Es kann eine der größten Vermieter-Sorgen sein: Ein Mieter zahlt die Miete nicht. Dies kann den Vermieter in Bedrängnis bringen – beispielsweise wenn der Zahlungsverzug des Mieters die Rückzahlung von Immobilienkrediten gefährdet. Aber was tun, wenn Mieter im Mietrückstand sind? Um dem strengen Mieterschutz gerecht zu werden, müssen Vermieter 4 Schritte beachten, wenn sie Mietrückstände einklagen bzw. einfordern möchten.
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Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
Mietrückstand einklagen bedeutet, offene Mieten (und ggf. Nebenforderungen) gerichtlich titulieren zu lassen, um daraus – falls nötig – vollstrecken zu können.
Gilt, wenn …
- der Mieter mit Miete oder Nebenkosten in Verzug ist und der Rückstand konkret beziffert werden kann,
- Sie den Rückstand belegen können (z. B. Kontoauszüge, Abrechnungen, Schriftverkehr),
- eine außergerichtliche Lösung (Zahlung/Plan) nicht oder nicht verlässlich funktioniert.
Sonderfall: Wenn der Mieter den Rückstand bestreitet (z. B. wegen behaupteter Mängel/Mietminderung, Aufrechnung, falscher Abrechnung), wenn Kündigung/Räumung mit im Raum steht oder wenn Bonität/Insolvenz ein Thema ist, reicht eine allgemeine Schritt-für-Schritt-Info oft nicht – dann sollte die Strategie und Beweislage individuell geprüft werden.
Wichtigste Frist: Die regelmäßige Verjährung von Zahlungsansprüchen beträgt 3 Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis haben (oder hätten haben müssen). Ein gerichtliches Vorgehen kann die Verjährung hemmen.
Diese Informationen brauchen Sie:
- Mietvertrag (+ ggf. Nachträge/Mieterhöhungen),
- Kontoauszüge/Zahlungshistorie, offene Posten-Liste,
- Nebenkostenabrechnungen und Belege (falls strittig),
- Mahnungen/Fristsetzungen, E-Mails/Briefe, Gesprächsnotizen,
- ggf. Übergabeprotokoll, Mängelanzeigen des Mieters, Fotos.
Häufigster Fehler: Ein Titel wird mit „Geld ist sicher da“ verwechselt – tatsächlich entscheidet am Ende oft die Vollstreckbarkeit/Bonität, nicht nur das Urteil.
So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein
- Unstreitiger Rückstand, keine Reaktion: Häufig ist das gerichtliche Mahnverfahren ein schneller Einstieg (Titel möglich, wenn kein Widerspruch/Einspruch kommt).
- Rückstand wird bestritten: Eher Zahlungsklage – hier zählt Beweisführung (z. B. keine wirksame Mietminderung, korrekte Abrechnung).
- Sie wollen zusätzlich „raus“ (Beendigung/Räumung): Zahlungs- und Räumungsthema auseinanderhalten – Kündigungsgründe, Schonfristzahlung und Taktik sind entscheidend.
Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?
Sicher ist:
- Miete ist grundsätzlich zu zahlen; Rückstände können gerichtlich geltend gemacht und tituliert werden.
- Ein gerichtlicher Titel ermöglicht Zwangsvollstreckung – ersetzt aber nicht automatisch die Zahlung.
- Es gibt unterschiedliche Wege (Mahnverfahren vs. Klage), die unterschiedliche Voraussetzungen und Risiken haben.
Kommt auf den Einzelfall an:
- ob der Rückstand tatsächlich in voller Höhe besteht (Mietminderung, Aufrechnung, Abrechnungsfehler),
- ob Kündigung/Räumung sinnvoll oder möglich ist,
- ob sich der Aufwand wirtschaftlich lohnt (Bonität, Vollstreckungsaussichten).
1. Mietschulden einklagen: Das sind Ihre Rechte
Wird die Miete häufiger nur anteilig oder gar nicht bezahlt, können Sie die Mietschulden einklagen. Verläuft das Klageverfahren erfolgreich, können Sie die ausstehende Miete dann mittels Vollstreckungsurteil einfordern. Mit der Räumung der Wohnung lässt sich ein Zahlungsverzug zudem zukünftig ausschließen.
Diese Rechte haben Sie bei einem Mietrückstand:
- Fristlose Kündigung des Mieters (§ 543 BGB)
- Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB)
- Sicherstellung künftiger Zahlungen (§§ 257–259 ZPO)
2. Vor einer Klage: Außergerichtliche Optionen ausschöpfen
Bevor Sie die Mietschulden einklagen, können außergerichtliche Schritte sinnvoll sein. Bleiben diese erfolglos, stärkt dies Ihre Position im Klageverfahren.
- Gespräch mit dem Mieter: Hier können Sie die Gründe für den Mietrückstand sowie die Vermögenssituation des Mieters erfragen. Zudem können Sie unter Umständen einen Rückzahlungsplan aufstellen, wenn Ihr Mieter in finanziellen Schwierigkeiten ist.
