1. Was ist Designschutz?
Designschutz ist ein gewerbliches Schutzrecht, mit dem sich das äußere Erscheinungsbild eines Erzeugnisses vor Diebstahl, Kopie oder Nachahmung durch Dritte schützen lässt.
Mit einem eingetragenen Design kann die äußere Erscheinungsform eines analogen oder auch digitalen Erzeugnisses geschützt werden. Es kann sich dabei um das komplette Erzeugnis oder nur um bestimmte Einzelteile handeln.
Was schützt das Designrecht? | Beispiele
Das Designrecht schützt Designs vor unerlaubter Verwendung oder Nachahmung durch Dritte. Als Design wird dabei die äußere Form- und Farbgestaltung von zweidimensionalen Flächen wie z. B. Stoffe und Materialien oder dreidimensionalen Gegenständen wie z. B. Autos, Handtaschen und Möbelstücke verstanden.
Der Designschutz gilt für:
- Konturen & Linien
- Gestaltung & Ausstattung
- Werkstoffe & Oberflächenstruktur
- Farbgebung, Typografie & grafische Symbole (wenn sich diese Erscheinungsformen auf ein Erzeugnis beziehen)
Somit sind das komplette Erscheinungsbild eines Erzeugnisses oder einzelne Elemente geschützt. Bekannte Beispiele für Designschutz sind: Coca-Cola-Flasche, Porsche-Karosserieform, Eames Chair, Drosten-Räuchermann.
Wort- und Textelemente, Grafiken und Klänge lassen sich nicht als Design schützen – hierfür lässt sich eine Marke anmelden. Auch allgemeine Ideen, Konzepte und Gestaltungsprinzipien sind nicht schutzfähig.
Warum Designschutz?
Durch ein eingetragenes Design hat dessen Inhaber das alleinige Recht, das Design herzustellen, zu verwenden und zu verkaufen. Dritten ist es damit verboten, das eingetragene Design ohne Ihre Genehmigung zu verwenden, herzustellen, in Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu besitzen.
Kopiert jemand unerlaubt das Design, darf der Inhaber per Abmahnung die sofortige Unterlassung der Verwendung und Schadensersatz für die Verletzung der Designrechte fordern.
Nicht zuletzt bringt Ihnen die amtliche Bekanntmachung Ihres Designschutzes durch das DPMA oder EUIPO neben Renommée auch Seriosität und Verbindlichkeit. Wenn Sie in Zukunft vorhaben, sich breiter im Markt aufzustellen und größere wirtschaftliche Handlungsoptionen zu haben, bringt Ihnen der Designschutz klare Vorteile, z. B. um Lizenznehmer zu finden.
2. Wann kann ich ein Design schützen lassen? | Voraussetzungen
Um ein Design zu schützen, sind 2 Voraussetzungen zu erfüllen:
- Neuheit: Es darf nicht bereits ein identisches Design angemeldet sein. Allerdings gilt eine Neuheitsschonfrist von 1 Jahr, in der das Design seine Neuheit trotz erstmaliger Veröffentlichung nicht verliert.
- Eigenart: Der Gesamteindruck des Designs muss sich für den informierten Benutzer von anderen Designs eindeutig unterscheiden.
Der Anmelder ist verantwortlich, diese Voraussetzungen sicherzustellen. Dies ist über einen Vergleich des Designs mit dem vorbekannten Formenschatz möglich.
Was lässt sich nicht als Design schützen?
Laut § 3 DesignG ist Designschütz in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Die Gestaltung und Formgebung eines Erzeugnisses wird durch dessen technische Funktion
- Die Merkmale von Erzeugnissen müssen in Form und Abmessung nachgebildet werden, um dem geschützten Design kompatibel zu sein.
- Ein in ein Erzeugnis eingebautes Design ist Bauelement eines komplexen Erzeugnisses, das repariert werden muss, um wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu haben.
- Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
- Ein Design ist grob verunglimpfend, politisch oder religiös verunglimpfend oder volksverhetzend – verstößt also gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.
Was prüft das DPMA beim Designschutz?
Das DPMA prüft jedes Design vor der Registrierung. Dabei sind folgende Fragen wichtig:
- Ist der Antrag frei von Formfehlern?
- Handelt es sich bei dem Design um ein rein technisches Merkmal?
- Verstößt das Design gegen Schutzhindernisse, z. B. gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten?
Das Amt prüft aber nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Designschutz (also Neuheit und Eigenart des Designs) – das muss der Anmelder sicherstellen. Um auf der sicheren Seite zu sein, können Sie die Prüfung und Anmeldung Ihres Designs einem Anwalt überlassen.
3. Wie melde ich ein Design an?
Grundsätzlich lässt sich selbstständig Designschutz anmelden. Ohne eine umfassende Recherche vorab und eine eindeutige Darstellung Ihres neuen Designs könnte Ihr Antrag aber abgelehnt werden.
Nur wenn sicher ist, dass Ihr Muster sich eindeutig von bestehenden Designs abhebt und der Antrag korrekt ausgefüllt ist, können Sie Ihr Design schützen lassen.
Die Schutzvoraussetzungen sicherzustellen, kann schwierig sein. Ein Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz weiß, worauf es für umfassenden Designschutz ankommt.
