2. Wo endet das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am Bild endet in den folgenden Fällen:
- 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten
- Verzicht durch eine Erklärung, eine vertragliche Regelung oder Zahlung eines Honorars
- In bestimmten Ausnahmefällen
Wann gilt das Recht am eigenen Bilde nicht mehr?
Das Recht am eigenen Bild endet erst 10 Jahre nach dem Tod der abgebildeten Person. Dann ist die Zustimmung der nahen Angehörigen wie Ehe- oder Lebenspartner bzw. Kinder zur Veröffentlichung nicht mehr notwendig.
Wann verliert man das Recht am Bild?
Das Recht am eigenen Bild kann eine Person verlieren, wenn sie
- der Veröffentlichung und Zurschaustellung in der Öffentlichkeit ausdrücklich zustimmt.
- einem Dritten durch eine vertragliche Vereinbarung wie einen Lizenzvertrag ein Nutzungsrecht einräumt.
- ein Honorar für die Verwendung des Fotos annimmt.
- der Verzicht in einem Werk- oder Arbeitsvertrag vereinbart
Ausnahmen: Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden?
Unter bestimmten Bedingungen entfällt das Recht am eigenen Bild einer Person. Aufnahmen dürfen dann ohne deren Einverständnis veröffentlicht oder verbreitet werden.
Zu diesen Ausnahmen gehören laut § 23 KUG:
- Bildnisse aus der Zeitgeschichte: Eine Person muss die Veröffentlichung und Verbreitung einer Abbildung hinnehmen, wenn das Foto Personen des öffentlichen Lebens oder historisch bedeutende Ereignisse zeigt – vorausgesetzt, ihre Privat- und Intimsphäre werden dadurch nicht verletzt.
- Bildnisse mit Personen als Beiwerk: Abbildungen von Sehenswürdigkeiten, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, sind nicht vom Recht auf das eigene Bild umfasst.
- Bildnisse von Versammlungen und Aufzügen: Aufnahmen von öffentlichen Versammlungen dürfen ohne Zustimmung der darauf abgebildeten Person erfolgen. Eine Bildberichterstattung ist also ohne Einwilligung erlaubt. Davon ausgenommen sind aber private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Beerdigungen.
- Bildnisse der Kunst: Die Veröffentlichung und Verbreitung eines Kunstwerks darf ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolgen, sofern die Zurschaustellung in der Öffentlichkeit einem höheren künstlerischen Interesse dient.
- Strafverfolgung: Im Rahmen der Ermittlungen zu Straftaten greift das Recht am eigenen Bilde ebenfalls nicht. Strafverfolgungsbehörden dürfen deswegen z. B. Fahndungsfotos veröffentlichen und verbreiten.
3. Das gilt beim Recht am eigenen Bild im Internet
Der Gesetzgeber macht keinen Unterschied, ob eine Aufnahme offline oder online veröffentlicht wird – das Recht am eigenen Bild gilt auch im Internet. Deswegen darf auch hier jeder selbst entscheiden, ob und welche Bilder von ihm veröffentlicht oder verbreitet werden.
Andersherum bedeutet das: Wer eine Aufnahme über Facebook oder Instagram teilen möchte, muss laut KUG die Person um Erlaubnis fragen, die darauf zu sehen ist.
Wann ein Bild veröffentlicht werden darf
Eine Aufnahme darf im Internet veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person ausdrücklich zugestimmt bzw. auf ihr Recht am eigenen Bild verzichtet hat.
Wurde die Nutzung von Aufnahmen z. B. in einem Arbeitsvertrag geregelt, ist eine Veröffentlichung von Bildern auch ohne ausdrückliche Zustimmung der abgebildeten Person(en) erlaubt. Dies ist auch der Fall, wenn die Aufnahme bedeutende Persönlichkeiten oder Ereignisse zeigt, die Person nur Beiwerk zu einer Landschaft ist oder in einem Werk mit einem höheren künstlerischen Interesse abgebildet wurde.
Die Veröffentlichung und Verbreitung eines Bildes im Internet ist ohne Zustimmung des Abgebildeten möglich, wenn dieser bereits länger als 10 Jahre verstorben ist.
Wer Bilder veröffentlichen darf
Bilder von anderen Personen im Internet veröffentlichen oder verbreiten darf nur, wer die ausdrückliche Zustimmung dafür hat.
Aufnahmen ohne ausdrückliche Genehmigung zu veröffentlichen, ist nur Ausnahmefällen möglich (siehe Kapitel 2).
Ist der Datenschutz beim Veröffentlichen eines Fotos im Internet verletzt?
Nein. Ein Foto im Internet zu veröffentlichen, verletzt nicht automatisch das Recht am eigenen Bild oder den Datenschutz.
