Wann steht dem Mieter keine Räumungsfrist zu?
Der Mieter hat während der Räumungsfrist weiterhin Miete zu zahlen. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist es für den Vermieter unzumutbar, eine Räumungsfrist zu genehmigen. Zieht der Mieter nicht aus, obwohl bereits eine einstweilige Räumungsverfügung gemäß § 940a ZPO wegen verbotener Eigenmacht oder ein gerichtlicher Vollstreckungstitel gegen ihn vorliegt, weil er die Miete nicht gezahlt hat, dann steht ihm auch keine zusätzliche Räumungsfrist zu.
Widerspruch erheben
Der Mieter zieht nicht aus, also kann der Vermieter unverzüglich Widerspruch gegen die unberechtigte Weiternutzung der Mieträume erheben – sofern er sichergestellt hat, dass dem nicht Rechte des Mieters entgegenstehen. Dieser Schritt ist mit Blick auf ein etwaiges Klageverfahren notwendig, da das Gericht andernfalls davon ausgehen wird, dass die weitere Nutzung der Räume einvernehmlich ist – auch wenn der Vermieter dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Insofern ist der Widerspruch die Voraussetzung für die Erhebung einer Räumungsklage – unabhängig davon, ob dem Mieter ordentlich, fristlos oder wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde.
Gerade im letzten Fall sind Widerspruch und Aufforderung zur Räumung besonders von Bedeutung, da kein Verschulden des Mieters die Kündigung rechtfertigt. Hinzukommt, dass der Vermieter nur dann eine Nutzungsentschädigung für die widerrechtliche Besetzung der Mieträume verlangen kann, wenn er dieser nach Vertragsende widersprochen hat.
Inhalte der Widerspruchserklärung:
Mit der Widerspruchserklärung muss der Vermieter eindeutig vermitteln, dass er mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der unerlaubten Nutzung der Mieträume nicht einverstanden ist. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, der Nutzung der Mieträume nach Vertragsende bereits im Kündigungsschreiben zu widersprechen. Damit wird vermieden, dass das Gericht die stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses zum Nachteil des Vermieters auslegt.
Anforderungen und Fristen der Widerspruchserklärung:
Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab dem Tag, an dem der Vermieter Kenntnis von der unerlaubten Fortsetzung des Mietverhältnisses erlangt hat. Die Widerspruchserklärung kann dann formlos auch mündlich dadurch erfolgen, dass der Vermieter die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangt. Zum eindeutigen Nachweis vor Gericht ist die schriftliche Widerspruchserklärung jedoch notwendig. Aus gleichem Grund muss der Vermieter sicherstellen, dass der Mieter die Erklärung fristgerecht und nachweisbar erhält.
Inhalt der Widerspruchserklärung:
- genaue Bezeichnung der Mieträume,
- Verweis auf die rechtmäßige Kündigung und Angabe des Auszugsdatums,
- Widerspruch gegen die darüber hinaus erfolgende Nutzung der Mieträume auf unbestimmte Zeit gemäß § 545 BGB,
- Aufforderung zur Räumung der Wohnung innerhalb einer zweiwöchigen Frist,
- Androhung der Räumungsklage.
Räumung verlangen
Bevor der Vermieter gerichtlich dagegen vorgehen kann, dass der Mieter nicht auszieht, muss er ihn erneut zur Räumung der Wohnung auffordern. Tut er dies nicht und reicht sofort die Räumungsklage ein, wird diese als unzulässig abgewiesen. Grund dafür ist, dass das erforderliche Rechtschutzbedürfnis nicht gewährleistet ist, weil der Vermieter nicht vorab versucht hat, sein Interesse außergerichtlich durchzusetzen.
Das Räumungsverlangen kann mit dem Schreiben der Widerspruchserklärung verbunden werden. Die Räumung kann auch schon im Kündigungsschreiben verlangt weden. Einmal muss die Räumungsaufforderung aber wiederholt werden, wenn der Mieter nicht auszieht und auch keinen Widerspruch gegen die Kündigung oder keinen Anspruch auf Einräumung einer Räumungsfrist geltend gemacht hat.
Bleiben die außergerichtlichen Bemühungen, den Mieter zum Auszug zu bewegen, erfolglos, ist eine Räumungsklage der nächste Schritt. Wie diese abläuft und welche Ansprüche der Vermieter noch im Klageverfahren durchsetzen kann, erfahren Sie im folgenden Kapitel.
3. Mieter zieht nicht aus – gerichtliches Vorgehen
Wenn der Mieter auf Widerspruch und erneute Aufforderung zur Räumung nicht reagiert und nicht auszieht, bleibt dem Vermieter nur noch ein gerichtliches Vorgehen, um dessen Auszug zu erwirken. In diesem Zusammenhang kann er auch seine Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz gerichtlich geltend machen.