Alternativen zum EU-Geschmacksmuster
  8. FAQ zum Gemeinschafts[-]geschmacksmuster
Gemeinschaftsgeschmackmuster – Übersicht von Geschmacksmustern.

1. Was ist ein Gemeinschafts­geschmacks­muster?

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, mit dem Sie Ihr einzigartiges, neues Produktdesign innerhalb der EU vor Kopie durch die Konkurrenz schützen können. Rechtliche Grundlage für den Designschutz per Geschmacksmuster in der EU ist die GGV des EU-Rates.

Vorteile der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Möchten Sie Ihre Produkte europaweit vermarkten, ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für den EU-Binnenmarkt sinnvoll. Sie können damit Dritten jede unbefugte Nutzung Ihres Produktdesigns verbieten und Ihre Position als Schöpfer und Rechtsinhaber stärken.

Als Inhaber haben Sie folgende Rechte:

  • Das Recht, Dritten Herstellung, Vermarktung, Vertrieb sowie Ein- und Ausfuhr des Erzeugnisses zu verbieten.
  • Das Recht, gegen unerlaubte Nachahmung und Kopien vorzugehen.
  • Das Recht auf Schadensersatz, wenn Ihnen durch unerlaubte Verwendung ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlangen Sie Designschutz für die gesamte Europäische Union.

Was kann ich als Gemeinschafts­geschmacksmuster schützen?

Als Gemeinschaftsgeschmacksmuster lässt sich nach Geschmacksmusterrecht die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses sowie seiner Einzelteile schützen. Als Erzeugnis gilt jeder industriell oder handwerklich hergestellte Gegenstand.

Schützen lassen sich als Geschmacksmuster:

  • Verpackungsformen
  • Produktformen
  • Symbole
  • Grafische Gestaltungen
  • Schriftarten
  • Linien, Konturen, Verzierungen und Strukturen

2. Voraussetzungen für das Geschmacksmuster in der EU

Möchten Sie Ihr Design EU-weit schützen, muss es 2 Voraussetzungen erfüllen:

  • Eigenart: Der Gesamteindruck des Designs muss sich für den informierten Benutzer vom Eindruck älterer Muster unterscheiden.
  • Neuheit: Das Muster muss neu sein – d. h. bis zum Anmeldetag darf kein identisches Design in der EU veröffentlicht sein (Offenbarung).

Diese Schutzvoraussetzungen greifen sowohl beim eingetragenen als auch beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterliegen zudem der sogenannten Neuheitsschonfrist: Sie gelten bis zu 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung als neu. Der Designer kann so den Markterfolg des Musters abschätzen, bevor er es rechtlich schützen lässt.

Wie prüfe ich, ob mein Design die Voraussetzungen erfüllt?

Um zu prüfen, ob Ihr Design die Schutzvoraussetzungen erfüllt, können Sie eine entsprechende Suche nach identischen und ähnlichen Designs durchführen. Eine solche Geschmacksmuster-Recherche ist besonders vor der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sinnvoll: Verzichten Sie darauf, könnte eine Eintragung die Schutzrechte Dritter verletzen, da Ihnen etwaige Kollisionen nicht aufgefallen sind.

Für die Recherche eignen sich folgende Datenbanken des EUIPO:

  • eSearchplus
  • DesignView

Da das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein sogenanntes „ungeprüftes Schutzrecht“ ist, kontrolliert das EUIPO Eigenart und Neuheit des Designs nicht – Sie müssen selbst proaktiv im Formenschatz bestehender Muster recherchieren.

3. Wie erhalte ich ein Gemeinschafts­geschmacksmuster?

Grundsätzlich lässt sich ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf 2 verschiedene Arten schützen:

  • durch Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
  • durch die Verwendung als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Eingetragenes Gemeinschafts­geschmacksmuster

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Ihr Design können Sie per Antrag beim EUIPO (bis März 2016 hieß es noch „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt”, kurz: HABM) eintragen und schützen lassen.

Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat folgende Vorteile:

  • Sie können es verkaufen oder durch eine Lizenzvergabe Geld verdienen.
  • Sie können als Inhaber eines eingetragenen Designs rechtlich gegen eigenständige Parallelentwürfe vorgehen.
  • Mit einer einzigen Anmeldung und der anschließenden Eintragung ist das Design EU-weit geschützt.

Die Anforderungen an ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind hoch: Sie erhalten die Schutzrechte entweder für alle EU-Staaten oder für keinen.

