Einspruch gegen Strafbefehl: Freispruch oder Strafmilderung durchsetzen
Strafbefehle können fehleranfällig sein: Es wird meist nur die Aktenlage herangezogen, wodurch zahlreiche Argumente, Beweise und Zeugen nicht gehört werden. Hat ein Gericht Ihren Fall falsch beurteilt und Sie unschuldig bestraft, können Sie Einspruch einlegen und die Strafe umgehen.

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- Wenn ein Strafbefehl ergeht, erhält der Beschuldigte einen schriftlichen Bescheid und muss nicht vor Gericht erscheinen.
- Ein Strafbefehl hat dieselben Folgen wie ein Urteil: Er gilt als Vorstrafe, kann sofort vollstreckt werden und löst zivilrechtliche Ansprüche aus.
- Wer beweisen kann, dass er unschuldig oder die angesetzte Strafe zu hoch ist, kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen.
- Eine ausführliche Begründung kann von Vorteil sein, wenn die Sanktion neu entschieden und abgemildert werden soll.
- Nach dem Einspruch kommt es zu einer mündlichen Hauptverhandlung, in der die Angelegenheit neu bewertet wird – dafür werden Beweise gesichtet und Zeugen befragt.
- Nach dieser Hauptverhandlung fällt der Richter ein Urteil – es kommt entweder zum Freispruch oder zur Strafanpassung.
- Gegen ungünstige Urteile nach der Hauptverhandlung kann Berufung oder Revision eingelegt werden.
1. Gründe für einen Strafbefehl
Wer eine Straftat begangen hat, wird nach einer mündlichen Hauptverhandlung vom Richter verurteilt. Es sei denn, es handelt sich um Fälle leichter Kriminalität, dann kommt es zu einem schriftlichen Strafbefehlsverfahren.
Dieses ist schneller, kostengünstiger und erregt weniger öffentliches Aufsehen als ein herkömmliches Verfahren, was Gerichte entlastet.
Ein Strafbefehl kann nur erlassen werden, wenn ein Vergehen angeklagt wurde. Je nach Vergehen können mit einem Strafbefehl folgende Strafen verbunden sein:
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
- Beleidigung (§ 185 StGB): Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe
- Einfache Körperverletzung (§ 223 StBGB): Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
- Diebstahl (§ 242 StGB): Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe
Handelt es sich bei der angeklagten Straftat um ein solches Vergehen, kann das Gericht einem Strafbefehl zustimmen. Es kann dann folgende Sanktionen festsetzen:
- Geldstrafe
- Verwarnung mit Strafvorbehalt
- Fahrverbot bzw. Entzug der Fahrerlaubnis
- Entzug der illegal erlangten Gegenstände & Gewinne
- Beschlagnahmung von Tatwerkzeugen
- Unbrauchbarmachung von Schriftstücken, die weitere Straftaten ermöglichen würden (z. B. gefälschte Urkunden)
Einziges Abwehrmittel gegen einen Strafbefehl ist der Einspruch. Das Gericht überprüft den Strafbefehl dann in einer Hauptverhandlung eingehend.
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Erhalten Sie einen Strafbefehl, sollten Sie umgehend einen Anwalt beauftragen. Dieser wahrt die Einspruchsfrist und beantragt Akteneinsicht. Auf dieser Grundlage prüft er die Beweise, die dem Strafbefehl zugrunde liegen. In vielen Fällen stellt sich heraus, dass entlastende Beweise gar nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
2. Wann ist ein Einspruch sinnvoll?
Ob bei einem Strafbefehl ein Einspruch Sinn macht, hängt vom individuellen Fall ab. In einigen Fällen ist es wirtschaftlich und finanziell günstiger, den Strafbefehl anzunehmen und die Sache auf sich beruhen zu lassen.
Bevor ein Einspruch eingelegt wird, kann daher eine umfassende Kosten-Nutzen-Rechnung gemacht werden.
Wenn Sie nicht zweifelsfrei ausschließen können, dass das Gericht Ihre Schuld nach der Hauptverhandlung bestätigt, können Sie Vorsicht walten lassen.
