Zusammenfassung
Uli Hoeneß, Alice Schwarzer oder Boris Becker: Sie alle waren bereits in ein Steuerstrafverfahren verwickelt – durch einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt sind sie allerdings glimpflich davongekommen. Wurde gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, sollten Sie schnell handeln. Je schneller Sie angemessen reagieren, desto milder fallen mögliche Folgen aus und umso kürzer ist die Verfahrensdauer.
Auf einen Blick
► Im Rahmen dieses Erstgesprächs prüft der Anwalt die Erfolgsaussichten Ihres Anliegens. Er gibt Ihnen eine Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise.
Ein Steuerstrafverfahren ist eine belastende Angelegenheit. Dahinter verbirgt sich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und dem Beschuldigten wird eine steuerrechtliche Straftat angelastet.
Die bekannteste Steuerstraftat ist die Steuerhinterziehung: Jährlich entgehen dem deutschen Staat schätzungsweise 100 Milliarden € an Steuergeldern.
Deswegen sind Steuerstraftaten längst keine Bagatelle mehr und Angeklagte bekommen oft die volle Härte der Justiz zu spüren: 2017 wurden 62.000 Strafverfahren abgeschlossen und insgesamt 1.586 Jahre an Freiheitsstrafen und 29,4 Mio. € an Geldstrafen verhängt.
Ein Steuerstrafverfahren darf nie willkürlich eingeleitet werden: Es muss immer ein Anfangsverdacht bestehen. Hat eine Behörde den Verdacht einer steuerrechtlichen Straftat, kann sie ein Steuerstrafverfahren einleiten.
Mit der Einleitung eines solchen Verfahrens untersucht die jeweilige Behörde, ob sich der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten bestätigten lässt und ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden kann.
Folgende Instanzen können ein Steuerstrafverfahren einleiten:
1. Bei einem Anfangsverdacht kommt es zur förmlichen Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.
Beschuldigte müssen über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens informiert werden. Zudem sind sie über ihre Mitwirkungspflichten und ihr Aussageverweigerungsrecht aufzuklären. Wird dies versäumt oder geschieht wissentlich nicht, macht sich die Behörde bzw. der jeweilige Mitarbeiter strafbar und das gesamte Verfahren kann eingestellt werden.
2. Aufnahme der Ermittlungsarbeiten: Im Rahmen der Ermittlungen werden Beweise und Tatsachen gesammelt.
Die Behörde kann Ermittlungsarbeiten bereits vor Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens aufnehmen. Über Vorfeld- oder verdeckte Ermittlungen muss die zuständige Behörde den Betroffenen nicht informieren, da Einleitung und Ermittlungsarbeiten voneinander zu trennen sind.
3. Abschluss des Steuerstrafverfahrens durch Freispruch, Einstellung oder Strafe. Es kann sich ein Gerichtsverfahren anschließen.
Die Dauer eines Steuerstrafverfahrens hängt von folgenden Faktoren ab:
Der Tatbestand einer nicht selbst angezeigten Steuerhinterziehung mit Begleittaten wie Urkundenfälschung ist natürlich nicht so schnell geklärt.
Aus diesen Gründen kann ein Steuerstrafverfahren wenige Monate, aber auch bis zu 16 Jahre dauern.
Ein Steuerstrafverfahren kann nicht verjähren, die zugrundeliegende Steuerstraftat jedoch schon. Hierbei ist zu beachten, dass es eine steuerliche und eine strafrechtliche Verjährungsfrist gibt.
Die strafrechtliche Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat. In der Regel gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, schwere Steuerstraftaten haben eine Frist von 10 Jahren.
Die steuerliche Verjährung (auch Festsetzungsverjährung) beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Steuern entstanden sind. Ist sie abgelaufen, darf das Finanzamt keine Steuerbescheide mehr erlassen. Die Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre, bei Steuerverkürzung 5 Jahre und bei Steuerhinterziehung 10 Jahre.