Nicht eingetragenes Gemeinschafts­geschmacksmuster

EU-weiter Schutz eines Designs lässt sich auch ohne Eintragung bzw. Eintragungsverfahren beim EUIPO erreichen. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht automatisch, sobald Sie Ihr Design dem Publikum vorstellen. Dieser Zeitpunkt der Offenbarung ist entscheidend für den Schutz.

Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat folgende Vorteile:

  • Es gewährt europaweite Schutzrechte ohne zeitaufwendige Anmeldung.
  • Auch mit einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster haben Sie als Inhaber die alleinigen Vermarktungs- und Verwertungsrechte.
  • Sie sparen die Kosten für Recherche und Anmeldung beim EUIPO.

Der Schutz eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters besteht laut Gesetz jedoch nur vor gezielter Nachahmung des Designs. Gegen eigenständige Entwicklungen von Parallelmustern, die ohne Kenntnis Ihres Designs entstehen, können Sie nicht vorgehen.

Zudem ist der maximale Schutzzeitraum auf 3 Jahre beschränkt und lässt sich nicht verlängern. Eine nachträgliche Eintragung nach Ablauf der 3 Jahre ist nicht möglich.

Hinweis
Umfangreicher Schutz dank Markenrechte:

Die Schutzrechte, die Sie mit Eintragung erhalten, sind wesentlich stärker als die eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Schutzumfang, Schutzdauer und der einfache Nachweis über die Rechteinhaberschaft dank Urkunde sprechen trotz der höheren Kosten für eine Eintragung des Designs beim EUIPO.

4. Europäisches Geschmacksmuster schützen: So geht’s

Um ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu erhalten, müssen Sie Ihr Design beim EUIPO anmelden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nimmt die Anmeldeunterlagen ebenfalls entgegen und leitet sie gegen Gebühr an das europäische Markenamt weiter. Die Registrierung erfolgt online.

Worauf muss ich vor der Anmeldung achten?

Sie können ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster selbstständig anmelden. Wichtig für eine erfolgreiche Anmeldung ist aber eine vorherige umfangreiche Prüfung – ohne die riskieren Sie die Ablehnung Ihres Antrags oder ein Nichtigkeitsverfahren gegen Ihr Design.

Fehler bei der Verfügbarkeitssuche, zu große Ähnlichkeiten zu bereits eingetragenen Mustern sowie formelle Mängel bei der Anmeldung stehen einer Eintragung entgegen. Für Laien kann es schwierig sein, diese Schutzvoraussetzungen sicherzustellen.

Ein Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz weiß, wie sich ein Design EU-weit als Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützen lässt und kann Fehler bei der Anmeldung verhindern.

Das kann der Anwalt für Sie tun:

  • prüfen, ob bestehende Rechte die EU-weite Eintragung Ihres Designs gefährden.
  • vorab eine umfassende Verfügbarkeitssuche durchführen und die Ergebnisse rechtssicher interpretieren.
  • eine vollständige und fehlerfreie Anmeldung gewährleisten.
  • Sie im Dialog mit dem EUIPO unterstützen.

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Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?

Bei der Antragstellung müssen Sie Folgendes angeben bzw. einreichen:

  • Antrag auf Eintragung
  • Einordnung der Erzeugnisse in die Locarno-Klassifikation (internationale Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle)
  • Deutliche Darstellung des Designs als Grafik oder Fotografie

Möchten Sie die Bekanntmachung Ihres Musters zunächst geheim halten, fügen Sie den Anmeldeunterlagen einen Antrag auf Aufschiebung bei. Sie können die Veröffentlichung um bis zu 30 Monate aufschieben, um Ihre Marketingstrategien ohne Kenntnis der Wettbewerber weiterzuentwickeln oder letzte Fertigungsvorbereitungen zu treffen.

Achtung
Kein Schutz bis Fristablauf:

Während der Aufschiebungsfrist besteht nur ein Nachahmungsschutz und kein Schutz mit absoluter Sperrwirkung – d. h. Sie können nur gegen Designs vorgehen, die absichtlich in Kenntnis Ihres eigenen Designs erstellt wurden.

