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Ratgeber Verfahrensrecht Prozessrecht Berufung einlegen
Stand 29.11.2018
Lesezeit 14 min

Berufung einlegen: So können Sie sich gegen ein fehlerhaftes Urteil wehren

Gegen ein rechtlich oder aufgrund unzureichender Beweisaufnahme falsches Urteil kann ein Verfahrensbeteiligter Berufung einlegen. Schließlich steht jedem ein Gerichtsverfahren zu, das alle Aspekte des zu verhandelnden Sachverhalts berücksichtigt und geltendes Recht umsetzt. Unter welchen Voraussetzungen eine Berufung in Zivil- und Strafverfahren möglich ist, wie das jeweilige Berufungsverfahren abläuft und welche Kosten damit verbunden sein können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Beitrag von Julia Pillokat

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Berufung einlegen: So können Sie sich gegen ein fehlerhaftes Urteil wehren
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Inhaltsverzeichnis
  1. Berufung einlegen – Rechtsgrundlage
  2. Wann kann Berufung eingelegt werden?
  3. Ablauf des Berufungsverfahrens
  4. Nach erfolgreicher Berufung Entschädigung erhalten
  5. Berufung einlegen: Wie kann ein Anwalt helfen?
  6. Kosten & Kostenübernahme
  7. Tipp: Mit juristischer Unterstützung erfolgreich Berufung einlegen

1. Berufung einlegen – Rechtsgrundlage

Ist ein Gerichtsurteil nach Ansicht eines Prozessbeteiligten fehlerhaft, kann er hiergegen Berufung einlegen, um z. B. gegen das verhängte Strafmaß vorzugehen. Im Berufungsverfahren wird das Urteil überprüft und neue Beweise werden in die Urteilsfindung einbezogen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung wird das Urteil nicht rechtskräftig. Ist das Urteil falsch, kann der Kläger eine Entschädigung für den Justizirrtum geltend machen.

Kosten
Gegenseite trägt Kosten

Wenn gegen das erste Urteil Berufung eingelegt wird, wird folglich auch den anfallenden Verfahrenskosten widersprochen. Deshalb entscheidet das Berufungsgericht als nächsthöhere Instanz auch über die Prozesskosten des vorherigen Verfahrens. Urteilt das Gericht zuerst gegen denjenigen, der dann Berufung einlegen möchte, und das nächsthöhere Gericht hebt dieses Urteil im Sinne des Klägers auf, dann muss die Gegenseite sämtliche Verfahrenskosten für die erste und zweite Instanz tragen.

Ein Verfahrensbeteiligter kann in den unterschiedlichsten Verfahren Berufung einlegen. Nachfolgend wird sich diesbezüglich auf die Bestimmungen des Zivil- und Strafrechts zur Berufung konzentriert und umfassend darüber aufgeklärt, wann und wie in diesen häufigsten Rechtsfällen Berufung eingelegt werden kann. Von daher beziehen wir uns auf folgende gesetzliche Grundlagen:

  • Berufung einlegen nach Zivilrecht: § 319 ZPO,
  • Berufung einlegen nach Strafrecht: § 312 StPO.

Welche Voraussetzungen für eine Berufung zu erfüllen sind und wie das Berufungsverfahren geregelt ist, erfahren Sie in den folgenden Kapiteln.

2. Wann kann Berufung eingelegt werden?

Wer mit dem Ausgang eines Gerichtsverfahrens nicht einverstanden ist und eine Fehlentscheidung des Gerichts vermutet, kann gegen das Urteil Berufung einlegen. Dies gilt für alle Feststellungen des Gerichts in erster Instanz vor allem bei

  • Widerspruchsverfahren,
  • Anfechtungsprozessen oder
  • Klageverfahren.

So kann man Berufung einlegen bei einer Klage auf Wiedereinstellung oder einer Kündigungsschutzklage.

