3. Mieter zahlt nicht – außergerichtliches Vorgehen
Für den Fall, dass ein Mieter seine Miete nicht zahlt, sieht der Gesetzgeber zahlreiche juristische Möglichkeiten vor. Welche außergerichtlichen Handlungsoptionen sich bieten, stellen wir Ihnen hier im Überblick dar.
Gespräch suchen
Kann ein Vermieter auch am fünften Werktag des neuen Monats keinen Mieteingang auf dem Konto feststellen, kann er das Gespräch mit dem Mieter suchen und den Grund für den Zahlungsverzug erfragen. Der Vermieter kann zunächst darum bitten, die bestehende Mietforderung binnen einer einwöchigen Frist auszugleichen.
Des Weiteren kann der Vermieter
- eine Mietkautionsbürgschaft oder
- Ratenzahlung anbieten, falls der Mieter die Kaution nicht zahlen kann, oder
- dessen Bürgen bezüglich der ausstehenden Miete belangen.
Lehnt der Mieter diese Maßnahmen zu seiner finanziellen Entlastung ab und kommt der Zahlungsaufforderung weiterhin nicht nach, kann mithilfe einer Abmahnung des Mieters die Mietzahlung erwirkt werden.
Abmahnung schreiben
Wenn der Mieter nicht zahlt und auch ein Gespräch nichts daran ändert, kann dem mithilfe einer Abmahnung entgegengewirkt werden.
Was bewirkt eine Abmahnung?
Mit einer Abmahnung kann der Vermieter den Mieter auffordern, den Mietrückstand auszugleichen und seiner Zahlungsverpflichtung in Zukunft nachzukommen. Sie kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden und stellt zugleich die rechtliche Grundlage für eine Kündigung des Mietverhältnisses dar, wenn der Mieter weiterhin nicht zahlt.
Der Vermieter kann laut § 562 BGB mit der Abmahnung zudem vom Vermieterpfandrecht Gebrauch machen. Dann darf der Mieter keine Wertgegenstände aus der Wohnung/den Geschäftsräumen entwenden – es sei denn, er leistet eine Sicherheit. Zieht der Mieter aus, darf er diese Gegenstände bei bestehenden Mietrückständen nicht mitnehmen, der Vermieter kann sie dann in Besitz nehmen und der Verwertung zuführen. Verstößt der Mieter gegen die Verfügung des Pfandrechts, riskiert er auf Grundlage des § 289 StGB eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Form und Inhalt der Abmahnung
Eine Abmahnung ist zwar formlos möglich – um die Abmahnung nachweisen zu können, sollte sie jedoch schriftlich erfolgen. Damit eine Abmahnung rechtsgültig ist, sollten verschiedene inhaltliche Anforderungen berücksichtigt werden.
Inhalt der Abmahnung:
- Namen aller im Mietvertrag stehenden Personen,
- detaillierte Begründung der Abmahnung & Nachweise über fehlende Mieteingänge,
- Angabe einer Frist zur Zahlung der ausstehenden Miete,
- Androhung der Kündigung des Mietverhältnisses, falls der Mieter weiterhin nicht zahlt,
- Unterschrift aller Vermieter,
- eine Vollmacht, wenn der Vermieter die Abmahnung nicht persönlich übergibt, sondern von einer anderen Person übergeben lässt; eine solche Vollmacht ist auch bei beispielsweise einem Mietshaus mit mehreren Eigentümern notwendig – in diesem Fall ist der Abmahnung eine von allen Vermietern unterzeichnete Vollmacht beizulegen.
Was ist bei einer Abmahnung außerdem zu beachten?
Entspricht das Abmahnungsschreiben nicht diesen Vorgaben, ist es unwirksam – der Mieter hat dann das Recht, sie innerhalb von zwei Wochen zurückzuweisen. Eine unwirksame Abmahnung ist zudem in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren nicht zulässig. Damit kann der Vermieter geringere Chancen haben, seinen Zahlungsanspruch im Mahn- oder Klageverfahren durchzusetzen.
Eine Abmahnung ist nicht notwendig, wenn sie keinen Erfolg verspricht – der Mieter z. B. klar geäußert hat, sein vertragswidriges Verhalten nicht zu unterlassen – oder eine fristlose Kündigung bereits gerechtfertigt ist. Dies wäre der Fall, wenn der Mieter zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt hat bzw. langfristig eine Mietschuld in Höhe zweier Monatsmieten besteht.
Reagiert der Mieter auf die Abmahnung mit der Überweisung der ausstehenden Miete, ist die Abmahnung damit gegenstandslos. Zahlt der Mieter auch nach Abmahnung nicht die offene Miete, ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses möglich.
Kündigung vorbereiten: Form, Adressaten, Zustellung
Formfehler sind ein häufiger Grund, warum es später hakt. Achten Sie insbesondere auf:
- richtige Adressierung an alle Mieter
- erforderliche Unterschriften und ggf. Originalvollmacht
- nachvollziehbare Begründung/Rückstandsaufstellung
- nachweisbare Zustellung (z. B. Bote, Einwurf-Einschreiben mit Vorsicht, persönliche Übergabe mit Zeugen)
4. Mieter zahlt nicht? Worauf es bei einer Kündigung ankommt
Fristlos + hilfsweise ordentlich kündigen: zwei Spuren, zwei Wirkungen
Gerade bei Mietrückständen wird in der Praxis häufig eine fristlose Kündigung erklärt und hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Das ist relevant, weil Nachzahlungen nicht in jeder Konstellation beide Kündigungen „aus der Welt“ schaffen.
Schonfristzahlung und Nachzahlung: was sie (nicht) automatisch bewirken
Bei Wohnraum kann eine vollständige Nachzahlung innerhalb der Schonfrist die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam machen.
Eine gleichzeitig erklärte ordentliche Kündigung bleibt davon nach der Rechtsprechung grundsätzlich unberührt – hier kommt es auf Begründung und Umstände an.
Härtefall/Widerspruch
Bei Wohnraum kann der Mieter unter Umständen Härtegründe geltend machen. Ob und wie das greift, hängt stark von den persönlichen Umständen und der bisherigen Entwicklung ab.