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Nach der Antragstellung geht es wie folgt weiter:

  • Eingangsbestätigung & Gebührenbegleichung: Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Empfangsbestätigung des EUIPO. Zahlen Sie die Anmeldegebühren.
  • Prüfung des Antrags: Das EUIPO prüft im Anschluss die Anmeldung. Ist die Anmeldung fehlerhaft, haben Sie 2 Monate Zeit, um das Problem zu beheben – ansonsten kann der Prüfer die Anmeldung zurückweisen.
  • Veröffentlichung der Eintragung: Nach erfolgreicher Eintragung erfolgt die Veröffentlichung des Designs im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Haben Sie die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt, werden nur Ihre Angaben, nicht aber das Design selbst veröffentlicht.
  • Erteilung der Eintragungsurkunde: Nach der vollständigen Bekanntmachung können Sie online Ihre Eintragungsurkunde abrufen.

Wie lange dauert das Verfahren?

Erfüllt die Anmeldung alle erforderlichen Formvorschriften und sonstigen Eintragungsvoraussetzungen, trägt das Amt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Regelfall innerhalb von 2 bis 4 Wochen nach Begleichung der Anmeldegebühren ein.

Zusätzlich bietet das EUIPO ein beschleunigtes „Fast-Track-Verfahren“ an. Weist die Anmeldung keine Fehler auf, nimmt das Amt die Eintragung bereits innerhalb von 2 Tagen vor.

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anmeldung:

  • Das Verfahren ist in einem gesonderten Online-Formular zu beantragen.
  • Alle Unterlagen müssen vollständig sein.
  • Sie müssen mit der Produktklassifizierung DesignClass die Produkte angeben, auf die sich das Muster bezieht.
  • Die Anmeldegebühren sind per Lastschrift oder Kreditkarte zu bezahlen.

Nachlässigkeiten bei der Antragstellung können zu Verzögerungen führen – hier müssen Sie mit Bearbeitungszeiten von bis zu 8 Monaten rechnen.

Schutzdauer des europäischen Geschmacksmusters

Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ab dem Anmeldetag für die nächsten 5 Jahre geschützt. Die Schutzdauer lässt sich mehrmals bis zu einem maximalen Schutzzeitraum von 25 Jahren verlängern.

Bei aufgeschobener Bekanntmachung gilt der Schutz zunächst für 30 Monate. Innerhalb dieser Zeit lässt er sich gegen die Zahlung einer Erstreckungsgebühr auf 5 Jahre ausweiten.

5. Gebühren & Kosten für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Für die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallen 3 Arten von Kosten an:

  • Eintragungsgebühren: 230 € für 1 Muster; 115 € für 2–10 Muster
  • Bekanntmachungsgebühren: 120 € für 1 Muster; 60 € für 2–10 Muster
  • Aufschiebungsgebühren: 40 €

Zusätzliche Muster, Bekanntmachungen bzw. die Aufschiebung dieser kosten weniger. Zur Berechnung der Gebühren stellt das EUIPO einen Gebührenrechner zur Verfügung.

Möchten Sie die Eintragung mit anwaltlicher Unterstützung vornehmen, kommen Anwaltskosten hinzu. Diese sind abhängig vom Umfang der Beratung und der konkreten Tätigkeit des Anwalts.

6. Verletzung meines Gemeinschafts­geschmacksmusters – was kann ich tun?

Gemeinschaftsgeschmacksmuster genießen umfassenden Schutz innerhalb der EU. Verletzt jemand diese Schutzrechte, können Sie dagegen vorgehen. Als Inhaber haben Sie folgende juristische Optionen:

Nichtigkeitsverfahren

Haben Sie den Verdacht, dass ein anderes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Ihrem eigenen zu ähnlich ist, können Sie es für nichtig erklären lassen:

  • Reichen Sie einen Antrag auf Nichtigerklärung beim EUIPO ein.
  • Das Amt prüft den Fall – Sie müssen beweisen, dass das beklagte Design zum Zeitpunkt der Eintragung nicht neu oder eigenartig war.
  • Trifft das EUIPO eine Entscheidung zu Ihren Gunsten, erklärt es das betreffende Muster für nichtig.
  • Die Gebühren von 750 Euro muss der Inhaber des nichtigen Designs tragen.

Ein Nichtigkeitsverfahren ist nur bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern möglich.

Abmahnung

Stellen Sie eine Verletzung Ihrer Schutzrechte fest, weil jemand ohne Ihre Genehmigung Ihr Design für eigene gewerbliche Zwecke verwendet, können Sie denjenigen abmahnen:

  • Fordern Sie den Rechtsverletzer zum sofortigen Stopp des Produktvertriebes auf.
  • Fügen Sie der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei.
  • Ist Ihnen durch die missbräuchliche Verwendung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, haben Sie einen Schadensersatzanspruch.