Hinweis
Anwaltszwang beachten:

Da bei der nächsthöheren Instanz Anwaltszwang besteht, muss ein Anwalt unbedingt hinzugezogen werden, damit man erfolgreich Berufung einlegen kann.

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Voraussetzungen im Zivilrecht

Sind folgende Voraussetzungen erfüllt, kann man gegen ein fehlerhaftes oder falsches Urteil Berufung einlegen:

  • Das anzufechtende Urteil wurde vom Amts- oder Landesgericht gesprochen,
  • das Verfahren hatte einen Streitwert von mehr als 600 Euro,
  • die Berufung wurde vom Gericht erster Instanz als zulässig erklärt, denn
  • der zu verhandelnden Sache wird grundlegende Bedeutung zugeschrieben,
  • die Fortbildung des Rechts macht eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich und
  • eine Entscheidung der nächsthöheren Instanz ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig.

Die Berufung in zivilrechtlichen Verfahren muss darüber hinaus gemäß § 520 ZPO begründet werden und erfolgsversprechend sein. Andernfalls wird sie vom Gericht zurückgewiesen.

Fristen

  • Berufung einlegen: Frist von einem Monat ab dem Tag der Zustellung des Urteils, das infrage gestellt wird.
  • Begründung: Innerhalb von zwei Monaten, ebenfalls beginnend mit der Zustellung des Urteils.

Wird fristgerecht Berufung eingelegt, hemmt dies für die Dauer des Berufungsverfahrens die Rechtskraft des anzufechtenden ersten Urteils. Versäumt derjenige, der Berufung einlegen will, die erste Frist, wird das Urteil rechtskräftig, auch wenn es fehlerhaft ist oder nicht alle relevanten Tatsachen berücksichtigt wurden. Die Frist zur Begründung der Berufung kann verlängert werden, wenn die Gegenseite dem zustimmt.

Formalia

Wer gegen ein Urteil Berufung einlegen möchte, kann dies schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem Gericht tun, dessen Urteil angefochten werden soll.

Muster-Vorlage:

✓    Kontaktdaten des Klägers,
✓    Bezeichnung des zuständigen Gerichts sowie des Gerichts, welches das anzufechtende Urteil gesprochen hat,
✓    Datum und Aktenzeichen des Urteils, gegen das Berufung eingelegt werden soll,
✓    Berufungserklärung,
✓    Exemplar oder beglaubigte Kopie des Urteils,
✓    Unterschrift des Klägers.

Begründung der Berufung

Die Berufung kann auf einzelne Aspekte des Urteils beschränkt werden. Es muss dann ausführlich begründet werden, inwieweit das Urteil angefochten und welche Änderung genau beantragt wird. Zudem ist nachzuweisen, dass das Urteil in entscheidendem Maße rechtswidrig ist. Hierzu sind konkret die Aspekte des Urteils zu benennen, die Zweifel an dessen Gültigkeit entstehen lassen bzw. daran, dass bei der Urteilsfindung auch tatsächlich alle Tatsachen berücksichtigt wurden. Die nicht behandelten neuen Tatsachen und Beweise sind detailliert aufzuführen, damit ein Berufungsverfahren angesichts der neuen Sachlage zulässig wird.

Die Begründung der Berufung muss zudem von einem Anwalt unterschrieben werden – nur dann wird sie vom Gericht zugelassen. Was ein Anwalt darüber hinaus z. B. im Rahmen der Berufungsbegründung tun kann, erfahren Sie in Kapitel 5 – Berufung einlegen: Wie kann ein Anwalt helfen?

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit man im Strafrecht erfolgreich Berufung einlegen kann, erklären wir Ihnen nachfolgend.

