Zusammenfassung
2017 haben etwa 40 % der europäischen Internetnutzer selbst geschaffene Inhalte geteilt – sie haben damit Urheberrechte an den geteilten Bildern, Videos und Texten. Wie beim klassischen Urheberrecht gilt auch im Internet: Fremde Inhalte dürfen nicht ohne Einwilligung des Urhebers kopiert und geteilt werden. Dieser alleine darf über die weitere Verwertung entscheiden und kann sich gegen Verstöße wehren.
Auf einen Blick
► In diesem Gespräch erläutert Ihnen der Anwalt, ob und wann Urheberrechte greifen, welche Rechte Urheber haben und worauf Sie bei der Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material unbedingt achten müssen. Anschließend erhalten Sie ein unverbindliches Festpreis-Angebot. Bis dahin besteht somit für Sie kein Kostenrisiko. Schildern Sie bitte hier Ihr Anliegen.
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt die Ergebnisse kreativer menschlicher Arbeit – Voraussetzung dafür ist ein geistiger Schöpfungsprozess. Künstler können selbst über die Veröffentlichung und Verwertung eines Werks entscheiden und sich für Fremdnutzungen angemessen vergüten lassen.
Dem Urheberrecht unterliegen z. B.:
Nicht unter das Urheberrecht fallen hingegen:
Wenn Ihr Werk nicht vom Urheberrecht erfasst ist, Sie es aber trotzdem schützen möchten, können Sie auf den gewerblichen Rechtsschutz zurückgreifen. Dieser umfasst z. B. Marken, Patente oder Geschmacksmuster. Für ausführlichere Informationen zu Ihren Alternativen lesen Sie unseren Beitrag zum Thema Geistiges Eigentum schützen lassen.
Das Urheberrecht entsteht unmittelbar mit Entstehung des Werks automatisch – einer gesonderten Anmeldung bedarf es nicht.
Eine Verjährung gibt es im Urheberrecht nicht: Es gilt ab Entstehung lebenslang. Nach dem Tod des Urhebers wird es auf seine Erben übertragen und setzt sich um weitere 70 Jahre fort.
Erst mit Ablauf des Schutzzeitraums wird das Werk „gemeinfrei“ – es kann nun auch ohne Erlaubnis des Schöpfers oder seiner Erben genutzt, verbreitet und verändert werden.
Im Gegensatz zum deutschen Urheberrecht entsteht das britische bzw. US-amerikanische nicht automatisch – hier ist gesondert Copyright zu beantragen. Dieses schützt nicht – wie das Urheberrecht – vorrangig geistige Interessen des Urhebers, sondern zielt auf wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeiten ab.
Relevant ist dieses Modell nur, wenn Sie Ihr Werk auch im britischen bzw. US-amerikanischen Ausland schützen wollen – dort gilt das deutsche Urheberrecht nämlich nicht. Damit Dritte den Schutz leicht feststellen, können Sie das Kennzeichen „©“ nutzen.
Dieses brauchen Sie in Deutschland nicht gesondert zu beantragen. Erhöhte Sicherheit entsteht durch eine Registrierung im britischen bzw. US-amerikanischen Copyright-Register.
Dank des Welturheberabkommens wird das „©“-Kennzeichen auch in vielen anderen Staaten anerkannt. Damit ist Ihr Werk auch in Staaten, in denen kein Pendant zum deutschen Urheberrecht existiert, geschützt.
Die Reform ist höchst umstritten: Kritiker aus Netzpolitik sowie der Informations- und Telekommunikationsbranche sehen in den vorgesehenen Upload-Filtern eine Zensur von Online-Inhalten. Besonders in der Kritik stehen Artikel 11 und 13. Ersterer sieht vor, dass Verlage Geld für die Nutzung ihrer Inhalte durch Dritte erhalten. Nach Artikel 13 haften Plattformen wie YouTube, wenn Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke veröffentlichen.
