1. Was ist ein Steuerstrafverfahren?
Das Steuerstrafverfahren ist ein Ermittlungsverfahren. Es besteht der Verdacht auf eine Steuerstraftat und die Finanzbehörde hat das Verfahren zur Untersuchung des Falles eingeleitet. Es liegt noch keine Anklage vor. Es geht erst einmal darum: Gibt es Beweise für den Verdacht oder nicht?
Das heißt: Wurde ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet, ist noch nichts verloren. Es ist noch nicht entschieden, dass Sie sich vor Gericht verantworten müssen.
Umso wichtiger kann die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts jetzt sein. Das Verfahren kann nämlich auch eingestellt werden oder mit Auflagen bzw. Geldstrafe enden. Ein Anwalt kann Sie im Verfahren gegenüber den Behörden vertreten und versuchen, eine milde Strafe zu erreichen.
2. Steuerstrafverfahren: Was kann ich tun?
Wurde ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet, können Sie noch reagieren und ein Klageverfahren womöglich verhindern.
Was Sie tun können: Ihr Schweigerecht nutzen und einen Anwalt für Steuerstrafrecht kontaktieren. Denn eine wirksame Verteidigung gegen die Vorwürfe der Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft ist jetzt entscheidend.
Nur ein Anwalt kann Akteneinsicht im Strafverfahren beantragen. Damit erfahren Sie, welche Informationen die Finanzbehörde gegen Sie hat und können mit dem Anwalt eine Strategie zur Argumentation gegenüber Behörden und Staatsanwaltschaft ausarbeiten.
So hilft Ihnen ein Anwalt:
- Akteneinsicht beantragen
- Verteidigungsstrategie entwickeln
- Kommunikation mit der Behörde übernehmen
- Gegen Strafbefehle Einspruch einlegen
- Ihre Interessen vor Gericht vertreten
- Berufung einlegen oder Revision
Die häufigsten Steuerstraftaten
Ein Steuerstrafverfahren wird nicht nur bei Steuerhinterziehung eingeleitet.
In diesen Fällen folgt ein Steuerstrafverfahren:
- Steuerhinterziehung: Bei der Steuer keine oder falsche Angaben machen. In welcher Höhe man Steuern hinterzieht, spielt keine Rolle. Wie hoch die Strafe ausfällt hängt davon ab, wie viel Geld Sie dem Staat unterschlagen haben.
- Bannbruch: Ware über die deutsche Grenze bringen, die man nicht ins Land einführen darf.
- Schmuggel: Keine Steuern zahlen, wenn man Ware in ein Land einführt, ausführt oder durchführt. Bereits der Versuch des Schmuggels ist strafbar.
- Hehlerei: Ware kaufen und weiterverkaufen, die durch Schmuggel ins Land gebracht wurde. Bereits der Versuch ist strafbar.
- Schwarzarbeit: Einnahmen nicht versteuern, Sozialversicherung nicht zahlen, Gewerbe nicht anmelden, anderen Meldepflichten nicht nachkommen – das und mehr bedeutet Strafen wegen Schwarzarbeit.
4. Ablauf des Steuerstrafverfahrens
Ein Steuerstrafverfahren läuft in 3 Schritten ab:
- Ermittlungsverfahren
- Zwischenverfahren
- Hauptverfahren
Jedes Steuerstrafverfahren ist zunächst nur ein Ermittlungsverfahren. Ob auch ein gerichtliches Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, hängt von den Ermittlungsergebnissen ab.
So kann das Steuerstrafverfahren ausgehen:
- Einstellung des Verfahrens
- Einstellung unter Auflagen
- Strafbefehl (in der Regel zur Zahlung einer Geldstrafe)
- Anklage
1. Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren dient dazu, den Verdacht auf eine Steuerstraftat zu belegen oder zu beseitigen. Die Finanzbehörde muss Beweise finden, dass tatsächlich eine Steuerstraftat vorliegt.