Voraussetzungen im Strafrecht

Ist ein Prozessbeteiligter mit dem Urteil im Strafverfahren nicht einverstanden, kann er unter folgenden Voraussetzungen Berufung einlegen:

  • Wenn in erster Instanz vor einem Amtsgericht verhandelt wurde,
  • wenn er als Nebenkläger gegen den Freispruch des Angeklagten vorgehen oder
  • wenn er als Angeklagter gegen das Urteil vorgehen möchte – gegen das festgelegte Strafmaß kann er sich allerdings nicht wehren.
Rechtsberatung
Revision bei Urteilen in der 2. Instanz

Soll gegen Urteile von Landesgerichten – also der 2. Instanz – vorgegangen werden, steht hierfür nur das Mittel der Revision zur Verfügung. Bei dieser wird nur überprüft, ob das Gericht im Rahmen des Urteils gegen geltendes Recht verstoßen hat – nicht berücksichtigte Beweise spielen keine Rolle.

Fristen

  • Berufung einlegen: Frist von einer Woche nach Urteilsverkündung.
  • Begründung: Innerhalb einer Woche, nachdem die Frist für die Berufung abgelaufen ist.

Für die Berufung im Strafprozess ist prinzipiell keine Begründung erforderlich. Soll die Berufung auf einzelne Aspekte des Urteils beschränkt werden, ist dies jedoch dem Landesgericht mitzuteilen. Denn wird die Berufung nicht begründet, gilt das gesamte Urteil als angefochten.

Hinweis
Sonderfall Annahmeberufung:

Wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von unter 15 Tagessätzen oder einer Geldbuße (Zivilrecht) verurteilt, wird die Berufung laut § 313 StPO nur angenommen, wenn sie offensichtlich begründet ist. Zu beachten ist hierbei, dass auch für eine Annahmeberufung die Begründung nicht verpflichtend, jedoch notwendig ist. Nur so kann dem Gericht deutlich gemacht werden, dass der Antrag offensichtlich begründet und eine erneute Prüfung erforderlich ist.

Formalia

Die Berufung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Amtsgericht eingereicht werden. Da eine Begründung wie gesagt nicht unbedingt notwendig ist, sind nur das Amtsgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, sowie das zugehörige Aktenzeichen zu benennen.

Wie ein Berufungsverfahren konkret abläuft, nachdem fristgerecht und formal korrekt Berufung eingelegt wurde, erläutern wir Ihnen im folgenden Kapitel.

3. Ablauf des Berufungsverfahrens

Wird in Zivilprozessen Berufung eingelegt, hat das nächsthöhere Gericht sich an den Tatsachen und Beschlüssen des ersten Verfahrens zu orientieren. Dem entgegen hat die Berufung in Strafprozessen ein völlig neues, zweites Verfahren zur Folge. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, wie die verschiedenen Berufungsverfahren ablaufen.

Zivilrechtliches Berufungsverfahren

  • Prüfung der Berufungsbegründung: Das Gericht prüft die Begründung des Klägers, der Berufung eingelegt hat, anhand der Vorgaben des § 522 ZPO. Sind die Voraussetzungen für die Berufung erfüllt, wird das Berufungsverfahren eingeleitet.
  • Überprüfung des Urteils: Das Urteil wird nur bezüglich der in der Berufung beanstandeten Mängel überprüft. Das Berufungsgericht muss der Urteilsprüfung dabei die Entscheidungen und Tatsachen der ersten Verhandlung zugrunde legen, soweit diese zulässig sind.
  • Keine erneute Beweisaufnahme: Neue Beweise werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie beleuchten nachweislich einen Aspekt, der ungerechtfertigterweise im ersten Verfahren nicht behandelt wurde. Deshalb kann die Berufung auch nur damit begründet werden, dass das Urteil geltendes Recht verletzt oder bislang unbekannte Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
  • Entscheidung des Gerichts: Liegt für die Berufung kein relevanter Grund vor, weshalb das erste Urteil offensichtlich fehlerhaft ist, wird die Berufung zurückgewiesen. Ist die Berufung begründet, wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben und ein neues Urteil gesprochen. Der Verurteilte darf durch das neue Urteil jedoch nicht schlechter gestellt werden.
  • Revision möglich: Ist das Berufungsgericht der Auffassung, das bestehende Urteil sei rechtens, ist die Revision das letzte Mittel, um das Urteil anzufechten und durch die erneute rechtliche Überprüfung ein milderes Urteil zu erreichen.