Wie stark sich die Urheberrechtsreform auf die Internetlandschaft und bestehende Inhalte auswirken wird, ist noch fraglich.
Wer ein Urheberrecht besitzt, hat zahlreiche Rechte.
Grundsätzlich darf niemand außer dem Urheber das Werk nutzen. Das kann sowohl die private als auch die öffentliche und gewerbliche Nutzung betreffen.
Will der Urheber sein Werk anderen Personen zugänglich und nutzbar machen, kann er Lizenz- und Nutzungsverträge mit Dritten abschließen. Ein Vertrag schafft Sicherheit für beide Seiten und ist deshalb sinnvoll.
Ein solcher Vertrag sollte folgende Punkte beinhalten:
Wird ein sogenannter „besonderer Verkaufserfolg” erzielt, ist der Urheber gemäß § 32a Urheberrechtsgesetz daran zu beteiligen. Ein „besonderer Verkaufserfolg” liegt vor, wenn die Gewinne des Lizenznehmers in einem auffälligen Missverhältnis zur ursprünglich vereinbarten Vergütung stehen.
Das wäre z. B. der Fall, wenn ein T-Shirt-Design für 250,00 € nutzbar gemacht wurde und unerwarteterweise zum weltweiten Verkaufsschlager wird. Der Urheber kann nun die Beteiligung an den Verkaufserlösen verlangen – der Nutzungsvertrag ist entsprechend anzupassen.
Der Nutzer könnte uneingeschränkt Gewinne erzielen und Ihrem Werk durch einen negativen Kontext schaden – z. B. wenn eines Ihrer Porträtbilder plötzlich auf einer Erotikseite auftaucht. Diese Gefahren bestehen auch bei zu ungenauen Verträgen. Ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen hier helfen und den Vertrag nach Ihren Vorstellungen rechtssicher formulieren. Schildern Sie dafür hier Ihren Fall.
Hat der Urheber ein Original weitergegeben oder die Vervielfältigung erlaubt, kann er gemäß § 25 Urheberrechtsgesetz verlangen, dass der Besitzer ihm Original oder Kopie zugänglich macht. Voraussetzung ist, dass der Urheber sein Werk ohne die Besichtigung nicht vervielfältigen oder bearbeiten kann.
Beispiel: Ein Maler hat das Original eines Gemäldes an einen Privatsammler verkauft. Beim Brand seines Ateliers gingen sämtliche Fotos und Kopien des Gemäldes verloren. Der Privatsammler ist deshalb verpflichtet, ihm Zugang zum Gemälde zu gewähren. Nun kann der Maler sein Werk besichtigen, fotografieren und abmalen.
Zur vollständigen Herausgabe des Gemäldes ist der neue Besitzer jedoch nicht verpflichtet (§ 25 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz).
Wurde das Werk ohne Erlaubnis des Urhebers genutzt, verbreitet oder entstellt, kann er dagegen vorgehen und Unterlassung sowie Schadensersatz verlangen.
Wann eine Rechtsverletzung vorliegt, wie Sie reagieren können und worauf bei Abmahnungen zu achten ist, lesen Sie in unserem Beitrag zur
Sie haben Fragen zum Urheberrecht? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch mit einem unserer spezialisierten Anwälte. Schildern Sie dafür bitte hier Ihr Anliegen.
Urheberrechtlich geschützte Werke werden rechtlich genauso behandelt wie körperliche Gegenstände (z. B. Schmuck, Fahrzeuge oder elektronische Geräte).
Das heißt: Wenn man eine fremde Sache nutzen möchte, kann man sie sich nicht einfach nehmen. Man muss zuerst den Eigentümer fragen.
Deshalb gelten auch hier folgende Grundsätze:
Das Urheberrechtsgesetz gilt jedoch nicht ausnahmslos und kann eingeschränkt sein. Für folgende Nutzungen wird keine Einwilligung des Urhebers benötigt:
Die Grenzen zwischen erlaubt und verboten sind oft fließend. Damit Sie nicht falsch urteilen und gegen Urheberrechte verstoßen, kann ein Anwalt die Rechtslage überprüfen. Schildern Sie dafür bitte hier Ihren Fall.
