Wie lange gilt ein Design?
Ab Eintragung in das Designregister ist ein Design bis zu 25 Jahre geschützt – unter der Voraussetzung, dass die fünfjährig fällig werdende Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt wird. Bei Nichtzahlung verfällt das Design bereits vor Ablauf der 25 Jahre. Wie hoch die Aufrechterhaltungsgebühren sind, lesen Sie in Kapitel 4 – Kosten, die entstehen, wenn Sie geistiges Eigentum schützen wollen.
Gebrauchsmusterrecht
Als sogenanntes „kleines Patent“ schützt auch das Gebrauchsmusterrecht
- neue und
- gewerblich nutzbare
Erfindungen. Diese müssen ebenfalls beim DPMA angemeldet werden. Auch hier ist eine Vorabrecherche zur Vermeidung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen unumgänglich.
Der wesentliche praktische Unterschied zum Patent ist, dass das DPMA im Eintragungsverfahren lediglich die formellen Voraussetzungen kontrolliert. Das sind:
- Angabe des Anmelders,
- Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie
- Abfassung in deutscher Sprache,
Dass die angemeldete Erfindung tatsächlich neu und gewerblich nutzbar ist, wird unterstellt – nicht aber überprüft. Aufgrund dessen geht die Anmeldung eines Gebrauchsmusters deutlich schneller als die eines Patents.
Sofern die Anmeldung die formellen Voraussetzungen erfüllt, wird das Gebrauchsmuster ins Register eingetragen.
Wie lange gilt ein Gebrauchsmuster?
Ein Gebrauchsmuster kann maximal zehn Jahre lang aufrechterhalten werden. Es erlischt entweder nach Ablauf dieser Frist oder bei Nichtzahlung der Aufrechterhaltungsgebühren, die nach dem 3., dem 6. und dem 8. Schutzjahr fällig werden.
Sorten- und Halbleiterschutz
Weitere Möglichkeiten, mit denen Sie Ihr geistiges Eigentum schützen können, sind der Sorten- und der Halbleiterschutz.
Beinhaltet Ihr geistiges Eigentum Pflanzenzüchtungen, die
- neu,
- von anderen unterscheidbar und
- beständig
sind, können Sie diese ins Register des Bundessortenamts eintragen lassen. Der Sortenschutz gilt ab Eintragung in der Regel 25 Jahre – bei Hopfen, Kartoffeln, Bäumen oder Reben sogar 30 Jahre.
Haben Sie dreidimensionale Strukturen mikroelektronischer Halbleitererzeugnisse entwickelt, können diese mit einem Halbleiterschutz versehen werden. Die Anmeldung erfolgt beim DPMA und orientiert sich in ihrem Ablauf stark am Gebrauchsmusterschutz. Der Halbleiterschutz gilt 10 Jahre ab Anmeldung.
IPI-Nummer
Wer als Komponist oder Autor tätig ist, kann Werke mithilfe einer Interested-Parties-Information-Nummer (IPI) schützen. Dadurch können Werke eindeutig einem Komponisten oder Autoren zugeordnet und die Urheberschaft an diesen zweifelsfrei weltweit nachgewiesen werden.
Damit eine IPI-Nummer zugeteilt werden kann, muss eine Mitgliedschaft in einer Urheberrechts- und Verwertungsgesellschaft wie der GEMA bestehen – die IPI-Nummer wird dann automatisch mit der Anmeldung vergeben. Dabei fallen – abgesehen von den für die entsprechende Gesellschaft üblichen Anmeldegebühren – keine zusätzlichen Kosten an.
Wird dann ein Werk bei der entsprechenden Urheberrechts- und Verwertungsgesellschaft angemeldet, wird dieses automatisch mit der bestehenden IPI-Nummer verknüpft. Wird eines der Werke Opfer von Diebstahl oder Fremdnutzung, können die Urheberschaft durch Verweis auf die IPI-Nummer zweifelsfrei bewiesen und rechtliche Schritte gegen den Verletzenden eingeleitet werden.
