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Ratgeber Markenrecht Markenschutz Logo schützen lassen
Stand 13.12.2021
Lesezeit 9 min

Logo schützen lassen

Indem Sie Ihr Logo als Bildmarke oder eingetragenes Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden, können Sie es vor unbefugter Fremdnutzung schützen. Während eine Bildmarke beliebig verlängerbar ist, lässt sich ein Design nur für maximal 25 Jahre schützen.

Wiebke Mecklenburg
Beitrag von Wiebke Mecklenburg
Rechtsanwältin für Markenrecht
Aktualisiert am 13.12.2021

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Logo schützen lassen
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Das Wichtigste in Kürze:
  • Sie können Ihren Firmennamen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Logo schützen lassen.
  • Die Schutzdauer einer Bildmarke beträgt 10 Jahre und lässt sich beliebig oft verlängern.
  • Sie haben das alleinige Nutzungsrecht für das Logo.
  • Nutzt ein Dritter Ihr Logo ohne Ihre Zustimmung, können Sie denjenigen abmahnen und Unterlassung und Schadensersatz fordern.
Inhaltsverzeichnis
  1. Warum der Schutz Ihres Firmenlogos wichtig ist
  2. Markenlogo schützen lassen: Das müssen Sie beachten
  3. Logo schützen lassen: So geht´s
  4. Was kostet es, ein Logo schützen zu lassen?
  5. FAQ: Markenlogo schützen lassen

1. Warum der Schutz Ihres Firmenlogos wichtig ist

Das Firmenlogo ist das Aushängeschild Ihres Unternehmens und dient der Wiedererkennung Ihrer Produkte und Dienstleistungen. Das Logo schützen zu lassen, ist wichtig, um zu verhindern, dass Konkurrenten Ihr Logo kopieren und für eigene Zwecke nutzen.

Nur per Eintragung einer Marke sichern Sie sich die alleinigen Nutzungsrechte an Ihrem Logo und können bei Verletzung Ihrer Rechte Schadensersatz für Wettbewerbsnachteile und Umsatzeinbußen fordern.

Was kann ich als Logo schützen lassen?

Ein Logo als Wort-/Bildmarke definiert sich durch eine besondere Schriftanordnung, Schriftzusammensetzung, Schriftgestaltung und Schreibweise. Wort-/Bildmarken lassen sich anhand verschiedener Merkmale identifizieren:

  • Mehrzeilige Anordnung der Worte
  • Gestalterische Elemente
  • Buchstaben-, Zeichenfolge und Bildbestandteil als Kombination
  • Kursiv oder fett geschriebene Wörter
  • Worte und Buchstaben einer bestimmten Schriftart

Enthält das Logo Textbestandteile und ist somit eine Kombination aus Wort- und Bildbestandteilen, lässt es sich als Wort-/Bildmarke schützen lassen.

2. Markenlogo schützen lassen: Das müssen Sie beachten

Sie können vieles als Logo schützen lassen – aber nicht alles. Bereits geschützte Logos sind tabu – verletzt das Logo bestehende Schutzrechte, kann der Rechteinhaber Sie für die Markenrechtsverletzung abmahnen und per strafbewehrte Unterlassungserklärung Schadensersatz fordern.

Das DPMA prüft bei der Anmeldung aber nicht, ob bereits ein Logo eingetragen ist, das Ihrem sehr ähnlich oder mit diesem sogar identisch ist. Sie müssen selbst sicherstellen, dass Ihr Markenzeichen schutzfähig ist – z. B. mit der Unterstützung eines Anwalts.

Wie finde ich heraus, ob ein Logo geschützt ist?

Ob Ihr Wunsch-Logo bereits vergeben ist, können Sie mit einer Markenrecherche herausfinden.

Möchten Sie Ihr Logo in Deutschland schützen lassen, können Sie zur Recherche die Datenbank des DPMA nutzen. Privatpersonen haben darauf allerdings nur eingeschränkt Zugriff – eine umfassende Recherche und Auswertung ist damit nicht möglich.

Ein Anwalt hat vollständigen Zugriff auf die Daten und die nötige Routine, um die Rechercheergebnisse richtig bewerten zu können. Er kann Ihnen sagen, ob Ihr Wunsch-Logo bereits geschützt ist und welche Änderungen möglich sind, um trotzdem Ihr Logo schützen zu können.

Wo kann ich mein Logo schützen lassen?

Für den deutschlandweiten Schutz Ihres Logos ist das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig. Möchten Sie Ihr Logo innerhalb der EU vor der Konkurrenz schützen, ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die richtige Adresse. Weltweiten Schutz für Ihr Markenzeichen erreichen Sie bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

Wie kann ich mein Logo international schützen?

