3. Einspruch einreichen
Haben Sie Ihren Einspruch gegen den Strafbefehl ausformuliert, müssen Sie diesen persönlich unterschreiben und bei dem Gericht einreichen, das den Strafbefehl ausgestellt hat. Sie können ihn entweder mit der Post verschicken oder faxen.
Alternativ können Sie auch zum zuständigen Gericht gehen und den Einspruch dort protokollieren lassen. Die Übermittlung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich.
Lassen Sie sich von einem Anwalt vertreten, wird dieser neben einer umfassenden Begründung des Einspruchs auch dessen fristgerechte Einreichung bei Gericht gewährleisten.
4. Hauptverhandlung
Haben Sie rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, wird die mündliche Hauptverhandlung einberufen. Durch Beweise oder Zeugen klärt das Gericht den Sachverhalt auf.
Noch bevor die Hauptverhandlung stattfindet, sind folgende Szenarien möglich:
- Staatsanwaltschaft zieht den Strafbefehl zurück
Wird die Staatsanwaltschaft mithilfe der Einspruchsbegründung davon überzeugt, dass der Strafbefehl aufgrund der mageren Beweislage gar nicht erst hätte erlassen werden dürfen, kann sie den Strafbefehl zurücknehmen.
In der Praxis kommt eine solche Rücknahme nur selten vor – selten sind die Dinge eindeutig genug.
- Einstellung wegen Geringfügigkeit
Kann das Gericht im Einspruch davon überzeugt werden, dass die Schuld als sehr gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung besteht, kann es das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen. Dann kämen auf Sie keine weiteren Folgen zu.
- Einstellung gegen Auflagen
Zweifelt das Gericht daran, dass eine Einstellung wegen Geringfügigkeit gerechtfertigt ist, kann es das Verfahren unter Auflagen einstellen. Solche Auflagen wären z. B. Geldzahlungen oder gemeinnützige Arbeit.
Wurde der Strafbefehl weder zurückgenommen noch das Verfahren eingestellt, findet das Hauptverfahren statt.
Bis zur Verkündung des abschließenden Urteils können Sie den Einspruch jederzeit zurücknehmen. Sinnvoll wäre das z. B., wenn die Gegenseite unerwartete Beweise vorlegt, die Ihre Schuld bekräftigen und ein milderes Gerichtsurteil unwahrscheinlich machen.
5. Urteilsverkündung
Nachdem das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung sämtliche Argumente gehört, Zeugen befragt und Beweise gesichtet hat, verkündet der Richter sein Urteil. Darin entscheidet er über Strafe und Schuld, Freispruch oder Korrektur des Strafbefehls.
Wenn das Urteil entgegen aller Erwartungen ungünstig ausfällt – z. B. wenn Sie unschuldig verurteilt oder die Sanktionen verschärft werden, können Sie sich an die nächsthöhere Gerichtsinstanz wenden, indem Sie Revision oder Berufung einlegen.
Gegen ein unbefriedigendes Urteil anzukämpfen, kostet Geld, Zeit und Kraft. Ein Anwalt kann vorab einschätzen, ob sich die Mühe lohnt oder Sie die Sache lieber auf sich beruhen lassen sollten. Von aussichtslosen Revisionen bzw. Berufungen kann er Ihnen abraten und so Ihren Geldbeutel schonen.
4. Kosten & Kostenübernahme
Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl löst folgende Kosten aus:
Gerichtsgebühren
Legen Sie Einspruch gegen den Strafbefehl ein, entstehen doppelt so hohe Gerichtskosten wie bei einer Annahme der Sanktion:
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Annahme des Strafbefehls
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Einspruch gegen den Strafbefehl
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Strafe von bis zu 180 Tagessätzen oder bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe
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70,00 €
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140,00 €
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Höhere Strafe
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140,00 €
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280,00 €
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Bei Annahme des Strafbefehls kommen die Zustellungskosten sowie gegebenenfalls Gutachterkosten dazu.
Gutachterkosten können anfallen, wenn in der Hauptverhandlung wesentliche technische oder wissenschaftliche Fragen durch einen Sachverständigen geklärt werden müssen – etwa die Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall.
Die genaue Höhe der Gutachterkosten ist abhängig vom Gutachter und der Schadenshöhe. Neben einem Grundhonorar von 120 bis 1.500 € kann er Telefonate, Porto oder Fahrtkosten in Rechnung stellen. Hat z. B. ein Auto einen Schaden von 2.000 € erlitten, liegen die Gutachterkosten bei etwa 300 €. Liegt der Schadenswert bei 10.000 €, können Gutachterkosten von etwa 700 € anfallen.
Wurde Einspruch erhoben und findet die Hauptverhandlung statt, sind außerdem Fahrtkosten und Verdienstausfälle von Zeugen zu erstatten.
Anwaltskosten
Um Einspruch gegen einen Strafbefehl einzulegen, ist kein Anwalt vorgeschrieben. Um die Erfolgsaussichten des Einspruchs zu erhöhen, ist ein Anwalt zu empfehlen.
Beauftragen Sie einen Anwalt, Einspruch gegen Ihren Strafbefehl einzulegen, kann er dies nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Einzeltätigkeit abrechnen. Soll der Einspruch außerdem begründet werden, kommt eine weitere Gebühr hinzu.
Soll der Anwalt Sie auch während der Hauptverhandlung vertreten, kann er sich außerdem folgende Tätigkeiten vergüten lassen:
- Akteneinsicht
- Vorbereitung und Einlegung des Einspruchs
- Vertretung während der Hauptverhandlung
Hat der Anwalt Sie bereits vor Ergehen des Strafbefehls betreut, sind außerdem folgende Tätigkeiten kostenrelevant:
- Erstgespräch
- Weitere Gespräche zur Vorbereitung des Verfahrens
Wie hoch die Anwaltskosten im Einzelnen ausfallen, hängt von den konkreten Leistungen des Anwalts und dem Streitwert ab. Dieser bemisst sich nach dem Tatvorwurf und der zu erwartenden Strafe – je höher diese ist, desto höher der Streitwert und somit die Kosten.
Keine Kosten bei Freispruch
Die Gerichts- und Anwaltskosten müssen Sie nur zahlen, wenn Sie nach Ihrem Einspruch rechtskräftig verurteilt werden. Kommt es zu einem Freispruch, werden die Kosten von der Staatskasse getragen.
5. Was ist jetzt zu tun?
Um dem Strafbefehl zu entgehen und einen Freispruch bzw. eine deutlich mildere Strafe zu erreichen, können Sie sich an folgende Schrittfolge halten:
- Handeln Sie schnell – sobald Sie den Strafbefehl erhalten haben, beginnt die Einspruchsfrist.
- Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen zum Verfahren – z. B. Schreiben und andere Dokumente von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht.
- Listen Sie alle entlastenden Beweise und Zeugen auf.
- Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht über advocado.
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