Die Behörde muss Beschuldigte über das Verfahren informiert und über ihre Rechte und Pflichten aufklären. Dann folgt die Anhörung zum Tatvorwurf – und eventuell die Durchsuchung der Wohnung oder Geschäftsräume.
Lässt sich der Verdacht nicht bestätigen, wird das Steuerstrafverfahren eingestellt.
Bringt das Ermittlungsverfahren Beweise für eine Steuerstraftat, hängt es von der Schwere der Schuld ab, wie es weitergeht.
Je nach Einzelfall kann bei sehr geringer oder geringer Schuld noch die Einstellung des Verfahrens folgen.
2. Zwischenverfahren
Ist die Schuld bewiesen, wird Anklage für das gerichtliche Steuerstrafverfahren erhoben. Damit beginnt das Zwischenverfahren.
Der Beschuldigte erhält die Klageschrift und wird aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gericht genannten Frist zu den Vorwürfen zu äußern. Das Gericht prüft die Vorwürfe aus der Anklageschrift und entscheidet, ob es die Klage zulässt.
Ist kein öffentliches Klageverfahren notwendig, kann das Gericht auch eine Geldstrafe per Strafbefehl verhängen. Dann gibt es kein Hauptverfahren vor Gericht.
Aber: Ist der Fall von öffentlichem Interesse bzw. steht eine Freiheitsstrafe im Raum, muss es eine Hauptverhandlung vor Gericht geben.
Wird die Klage zugelassen, legt das Gericht einen Termin für das Hauptverfahren fest.
3. Hauptverfahren
Das Hauptverfahren ist die mündliche Verhandlung vor Gericht. Hier klärt das Gericht abschließend, ob eine Steuerstraftat vorliegt. Nach der Anhörung aller Beteiligten und der Beweisaufnahme, folgt das Urteil.
Liegt aus Sicht des Gerichts keine Straftat vor, wird das Verfahren eingestellt oder endet mit einem Freispruch. Ist die Schuld bewiesen, werden Schuldige zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt.
Wer leitet das Steuerstrafverfahren ein?
Ein Steuerstrafverfahren kann eingeleitet werden von:
- Finanzamt
- Hauptzollamt
- Bundeszentralamt für Steuern
- Familienkasse
- Polizei
- Staatsanwaltschaft
- Strafrichter
5. Was dürfen die Behörden im Steuerstrafverfahren?
Ziel des Steuerstrafverfahrens ist es erstmal, Beweise für eine Steuerstraftat zu finden. Dazu haben die ermittelnden Finanzbehörden einige Befugnisse.
Durchsuchen: Die Durchsuchung ist erlaubt für z. B. Personen, Wohnräume, Geschäftsräume und Fahrzeuge. Notwendig ist ein Durchsuchnungsbeschliuss, der genau auflistet, was durchsucht werden soll. Sie können Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung einlegen.
Beweise sichern: Alles, was im Steuerstrafverfahren als Beweismittel wichtig sein könnte, darf die Behörde sicherstellen und in amtlichen Gewahrsam mitnehmen.
Observieren: Die ermittelnden Beamten dürfen Verdächtige observieren.Die Beobachtung ist ohne richterlichen Beschluss möglich, wenn sie bis 24 Stunden dauert. Aber: Sie ist nur erlaubt, wenn die Behörden nachweisen könenn, dass sie anders nicht an Beweise kommen.
Telekommunikation überwachen: Das Telefon mit Gesprächen, WhatsApp, SMS und anderen Kanälen zu überwachen, muss das letzte Mittel der Behörden sein, um Beweise zu erhalten.
U-Haft & vorläufige Festnahme: Für Untersuchungshaft bzw. vorläufige Festnahme des Beschuldigten ist ein Haftbefehl notwendig. Der wird nur bei dringendem Tatverdacht und z. B. Flucht- bzw. Verdunklungsgefahr ausgestellt. Gibt es einen Haftbefehl, ist die Staatsanwaltschaft für das Steuerstrafverfahren zuständig.
