Um die wirtschaftlichen Schäden der Corona-Pandemie abzufedern, haben Bund und Länder mehrere Milliarden Euro aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt. Wenn Anträge jedoch auf wissentlich gemachten Falschangaben beruhen, liegt Subventionsbetrug vor. Für das Erschleichen öffentlicher Leistungen drohen den Tätern empfindliche Geld- und Haftstrafen.
Subventionsbetrug ist eine Straftat: Die Täter täuschen Subventionsgeber wie Behörden mit der Absicht, sich durch unwahre oder unrichtige sowie nichtvollständige Angaben öffentliche Fördermittel zu erschleichen.
Subventionsbetrug begeht nach § 264 StGB derjenige, der
Anders als beim Betrug nach § 263 StGB ist ein Subventionsbetrug schon möglich, wenn die Leistung noch nicht gewährt wurde und der Behörde noch kein Schaden entstanden ist. Da es auf die tatsächliche Auszahlung der Fördermittel nicht ankommt, kann bereits mit Absenden eines wissentlich falsch ausgefüllten Antrags der Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllt sein.
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Um die immensen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern, haben Bund und Ländern in den vergangenen Monaten zahlreiche Soforthilfeprogramme für Selbstständige und Freiberufler sowie Corona-Hilfen für Arbeitgeber bereitgestellt. Die Hilfsmaßnahmen im Umfang von 50 Milliarden Euro sollten Umsatzeinbußen ausgleichen und Betriebe vor der Firmeninsolvenz schützen.
Da die Behörden eine rasche Auszahlung sicherstellen wollten, verzichteten sie bewusst auf ein aufwendiges bürokratisches Antragsverfahren. Dies führte jedoch in vielen Fällen zu Missbrauch.
Die Antragsteller erschlichen sich Leistungen, indem sie z. B.
Wie viele Fälle es von Corona-Subventionsbetrug gibt, ist bislang unklar, da die Ermittlungen andauern. Recherchen der Deutschen Presse-Agentur zufolge belaufen sich die wirtschaftlichen Schäden bundesweit bereits jetzt auf ca. 22 Millionen Euro.
Da Betrug von Subventionsgebern eine Straftat ist, müssen Täter mit u. a. Geldstrafen, Haftstrafen und Entzug der Gewerbezulassung rechnen.
Grundsätzlich kann das Gericht das Erschleichen von Subventionen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren ahnden. In besonders schweren Fällen ist eine Haftstrafe von bis zu 10 Jahren möglich.
Macht ein Arbeitgeber falsche Angaben zu den Arbeitsstunden seiner Mitarbeiter, um Kurzarbeit zu beantragen, muss er ebenfalls mit einer Anzeige rechnen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitsausfall nicht auf die Corona-Krise zurückzuführen ist und er somit bereits über die notwendigen Voraussetzungen zur Kurzarbeit täuscht.
Daneben ist eine Anzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder eine falsche Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB möglich. Letzteres ist der Fall, wenn der Antragsteller z. B. per eidesstattlicher Unterschrift versichert, dass seine finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die wirtschaftlichen Engpässe während der Corona-Pandemie auszugleichen.
Kommt es zu einem Urteil wegen Subventionsbetrugs, können neben strafrechtlichen Konsequenzen außerdem gewerberechtlichen Folgen drohen:
Der Tatbestand des Subventionsbetrugs verjährt nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist setzt mit Beendigung der Taten ein. Das bedeutet, dass die Verjährung von Subventionsbetrug nicht mit den falschen Angaben im Antrag beginnt, sondern erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Täter die Zahlung der Fördermittel erhält.
Um zu verhindern, dass Sie bei der Beantragung von Hilfsmaßnahmen Subventionsbetrug begehen, müssen Sie sämtliche Anträge auf Fördermittel wahrheitsgetreu ausfüllen.
Grundlage für die Gewährung der Fördermittel sind die subventionserheblichen Angaben, die Sie als Antragsteller angeben. Sie müssen nachweisen können, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, die für das Erlangen der Leistung notwendig sind.