Negative Auswirkungen könnten sonst sein:
- Finanzielle Einbußen durch höhere Verfahrenskosten
- Strengeres Urteil und höhere Strafe – das Gericht ist nicht an die Strafen aus dem Strafbefehl gebunden
- Schlechter Ruf durch ein rechtskräftiges Strafurteil
Aussichtsreich wäre der Einspruch z. B. in folgenden Fällen:
- Sichere Argumente & Gegenbeweise: Wenn Sie zu Unrecht beschuldigt wurden und dafür stichhaltige Beweise haben, können Sie einen Freispruch erwirken. Dazu sollten Argumente und Zeugen geliefert werden, die in der bisherigen Ermittlungsakte nicht vorkamen und das Gericht im Strafbefehlsverfahren noch nicht kannte.
- Zu hohe Geldstrafe: Die Geldstrafe ist die häufigste Sanktion. Im Strafbefehlsverfahren hat das Gericht individuelle Tagessätze bestimmt und die Strafzahlung so an die die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angepasst.
Oft werden Höhe und Anzahl der Tagessätze aber zu hoch angesetzt – eine fachkundige Überprüfung ist daher sinnvoll. Findet ein Anwalt Angriffspunkte, kann die Geldstrafe merklich reduziert werden. - Unangebrachte Nebenfolgen: Entschied sich das Gericht für Sanktionen, die Ihren Alltag unverhältnismäßig beeinträchtigen oder sogar Ihren Lebensunterhalt gefährden, kann eine Herabsetzung der Strafe erwirkt werden.
Wurde Ihnen durch den Strafbefehl z. B. die Fahrerlaubnis entzogen und können Sie deshalb Ihren Beruf nicht weiter ausüben, sind das gute Argumente für eine Abmilderung bzw. Umwandlung des Strafbefehls.
Um vorab einschätzen zu können, ob sich ein Einspruch gegen den Strafbefehl lohnt, müssen Informationen, Zeugen und Beweise der Gegenseite bekannt sein, deshalb ist eine Akteneinsicht im Strafverfahren wichtig.
Beschuldigte ohne Anwalt erhalten nur eingeschränkte oder keinerlei Akteneinsicht. Nur ein Strafverteidiger bekommt die gesamte Akte ausgehändigt, interpretiert diese sachgemäß und schätzt die Erfolgsaussichten Ihres Einspruchs zuverlässig ein.
Hält der Anwalt einen Einspruch nach Sichtung der Sach- und Beweislage für vielversprechend, kann er Sie über die weiteren Schritte aufklären und Ihre Interessen vor Gericht vertreten.
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3. Vorgehen & Ablauf bei Einspruch
Um die Chancen auf einen erfolgreichen Einspruch und eventuelle Straffreiheit zu erhöhen, können Sie wie folgt vorgehen:
1. Frist einhalten
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, können Sie schnell handeln. Verpassen Sie die gesetzliche Frist, wird der Strafbefehl automatisch rechtskräftig – damit wären jegliche Aussichten auf Strafmilderung oder Straffreiheit verloren.
Der Einspruch muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden. Die Frist beginnt, sobald der Strafbefehl im Briefkasten gelandet ist – auf dem markanten gelben Umschlag notiert der Zusteller das Einwurfdatum.
Wenn bei der Zustellung Fehler passiert sind – z. B. wenn an eine veraltete Meldeadresse zugestellt wurde oder Sie während der Zustellung im Urlaub waren und Sie die Frist dadurch verpasst haben, können Sie einen formlosen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Dann beginnt die Frist von neuem.
2. Einspruch gut begründen
Grundsätzlich müssen Sie den Einspruch nicht weiter begründen. Wird er zugelassen, ermittelt das Gericht Ihre Schuld während der Hauptverhandlung und nicht wie beim Strafbefehl nur aufgrund der Aktenlage.
Wenn Sie also den Vorwurf insgesamt bestreiten und einen Freispruch erreichen wollen, genügt der Satz:
„Ich lege Einspruch gegen den Strafbefehl ein.”