Vermögen einfrieren: Vermögensgegenstände zu beschlagnahmen und Konten zu sperren, soll weiteren finanziellen Schaden für Dritte verhindern.
6. Strafe für Steuerhinterziehung
Welche Strafe man am Ende des Steuerstrafverfahrens bekommt, hängt immer vom verursachten Steuerschaden und den Umständen im Einzelfall ab.
Es gibt keine pauschalen Strafen. Je nach Straftat, Schwere der Schuld, hinterzogener Steuersumme und Bundesland sind unterschiedliche Strafen möglich.
In der Regel gilt, was der BGH für Steuerstraftaten festgelegt hat:
- Bis 100.000 Euro Steuerschaden: Geldstrafe möglich
- 000 bis 1 Mio. Steuerschaden: Haftstrafe, Bewährung möglich
- Über 1 Mio. Steuerschaden: Haftstrafe
Basis ist ein BGH-Urteil vom 07.02.2012 (1 StR 525/11).
Orientierung: Strafmaßtabelle für Steuerhinterziehung
Die Strafmaßtabellen der Finanzämter bzw. Hauptzollämter sind heute nicht mehr verbindlich. Sie gelten nur noch als Orientierung.
Je nach Höhe der hinterzogenen Steuern wurden Tagessätze festgelegt. Ein Tagessatz entsprach 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens des Schuldigen. Wie viele Tagessätze Strafe zu zahlen sind, ist in jedem Bundesland anders geregelt.
Strafmaßtabelle: Anzahl der Tagessätze gemessen am Steuerschaden
Steuerschaden
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Berlin
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Düsseldorf
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Frankfurt a. M.
|
Erfurt
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Hamburg
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Karlsruhe
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München
|
1.000 €
|
8–12
|
5-20
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6–8
|
5-20
|
16–20
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5–10
|
5–90
|
2.500 €
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20–30
|
20
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15–20
|
20
|
40–80
|
10
|
5–90
|
5.000 €
|
40–60
|
40
|
30–40
|
40
|
80–100
|
30
|
5–90
|
10.000 €
|
120
|
80
|
80
|
80
|
140
|
60
|
5–90
|
25.000 €
|
300
|
200
|
200
|
140
|
250
|
120
|
180
|
50.000 €
|
360
|
360
|
360
|
240
|
360
|
180
|
360
|
100.000 €
|
360
|
360
|
360
|
340
|
360
|
360
|
360
|
7. Wie lange dauert ein Steuerstrafverfahren?
Wie lange das Strafverfahren dauert, hängt vom Einzelfall ab. Möglich sind Monate aber auch Jahre.
Je umfangreicher und komplizierter der Fall und je länger das Ermittlungsverfahren und die Beweissicherung dauern, desto länger dauert das Steuerstrafverfahren. Kooperatives Verhalten kann das Verfahren natürlich beschleunigen, aber trotzdem ist z. B. Steuerhinterziehung mit Begleittaten wie Urkundenfälschung nicht so schnell geklärt.
8. Steuerstrafverfahren: Gibt es eine Verjährung?
Ja, die Steuerstraftat verjährt. Es gibt eine steuerliche und eine strafrechtliche Verjährungsfrist.
- Strafrechtliche Verjährung: Beginnt nach der Tat. In der Regel gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, für schwere Steuerstraftaten gilt eine Frist von 10 Jahren.
- Steuerliche Verjährung (Festsetzungsverjährung): Beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuern entstanden sind. Ist sie abgelaufen, darf das Finanzamt keine Steuerbescheide mehr erlassen. Die Festsetzungsverjährung beträgt in der Regel 4 Jahre, bei Steuerverkürzung 5 Jahre und bei Steuerhinterziehung 10 Jahre.