1. Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG), welches dem Schutz des geistigen Eigentums dient. Das Urheberrechtsgesetz definiert Verwertungsrechte und Plagiatsvorschriften.
Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes setzt keine besondere Anmeldung und auch keinen Copyright-Vermerk voraus.
Mögliche Verstöße sind Kopien von urheberrechtlich geschützten Medien (sogenannte Raubkopien) und die Verbreitung dieser. Anders als beim Kauf eines Werkes erfolgt hier keine Bezahlung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers.
Auch eine unerlaubte Bearbeitung und Änderung eines geschützten Werkes ist eine Urheberrechtsverletzung.
Eine solche Verletzung kann dabei Folgendes betreffen:
- Musik
- Filme
- Bilder & Fotos
- Software
- Schriftstücke
- Tanzstücke
- Baukunst
2. Beispiele: Filesharing, Bilder & Co.
Urheberrechtsverletzungen können online und offline stattfinden. Im Internet kann es allerdings viel einfacher sein, eine solche zu begehen – sie kann auch unwissentlich passieren.
Filesharing: eine Urheberrechtsverletzung?
Bei Inhalten, die auf einer Tauschbörse angeboten werden (sogenanntes Filesharing), kann Vorsicht sinnvoll sein. Hier verbreiten Nutzer urheberrechtlich geschützte Dateien (hauptsächlich Musik, Filme und Computerspiele) über die Software der Tauschbörse.
Das Problem der Tauschbörsen: Ein Download ruft automatisch einen Upload hervor und führt zu einer weiteren Verbreitung der Datei. Somit ist jemand, der die Datei herunterlädt, gleichzeitig der Anbieter für andere – und macht sich strafbar.
Anti-Piracy-Firmen erforschen solche Urheberrechtsverletzungen und protokollieren die IP-Adressen der Rechtsverletzer. Mit einer einstweiligen Verfügung kann der Rechteinhaber den Internetprovider verpflichten, die Informationen über den Nutzer der IP-Adresse herauszugeben.
Im Anschluss können Abmahnkanzleien eine Filesharing-Abmahnung verschicken. Diese enthält eine Zahlungsaufforderung und lässt dem Abgemahnten eine Frist zur Reaktion. Was Sie tun können, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, erfahren Sie in Kapitel 7 – Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung – und nun?
Urheberrechtsverletzung bei Bildern
Eine häufige Urheberrechtsverletzungen im Internet ist die unerlaubte Nutzung von Bildern. Diese sind durch das Urheberrecht nach § 2 UrhG und § 72 UrhG geschützt.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen:
- Lichtbilder: Schnappschüsse, Urlaubsbilder usw. Diese sind 50 Jahre lang ab ihrer Veröffentlichung geschützt.
- Lichtbildwerke: Diese weisen eine bestimmte Schöpfungshöhe auf – sind also künstlerisch gestaltet. Das ist natürlich Auslegungssache und meist entscheidet hier der Einzelfall. Lichtbildwerke sind ab Veröffentlichung bis 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers geschützt.
Bei Urheberrechtsverletzungen im Bildbereich kann es zu Abmahnungen für Produktbilder (z. B. auf eBay) kommen. Hierbei kopieren Anbieter ungefragt fremde Produktbilder und verwenden diese als Abbildung für eigene Artikel.
Weitere Fälle von Urheberrechtsverletzungen im Internet
Weitere Beispiele für Urheberrechtsverletzungen sind:
- Übernahme einer Textpassage für den eigenen Blog, ohne richtig zu zitieren (Angabe des Autors und der Quelle, Anführungszeichen)
- Verwendung lizenzfreier Bilder (Stockfotos), ohne die Quelle zu nennen
- Verwendung von Stockbildern auf facebook (sogenannte Unterlizenzierung)
- Video-Streaming von illegalen Anbietern (charakteristisch für entsprechende Websites: keine Anmeldung, keine Bezahlung, viel Werbung)
- Veröffentlichung einer urheberrechtlich geschützten Video- oder Musikdatei auf YouTube
- Darstellung von Stadtplanausschnitten auf der eigenen Homepage ohne die entsprechende Lizenz
Urheberrechtsverletzungen außerhalb des Internets
Mögliche Urheberrechtsverletzungen außerhalb des Internets sind:
- Übernahme fremder Textpassagen in Büchern, Zeitungen, Zeitschriften usw.
- Umgehung des Kopierschutzes (Brennen einer kopiergeschützten CD/DVD usw.)
- Verkauf einer kopierten Musik-CD oder DVD ohne Kopierschutz
- Öffentliche Aufführung privater Musikdateien (z. B. wenn ein DJ seine private Musiksammlung beruflich nutzt)
- Öffentliche Vorführung einer privaten DVD
- Kopien von Software oder Computerspielen (auch für den privaten Gebrauch)
Wann liegt keine Urheberrechtsverletzung vor?
Beim Upload einer urheberrechtlich geschützten Datei bzw. eines Inhalts handelt es sich nicht immer automatisch um eine Urheberrechtsverletzung. Es ist nur dann illegal, wenn dadurch eine öffentliche Zugänglichmachung des Inhalts entsteht – wie z. B. auf einer Homepage.
Auch der Download von geschützten Inhalten ist nicht immer illegal. Eine Privatkopie nach § 53 UrhG ist durchaus zulässig – und zwar, wenn es um das Herunterladen von einer legalen Quelle für private Zwecke geht. Gewerbliche oder berufliche Nutzung ist ausgeschlossen.