2. Falsche Angaben im Antrag: Wann ist das Sozialbetrug?
Generell gilt: Alle Angaben für den Antrag auf Sozialleistungen müssen der Wahrheit entsprechen.
Sozialbetrug liegt laut Gesetz aber erst vor, wenn man vorsätzlich falsche Angaben z. B. zum aktuellen Einkommen, Vermögenswerten oder zum Gesundheitszustand macht.
Ohne Vorsatz ist es kein strafbarer Sozialbetrug.
Strafbar sind:
- Vollendeter Sozialbetrug = der Antragsteller bekommt eine Leistung, die ihm eigentlich nicht zusteht, bewilligt.
- Versuchter Sozialbetrug = die falschen Angaben werden vor der Bewilligung entdeckt.
3. Sonderfall: Sozialbetrug durch Unterlassen nachträglicher Mitteilungen
Ist der Antrag auf Sozialleistungen ordnungsgemäß bewilligt worden, kann trotzdem noch ein Betrug begangen werden. Ändern sich die eigenen Verhältnisse, muss dies mitgeteilt werden.
„Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat (…) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen“ (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I)
Ein Betrug durch Unterlassen liegt vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers ändern und die zuständige Behörde (Arbeitsamt, Jobcenter, Versicherungsträger usw.) darüber nicht informiert wird.
Am wichtigsten sind dabei Veränderungen durch Aufnahme einer Arbeit, Erhalt einer Erbschaft oder Schenkung und alle sonstigen Veränderungen des Vermögens.
Die Behörde muss den Leistungsempfänger nicht gesondert auffordern, die Pflicht zur Mitteilung zu erfüllen. Dieser Verpflichtung muss er eigenständig nachkommen. Dabei kann eine schriftliche Mitteilung sinnvoll sein, um sicherzugehen, dass diese eingeht und bearbeitet wird. Außerdem hat man so einen Nachweis.
4. Welche Strafe droht bei Sozialbetrug?
Ein Sozialbetrug kann bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zur Folge haben oder mit einer Geldstrafe belegt werden.
Das Sozialrecht beinhaltet verschiedene Tatbestände, die lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Denn ein Betrug liegt nur vor, wenn die Tat unter Vorsatz begangen wurde. Die Ordnungswidrigkeiten haben lediglich ein Bußgeld zur Folge und keine Strafe nach dem Strafgesetzbuch und somit in der Regel keine Eintragung ins Führungszeugnis. Als vorbestraft gilt man erst ab einer Geldstrafe von 91 Tagessätzen. Dann steht die Strafe auch erst im polizeilichen Führungszeugnis.
Wer also aus Fahrlässigkeit versäumt, dem zuständigen Amt wichtige Änderungen oder Tatsachen zu finanziellen Verhältnissen mitzuteilen, kann einen Bußgeldbescheid erhalten. Nach § 63 Abs. 2 SGB II kann diese Geldbuße bis zu 5.000 Euro betragen. Eine Ordnungswidrigkeit verjährt im Gegensatz zum Betrug allerdings schon nach 2 Jahren.
Wird ein Sozialbetrug erst nach längerer Zeit entdeckt, ist die Verjährungsfrist zu beachten. Ein Betrug verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach 5 Jahren.
5. Strafbefehl wegen Sozialbetrugs: Was kann ich tun?
Über den Sozialbetrug wird in den meisten Fällen durch einen Strafbefehl entschieden. Ein solcher Strafbefehl ist als vollwertiges Urteil zu werten, kommt allerdings ohne eine mündliche Verhandlung zustande.
Um eine Verhandlung zu erreichen, muss Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden. Dann wird erneut über die Schuld entschieden. Ein Einspruch kann auch nur gegen das Strafmaß gerichtet werden, dann entscheidet das Gericht nicht mehr über die Schuld, sondern nur noch über Tagessätze und Tagessatzhöhe.
Liegt ein Strafbefehl vor, kann die Unterstützung eines Anwalts sinnvoll sein, um eine Einschätzung der Sachlage zu erhalten.
6. Wie kann ein Anwalt bei Sozialbetrug helfen?
Wird man des Betrugs beschuldigt, kann die Unterstützung eines Rechtsanwalts sinnvoll sein. Dieser kann zum Beispiel einen Antrag auf Akteneinsicht stellen, den Einspruch gegen den Strafbefehl oder Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben und den Beschuldigten gegen das Strafmaß verteidigen.
So kann ein Anwalt helfen:
- Akten prüfen
- Fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen
- Kommunikation mit den Behörden übernehmen
- Gegenbeweise sammeln
- Einspruch stichhaltig begründen
- Vertretung vor Gericht
- Womöglich Strafe mindern
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