Täuschen Sie bewusst über die Voraussetzungen, verschweigen Sie wichtige Tatsachen oder machen wissentlich Falschangaben, liegt eine Betrugshandlung vor.
Insbesondere bezüglich der Corona-Soforthilfen besteht aufgrund der teils unklaren Förderbedingungen das Risiko, falsche Angaben zu machen. Um zu verhindern, dass Sie sich strafbar machen, müssen Sie die erforderlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Hilfsmaßnahmen erfüllen.
Als Selbstständiger oder Unternehmer haben Sie nur dann einen Anspruch auf die Soforthilfen, wenn
Die Subventionen sind außerdem als Betriebseinnahme zu versteuern und sind in der Steuererklärung anzugeben. Neben den Vergabestellen und Behörden wird daher auch das Finanzamt die notwendigen Voraussetzungen überprüfen und den Missbrauch von Fördermitteln zur Anzeige bringen.
Die Strafverfolgungsbehörde kann Sie nur dann haftbar machen, wenn Sie wissentlich im Antrag gelogen haben. Allerdings haften Sie auch dann, wenn Sie fahrlässig handeln, d. h. die fehlerhaften Angaben eigentlich kennen. Um eine Haftung zu umgehen, machen Sie erforderliche Angaben immer sorgfältig und prüfen diese vor Absenden nochmals eingehend.
Wer sich zwar nicht eines Betruges schuldig gemacht hat, aber dennoch nicht die Förderungsbedingungen erfüllt, muss die Soforthilfen vollständig zurückzahlen.
Stehen Sie im Verdacht, Subventionsbetrug begangen zu haben, gibt es mehrere Handlungsoptionen, um Schlimmeres zu verhindern. Es kommt darauf an, ob Sie den Vorwurf des Betrugs nur vermuten oder bereits Post von der Staatsanwaltschaft erhalten haben.
Bei Schreiben der Staatsanwaltschaft sofort bei einem Rechtsanwalt melden. Mit einer strategischen Beratung ist oftmals eine Anklage vermeidbar.
Haben Sie den Fehler selbst bemerkt, aber den Antrag mit den Falschangaben bereits abgeschickt, können Sie einen Korrekturantrag mit den richtigen Angaben an die betreffende Behörde schicken. Dies ist jedoch nur möglich, wenn es noch nicht zur Auszahlung der Leistung gekommen ist.
Haben Sie bereits Fördermittel erhalten, kann eine Selbstanzeige sinnvoll sein, um eine drohende Strafe zu umgehen. Haben Sie sich nicht wegen Betruges schuldig gemacht, müssen Sie zwar sämtliche Zahlungen zurückerstatten – eine zusätzliche Geld- oder Haftstrafe droht Ihnen dann jedoch nicht.
Haben Sie bereits Post von der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Subventionsbetruges erhalten, können Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht nutzen. Sie müssen sich nicht zu den Anschuldigungen gegenüber der Polizei äußern oder schriftliche Angaben auf dem Anhörungsbogen machen. Die Strafverfolgungsbehörde darf Ihnen Ihr Schweigen nicht negativ auslegen.
Machen Sie vorschnell eine Aussage, spielen Sie der Strafverfolgungsbehörde womöglich in die Hände und verraten mehr, als diese im Zweifel weiß.
Sie können zuerst Akteneinsicht beantragen, bevor Sie sich äußern. Hier kann die Unterstützung eines Anwalts sinnvoll sein. Nur ein Anwalt kann vollständige Einsicht in die Akte erhalten.
Sie können einen Anwalt mit der Akteneinsicht im Strafverfahren beauftragen – dadurch erfahren Sie, auf welche Ermittlungen sich der Vorwurf der Staatsanwaltschaft stützt und was diese gegen Sie in der Hand hat.
Der Anwalt wird nach Einsicht in die Akte mit Ihnen über die Erkenntnisse sprechen und kann beim tatsächlichen Vorliegen eines Subventionsbetrugs gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie erarbeiten.
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