Psychische und physische Schäden nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, einem Hundebiss oder ärztlichem Behandlungsfehler führen in der Regel zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld. Schmerzensgeldansprüche können jedoch verjähren: Mit einer Ausnahme geschieht dies nach 3 Jahren. Wir zeigen Ihnen, wie Sie den Anspruch vor Verjährung schützen können und welche Handlungsoptionen Sie bei verjährten Ansprüchen haben.
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Die Verjährung ist ein wichtiges Element des deutschen Rechtssystems: Sie sorgt dafür, dass Rechtsstreitigkeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes beigelegt werden.
Auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann verjähren. Die Verjährungsfrist beträgt dabei in der Regel 3 Jahre und setzt zum Ende des Jahres ein, in dem es zum Schadensfall kam und der Geschädigte Kenntnis von Schädiger und Schäden erhalten hat.
Zur Verjährung von Schmerzensgeld kann es immer kommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Schäden auf einer Straftat, einem Autounfall, (vorsätzlicher) Körperverletzung oder einem Arztfehler beruhen.
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Nach einer Verjährungsfrist von 3 Jahren können keine Ansprüche mehr durchgesetzt bzw. keine Nachverhandlung geführt werden. Daher ist es wichtig, präventiv zu handeln.
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es folgende 3 Sonderfälle bei der Verjährung von Schmerzensgeld:
Schmerzensgeldansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung beruhen, verjähren erst nach 30 Jahren.
Zudem verlängert sich die Verjährung von Schmerzensgeld auf 30 Jahre, wenn der Schädiger unbekannt bleibt oder von der Polizei nicht ermittelt werden konnte. Dies gilt für alle Schmerzensgeldansprüche, unabhängig von der potenziellen Schmerzensgeldhöhe.
Liegen bestimmte Gründe vor, kann die Verjährung von Schmerzensgeld um 6 Monate gehemmt – also verlängert – werden.
Diese sogenannten Hemmungsgründe sind:
Die Verjährungsfrist beginnt von neuem, wenn der Schädiger oder dessen Versicherung die Schuld eingesteht.
Auch die Verurteilung des Schädigers – also der Nachweis seiner Schuld – lässt die Verjährung von Schmerzensgeld neu beginnen.
Drohen Ihre Schmerzensgeldansprüche zu verjähren und lassen sich diese auch nicht hemmen, können Sie bis zum 30. Dezember gegen Ihren Schädiger beim Mahngericht einen Mahnbescheid beantragen und Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld so vor Verjährung schützen.
Mahnbescheide, die am 30. Dezember beantragt werden, können am 31. Dezember noch bearbeitet werden. So verfallen Ihre Ansprüche mit dem Eintritt des 1. Januars nicht und sind geschützt.
Wie wichtig es ist, die Schmerzensgeldansprüche vor Verjährung zu schützen, zeigen folgende Beispiel-Urteile.
Nach einem Unfall verlor eine Frau ihre Milz und erhielt dafür Schmerzensgeld. Nach 5 Jahren forderte sie jedoch erneut Schmerzensgeld: Sie gab an, dass ihr Immunsystem durch den Verlust ihrer Milz geschwächt worden sei.
Das Gericht lehnte die Forderung ab, mit der Begründung, dass ihre Ansprüche verjährt seien und Spätfolgen des Unfalls bereits vor 5 Jahren absehbar gewesen wären.
Hätte die Klägerin rechtzeitig bzw. innerhalb von 3 Jahren einen Feststellungsantrag (siehe Kapitel 4) beantragt, hätte sie ihre zweite Schmerzensgeldforderung erfolgreich durchsetzen können.
Eine Fußgängerin ist auf einem vereisten Gehweg gestürzt, da dieser nicht ausreichend gestreut wurde. Die Klägerin verlangte aufgrund dieses Versäumnisses Schmerzensgeld von der Stadtverwaltung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab zunächst der Stadtverwaltung Recht: Diese verwies auf die 3-jährige Verjährung und musste daraufhin kein Schmerzensgeld zahlen.
Die Klägerin ging mithilfe eines Anwalts in Revision. Dieser fand heraus, dass die Verjährungsfrist zweimal durch schwebende Verhandlungen gehemmt wurde. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und gab der Klägerin letztendlich Recht.
Ist die Verjährung von Schmerzensgeld eingetreten, lässt sich ein Schmerzensgeldanspruch nicht mehr durchsetzen. Um die Verjährung von Schmerzensgeld zu verhindern, sind folgende Schritte möglich:
Wenn Sie nach einem Schadensfall zügig handeln, verfallen Ihre Schmerzensgeldansprüche nicht. Ihre Ansprüche sind vor Verjährung geschützt, wenn Sie Schmerzensgeld beantragen oder Schmerzensgeld einklagen:
Ein Feststellungsantrag dient zur Feststellung und rechtlichen Absicherung von nicht absehbaren Folgeschäden eines Schadenfalls. Ein Gericht prüft Ihren Schadensfall, stellt alle möglichen Nachwirkungen des Schadenfalles fest und schützt sie so vor Verjährung, indem die Verjährungsfrist um bis zu 30 Jahre verlängert wird.
Ein Feststellungsantrag für die Haftung bei Folgeschäden kann gestellt werden, sofern künftige Schäden möglich sind. In vielen Fällen kann es deshalb Sinn ergeben, einen Antrag auf Feststellung zu stellen.
Die Hemmung der Verjährung ist eine weitere Möglichkeit, um Ihre Schmerzensgeldansprüche zu schützen. Durch die Erfüllung von Hemmungsgründen (siehe Kapitel 2) können Sie die Verjährung um 6 Monate verlängern.
Um einen Schmerzensgeldanspruch vor Verjährung zu schützen, können Sie auch einen Anwalt für Schmerzensgeldrecht kontaktieren.
Der Anwalt kann sicherstellen, dass Ihr Schmerzensgeldanspruch nicht verjährt bzw. alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um die Verjährung zu hemmen.
Er kann einen rechtssicheren Schmerzensgeldantrag erarbeiten und Sie in außergerichtlichen oder – falls notwendig – gerichtlichen Verhandlungen gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung vertreten. Zu allen wichtigen Schritten wie Feststellungsantrag und Abfindungserklärung kann er Sie umfassend beraten.
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