Wann und unter welchen Voraussetzungen eine Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen im Internet erlaubt ist, regelt das Kunsturhebergesetz (KunsturhG/KUG). Wer die gesetzlichen Vorgaben einhält, begeht keine Rechtsverletzung.
Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. Das Hochladen und Teilen von Fotos im Internet fällt nicht in den Geltungsbereich der DSGVO. Damit liegt keine Datenschutzverletzung dar.
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten der abgebildeten Person ist aber nur möglich, wenn diese eingewilligt hat, dies gesetzlich erlaubt ist oder die Daten bereits öffentlich zugänglich sind.
4. Unerlaubte Veröffentlichung eines Fotos im Internet: Das können Sie tun
Der Gesetzgeber schützt das Recht am eigenen Bilde und räumt Betroffenen zahlreiche Rechte ein, um sich gegen ein unerlaubt veröffentlichtes oder verbreitetes Foto im Internet zu wehren.
Ansprüche gegen den Plattform- oder Suchmaschinenbetreiber
Von einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild Betroffene können sich an den Plattform-, Webseiten- oder Suchmaschinenbetreiber wenden und ihn im Rahmen des notice-and-take-down-Verfahrens der EU zur Löschung der unerlaubt veröffentlichten Fotos oder Videos auffordern.
Betreiber einer Plattform (Facebook, Instagram u. a.), einer Webseite oder einer Suchmaschine (Google, Bing u. a.) sind nach der Meldung einer Rechtsverletzung dazu verpflichtet, die unerlaubt veröffentlichte Aufnahme zu prüfen – und sie zu löschen, wenn sich die Verletzung des Rechts am Bild bestätigt.
Auskunftsanspruch
Der von der Verletzung des Rechts am eigenen Bild Betroffene hat einen Auskunftsanspruch. Er darf vom Verantwortlichen Auskunft verlangen, wo, wie und wann das Foto oder Video veröffentlicht wurde. Mit diesen Informationen ist es möglich, die Verbreitung nachzuvollziehen und einen weiteren Missbrauch zu unterbinden.
Anspruch auf Löschung & Herausgabe
Laut § 37 KunsturhG darf der Betroffene zudem die Löschung der unerlaubt veröffentlichten Aufnahme und laut § 38 KunsturhG auch deren Herausgabe fordern.
Unterlassungsanspruch
Betroffene dürfen auch einen Unterlassungsanspruch geltend machen und den Verantwortlichen dazu auffordern, das Foto oder Video nicht nochmal zu veröffentlichen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.
Unterzeichnet der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, muss er die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Hält er sich nicht an die Erklärung, lässt sich der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen.
Schadensersatzanspruch
Ist dem Betroffenen durch die Verletzung seines Rechts am eigenen Bild ein Schaden entstanden, kann er dafür Schadensersatz geltend machen.
Die Höhe des Schadensersatzes ist abhängig von der Schwere und dem Umfang des Schadens. Je unangenehmer oder folgenreicher die Veröffentlichung für das Opfer ist, desto höher kann der Schadensersatz ausfallen.
Nutzt der Verletzer die Aufnahme kommerziell – erzielt er also beispielsweise Einnahmen damit –, muss er dem Betroffenen laut BGH-Urteil (VI ZR 285/91) auch einen Ausgleich in Höhe der üblichen Lizenzen für die kommerzielle Nutzung des Bildes/Videos zahlen.
Strafanzeige
Der Betroffene kann eine Strafanzeige wegen einer unerlaubten Veröffentlichung der Aufnahme stellen. Dem Verantwortlichen drohen dann laut § 33 KunsturhG strafrechtliche Konsequenzen wie eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr.
Laut § 201a StGB ist auch eine Strafanzeige wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen möglich. Hier drohen dem Verletzer dann eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.
Eine solche Verletzung liegt vor, wenn der Verantwortliche
- unerlaubt von einer anderen Person in deren Wohnung oder einem gegen Blicke besonders geschützten Raum (z. B. Toiletten, Umkleidekabinen) Fotos macht.
- unerlaubt ein Foto von einer Person macht oder verbreitet, das sie in einer hilflosen Situation
Wenn sich der Verletzer des Rechts am eigenen Bild nicht identifizieren lässt, er die Aufnahme nicht löscht bzw. keine Auskunft über die Verbreitung gibt oder der Plattform- bzw. Suchmaschinenbetreiber nicht auf die Meldung einer Bildrechtsverletzung reagiert, kann ein Anwalt für Urheberrecht und Medienrecht helfen.
Er kann den Verantwortlichen zu Auskunft, Löschung und Herausgabe auffordern – und damit sicherstellen, dass das unerlaubt veröffentlichte Foto oder Video schnellstmöglich gelöscht wird, die negativen Folgen begrenzt werden und die Wiederholung einer solchen Rechtsverletzung verhindern. Hat der Betroffene einen Schaden erlitten, kann er dafür sorgen, dass er dafür eine Entschädigung erhält.
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