Mit einem Freispruch würden nicht nur die Sanktionen wegfallen: Sie hätten weder eine Vorstrafe, noch könnten zivilrechtliche Ansprüche (z. B. Schadensersatzforderungen, Herausgabepflichten) auf Sie zukommen.
Anders ist es, wenn Sie sich Ihrer Schuld bewusst sind und andere Ziele statt dem Freispruch verfolgen:
- Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit der Tat
- Einstellung gegen Auflagen
- Reduzierung der Geldstrafe
- Vermeidung bzw. Umwandlung von Nebenfolgen (z. B. Entzug der Fahrerlaubnis)
Dann kann es helfen, wenn Sie den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken und diese begründen. Der Richter weiß dadurch bereits vor der Hauptverhandlung, warum Sie die Strafe nicht akzeptieren und kann sich Gedanken über eine Anpassung machen.
Damit keine Fehler unterlaufen, Argumente ungenutzt bleiben und vollständige Akteneinsicht vorgenommen werden kann, kann die Beauftragung eines Anwalts ratsam sein. Dieser prüft Ihren Strafbefehl auf Angriffspunkte, beschränkt den Einspruch auf die richtigen Rechtsfolgen und legt dem Richter alles schlüssig und vollständig dar.
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3. Einspruch einreichen
Haben Sie Ihren Einspruch gegen den Strafbefehl ausformuliert, müssen Sie diesen persönlich unterschreiben und bei dem Gericht einreichen, das den Strafbefehl ausgestellt hat. Sie können ihn entweder mit der Post verschicken oder faxen.
Alternativ können Sie auch zum zuständigen Gericht gehen und den Einspruch dort protokollieren lassen. Die Übermittlung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich.
Lassen Sie sich von einem Anwalt vertreten, wird dieser neben einer umfassenden Begründung des Einspruchs auch dessen fristgerechte Einreichung bei Gericht gewährleisten.
4. Hauptverhandlung
Haben Sie rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, wird die mündliche Hauptverhandlung einberufen. Durch Beweise oder Zeugen klärt das Gericht den Sachverhalt auf.
Noch bevor die Hauptverhandlung stattfindet, sind folgende Szenarien möglich:
- Staatsanwaltschaft zieht den Strafbefehl zurück
Wird die Staatsanwaltschaft mithilfe der Einspruchsbegründung davon überzeugt, dass der Strafbefehl aufgrund der mageren Beweislage gar nicht erst hätte erlassen werden dürfen, kann sie den Strafbefehl zurücknehmen.
In der Praxis kommt eine solche Rücknahme nur selten vor – selten sind die Dinge eindeutig genug. - Einstellung wegen Geringfügigkeit
Kann das Gericht im Einspruch davon überzeugt werden, dass die Schuld als sehr gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung besteht, kann es das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen. Dann kämen auf Sie keine weiteren Folgen zu. - Einstellung gegen Auflagen
Zweifelt das Gericht daran, dass eine Einstellung wegen Geringfügigkeit gerechtfertigt ist, kann es das Verfahren unter Auflagen einstellen. Solche Auflagen wären z. B. Geldzahlungen oder gemeinnützige Arbeit.
Wurde der Strafbefehl weder zurückgenommen noch das Verfahren eingestellt, findet das Hauptverfahren statt.
Bis zur Verkündung des abschließenden Urteils können Sie den Einspruch jederzeit zurücknehmen. Sinnvoll wäre das z. B., wenn die Gegenseite unerwartete Beweise vorlegt, die Ihre Schuld bekräftigen und ein milderes Gerichtsurteil unwahrscheinlich machen.
5. Urteilsverkündung
Nachdem das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung sämtliche Argumente gehört, Zeugen befragt und Beweise gesichtet hat, verkündet der Richter sein Urteil. Darin entscheidet er über Strafe und Schuld, Freispruch oder Korrektur des Strafbefehls.
Wenn das Urteil entgegen aller Erwartungen ungünstig ausfällt – z. B. wenn Sie unschuldig verurteilt oder die Sanktionen verschärft werden, können Sie sich an die nächsthöhere Gerichtsinstanz wenden, indem Sie Revision oder Berufung einlegen.
