Subventionsbetrug & Corona
Um die immensen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern, haben Bund und Ländern in den vergangenen Monaten zahlreiche Soforthilfeprogramme für Selbstständige und Freiberufler sowie Corona-Hilfen für Arbeitgeber bereitgestellt. Die Hilfsmaßnahmen im Umfang von 50 Milliarden Euro sollten Umsatzeinbußen ausgleichen und Betriebe vor der Firmeninsolvenz schützen.
Da die Behörden eine rasche Auszahlung sicherstellen wollten, verzichteten sie bewusst auf ein aufwendiges bürokratisches Antragsverfahren. Dies führte jedoch in vielen Fällen zu Missbrauch.
Die Antragsteller erschlichen sich Leistungen, indem sie z. B.
- falsche Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation machten.
- die ausgezahlten Gelder nicht zweckgemäß einsetzten.
- Leistungen für Unternehmen beantragten, die entweder schon lange insolvent waren oder gar nicht existierten.
- Fördermittel mehrfach für ein Unternehmen beantragten.
- Kontaktdaten fremder Firmen verwendeten und ihre eigenen Kontodaten angaben.
- unkorrekte Angaben zur Mitarbeiterzahl und Unternehmensgröße machten.
- durch Fake-Seiten offizieller Unternehmen illegal Daten stahlen oder Phishing-Mails versandten.
Wie viele Fälle es von Corona-Subventionsbetrug gibt, ist bislang unklar, da die Ermittlungen andauern. Recherchen der Deutschen Presse-Agentur zufolge belaufen sich die wirtschaftlichen Schäden bundesweit bereits jetzt auf ca. 22 Millionen Euro.
2. Was droht bei Subventionsbetrug?
Da Betrug von Subventionsgebern eine Straftat ist, müssen Täter mit u. a. Geldstrafen, Haftstrafen und Entzug der Gewerbezulassung rechnen.
Wie hoch ist die mögliche Strafe bei Subventionsbetrug?
Grundsätzlich kann das Gericht das Erschleichen von Subventionen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren ahnden. In besonders schweren Fällen ist eine Haftstrafe von bis zu 10 Jahren möglich.
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren: Versuchter und leichtfertiger Subventionsbetrug – wer also mittels (bewusst) unrichtiger Angaben billigend Gelder erhält, die einem nicht zustehen
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren: Schwerer Subventionsbetrug, z. B. Beantragen von Fördergeldern für ein nicht-existierendes Unternehmen
- Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren: Besonders schwerer Subventionsbetrug mit einer Auszahlung von Subventionen in Höhe von 50.000 Euro z. B. durch Urkundenfälschung, Missbrauch der eigenen Befugnisse oder Stellung als Amtsträger zur Erlangung von Fördermitteln oder als Mitglied einer Bande
Macht ein Arbeitgeber falsche Angaben zu den Arbeitsstunden seiner Mitarbeiter, um Kurzarbeit zu beantragen, muss er ebenfalls mit einer Anzeige rechnen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitsausfall nicht auf die Corona-Krise zurückzuführen ist und er somit bereits über die notwendigen Voraussetzungen zur Kurzarbeit täuscht.
Daneben ist eine Anzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder eine falsche Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB möglich. Letzteres ist der Fall, wenn der Antragsteller z. B. per eidesstattlicher Unterschrift versichert, dass seine finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die wirtschaftlichen Engpässe während der Corona-Pandemie auszugleichen.
Welche weiteren Folgen hat Subventionsbetrug?
Kommt es zu einem Urteil wegen Subventionsbetrugs, können neben strafrechtlichen Konsequenzen außerdem gewerberechtlichen Folgen drohen:
- Das Gewerbeamt kann die die Gewerbezulassung entziehen.
- Das Gericht kann die Teilnahme des Unternehmens an öffentlichen Ausschreibungen verbieten.
- Der Täter kann für mindestens 5 Jahre nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein (bei Verurteilung zu einer Haftstrafe von mindestens 1 Jahr).
- Der Täter verliert seine Zulassung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit z. B. als Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Wann verjährt Subventionsbetrug?
Der Tatbestand des Subventionsbetrugs verjährt nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist setzt mit Beendigung der Taten ein. Das bedeutet, dass die Verjährung von Subventionsbetrug nicht mit den falschen Angaben im Antrag beginnt, sondern erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Täter die Zahlung der Fördermittel erhält.
3. Wie kann ich verhindern, dass ich Subventionsbetrug begehe?
Um zu verhindern, dass Sie bei der Beantragung von Hilfsmaßnahmen Subventionsbetrug begehen, müssen Sie sämtliche Anträge auf Fördermittel wahrheitsgetreu ausfüllen.
Grundlage für die Gewährung der Fördermittel sind die subventionserheblichen Angaben, die Sie als Antragsteller angeben. Sie müssen nachweisen können, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, die für das Erlangen der Leistung notwendig sind.
Täuschen Sie bewusst über die Voraussetzungen, verschweigen Sie wichtige Tatsachen oder machen wissentlich Falschangaben, liegt eine Betrugshandlung vor.
Worauf muss ich bei Corona-Hilfen achten?
Insbesondere bezüglich der Corona-Soforthilfen besteht aufgrund der teils unklaren Förderbedingungen das Risiko, falsche Angaben zu machen. Um zu verhindern, dass Sie sich strafbar machen, müssen Sie die erforderlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Hilfsmaßnahmen erfüllen.
Als Selbstständiger oder Unternehmer haben Sie nur dann einen Anspruch auf die Soforthilfen, wenn
- Umsatzeinbrüche, Honorar- und Auftragsausfälle und Zahlungsengpässe durch die Corona-Pandemie entstanden sind.
- die finanziellen Engpässe zu einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage führen.
- sich Ihr Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht in Zahlungsschwierigkeiten befand.
Die Subventionen sind außerdem als Betriebseinnahme zu versteuern und sind in der Steuererklärung anzugeben. Neben den Vergabestellen und Behörden wird daher auch das Finanzamt die notwendigen Voraussetzungen überprüfen und den Missbrauch von Fördermitteln zur Anzeige bringen.