Liegt eine Steuerhinterziehung 6 Jahre zurück, kann der Betroffene nicht mehr bestraft werden. Die Festsetzungsfrist von 10 Jahren ist aber noch nicht abgelaufen: Deswegen kann das Finanzamt für das Jahr der Steuerhinterziehung Nachzahlungen und Zinsen verlangen.
Mit Ihrem Anwalt sollten Sie zunächst folgende Fragen klären:
Ein Steuerstrafverfahren beginnt immer mit einem Anfangsverdacht. Jeder steuerstrafrechtliche Verdacht sorgt dafür, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Die gute Nachricht: Kann der Verdacht widerlegt werden, wird auch das Verfahren beendet. Das heißt: Ein Steuerstrafverfahren steht und fällt mit dem Verdachtsmoment.
Folgende Anlässe dienen zur Begründung eines Anfangsverdachts und Einleitung eines Steuerstrafverfahrens:
Hinter dem Verdacht einer Behörde versteckt sich immer die Vermutung einer steuerrechtlichen Straftat.
Diese Steuerstraftaten führen zu einem Steuerstrafverfahren:
Gleichgestellte Straftaten:
Ein Steuerstrafverfahren kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe enden.
Die Höhe und Härte einer Strafe orientieren sich am verursachten Steuerschaden und werden anhand von Strafmaßtabellen bestimmt.
Eine Geldstrafe wird in Form von Tagessätzen verhängt. Je nach Fall unterscheiden sich Anzahl und Höhe der Tagessätze. In jedem Bundesland gelten andere Strafmaßtabellen.
Es können mindestens 5 und maximal 360 Tagessätze verordnet werden. Die Tagessatzhöhe liegt zwischen mindestens 1 € und maximal 5000 €.
Die individuelle Tagessatzhöhe lässt sich ungefähr ermitteln, indem Sie Ihr Nettoeinkommen abzüglich aller Unterhaltsverpflichtungen durch 30 teilen.
Die nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen anhand ausgewählter Städte die mögliche Anzahl an Tagessätzen gemessen am Steuerschaden:
Schaden in Euro |
Berlin |
Düsseldorf |
Frankfurt |
Erfurt |
Hamburg |
Karlsruhe |
München |
1000 |
8–12 |
5-20 |
6–8 |
5–20 |
16–20 |
5–10 |
5–90 |
2500 |
20–30 |
20 |
15–20 |
20 |
40–80 |
10 |
5–90 |
5000 |
40–60 |
40 |
30–40 |
40 |
80–100 |
30 |
5–90 |
10.000 |
120 |
80 |
80 |
80 |
140 |
60 |
5–90 |
25.000 |
300 |
200 |
200 |
140 |
250 |
120 |
180 |
50.000 |
360 |
360 |
360 |
240 |
360 |
180 |
360 |
100.000 |
360 |
360 |
360 |
340 |
360 |
360 |
360 |
Strafmaßtabellen sind nur eine Orientierungshilfe. Das tatsächliche Strafmaß wird immer je nach Einzelfall festgelegt.
Dabei berücksichtigt das Gericht zusätzlich strafmildernde und strafverschärfende Faktoren:
Strafmilderungsgründe sind z. B. eine Selbstanzeige oder uneigennütziges Handeln.
Strafverschärfungsgründe sind beispielsweise Gewinnverlagerungen ins Ausland oder Handeln aufgrund persönlicher Bereicherung.
Die Höhe der Freiheitsstrafe richtet sich ebenfalls nach dem verursachten Schaden:
Sollte im Falle einer Geldstrafe die Zahlung dieser nicht möglich sein, kann es zu einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen. Dabei entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
► Gegen Sie wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch mit einem unserer spezialisierten Anwälte. Schildern Sie dafür bitte hier Ihr Anliegen.
Steuerstrafverfahren haben einschneidende Konsequenzen und der Staat geht hart gegen Betroffene vor. Betroffene sollten sich bei einem drohenden Steuerstrafverfahren juristischen Beistand suchen.