Außergerichtliche Verhandlung

Bei einer Schutzrechtsverletzung kann eine außergerichtliche Verhandlung sinnvoll sein:

  • Durch Vermittlung und Schiedsverfahren ist eine Einigung mit dem Abschluss von kostenpflichtigen Lizenzverträgen denkbar.
  • Gegen eine finanzielle Vergütung erlauben Sie Dritten die Nutzung Ihres Designs.

Auch eine außergerichtliche Einigung über ein Koexistieren zweier sehr ähnlicher Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist denkbar.

Gerichtliche Schritte

Scheitern die genannten Versuche, können Sie gerichtlich gegen die illegale Nutzung vorgehen und beim Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Klage einreichen:

  • Beantragen Sie bei Gericht eine einstweilige Verfügung, um die weitere Verwendung des Designs umgehend zu stoppen.
  • Können Sie die Verletzung nachweisen, muss der Schädigende die Nutzung des Designs sofort unterlassen und ggf. Schadensersatz zahlen.
  • Bei Fälschung oder Piraterie können Sie als Inhaber außerdem Strafanzeige stellen.

Eine Rechtsverletzung, ist nicht immer einfach aufzudecken – insbesondere dann, wenn sie in einem anderen EU-Staat stattfindet. Da die Optionen für eine Strafverfolgung sehr unterschiedlich sind, ist es nicht immer möglich, Strafverfolgungsmaßnahmen in jedem Land in der gleichen Weise durchzuführen.

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7. Alternativen zum EU-Geschmacksmuster

Nicht in jedem Fall ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster die beste Wahl, um ein Erzeugnis vor unerlaubter Nutzung zu schützen. Abhängig davon, wo Sie Ihr Design vermarkten wollen, kann eine der folgenden Alternativen sinnvoll sein:

Nationales Design anmelden

Ist Ihr Unternehmen hauptsächlich auf dem deutschen Markt tätig, ist die Anmeldung eines nationalen Geschmacksmusters (seit 2014 „eingetragenes Design“) ausreichend. Wenn Sie ein Design bzw. Geschmacksmuster anmelden, erhalten Sie umfassende Schutzrechte für den deutschen Markt und sparen Geld – denn die Anmeldung ist wesentlich kostengünstiger.

Schutz durch eine internationale Eintragung

Benötigen Sie internationalen Schutz über die EU hinaus, können Sie Ihr Design bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) registrieren lassen. Der Schutz einer solchen Eintragung gilt nicht weltweit, sondern nur für die Länder, die Sie bei der Anmeldung benennen.

Schutz durch Eintragung einer Marke

Grundsätzlich sind Marken und Designs verschiedene Schutzgegenstände, die in unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind. Je nach Art können Sie Ihr Design auch als Marke anmelden. So können Sie z. B. besondere Formen als 3D-Marken (z. B. die Coca-Cola-Flasche) registrieren oder grafische Gestaltungen als Logo schützen lassen.

8. FAQ zum Gemeinschafts­geschmacksmuster

Was unterscheidet Designschutz, Geschmacksmuster & Unionsmarke?

Designschutz bedeutet, dass Sie mit einem gewerblichen Schutzrecht dafür sorgen, dass Ihr Produktdesign geschützt ist, sollten Konkurrenten es kopieren. Ein Geschmacksmuster ist eine Form des Designschutzes. Die Unionsmarke sorgt für Markenschutz innerhalb der EU.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden: Was muss ich beachten?

Damit Sie Ihr Design als Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützen lassen können, muss es 2 Voraussetzungen erfüllen: Es muss neu sein und sich von anderen Designs unterscheiden. Mit einer EU-weiten Recherche nach vorhandenen Geschmacksmustern können Sie prüfen, ob Ihr Design die Schutzvoraussetzungen erfüllt.

Wie teuer ist ein Geschmacksmuster bzw. die Anmeldung eines Designs?

Für die Anmeldung eines deutschen Designs fallen Kosten ab 60,00 € an. Ein nationales Geschmacksmuster ist also günstiger als der EU-weite Schutz des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

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Wiebke Mecklenburg
Beitrag von Wiebke Mecklenburg
Rechtsanwältin für Markenrecht
Aktualisiert am 17.02.2022
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