Strafrechtliches Berufungsverfahren

  • Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung: Nachdem die Fallakten an das Berufungsgericht übermittelt wurden, entscheidet das Gericht auf deren Grundlage über die Annahme oder Zurückweisung der Berufung.
  • Beweisaufnahme & Zeugenvernehmung: Da das Berufungsgericht ein vom ersten Urteil unabhängiges Strafverfahren einleitet, werden alle Beweise aus der ersten Verhandlung erneut vorgebracht und geprüft. Alle bereits vernommenen Zeugen werden noch einmal zur Sache befragt.
  • Neue Beweise & Zeugen zulässig: Das Urteil wird nur insoweit überprüft, wie der Kläger es beantragt hat. Falls deshalb notwendig, kann das Gericht eine zweite Beweisaufnahme anordnen, um die Strafsache in vollem Umfang beurteilen zu können. Es können auch Beweise vorgebracht werden, die zuvor bereits bekannt waren, jedoch nicht behandelt wurden.
  • Entscheidung des Gerichts: Das Landesgericht kann nach Abschluss der Urteilsprüfung zu einer vollkommen anderen Entscheidung kommen als das Amtsgericht. Das neue Urteil darf den Verurteilten jedoch nicht in höherem Maße bestrafen. Sollte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt haben, kann das Urteil den Verurteilten allerdings schlechter stellen.
  • Revision möglich: Fühlt sich der Kläger auch durch das zweite Urteil benachteiligt, kann er dagegen Revision einlegen. Im Rahmen eines solchen Verfahrens wird das Urteil jedoch nur hinsichtlich der korrekten Anwendung von geltendem Recht noch einmal überprüft.

In beiden Fällen gilt: Kommt das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass gegen das erste Urteil zu Recht Berufung eingelegt wurde, kann der Kläger für den Justizirrtum eine Entschädigung beim Justizministerium beantragen. Welche Entschädigungen genau infrage kommen, erläutern wir Ihnen im nächsten Kapitel.

4. Nach erfolgreicher Berufung Entschädigung erhalten

Wurde ein Angeklagter in erster Instanz zu einer Haftstrafe verurteilt und kann gegen dieses Urteil erfolgreich Berufung einlegen, kann er im Falle seines Freispruchs von der Justiz eine Entschädigung für die unrechtmäßige Verurteilung fordern. Diese Haftentschädigung gleicht der Zahlung von Schadensersatz für z. B. aufgrund der Haft erlittene Vermögensschäden durch den Verlust des Arbeitsplatzes oder dadurch, dass Mietzahlungen fällig waren, ohne dass die Mieträume genutzt werden konnten. Zudem kann der Benachteiligte den Ersatz seiner Aufwendungen zur Suche einer neuen Wohnung nach Ende der Haftzeit verlangen.

Die Haftentschädigung soll auch als Schmerzensgeld für z. B. erlittene Gesundheitsschäden infolge der Haftzeit dienen. Die Höhe der Entschädigung ist im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) festgelegt.

Die Entschädigungszahlung ist ausgeschlossen, wenn der vom Justizirrtum Betroffene seine Haftstrafe vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht hat – wenn er also z. B. eine Falschaussage vor Gericht gemacht hat oder nicht zu einem Gerichtstermin erschienen ist.

Wenn Sie mithilfe eines Anwalts Berufung einlegen, kann dieser Sie dabei unterstützen, die Haftentschädigung nach Prozessende durchzusetzen. Was er vorab für eine erfolgreiche Berufung tun kann, erläutern wir Ihnen im nächsten Kapitel.