Seit der letzten Urheberrechtsreform von 1965 wurde das Urheberrecht vor neue Herausforderungen gestellt: In Zeiten von Internet und digitaler Kommunikation können Texte, Bilder, Filme und Musik in Sekunden geteilt und verbreitet werden.
Umso wichtiger ist eine umfassende Auseinandersetzung mit den genutzten Internetdiensten:
Teilt man eigene Texte, Bilder oder Videos auf seiner Internetseite, ist dies ohne Einschränkungen möglich – schließlich stammen die Inhalte von einem selbst.
Stellt man hingegen fremde Inhalte online, begeht man einen schweren Urheberrechtsverstoß. Die Erlaubnis des Urhebers und ggf. der Abschluss eines Lizenz- und Nutzungsvertrags sind unumgänglich.
Laut seinen Nutzungsbedingungen stellt das soziale Netzwerk Facebook zweierlei Anforderungen an seine Nutzer:
Ein Anwalt kann schnell und sicher feststellen, ob im Lizenzvertrag für bereits erworbene Stockfotos die Übertragbarkeit geregelt ist. Ist dies nicht der Fall und laden Sie das Bild trotzdem hoch – z. B. zu Werbezwecken –, müssen Sie mit hohen Vertragsstrafen rechnen. Gegebenenfalls kann der Anwalt die Übertragbarkeit aber nachträglich aushandeln und Ihnen die Nutzung für Facebook so ermöglichen.
Wenn Sie Gruppenbilder hochladen wollen, gilt neben dem Urheberrechtsgesetz das Recht am eigenen Bild. Das heißt, dass Sie Gruppenbilder nur mit Einwilligung aller abgebildeten Personen hochladen dürfen.
Gleiches gilt auch für soziale Netzwerke wie Instagram oder Twitter.
Auch Nutzer des Messengers WhatsApp müssen sich dem Urheberrechtsgesetz und dem Recht am eigenen Bild beugen. Schon wenn man urheberrechtlich geschützte Bilder an Freunde und Bekannte versendet, könnte man fremde Rechte verletzen.
Inwieweit das Teilen fremder Inhalte auf WhatsApp verfolgt werden kann, ist jedoch umstritten: Die Versendung im privaten Chat fällt nach herrschender Ansicht noch nicht unter die vom Urheberrechtsgesetz verbotene Veröffentlichung.
Wohl aber, wenn das Werk in eine große Gruppe mit unüberschaubarer Teilnehmerzahl versendet wird. Ebenso kann die Verwendung fremder Bilder als WhatsApp-Profilbild problematisch werden.
Weil die Folgen einer Fremdnutzung bei WhatsApp unabsehbar sind, sollten Sie sich an folgende Faustregel halten: Im Zweifel versenden Sie nur Bilder, die Sie selbst gemacht haben und die keine fremden Personen zeigen.
Die Videoplattform YouTube erlaubt es ihren Nutzern, Videos zu veröffentlichen. Welche Ansprüche hier an das Urheberrecht gestellt werden, hängt vom jeweiligen Video ab.
Postet man z. B. ein Video seiner spielenden Katze, gibt es keinerlei Probleme. Das ist auch so, wenn eine Musikband einen ihrer Songs veröffentlicht, im Video aber durchgängig nur ein selbst aufgenommenes Standbild zu sehen ist.
Komplizierter wird es z. B. bei aufwendigeren Musikvideos: Wenn ein Dritter die Dreharbeiten durchgeführt und sich die Szenen und Choreografien ausgedacht hat, hat er einen kreativen Prozess durchlaufen und ist damit zum Urheber geworden. Die Musikband benötigt für die Veröffentlichung nun seine Erlaubnis.