4. Kosten, die entstehen, wenn Sie geistiges Eigentum schützen wollen
Welche Kosten konkret entstehen können, wenn Sie Ihr geistiges Eigentum schützen wollen, bemisst sich nach dem einschlägigen Schutzrecht und dem damit verbundenen Aufwand. Wir haben Ihnen die möglichen Kosten hier übersichtlich zusammengestellt:
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Anmeldung
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Jahresgebühr
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Urheberrecht
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-
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-
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Patent
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460 € (inklusive Kosten für Anmeldung, Recherche- und Prüfungsantrag)
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gestaffelt nach Patentjahr – z. B.:
im 3. Patentjahr 70 €,
im 9. Patentjahr 290 €,
im 15. Patentjahr 1.060 € oder
im 20. Patentjahr 1.940 €.
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Marke
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300 €, über das Online-Tool 290 €
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-
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Design
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70 €, über das Online-Tool 60 €
Sammelanmeldung von mindestens 10 bis 100 Designs 7 bzw. 6 € je Design
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für jedes eingetragene Design (auch bei Sammeleintragung)
im 6.–10. Schutzjahr 90 €,
im 11.–15. Schutzjahr 120 €,
im 16.–20. Schutzjahr 150 € und
im 21.–25. Schutzjahr 180 €.
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Gebrauchsmuster
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40 €, über das Online-Tool 30 €
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nach 3 Jahren 210 €
nach 6 Jahren 350 €
nach 8 Jahren 530 €
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5. Übertragung Ihres geistigen Eigentums
Wenn Sie Ihr geistiges Eigentum nicht für sich selbst behalten wollen, können Sie es verfallen lassen – z. B. indem Sie die Jahresgebühren eines Patents nicht bezahlen. Das würde bedeuten, dass das Schutzrecht abläuft und sich jeder an Ihrer Erfindung bedienen darf. Wollen Sie das geistige Eigentum jedoch nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich machen und weiterhin vor dem Zugriff Fremder schützen, empfiehlt sich eine sorgfältig ausgearbeitete Übertragung. Dabei kommt es darauf an, ob das Urheberrecht oder eine Form des gewerblichen Rechtsschutzes greift.
Übertragung von Urheberrechten
Ein Urheberrecht kann zwar vererbt, aber nicht lebzeitig übertragen werden – zu eng ist die persönlichkeitsrechtliche Bindung zwischen Schöpfer und Werk. Einzige Möglichkeit, andere Personen an urheberrechtlich geschütztem Eigentum teilhaben zu lassen, ist die Übertragung sogenannter Nutzungsrechte.
In der Praxis wird für die Übertragung einzelner Nutzungsrechte auf einen Lizenzvertrag zurückgegriffen. Darin können
- der Umfang der Rechte sowie
- eine finanzielle Vergütung
festgelegt werden. Zeitliche und räumliche Beschränkungen sind möglich.
Übertragung von Patenten, Marken, Designs oder Gebrauchsmustern
Wie das Urheberrecht können auch Güter des gewerblichen Rechtsschutzes vom Eigentümer vererbt werden. Dafür müssen dessen Erben eingetragene Patente, Marken, Designs oder Gebrauchsmuster nach dem Tod beim DPMA auf ihren Namen umschreiben lassen. Soll die Übertragung bereits zu Lebzeiten erfolgen, kann auf
- Lizenz-,
- Nutzungs- oder
- Übertragungsverträge
zurückgegriffen werden. Diese müssen Angaben zu bisherigem und neuem Eigentümer, der Art des geistigen Eigentums, dem Umfang der neu eingeräumten Rechte und eventuellen Gegenleistungen enthalten.
Die Ausarbeitung von Lizenz-, Nutzungs- oder Übertragungsverträgen kann das Risiko von mehrdeutigen Formulierungen und unüberlegten Verfügungen bedeuten. Wird der Vertrag nicht mit der nötigen Sachkenntnis erstellt, können böse Überraschungen die Folge sein – z. B. kann das geistige Eigentum für unerwünschte Ziele genutzt, vom Vertragspartner weiterverkauft oder bis zur Unkenntlichkeit verändert werden.
Um zu gewährleisten, dass der Vertrag Ihren Interessen vollständig entspricht, kann ein Anwalt empfehlenswert sein. Dieser kann die Sachlage eingehend prüfen und den Vertrag entsprechend Ihrer Wünsche rechtssicher formulieren. Ein advocado Partner-Anwalt berät Sie in einer kostenlosen Ersteinschätzung gerne zu den Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten solcher Verträge, etwaige Fallstricke und den damit verbundenen Kosten.