- Abmahnung schreiben: Die Abmahnung weist den Mieter offiziell auf seine Pflichtverletzung hin und fordert ihn dazu auf, die ausstehende Miete zu begleichen. Ohne eine Abmahnung bestehen geringere Chancen, den Mietrückstand einzuklagen. Sie können zudem Ihr Vermieterpfandrecht nutzen! Der Mieter darf dann keine Wertgegenstände aus den Mieträumen entfernen.
- Kündigung aussprechen: Ohne vorherige Abmahnung darf keine ordentliche Kündigung erfolgen. Die fristlose Kündigung ist zulässig, wenn der Mietrückstand zwei Monatsmieten übersteigt oder langfristig ein Mietrückstand in dieser Höhe entstanden ist.
Ist das Mietverhältnis beendet, können Sie auf die Kaution oder einen etwaigen Bürgen des Mieters zurückgreifen, um den Mietrückstand auszugleichen. Der Zahlungsanspruch muss jedoch zuvor rechtskräftig von einem Gericht festgestellt werden. Ein Anwalt kann die Mietzahlung und die Räumung der Mieträume schnell durchsetzen. Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.
3. So können Sie die Mietschulden einklagen
Lässt der Mieter sich nicht außergerichtlich dazu bewegen, seinen Mietrückstand zu begleichen, können Sie die Mietschulden einklagen.
Ein gerichtliches Vorgehen hemmt die Verjährung des Zahlungsanspruches. Zudem sichert ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel den Anspruch auf Begleichung des Mietrückstandes für 30 Jahre.
Gerichtliches Mahnverfahren
Sie können ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, um die Verjährung des Zahlungsanspruches umgehend zu stoppen. Sie können damit schneller den Mietrückstand einfordern als mit einer Klage.
Das gerichtliche Mahnverfahren läuft wie folgt ab:
- Antrag stellen: Über ein Formular füllen Sie einen Online-Mahnantrag aus. Eine Begründung des Zahlungsanspruches ist nicht erforderlich.
- Prüfung & Zustellung des Mahnbescheids: Das Gericht prüft den Antrag formal und schickt den zulässigen Mahnbescheid an den Mieter.
- 2 Wochen Widerspruchsfrist für den Mieter: Der Mieter muss einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid begründen. In einem Gerichtsverfahren werden Wider- und Zahlungsanspruch dann geprüft.
- Vollstreckungsbescheid beantragen: Ohne Zahlung und Widerspruch des Mieters können Sie einen Vollstreckungsbescheid beim Gericht beantragen. Dies muss innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids erfolgen.
- Zustellung des Vollstreckungsbescheids: Mit dem Vollstreckungsbescheid kann die Zwangsvollstreckung des Mietrückstandes erfolgen – egal ob der Mieter Widerspruch gegen das Urteil erhebt oder nicht.
Gegen das Vollstreckungsurteil kann der Mieter zwei Wochen lang Widerspruch erheben. Dann prüft das Amtsgericht den Fall erneut. Ist der Widerspruch zulässig, folgt das Klageverfahren.
Erhebt der Mieter keinen Widerspruch gegen das vorläufige Vollstreckungsurteil oder bestätigt das Amtsgericht den Zahlungsanspruch, wird die Zwangsvollstreckung endgültig angeordnet.
Klageverfahren
Mit einer Zahlungsklage können Sie den Mietrückstand einklagen. Anschließend kann eine Räumungsklage sinnvoll sein, um zukünftigen Mietausfall zu verhindern.
Zahlungsklage
- Klageschrift einreichen: Mit einer Klageschrift können Sie Klage einreichen. Dieses Dokument zeigt dem Gericht, dass Sie z. B. aufgrund von Einmietbetrug berechtigt sind, den Mietrückstand einzuklagen.
- Prüfung des Klageantrags: Das Gericht prüft, ob die Klage zulässig ist und ein Zahlungsanspruch besteht. Liegt dieser unter 600 Euro, folgt ein vereinfachtes Verfahren ohne mündliche Verhandlung.
- Widerspruchsoption des Mieters: Hat der Mieter die Klage erhalten, kann er dagegen innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Widerspruch erheben.
- Verhandlungstermin nach Widerspruch: Bei Widerspruch folgt ein Gerichtstermin, zu dem der Mieter seine Einwände begründen muss. Sie müssen hingegen Ihren Zahlungsanspruch beweisen, um den Mietrückstand einklagen zu können.
- Urteil des Gerichts: Erhebt der Mieter keinen Widerspruch, folgt ein Versäumnisurteil. Der Mieter darf zwei Wochen lang Widerspruch hiergegen erheben. Bleibt dieser aus, erhalten Sie einen Vollstreckungstitel. Anschließend beauftragen Sie einen Gerichtsvollzieher mit der Einforderung des Mietrückstands.