Der Anwalt kann
- eine umfangreiche Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche nach bestehenden Designs in allen relevanten Datenbanken gewährleisten.
- Sie bei der bestmöglichen Darstellung Ihres Musters beraten.
- sicherstellen, dass Ihr Antrag für die Designanmeldung vollständig und fehlerlos beim zuständigen Patent- und Markenamt eingeht.
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Die Designschutz-Anmeldung in 5 Schritten:
1. Design prüfen
Um nach eingetragenen Designs zu recherchieren und Schutzhindernisse auszuschließen, können die Datenbanken der Patent- und Markenämter genutzt werden:
- Amtliche Publikations- und Registerdatenbank des DPMA (DPMAregister)
- Datenbanken der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
- Datenbanken der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
Durch eine gründliche Recherche vom Anwalt lässt sich verhindern, dass die Ämter den Schutz des Designs aufgrund von Schutzhindernissen oder älteren Schutzrechten ablehnt. Andernfalls kann ein Gericht im Streitfall Ihr Schutzrecht entziehen.
2. Abbildung des Designs erstellen
Sie benötigen für die Anmeldung Ihres Designschutzes eine detaillierte und vollständige Darstellung (als Grafik oder als Foto) Ihres Musters.
Achten Sie dabei auf Folgendes:
- Darstellung aus mehreren Perspektiven, sowohl statisch als Fotokopie als auch digital als 3D-Abbildung
- Einfarbiger, neutraler Hintergrund, damit sich das Muster deutlich abhebt und erkennbar ist, was Sie als Design schützen lassen möchten
- Abbildung aller Details und Gestaltungselemente, denn der Schutzumfang ist auf die Darstellung begrenzt, die Sie einreichen
- Keine erläuternden Textelemente oder Symbole
- Maximalanzahl ausnutzen für eine detaillierte Darstellung – bis zu 10 Abbildungen in Farbe oder schwarz-weiß sind möglich
3. Locarno-Klassifikation festlegen
Die Locarno-Klassifikation ermöglicht Ihnen, eingetragene Designs leichter zu recherchieren und einfacher zuzuordnen – und zwar EU-weit. Es gibt 32 Haupt- und 237 Unterklassen, die bei der Anmeldung freiwillig angegeben werden können. Für eine Recherche bietet sich die DPMA-Datenbank an.
4. Designschutz beantragen & Unterlagen einreichen
Die Designanmeldung reichen Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Folgende Unterlagen und Angaben muss Ihr Antrag enthalten:
- vollständig ausgefüllter Antrag zur Eintragung eines Designs
- eine zur Bekanntmachung geeignete fotografische bzw. grafische Wiedergabe des Designs
- Angabe der Erzeugnisse und Locarno-Klassen, für die Sie den beantragen möchten
Die Design-Anmeldung ist über die Webseite des DPMA oder per Post möglich. Eine Online-Anmeldung ist allerdings kostengünstiger und durch die elektronische Eingabeform weniger fehleranfällig.
5.Das DPMA prüft die Anmeldung
Nachdem Sie den Antrag gestellt und die Anmeldegebühren für den Designschutz bezahlt haben, prüft das DPMA Ihr Design u. a. auf Schutzhindernisse. Verläuft die Prüfung erfolgreich, trägt das Amt Ihr Design im Designregister ein und veröffentlicht es online im Designblatt.
Möchten Sie Ihr Design vorerst geheim halten – z. B., um den Markt zu beobachten – können Sie gegen Zahlung einer Gebühr die Veröffentlichung bis zu 30 Monate aufschieben. Für die Aufschiebung der Bekanntmachung müssen Sie einen separaten Antrag stellen.
3. Kann ich ein Design auch international schützen lassen?
Ein Design lässt sich nicht nur in Deutschland, sondern auch EU- oder weltweit schützen. Für internationalen Designschutz ist ein Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bzw. bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).
Im internationalen Verkehr heißt das eingetragene Design nicht Design, sondern Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Die Rechtsgrundlage für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) liegt in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV). Hier werden zwei Varianten des Designschutzes unterschieden: das eingetragene und das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
- Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: gleicher Schutz wie beim eingetragenen Design
- Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: reduzierter Schutzumfang sowie Schutzdauer, die nicht verlängert werden kann
5. Wie lange kann ich mein Design schützen?
Der Schutz eines Designs besteht ab dem Anmeldetag. Die Dauer des Designschutzes ist zunächst auf 5 Jahre begrenzt. Gegen Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr lässt er sich auf bis zu 25 Jahre verlängern.
Nach Ablauf der maximalen Schutzdauer des Designs wird die Eintragung aus dem Designregister gelöscht.
6. Was kostet der Designschutz?
Folgende Kosten können für den Designschutz anfallen:
- Anmeldegebühren
- Erstreckungskosten für die vorläufige Geheimhaltung des Designschutzes
- Kosten für den Designschutz
- Kosten für die Aufrechterhaltung nach Ablauf der Schutzrechte von 5 Jahren
- Anwaltskosten
Weil jedes Design individuell ist, lassen sich die Kosten leider nicht konkret beziffern. Nur ein Anwalt kann eine verbindliche Kostenauskunft geben.
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