5. Berufung einlegen: Wie kann ein Anwalt helfen?

Wenn das Gericht zum Nachteil eines Prozessbeteiligten entschieden hat, kann dieser Berufung einlegen. Dann muss umfassend und einwandfrei bewiesen werden, dass das erste Urteil fehlerhaft und eine Überprüfung zur Wahrung des geltenden Rechts notwendig ist. Ohne eine Begründung ist die Berufung in Zivilverfahren nicht zulässig – ist diese nicht aussagekräftig und stichhaltig genug, riskiert der Kläger, dass das für ihn nachteilige Urteil letztendlich doch Rechtskraft erlangt. Auch für die Berufung im Strafverfahren kann es für deren Erfolg entscheidend sein, gewichtige Beweise vorzulegen, die Verfahrensfehler der ersten Instanz aufzeigen.

Ein Anwalt für Verfahrensrecht kann in diesem Zusammenhang gewährleisten, dass die Fehler, die das Gericht erster Instanz im Laufe des Verfahrens ggf. gemacht hat, auf Grundlage geltenden Rechts nachgewiesen werden. Zudem kann er die Berufung rechtssicher begründen und mit seiner Unterschrift sicherstellen, dass das Berufungsverfahren zugelassen wird. Darüber hinaus kann seine Argumentation erfolgreich darauf hinwirken, dass neue Tatsachen bei der Urteilsüberprüfung berücksichtigt werden. In einem Strafverfahren kann ein Anwalt außerdem erreichen, dass neue Zeugen und Beweise die Sachlage zugunsten des Klägers verändern.

In diesem Zusammenhang kann er u. a. folgende Aufgaben übernehmen:

  • umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage,
  • Sicherstellung, dass der Berufungsantrag alle Mängel des Urteils umfasst,
  • Entwicklung einer zielführenden juristischen Strategie zur Durchsetzung eines milderen Urteils,
  • umfassende Begründung der Berufung,
  • Erwirkung der Berücksichtigung neuer Tatsachen im Zivilprozess,
  • Erwirkung neuer Zeugen und Beweise im Strafprozess,
  • Beweis des fehlerhaften Urteils durch zweifelsfreie Argumentation vor Gericht,
  • Entkräftung der Argumente der Gegenseite für die Beibehaltung des Urteils sowie
  • Unterstützung bei der Durchsetzung einer Entschädigung nach erfolgreicher Berufung.
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6. Kosten & Kostenübernahme

Will ein Prozessbeteiligter Berufung einlegen, richten sich die Kosten hierfür nach dem Streitwert. Dieser wird vom Gericht individuell festgelegt. Auf dessen Grundlage werden die Anwalts- und Gerichtskosten berechnet. Um das Prozesskostenrisiko vorher zu bestimmen und so unnötige Kosten zu vermeiden, können Sie z. B. einen Prozesskostenrechner verwenden.

Anwaltskosten

Was der für eine Berufung gesetzlich vorgeschriebene Anwalt für seine Leistung im Berufungsverfahren in Rechnung stellen kann, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Folgende Gebühren fallen an, wenn Berufung eingelegt wird:

  • 1,6-fache Verfahrensgebühr für die Vertretung der Interessen des Klägers,
  • 1,2-fache Terminsgebühr für die Wahrnehmung des mündlichen Verhandlungstermins und
  • die Grundgebühr gemäß RVG, wenn der Anwalt erstmalig im Berufungsverfahren hinzugezogen wird.

Je nach Verfahrenswert können für die anwaltliche Unterstützung im Zivil- oder Strafverfahren z. B. folgende Kosten anfallen:

Streitwert

Anwaltskosten

  700 €

224,00 €

2.000 €

420,00 €

3.000 €

562,80 €

4.000 €

705,60 €

Hinweis: Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich immer nach dem konkreten Einzelfall und wird individuell berechnet. Die Angaben der Tabelle sind daher nur als grobe Orientierung zu verstehen.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten für ein Berufungsverfahren richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Grundsätzlich wird für das Verfahren zur Anfechtung eines Urteils eine

  • 4,0-fache Gerichtsgebühr, wenn im Zivilprozess Berufung eingelegt wird, und
  • 1,5-fache Gerichtsgebühr, wenn im Strafverfahren Berufung eingelegt wird, angesetzt.