Um in Europa und weltweit für Ihren Namen oder Produkte ein Logo schützen zu lassen, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Europaweiter Schutz durch Eintragung einer Unionsmarke beim EU-Markenamt (EUIPO)
  • Internationaler Schutz durch Erwerb der IR-Marke und die Registrierung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) für zurzeit 122 Länder
  • Bei Vertrieb in sonstige Länder: direkte Ansprache der nationalen Behörde

3. Logo schützen lassen: So geht’s

Sind die Vorbereitungen für den Markenschutz abgeschlossen, können Sie Ihr Logo beim DPMA schützen lassen.

Zur Anmeldung im Markenregister haben Sie 3 Möglichkeiten:

  1. signaturloses Online-Formular beim DPMA
  2. klassisches Antragsformular beim DPMA auf Papier
  3. Online-Anmeldung mit Signatur über DPMAdirekt

Bei der Anmeldung über das Antragsformular in Papierform sind ein Ausdruck und Einsenden der Papiere per Post notwendig. Die Online-Anmeldung mit Signatur über DPMAdirekt kann den Anmeldevorgang begünstigen, indem Sie elektronische Dokumente auf demselben Weg nachreichen können.

Wie ein Anwalt den Schutz Ihres Firmenlogos absichern kann

Sie können Ihr Logo selbst schützen lassen – die Anmeldung beim DPMA braucht aber gute Vorbereitung. Ein Anwalt für Markenrecht hat die notwendige Erfahrung, um per Markenrecherche einschätzen zu können, ob Ihr Logo schutzfähig ist oder anderen Designs zu ähnlich ist.

Bevor Sie umsonst Geld beim DPMA bezahlen, weil Ihr Logo nicht schutzfähig oder schon vergeben ist, und zusätzlich für eine Markenrechtsverletzung Schadensersatz an Wettbewerber zahlen müssen, können Sie den Schutz Ihres Markenlogos von Anfang an einem Anwalt überlassen.

Der Anwalt kann Folgendes für Sie tun:

  • Prüfen, ob Markenschutz für Ihr Logo für die gewünschten Waren und Dienstleistungen möglich ist.
  • Antrag beim DPMA vorbereiten.
  • Markenanmeldung einreichen.
  • Überwachung neuer Marken, um bei einer Verletzung Ihrer Schutzrechte reagieren zu können.

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Anführungszeichen

Für die Anmeldung ist nicht zwingend ein Anwalt notwendig – allerdings kann die umfassende Recherche oder die Auswahl des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für juristische Laien sehr kompliziert sein und zu Fehlern bei der Anmeldung führen.

Dr. Michael Metzner
Anwalt für Markenrecht

4. Was kostet es, ein Logo schützen zu lassen?

Für den Schutz Ihres Logos durch das DPMA fallen Kosten an. Je umfangreicher Sie Ihr Logo schützen lassen möchten, desto höher die Kosten.

Wenn Sie Ihr Logo als Marke schützen lassen wollen, entstehen Kosten. Diese staffeln sich nach der Anzahl der Waren- oder Dienstleistungsklassen, für die Sie das Logo anmelden.

Gebühren für die Anmeldung:

  • Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (bis zu maximal 3 Klassen): 290,00 €
  • Anmeldegebühr in klassischer Papierform (bis zu maximal 3 Klassen): 300,00 €

Für jede weitere Waren- oder Dienstleistungsklasse ab der 4. Klasse, fallen jeweils 100 € an. Möchten Sie das Eintragungsverfahren beschleunigen, können Sie das für 200 € beantragen.

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5. FAQ: Markenlogo schützen lassen

Wann sollte ich mein Logo schützen?

Ihr Logo ist das Aushängeschild für Ihr Business. Wenn Sie Ihr Geschäft vor der Konkurrenz schützen möchten, kann es sinnvoll sein, Ihr Firmenlogo für Ihre Produkte schützen zu lassen. Nur so können Sie per Unterlassungserklärung gegen Wettbewerber vorgehen, die Ihr Logo unerlaubt für eigene Zwecke nutzen.

Wie schütze ich mein Logo?

Laut § 4 des Markengesetzes (MarkenG) ist ein Logo geschützt, wenn Sie es als Marke beim DPMA anmelden. Markenschutz kann aber auch entstehen, wenn die Bildmarke zwar nicht eingetragen ist, aber im Geschäftsverkehr durch Benutzung weitläufig bekannt ist. Dies wird als „Benutzungsmarke“ bezeichnet. Die Voraussetzungen sind allerdings schwer zu erreichen. Umfangreichen Schutz vor Kopie Ihres Markenzeichens durch die Konkurrenz erreichen Sie nur beim DPMA.

Was ist bei einer Wort-Bildmarke geschützt?

Während bei einer reinen Bildmarke nur grafische Elemente geschützt sind, sind bei einer Wort-Bildmarke auch schriftliche Anteile (wie Buchstaben oder Zahlen) in besonderer Schreibweise oder Anordnung mit umfasst.

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Wiebke Mecklenburg
Beitrag von Wiebke Mecklenburg
Rechtsanwältin für Markenrecht
Aktualisiert am 13.12.2021
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