Kündigungssperrfrist beachten:
Weigert der Mieter sich, die aufgrund einer Sanierung erhöhte Miete zu zahlen, lässt sich Folgendes beachten: Die Einreichung der Zahlungsklage kann dazu führen, dass die fristlose Kündigung vorerst nicht möglich ist. § 569 BGB besagt: Wurde der Mieter rechtskräftig zur Zahlung der erhöhten Miete verurteilt, darf das Mietverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungssperrfrist von 2 Monaten fristlos beendet werden.
Räumungsklage
Mit einer Räumungsklage können Sie den Mieter zum Auszug aus den Mieträumen verpflichten. Weiterer Mietausfall ist somit ausgeschlossen. Die Räumungsklage kann getrennt vom Klageverfahren wegen des Mietrückstands erfolgen.
Ausführlichere Informationen dazu, wie Sie mit einer Räumungsklage Ihre Mieträume zur Weitervermietung zurückbekommen, erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema Mieter zieht nicht aus.
4. Kosten & Kostenübernahme
Wenn Sie den Mietrückstand einklagen müssen, entstehen Kosten.
Kosten entstehen typischerweise durch:
- Gerichtskosten (abhängig vom Streitwert),
- Anwaltskosten (ebenfalls streitwertabhängig; je nach Tätigkeit/Verfahrensstand),
- Vollstreckungskosten (z. B. Gerichtsvollzieher, Auslagen, Pfändungsmaßnahmen),
- ggf. Parallelkosten, wenn zusätzlich Räumung/Abrechnungsthemen laufen.
Aber: Anwalts- und Gerichtskosten können finanziert werden.
Kostenübernahme
- Nachträgliche Kostenübernahme durch den Mieter: Können Sie erfolgreich den Mietrückstand einklagen, muss der Mieter sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zahlen.
- Prozesskostenhilfe: Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Gericht ist die Klage trotz finanzieller Probleme möglich.
- Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung: Ob und in welchem Umfang Ihre Rechtsschutzversicherung das gerichtliche Mahn- oder Klageverfahren finanziert, hängt von der gewählten Versicherungspolice ab.
Zahlt der Mieter die Miete nicht, könnte Handlungsbedarf bestehen. Weiterer Zahlungsverzug muss verhindert werden. Ein Anwalt kann den Zahlungsanspruch einwandfrei durchsetzen und noch größeren finanziellen Schaden verhindern.
Um den Mietrückstand schnell und rechtskräftig einzuklagen, können Sie wie folgt vorgehen:
- Sammeln Sie Beweise für den Zahlungsverzug des Mieters.
- Fordern Sie den Mieter zur Mietzahlung auf.
- Lassen Sie sich von einem Anwalt zur weiteren Vorgehensweise & Ihren Handlungsoptionen unverbindlich beraten.
- Beauftragen Sie einen Anwalt mit der erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung Ihres Zahlungsanspruches.
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Beispiel-Fälle zur Orientierung
Fall 1: Rückstand ist unstreitig – Mieter reagiert nicht
Ausgangslage: 2 Monatsmieten offen, keine Einwände, keine Kommunikation.
Vorgehen: Schriftliche Fristsetzung, dann gerichtliches Mahnverfahren.
Ergebnis: Vollstreckungsbescheid möglich, wenn kein Widerspruch/Einspruch erfolgt; anschließend Vollstreckung (z. B. Kontopfändung) prüfbar.
Learning: Unstreitige Fälle profitieren oft von einem schnellen, formal sauberen Weg.
Fall 2: Mieter mindert wegen Mangel – Rückstand wird bestritten
Ausgangslage: Mieter zahlt nur teilweise und beruft sich auf Schimmel.
Vorgehen: Mangelanzeige/Kommunikation dokumentieren, Ursachen/Beweise prüfen, dann Zahlungsklage (statt Mahnverfahren).
Ergebnis: Anspruch hängt an der Frage, ob und in welcher Höhe eine Minderung berechtigt ist.
Learning: Ohne Klärung der Einwendung ist „schnell titulieren“ häufig unrealistisch.
Fall 3: Titel vorhanden – Mieter ist finanziell überlastet
Ausgangslage: Urteil liegt vor, Zahlung bleibt aus.
Vorgehen: Vermögensauskunft, Konten-/Lohnpfändung prüfen, ggf. Ratenvereinbarung gegen Sicherheiten.
Ergebnis: Vollstreckung möglich; tatsächlicher Geldzufluss abhängig von pfändbarem Einkommen/Vermögen.
Learning: Spätestens hier trennt sich Recht von wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit.
Transparenz-Hinweis
Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 04.06.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), u. a. §§ 535, 543, 562, 569, 195, 199, 204, 197
- Zivilprozessordnung (ZPO), u. a. §§ 688 ff. (Mahnverfahren), § 495a, §§ 257–259
Letzte Aktualisierung
04.06.2026
- Direkt am Anfang steht jetzt ein kurzer Überblick, damit man schneller weiß, was zu tun ist.
- Es ist klarer getrennt, was immer gilt – und wo es auf Details im konkreten Fall ankommt.
- Es gibt echte Beispiele und typische Irrtümer, damit man die Lage besser einschätzen kann.
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