Streitwert

4,0-fache Gebühr

1,5-fache Gebühr

  700 €

212,00 €

  79,50 €

2.000 €

356,00 €

133,50 €

3.000 €

432,00 €

162,00 €

4.000 €

508,00 €

190,50 €

Hinweis: Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich immer nach dem konkreten Einzelfall und wird individuell berechnet. Die Angaben der Tabelle sind daher nur als grobe Orientierung zu verstehen.

Welche Kosten das Gericht letztendlich für das Berufungsverfahren veranschlagt, hängt jedoch immer von der Verfahrensart ab. Insofern kann es ratsam sein, die möglichen Kosten bei einem Anwalt zu erfragen. So erhält derjenige, der Berufung einlegen möchte, eine rechtsverbindliche und transparente Kostenaufstellung, mit der ein Kostenrisiko ausgeschlossen werden kann.

Achtung
Erstattungsanspruch der Gegenseite ausschließen

Wird die Berufung ohne vorherige Klärung der Erfolgsaussichten eingelegt und anschließend deshalb oder aufgrund einer unzureichenden Begründung vom Gericht verworfen oder wieder zurückgenommen, kann die Gegenseite die Erstattung ihrer Anwaltskosten geltend machen.

Kostenübernahme

Möchte ein Prozessbeteiligter gegen ein seiner Ansicht nach falsches Urteil Berufung einlegen, muss er die Anwalts- und Gerichtskosten zunächst tragen. Diese werden jedoch in folgenden Fällen übernommen:

  • Kostenübernahme durch die Gegenseite: Konnte der Kläger erfolgreich Berufung einlegen, muss die Gegenseite die Kosten aus beiden Verfahren übernehmen.
  • Prozesskostenhilfe: Hat derjenige, der durch ein Urteil zu Unrecht benachteiligt wird, nicht die finanziellen Mittel, um Berufung einzulegen, kann er Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht beantragen.
  • Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung: Die Versicherung übernimmt die Verfahrenskosten der ersten Instanz. Wird anschließend Berufung eingelegt, hängt es vom Umfang der Versicherungspolice ab, ob auch die Kosten dieser zweiten Instanz gedeckt werden.
Kosten
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7. Tipp: Mit anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Berufung einlegen

Ist ein Urteil aufgrund falscher Anwendung des geltenden Rechts oder unzureichender Aufklärung des zu verhandelnden Sachverhalts falsch, kann der deshalb benachteiligte Verfahrensbeteiligte dagegen Berufung einlegen. Nur dann besteht die Chance auf eine erneute Verhandlung und ein angemessenes, rechtskonformes Urteil.

Ein Anwalt kann sicherstellen, dass die Berufung fristgerecht eingereicht wird und deren Begründung ausführlich ist, dass für das Gericht der nächsthöheren Instanz kein Zweifel daran bestehen wird, dass die Berufung zulässig und ein Verfahren zur Überprüfung des Urteils notwendig ist. Der Anwalt kann die Fehler des Urteils eindeutig nachweisen und nicht berücksichtigte Tatsachen herausstellen. Anschließend wird er – ggf. auf Grundlage neuer Beweise – dem Gericht verdeutlichen, dass ein milderes Urteil angebracht ist. Nach erfolgreicher Berufung kann der Anwalt den Kläger dabei unterstützen, eine Entschädigung für die Benachteiligung aufgrund falscher Rechtsprechung zu erhalten.

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Julia Pillokat
Über die Autorin
Julia Pillokat

Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.

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