Gegen ein unbefriedigendes Urteil anzukämpfen, kostet Geld, Zeit und Kraft. Ein Anwalt kann vorab einschätzen, ob sich die Mühe lohnt oder Sie die Sache lieber auf sich beruhen lassen sollten. Von aussichtslosen Revisionen bzw. Berufungen kann er Ihnen abraten und so Ihren Geldbeutel schonen.
4. Kosten & Kostenübernahme
Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl löst folgende Kosten aus:
Gerichtsgebühren
Legen Sie Einspruch gegen den Strafbefehl ein, entstehen doppelt so hohe Gerichtskosten wie bei einer Annahme der Sanktion:
Annahme des Strafbefehls |
Einspruch gegen den Strafbefehl |
|
Strafe von bis zu 180 Tagessätzen oder bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe |
70,00 € |
140,00 € |
Höhere Strafe |
140,00 € |
280,00 € |
Bei Annahme des Strafbefehls kommen die Zustellungskosten sowie gegebenenfalls Gutachterkosten dazu.
Gutachterkosten können anfallen, wenn in der Hauptverhandlung wesentliche technische oder wissenschaftliche Fragen durch einen Sachverständigen geklärt werden müssen – etwa die Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall.
Die genaue Höhe der Gutachterkosten ist abhängig vom Gutachter und der Schadenshöhe. Neben einem Grundhonorar von 120 bis 1.500 € kann er Telefonate, Porto oder Fahrtkosten in Rechnung stellen. Hat z. B. ein Auto einen Schaden von 2.000 € erlitten, liegen die Gutachterkosten bei etwa 300 €. Liegt der Schadenswert bei 10.000 €, können Gutachterkosten von etwa 700 € anfallen.
Wurde Einspruch erhoben und findet die Hauptverhandlung statt, sind außerdem Fahrtkosten und Verdienstausfälle von Zeugen zu erstatten.
Anwaltskosten
Um Einspruch gegen einen Strafbefehl einzulegen, ist kein Anwalt vorgeschrieben. Um die Erfolgsaussichten des Einspruchs zu erhöhen, ist ein Anwalt zu empfehlen.
Beauftragen Sie einen Anwalt, Einspruch gegen Ihren Strafbefehl einzulegen, kann er dies nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Einzeltätigkeit abrechnen. Soll der Einspruch außerdem begründet werden, kommt eine weitere Gebühr hinzu.
Soll der Anwalt Sie auch während der Hauptverhandlung vertreten, kann er sich außerdem folgende Tätigkeiten vergüten lassen:
- Akteneinsicht
- Vorbereitung und Einlegung des Einspruchs
- Vertretung während der Hauptverhandlung
Hat der Anwalt Sie bereits vor Ergehen des Strafbefehls betreut, sind außerdem folgende Tätigkeiten kostenrelevant:
- Erstgespräch
- Weitere Gespräche zur Vorbereitung des Verfahrens
Wie hoch die Anwaltskosten im Einzelnen ausfallen, hängt von den konkreten Leistungen des Anwalts und dem Streitwert ab. Dieser bemisst sich nach dem Tatvorwurf und der zu erwartenden Strafe – je höher diese ist, desto höher der Streitwert und somit die Kosten.
Keine Kosten bei Freispruch
Die Gerichts- und Anwaltskosten müssen Sie nur zahlen, wenn Sie nach Ihrem Einspruch rechtskräftig verurteilt werden. Kommt es zu einem Freispruch, werden die Kosten von der Staatskasse getragen.
5. Was ist jetzt zu tun?
Um dem Strafbefehl zu entgehen und einen Freispruch bzw. eine deutlich mildere Strafe zu erreichen, können Sie sich an folgende Schrittfolge halten:
- Handeln Sie schnell – sobald Sie den Strafbefehl erhalten haben, beginnt die Einspruchsfrist.
- Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen zum Verfahren – z. B. Schreiben und andere Dokumente von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht.
- Listen Sie alle entlastenden Beweise und Zeugen auf.
- Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht über advocado.
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Aktualisiert am
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