Welche Strafe für Sozialbetrug droht, hängt davon ab, ob die Angaben vorsätzlich oder fahrlässig falsch gemacht wurden. Ein Versehen stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar. Den Nachweis glaubhaft zu erbringen, kann allerdings kompliziert sein.
Sozialbetrug ist Betrug zum Erschleichen von Sozialleistungen. Wer z. B. vorhandenes Vermögen verschweigt, um Leistungen wie ALG II oder BAföG zu bekommen, täuscht darüber hinweg, dass er die Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung vom Staat gar nicht erfüllt.
Sozialbetrug ist wie jede andere Form von Betrug gemäß § 263 StGB strafbar. Dieser sagt aus:
„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Täuschungen bei Antragstellung sind z. B.:
Inzwischen führen Sozialbehörden und Leistungsträger auch ohne Verdacht einen Datenabgleich mit dem Finanzamt und anderen Behörden durch – und dürfen das auch (BSG, 24.04.2015, B 4 AS 39/14 R). Finanzielle Vorgänge werden an einigen Stellen dokumentiert. Jeder Notar ist beispielsweise dazu verpflichtet, das Finanzamt bei einer Erbschaft zu informieren, und alle Banken berichten einmal jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern über Kapitalerträge aus Vermögen und Freistellungsaufträgen.
Generell gilt: Alle Angaben für den Antrag auf Sozialleistungen müssen der Wahrheit entsprechen.
Sozialbetrug liegt laut Gesetz aber erst vor, wenn man vorsätzlich falsche Angaben z. B. zum aktuellen Einkommen, Vermögenswerten oder zum Gesundheitszustand macht.
Ohne Vorsatz ist es kein strafbarer Sozialbetrug.
Strafbar sind:
Ist der Antrag auf Sozialleistungen ordnungsgemäß bewilligt worden, kann trotzdem noch ein Betrug begangen werden. Ändern sich die eigenen Verhältnisse, muss dies mitgeteilt werden.
„Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat (…) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen“ (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I)
Ein Betrug durch Unterlassen liegt vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers ändern und die zuständige Behörde (Arbeitsamt, Jobcenter, Versicherungsträger usw.) darüber nicht informiert wird.
Am wichtigsten sind dabei Veränderungen durch Aufnahme einer Arbeit, Erhalt einer Erbschaft oder Schenkung und alle sonstigen Veränderungen des Vermögens.
Die Behörde muss den Leistungsempfänger nicht gesondert auffordern, die Pflicht zur Mitteilung zu erfüllen. Dieser Verpflichtung muss er eigenständig nachkommen. Dabei kann eine schriftliche Mitteilung sinnvoll sein, um sicherzugehen, dass diese eingeht und bearbeitet wird. Außerdem hat man so einen Nachweis.
Ein Sozialbetrug kann bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zur Folge haben oder mit einer Geldstrafe belegt werden.
Das Sozialrecht beinhaltet verschiedene Tatbestände, die lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Denn ein Betrug liegt nur vor, wenn die Tat unter Vorsatz begangen wurde. Die Ordnungswidrigkeiten haben lediglich ein Bußgeld zur Folge und keine Strafe nach dem Strafgesetzbuch und somit in der Regel keine Eintragung ins Führungszeugnis. Als vorbestraft gilt man erst ab einer Geldstrafe von 91 Tagessätzen. Dann steht die Strafe auch erst im polizeilichen Führungszeugnis.
Wer also aus Fahrlässigkeit versäumt, dem zuständigen Amt wichtige Änderungen oder Tatsachen zu finanziellen Verhältnissen mitzuteilen, kann einen Bußgeldbescheid erhalten. Nach § 63 Abs. 2 SGB II kann diese Geldbuße bis zu 5.000 Euro betragen. Eine Ordnungswidrigkeit verjährt im Gegensatz zum Betrug allerdings schon nach 2 Jahren.
Wird ein Sozialbetrug erst nach längerer Zeit entdeckt, ist die Verjährungsfrist zu beachten. Ein Betrug verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach 5 Jahren.
Über den Sozialbetrug wird in den meisten Fällen durch einen Strafbefehl entschieden. Ein solcher Strafbefehl ist als vollwertiges Urteil zu werten, kommt allerdings ohne eine mündliche Verhandlung zustande.
Um eine Verhandlung zu erreichen, muss Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden. Dann wird erneut über die Schuld entschieden. Ein Einspruch kann auch nur gegen das Strafmaß gerichtet werden, dann entscheidet das Gericht nicht mehr über die Schuld, sondern nur noch über Tagessätze und Tagessatzhöhe.
Liegt ein Strafbefehl vor, kann die Unterstützung eines Anwalts sinnvoll sein, um eine Einschätzung der Sachlage zu erhalten.
Wird man des Betrugs beschuldigt, kann die Unterstützung eines Rechtsanwalts sinnvoll sein. Dieser kann zum Beispiel einen Antrag auf Akteneinsicht stellen, den Einspruch gegen den Strafbefehl oder Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben und den Beschuldigten gegen das Strafmaß verteidigen.
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