Im Jahr 2017 wurden rund 62.000 Steuerstrafverfahren eingeleitet, aber nur in knapp 13.000 der Fälle eine Geld- oder Freiheitsstrafe erlassen.
Was ein Anwalt im Falle eines Steuerstrafverfahrens für Sie tun kann:
Im Steuerstrafverfahren ist ein Anwalt für Steuerrecht erster Ansprechpartner. Er klärt Sie über Ihr Schweigerecht, Ihre Mitwirkungspflicht und die Kooperationsmöglichkeiten auf. Bei Fragen steht er jederzeit an Ihrer Seite, sodass Sie gemeinsam die beste Kommunikations- und Verteidigungsstrategie entwickeln können.
Der Anwalt ist das Bindeglied zwischen Ihnen und der Sie anklagenden Behörde. Er sorgt dafür, dass stets kurzfristig und schnell Kontakt aufgenommen wird, die richtigen Informationen weitergeleitet und die für Sie besten Antworten gegeben werden.
Entscheidend für Ihren Fall ist die individuelle Verteidigungsstrategie, die Ihr Anwalt für Sie entwickelt.
Wissen ist Macht, deswegen entscheidet über Erfolg oder Misserfolg der Verteidigung vornehmlich, ob Akteneinsicht genommen wurde. Akteneinsicht nehmen kann immer nur der Anwalt, nie der Betroffene selbst, weswegen Sie hier Hilfe brauchen.
Nur durch Einsicht in die Akten erfahren Sie die gesamten Umstände der Ihnen zur Last gelegten Taten:
Sollte Ihnen die Behörde Kompromisse oder einen “Deal” vorschlagen, handelt Ihr Anwalt für Sie die besten Konditionen und Ergebnisse aus.
Damit Sie keine belastenden Äußerungen oder Informationen teilen, arbeitet Ihr Anwalt für Sie Stellungnahmen aus. Er stellt sicher, dass mit der Behörde nur so viel Wissen geteilt wird, wie nötig ist. Außerdem hilft er Ihnen bei einer möglichen Selbstanzeige: Nur eine korrekt durchgeführte Selbstanzeige wirkt strafbefreiend.
Ihr Anwalt verteidigt Sie natürlich diskret gegen mögliche Strafbefehle und führt Einspruchsverfahren sicher durch.
Kommt es zum Gerichtsverfahren, verteidigt Ihr Anwalt Sie. Er kennt sich mit Ihrem Fall aus, kann Berufung und Revision einlegen. Ein kompetenter Anwalt erreicht mit Sicherheit eine deutlich mildere Strafe oder sogar einen Freispruch bzw. die Einstellung des Verfahrens.
Bei einem Steuerstrafverfahren können Sie Gebrauch von Ihrer Rechtsschutzversicherung machen, um Anwalts- und Gerichtskosten zu sparen: Ihr Rechtsschutz deckt damit alle anwaltlichen Ermittlungs- und Verteidigungsdienste sowie verwaltungsrechtliche Tätigkeiten ab.
Sie sollten dabei aber beachten, dass Ihre Versicherung einen erweiterten Strafrechtsschutz aufweisen muss. Andernfalls wird keine Kostenübernahme geleistet. Außerdem erlischt bei Verurteilung und Selbstanzeige der Rechtsschutz.
Sie haben eine Rechtsschutzversicherung und sind sich unsicher, ob Ihre Rechtsschutzversicherung im Zuge des Steuerstrafverfahrens die Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt? Wir stellen eine kostenlose Deckungsanfrage für Sie. Kostenlose Deckungsanfrage.
Unser Anwalt erläutert Ihnen im kostenlosen Erstgespräch das mögliche Vorgehen.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado arbeitet Franz Gerstenberger täglich dafür, dass jeder Leser auf seine individuelle Rechtsfrage eine verständliche Antwort erhält. Für Ratsuchende findet er dank linguistischer Fachkompetenz nachhaltige Lösungen im Zivil- und Internetrecht.