1. Was ist Schmerzensgeld?
Schmerzensgeld dient zum Ausgleich immaterieller Schäden. Diese liegen immer dann vor, wenn der Schaden keine Vermögenseinbuße darstellt, sondern höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit oder sexuelle Selbstbestimmung betroffen sind. In diesem Zusammenhang zu unterscheiden sind materielle Schäden wie z. B. Schäden am Auto nach einem Verkehrsunfall. Diese begründen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld – sondern auf Schadensersatz.
2. Wann habe ich einen Schmerzensgeldanspruch?
Rechtliche Grundlage für Schmerzensgeld
Der Anspruch auf Schmerzensgeld begründet sich aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB und hat nach der Rechtsprechung des BGH eine doppelte Funktion.
Zum einen soll dem Verletzten für seine erlittenen Schmerzen ein Ausgleich zugestanden werden. Zum anderen sollhm eine Genugtuung für das zu verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat.
Welche Verletzungen einen Schmerzensgeldanspruch begründen, sind in § 253 Abs. 2 BGB aufgelistet:
Körper und Gesundheit: Eine Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit liegt bei jedem äußeren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge vor. Eingeschlossen sind dabei auch psychische Erkrankungen. Beispiele können sichtbare Entstellung, verletzungsbedingte Depressionen, Verlust des Geruchssinns oder Knochenbrüche sein.
Freiheit: Eine Verletzung der Freiheit liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder ausgeschlossen ist – z. B. bei einer nicht gerechtfertigten Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik.
Sexuelle Selbstbestimmung: Die sexuelle Selbstbestimmung ist dann verletzt, wenn der Geschädigte nicht mehr frei über seine Sexualität bestimmen kann. Beispiele dafür können ungewollte Berührungen, starke Bedrängungen oder eine Vergewaltigung sein.
Obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als immaterielles Recht nicht explizit im BGB genannt wird, kann auch eine schwerwiegende Verletzung dieses Rechts einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen – z. B. bei Mobbing oder Verbreitung falscher Informationen über das Internet.
Dabei kommt eine Geldentschädigung jedoch nur in Betracht, wenn kein anderer Ausgleich der Beeinträchtigung möglich ist. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich ein Ausgleich der Verletzung nicht allein mit der Unterlassung, dem Widerruf oder der Gegendarstellung erreicht werden kann.
In Fällen einer Verletzung anderer Rechte – insbesondere des Eigentums und des Vermögens – sieht das Gesetz hingegen keinen Schmerzensgeldanspruch, sondern einen Schadensersatzanspruch vor.
Voraussetzungen für Anspruch auf Schmerzensgeld
Damit ein Anspruch auf Schmerzensgeld entsteht, muss zunächst eine der oben genannten Verletzungen vorliegen. Erforderlich ist, dass die Verletzung durch eine schuldhafte Handlung des Schädigers eingetreten ist. Dabei muss der Schädiger willentlich und wissentlich – also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig – gehandelt haben.
Der Verletzte trägt hier eine doppelte Beweispflicht: Zum einen muss er beweisen, dass der Schädiger die Schuld an der Verletzung trägt, und zum anderen sollte er nachweisen können, dass der Schaden eine ursächliche Folge der in Rede stehenden schuldhaften Handlung ist.