Ähnlich wäre es, wenn die Band das Video zwar selbst erdacht und gedreht hat, aber das Lied eines fremden Komponisten spielt – auch dieser müsste vor Veröffentlichung seine Erlaubnis erteilen.
Hat man ein selbst erstelltes Katzenvideo also mit fremder Musik unterlegt, benötigt man vor der Veröffentlichung die Erlaubnis des Komponisten.
Wer privat verkaufen will und die Ware dafür z. B. bei eBay anbietet, darf nur eigene Produktbilder einstellen. Auch wenn es verlockend einfach ist, die gut ausgeleuchteten Katalogbilder der Hersteller zu kopieren: Die unbefugte Nutzung für Privatverkäufe verstößt ebenfalls gegen das Urheberrecht und kann hohe Geldstrafen zur Folge haben.
Wer sich an einer Internettauschbörse beteiligt und urheberrechtlich geschützte Filme, Serienepisoden oder Musikstücke anbietet bzw. herunterlädt, macht sich strafbar. Dem Nutzer droht eine Filesharing-Abmahnung und eine Schadensersatzforderung.
Ebenso kann sich strafbar machen, wer zwar keine Inhalte herunterlädt, diese aber streamt. Hier sollte nur auf seriöse Anbieter wie Netflix, Amazon Prime Video oder Maxdome zurückgegriffen werden – andernfalls droht eine Streaming-Abmahnung.
Sogenannte Sharehoster bieten unbegrenzten, anonymen und kostenlosen Online-Speicherplatz für Dateien aller Art. Lädt man etwas hoch, kann man einen Downloadlink zur Datei teilen. Auf diesen kann jeder zugreifen.
Sharehoster setzen auf attraktive Vergütung: Wenn eine Datei sehr beliebt ist und häufig heruntergeladen wird, erhält der Uploader Geld. Umso verlockender ist es, urheberrechtlich geschütztes Material wie Filme oder Musik hochzuladen.
Wie gefährlich die Nutzung von Sharehostern ist, zeigt der Fall von Kino.to: Die ehemals bekannteste Linkplattform zum illegalen Angebot von Filmen und Serienepisoden ist mittlerweile geschlossen. Die Betreiber wurden festgenommen und ehemalige Nutzer werden bis heute ermittelt und bestraft.
Egal ob freischaffender Künstler, promovierender Wissenschaftler, werbetreibender Unternehmer, Student bei der Recherche für die Abschlussarbeit oder täglicher Internetnutzer: Urheberrechte kommen in allen Alltagssituationen vor und betreffen jeden.
Schon wenn Sie z. B. eine einfache Melodie komponieren, Bilder auf Ihrer Internetseite hochladen oder fremde Formulierungen in Ihrem Text verwenden, können sich Fragen zum Urheberrecht ergeben.
Ein spezialisierter Anwalt verfügt über die nötige Erfahrung, um Urheberrechtsprobleme zuverlässig zu identifizieren und Strategien zur rechtssicheren Handhabe zu entwickeln.
Urheber klärt er über sämtliche Rechte auf und sorgt mithilfe von günstigen Lizenzverträgen für eine angemessene Vergütung. Wer urheberrechtlich geschützte Werke verwenden möchte, kann im Dialog mit dem Rechteinhaber unterstützt und so vor Urheberrechtsverstößen bewahrt werden.
So werden die Rechte und Interessen des Urhebers vollständig geschützt und Nutzern von urheberrechtlich geschützten Werken wird eine legale Verwendung ermöglicht.
Unser Anwalt erläutert Ihnen im kostenlosen Erstgespräch das mögliche Vorgehen.
Patricia Bauer findet als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado praktische Lösungen für Ihre Rechtsprobleme. Durch ein Jurastudium kann sie auf umfangreiches Fachwissen aus Erb-, Vertrags- und Markenrecht zurückgreifen und komplexe juristische Sachverhalte leicht verständlich und lösungsorientiert aufbereiten.