1. Was ist ein EU-Design bzw. Unionsgeschmacksmuster?
Ein EU-Design schützt die Erscheinungsform eines Erzeugnisses – also z. B. Linien, Konturen, Farben, Form, Oberflächenstruktur oder Materialien. Rechtsgrundlage ist die EU-Designregelung (u. a. Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in geänderter Fassung).
Terminologie: Der ältere Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ ist in vielen Texten noch zu finden; offiziell wird seit der Reform u. a. von registered EU designs (REUDs) gesprochen.
Vorteile der Eintragung eines EU-Designs bzw. Unionsgeschmacksmusters
Möchten Sie Ihre Produkte europaweit vermarkten, ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für den EU-Binnenmarkt sinnvoll. Sie können damit Dritten jede unbefugte Nutzung Ihres Produktdesigns verbieten und Ihre Position als Schöpfer und Rechtsinhaber stärken.
Als Inhaber haben Sie folgende Rechte:
- Das Recht, Dritten Herstellung, Vermarktung, Vertrieb sowie Ein- und Ausfuhr des Erzeugnisses zu verbieten.
- Das Recht, gegen unerlaubte Nachahmung und Kopien vorzugehen.
- Das Recht auf Schadensersatz, wenn Ihnen durch unerlaubte Verwendung ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
Durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlangen Sie Designschutz für die gesamte Europäische Union.
Was kann ich als EU-Design schützen?
Als Gemeinschaftsgeschmacksmuster lässt sich nach Geschmacksmusterrecht die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses sowie seiner Einzelteile schützen. Als Erzeugnis gilt jeder industriell oder handwerklich hergestellte Gegenstand.
Schützen lassen sich als Geschmacksmuster:
- Verpackungsformen
- Produktformen
- Symbole
- Grafische Gestaltungen
- Schriftarten
- Linien, Konturen, Verzierungen und Strukturen
Was ist nicht über ein Designrecht geschützt?
Je nach Fall kann Designschutz ausscheiden oder eingeschränkt sein, z. B. wenn es ausschließlich um
- rein technisch bedingte Merkmale,
- eine bloße Idee ohne konkrete Gestaltung,
- oder Merkmale geht, die im normalen Gebrauch nicht sichtbar sind (Kontext abhängig)
geht. Hier lohnt oft eine kurze juristische Einordnung, bevor Zeit und Gebühren in eine Anmeldung fließen.
2. Voraussetzungen für das Unionsgeschmacksmuster
Möchten Sie Ihr Design EU-weit schützen, muss es 2 Voraussetzungen erfüllen:
- Eigenart: Der Gesamteindruck des Designs muss sich für den informierten Benutzer vom Eindruck älterer Muster unterscheiden.
- Neuheit: Das Muster muss neu sein – d. h. bis zum Anmeldetag darf kein identisches Design in der EU veröffentlicht sein (Offenbarung).
Diese Schutzvoraussetzungen greifen sowohl beim eingetragenen als auch beim nicht eingetragenen EU-Design.
Eingetragene Unionsgeschmacksmuster unterliegen zudem der sogenannten Neuheitsschonfrist: Sie gelten bis zu 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung als neu. Der Designer kann so den Markterfolg des Musters abschätzen, bevor er es rechtlich schützen lässt.
Wie prüfe ich, ob mein Design die Voraussetzungen erfüllt?
Um zu prüfen, ob Ihr Design die Schutzvoraussetzungen erfüllt, können Sie eine entsprechende Suche nach identischen und ähnlichen Designs durchführen. Eine solche EU-Design-Recherche ist besonders vor der Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters sinnvoll: Verzichten Sie darauf, könnte eine Eintragung die Schutzrechte Dritter verletzen, da Ihnen etwaige Kollisionen nicht aufgefallen sind.
Für die Recherche eignen sich folgende Datenbanken des EUIPO:
Wichtig: Das EU-Design ist in zentralen Punkten ein ungeprüftes Schutzrecht – eine saubere Vorprüfung reduziert das Risiko späterer Konflikte oder eines Nichtigkeitsverfahrens.
3. Wie erhalte ich ein Unionsgeschmacksmuster?
Grundsätzlich lässt sich ein Unionsgeschmacksmuster auf 2 verschiedene Arten schützen:
- durch Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
- durch die Verwendung als nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster
Eingetragenes EU-Design
Ein Unionsgeschmacksmuster für Ihr Design können Sie per Antrag beim EUIPO (bis März 2016 hieß es noch „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt”, kurz: HABM) eintragen und schützen lassen.
Ein eingetragenes EU-Design hat folgende Vorteile:
- Sie können es verkaufen oder durch eine Lizenzvergabe Geld verdienen.
- Sie können als Inhaber eines eingetragenen Designs rechtlich gegen eigenständige Parallelentwürfe vorgehen.
- Mit einer einzigen Anmeldung und der anschließenden Eintragung ist das Design EU-weit geschützt.
Die Anforderungen an ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster sind hoch: Sie erhalten die Schutzrechte entweder für alle EU-Staaten oder für keinen.
Nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster
EU-weiter Schutz eines Designs lässt sich auch ohne Eintragung bzw. Eintragungsverfahren beim EUIPO erreichen. Ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster entsteht automatisch, sobald Sie Ihr Design dem Publikum vorstellen. Dieser Zeitpunkt der Offenbarung ist entscheidend für den Schutz.
Ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster hat folgende Vorteile:
- Es gewährt europaweite Schutzrechte ohne zeitaufwendige Anmeldung.
- Auch mit einem nicht eingetragenen Unionsgeschmacksmuster haben Sie als Inhaber die alleinigen Vermarktungs- und Verwertungsrechte.
- Sie sparen die Kosten für Recherche und Anmeldung beim EUIPO.
Der Schutz eines nicht eingetragenen EU-Designs (Gemeinschaftsgeschmacksmusters) besteht laut Gesetz jedoch nur vor gezielter Nachahmung des Designs. Gegen eigenständige Entwicklungen von Parallelmustern, die ohne Kenntnis Ihres Designs entstehen, können Sie nicht vorgehen.
Zudem ist der maximale Schutzzeitraum auf 3 Jahre beschränkt und lässt sich nicht verlängern. Eine nachträgliche Eintragung nach Ablauf der 3 Jahre ist nicht möglich.