1. Mieterhöhung: Was ist erlaubt?
Laut §§ 557–561 BGB dürfen Mieterhöhungen nur auf gesetzlicher Grundlage oder durch eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter getroffen werden. Eine Mieterhöhung ohne die Zustimmung des Mieters ist nur möglich, wenn die Mieten an die ortsübliche Vergleichsmiete angepasst oder Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen werden sollen.
Mieterhöhung nach Staffelmiete
Eine Staffelmiete ist in der Regel im Mietvertrag vereinbart – der Vermieter muss diese nicht begründen. Es gibt keine Vorgaben dazu, wie hoch die Mieterhöhung maximal ausfallen darf. Sie ist also nach oben hin nicht begrenzt – es sei denn, die sogenannte Mietpreisbremse greift.
Der Vermieter darf bei der Staffelmiete aber keine Mieterhöhung aus anderen Gründen mehr festlegen. Der Mieter weiß also, wann und wie sich seine Miete erhöhen wird.
Damit diese Mieterhöhung zulässig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die 1. Mieterhöhung darf frühestens nach einer Frist von 12 Monaten ab Unterzeichnung des Mietvertrags erfolgen.
- Der Zeitpunkt der Mieterhöhung(en) ist im Mietvertrag konkret anzugeben.
- Der neue Mietbetrag muss genannt sein – eine prozentuale Mieterhöhung ist nicht rechtmäßig.
Mieterhöhung durch Indexmiete
Diese ebenfalls zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Mieterhöhung basiert auf dem jährlich ermittelten Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts. Hier kann die Miete jährlich gemäß der Inflationsrate erhöht werden – im Mietvertrag wird deswegen nur der 1. Mietbetrag festgelegt.
Anders als bei der Staffelmiete ist für den Mieter nicht vorher klar, wie hoch die Mieterhöhung maximal ausfallen kann – und er hat keine rechtliche Möglichkeit, der Mieterhöhung zu widersprechen. Außerdem darf der Vermieter die Miete durch Modernisierungsmaßnahmen zusätzlich erhöhen. Eine Mieterhöhung auf Grundlage des örtlichen Mietspiegels ist hingegen ausgeschlossen.
Die Indexmiete ist folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Mieterhöhung ist dem Mieter anzukündigen.
- Der Vermieter muss die neue Miethöhe konkret benennen.
- Es muss eindeutig sein, wie sich die Mieterhöhung berechnet.
Mieterhöhung auf Grundlage ortsüblicher Vergleichsmiete
Ist im Mietvertrag keine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, darf der Vermieter laut § 558 BGB eine maximale Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete vornehmen. Als Richtwert gilt hier der Mietspiegel, der aus den Mieten für vergleichbaren Wohnraum in den letzten 4 Jahren besteht.
Eine solche Mieterhöhung ist alle 15 Monate zulässig. Der Mieter darf dem nur widersprechen, wenn die Erhöhung in kürzeren Abständen erfolgt.
Für diese Mieterhöhung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Kappungsgrenze: Die maximale Mieterhöhung darf 20 Prozent innerhalb von 3 Jahren nicht überschreiten.
- Die Mieterhöhung ist dem Mieter schriftlich (per Brief, Fax, E-Mail) mitzuteilen.
- Die Mieterhöhung ist durch u. a. den Mietspiegel oder der Aufführung der Mieten von 3 Vergleichswohnungen zu begründen.
- Die neue Miete gilt erst nach einer Frist von 2 Monaten Bedenkzeit für den Mieter.
Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen
Wenn Vermieter notwendige Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnung zum Vorteil der Mieter vornehmen, ist eine außerordentliche Mieterhöhung möglich. Die Zustimmung des Mieters ist nicht notwendig, damit sie gültig ist.
Die Mieterhöhung wegen Modernisierung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Die maximale Mieterhöhung beträgt 8 Prozent der Sanierungskosten.
- Wurden mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus saniert, muss der Vermieter die Kosten angemessen auf alle Mieter verteilen.
- Öffentliche Fördergelder für die Sanierung müssen zu Gunsten der Mieter berücksichtigt werden.
- 3 Monate vor der Modernisierung müssen Mieter über alle Maßnahmen umfassend informiert werden: Beginn, Art und Umfang der Mieterhöhung, zukünftige Betriebskosten
- Mieter müssen auch über ihr Recht auf Widerspruch gegen die Mieterhöhung im Härtefall informiert werden.
- Die Mieterhöhung gilt erst 2 Monate nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen – darüber ist der Mieter separat zu informieren.