Welche Strafe für Sozialbetrug droht, hängt davon ab, ob die Angaben vorsätzlich oder fahrlässig falsch gemacht wurden. Ein Versehen stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar. Den Nachweis glaubhaft zu erbringen, kann allerdings kompliziert sein.
Sozialbetrug ist jede Art von Betrug, die mit sozialen Leistungen im Zusammenhang steht. Meist handelt es sich dabei um das Erschleichen von Sozialleistungen, ohne dass die eigentlichen Voraussetzungen dafür erfüllt werden. Fakten wie beispielsweise vorhandenes Vermögen werden dabei verschwiegen oder falsch angegeben. Es gibt allerdings keine eigenen Strafbestand für Sozialbetrug im deutschen Strafrecht. Diese Fälle werden als „normaler“ Betrug nach § 263 StGB verfolgt. Dieser sagt aus:
„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Täuschungen bei Antragstellung sind z. B.:
Werden Sozialleistungen wie ALG II oder BAföG beantragt, müssen alle Angaben der Wahrheit entsprechen. Falsche Angaben z. B. zu aktuellem Einkommen, Vermögenswerten oder zum Gesundheitszustand werden meist bei der Antragstellung gemacht. Ein vollendeter Betrug liegt jedoch nur dann vor, wenn der Antragsteller seine Leistung, die ihm eigentlich nicht zusteht, bewilligt bekommt. Aber auch der versuchte Betrug ist strafbar. Dieser liegt vor, wenn die falschen Angaben vor der Bewilligung entdeckt werden.
Prinzipiell ist es für den Sozialbetrug erforderlich, dass der Täter vorsätzlich handelt. Ist das nicht der Fall, liegt keine Straftat vor.
Ist der Antrag auf Sozialleistungen ordnungsgemäß bewilligt worden, kann trotzdem noch ein Betrug begangen werden. Ändern sich die eigenen Verhältnisse, muss dies mitgeteilt werden.
„Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat (…) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen“ (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I)
Ein Betrug durch Unterlassen liegt vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers ändern und die zuständige Behörde (Arbeitsamt, Jobcenter, Versicherungsträger usw.) darüber nicht informiert wird.
Am wichtigsten sind dabei Veränderungen durch Aufnahme einer Arbeit, Erhalt einer Erbschaft oder Schenkung und alle sonstigen Veränderungen des Vermögens.
Die Behörde muss den Leistungsempfänger nicht gesondert auffordern, die Pflicht zur Mitteilung zu erfüllen. Dieser Verpflichtung muss er eigenständig nachkommen. Dabei kann eine schriftliche Mitteilung sinnvoll sein, um sicherzugehen, dass diese eingeht und bearbeitet wird. Außerdem hat man so einen Nachweis.
Das Sozialrecht beinhaltet verschiedene Tatbestände, die lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten haben lediglich ein Bußgeld zur Folge und keine Strafe nach dem Strafgesetzbuch und somit auch keine Eintragung ins Führungszeugnis.
Damit eine Straftat bei Sozialbetrug vorliegt, muss laut Strafgesetzbuch die Absicht des Täters vorliegen, sich durch die Handlung zu bereichern. Diese Tatsache kann nur schwer nachgewiesen werden. Trotzdem kann das Gericht davon ausgehen, dass falsche Angaben gemacht wurden, um Sozialleistungen zu erhalten. Eine Rechtsberatung kann Aufschluss darüber geben, ob die Chance besteht, nur wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt zu werden.
Ein Sozialbetrug kann bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zur Folge haben oder mit einer Geldstrafe belegt werden. Wird ein Sozialbetrug erst nach längerer Zeit entdeckt, ist die Verjährungsfrist zu beachten. Ein Betrug verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach 5 Jahren.
Als vorbestraft gilt man jedoch erst ab einer Geldstrafe von 91 Tagessätzen. Dann steht die Strafe auch erst im polizeilichen Führungszeugnis.
Über den Sozialbetrug wird in den meisten Fällen durch einen Strafbefehl entschieden. Ein solcher Strafbefehl ist als vollwertiges Urteil zu werten, kommt allerdings ohne eine mündliche Verhandlung zustande.
Um eine Verhandlung zu erreichen, muss Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden. Dann wird erneut über die Schuld entschieden. Ein Einspruch kann auch nur gegen das Strafmaß gerichtet werden, dann entscheidet das Gericht nicht mehr über die Schuld, sondern nur noch über Tagessätze und Tagessatzhöhe.
Liegt ein Strafbefehl vor, kann die Unterstützung eines Anwalts sinnvoll sein, um eine Einschätzung der Sachlage zu erhalten.
Inzwischen führen Sozialbehörden und Leistungsträger auch ohne Verdacht einen Datenabgleich mit dem Finanzamt und anderen Behörden durch – und dürfen das auch (BSG, 24.04.2015, B 4 AS 39/14 R). Finanzielle Vorgänge werden an einigen Stellen dokumentiert. Jeder Notar ist beispielsweise dazu verpflichtet, das Finanzamt bei einer Erbschaft zu informieren, und alle Banken berichten einmal jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern über Kapitalerträge aus Vermögen und Freistellungsaufträgen.
Ein Betrug liegt nur vor, wenn die Tat unter Vorsatz begangen wurde. Sollte das nicht der Fall sein, ist ein Sozialbetrug aber immer noch eine Ordnungswidrigkeit.
Wer also aus Fahrlässigkeit versäumt, dem zuständigen Amt wichtige Änderungen oder Tatsachen zu finanziellen Verhältnissen mitzuteilen, kann einen Bußgeldbescheid erhalten.
Nach § 63 Abs. 2 SGB II kann diese Geldbuße bis zu 5.000 Euro betragen. Eine Ordnungswidrigkeit verjährt im Gegensatz zum Betrug allerdings schon nach 2 Jahren.
Wird man des Betrugs beschuldigt, kann die Unterstützung eines Rechtsanwalts sinnvoll sein. Dieser kann zum Beispiel einen Antrag auf Akteneinsicht stellen, den Einspruch gegen den Strafbefehl oder Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben und den Beschuldigten gegen das Strafmaß verteidigen.
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