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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: So können Sie Strafen mindern
Ratgeber Verkehrsrecht Vergehen Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Stand 15.01.2024
Lesezeit 16 min

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: So können Sie Strafen mindern

Steinewerfen von Brücken, das Zerstören von Verkehrsschildern oder das Entfernen von Gullideckeln gefährden die Sicherheit des Straßenverkehrs und seiner Teilnehmer erheblich. Den Verursachern solcher Verkehrsstraftaten drohen Geld- und Haftstrafen. Kommt es zu einem Strafverfahren wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, können sich Beschuldigte an einen Anwalt für Strafrecht wenden.

Beitrag von Sophie Suske
7.768 Aufrufe
Das Wichtigste in Kürze:
  • Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist eine Verkehrsstraftat, bei der der Täter im Regelfall selbst kein aktiver Verkehrsteilnehmer ist, sondern von außen in den Straßenverkehr eingreift.
  • Bekannte Beispiele sind das Steinewerfen von Brücken oder das Entfernen von Gullideckeln.
  • Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr kann nach der polizeilichen Ermittlung ein Strafverfahren nach sich ziehen.
  • Erhärten sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten, spricht das Gericht Geldstrafen, Fahrverbot, Führerscheinentzug und sogar mehrjährige Haftstrafen aus.
  • Für Beschuldigte kann sich die Konsultation eines Anwalts für Strafrecht empfehlen.
Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?
  2. Wann liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor?
  3. Mögliche Strafen & Sanktionen
  4. Was geschieht bei einer Anzeige?
  5. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Wie kann ein Anwalt helfen?
  6. FAQ zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

1. Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

Im Gegensatz zu anderen Verkehrsstraftaten wie z. B. der Nötigung im Straßenverkehr ist der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr klar im Strafgesetzbuch (StGB) durch den Paragrafen 315b definiert.

Gemäß § 315b StGB muss jemand von außen, d. h. verkehrsfremd, in den Straßenverkehr eingreifen, um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu verursachen. Der Täter ist in der Regel selbst kein Verkehrsteilnehmer.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Handlungen von aktiven Verkehrsteilnehmern als gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr gewertet. Setzt ein Verkehrsteilnehmer beispielsweise ein Fahrzeug zweckwidrig als Waffe ein, um andere Personen oder Fahrzeuge zu schädigen, ist der Tatbestand nach § 315b StGB erfüllt.

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2. Wann liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor?

Damit eine Handlung den Vorwurf eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllt, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Voraussetzungen

  • Eingriff in den Straßenverkehr von außen: Der § 315b greift grundsätzlich nur, wenn der Täter selbst kein Verkehrsteilnehmer ist – indem er beispielsweise Gullideckel entfernt oder Steine auf die Straße legt.
  • Ausnahme: Pervertierung des Straßenverkehrs = Der Täter nutzt während eines Verkehrsvorgangs das eigene Fahrzeug als Waffe, um z. B. einen anderen Wagen zu rammen.
  • Schädigungsabsicht: Eingriff in den fließenden Straßenverkehr mit der Absicht, andere zu schädigen. Dann ist der Tatbestand erfüllt.
  • Gefährdungsvorsatz: Der Täter ist sich bewusst, dass sein Verhalten einen Unfall herbeiführt und nimmt dies billigend in Kauf.
  • Verkehrsfremd handeln: Der Täter muss von außen die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Ob ein Schaden eintritt oder nicht, ist nur eine Frage des Zufalls.
  • Gefährdet der Täter andere Menschen oder fremde Sachen von besonderem Wert, liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor.

Folgende Handlungen fallen unter den § 315b StGB

  • Beschädigen oder Zerstören von Anlagen oder Fahrzeugen: Der Täter wirkt mit körperlicher Kraft so auf einen Gegenstand ein, dass dieser danach funktionsunfähig ist.
  • Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen: Der Täter entfernt z. B. Verkehrsschilder, mobile Ampelanlagen oder Straßensperrungen.
  • Bereiten von Hindernissen: Der Täter legt Steine auf die Fahrbahn oder stellt Absperrungen und Poller auf.
  • Ähnliche ebenso gefährliche Eingriffe: Der Täter blendet z. B. andere Verkehrsteilnehmer mittels eines Laserpointers.

Die Tat muss innerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs stattfinden. Damit sind nicht nur Straßen, Wege und Plätze gemeint, sondern auch Kundenparkplätze, Tankstellen, Betriebsgelände und Parkhäuser. Anlagen sind Ampeln, Absperranlagen, Verkehrszeichen, Gullideckel und die Fahrbahn selbst.

Auch das plötzliche Abbremsen mit einem PKW kann durch den § 315b erfasst sein. Voraussetzung ist, dass die Handlung erfolgt, um einem Dritten bewusst zu schaden – in diesem Fall dem dahinter fahrenden Fahrzeugführer.

Hinweis
Erklärung

Durch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gefährdet der Täter Menschen oder fremde Sachen von besonderem Wert. Die meisten Gerichte setzen die Wertgrenze bei mindestens 750 Euro an.

Beispiele für den § 315b StGB

Diese Handlungen stellen einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB dar:

  • Manipulation eines Bremsschlauches
  • Lockern von Radmuttern
  • Positionieren von Schildern, Steinen oder Bremsblöcken auf der Fahrbahn
  • Steinewerfen von Brücken
  • Unkenntlichmachen, Zerstören oder Entfernen von Verkehrsschildern
  • Beschädigen von Ampeln und Ampelanlagen
  • Spannen eines Drahtseils über die Fahrbahn
  • Schubsen einer Person auf eine stark befahrene Straße
  • Werfen von Gegenständen wie einer gefüllten Getränkedose auf die Windschutzscheibe eines Autos
  • Entfernen eines Gullideckels
  • Blendattacken mit dem Laserpointer
  • Unvorhersehbares Bremsen ohne Anlass, um nachfolgende Fahrzeuge absichtlich auffahren zu lassen
  • Rammen eines fremden PKWs, um diesen zu einer Handlung zu zwingen
  • Eingreifen in das Lenkrad durch den Beifahrer
  • Absichtliche Gefährdung, Verletzung oder Tötung Dritter mit einem Fahrzeug
Rechtsberatung
Rechtliche Folge

Auch durch Mittäterschaft oder Unterlassung kann eine Strafbarkeit gemäß § 315b StGB gegeben sein. Beseitigt ein Kraftfahrzeugführer nach einem Unfall eine Ölspur oder Blechteile nicht, kann das Gericht das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr werten.

Übt jemand den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nicht selbst aus, stiftet aber jemand anderen dazu an, kann ihn das Gericht als Mittäter verurteilen.

Was gilt nicht als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

In diesen Fällen urteilten die Gerichte, dass ein Tatbestand nach § 315b StGB nicht erfüllt sei:

  • Ausbremsen: Bremst ein Autofahrer nach dem Überholen so stark ab, dass der nachfolgende Fahrer zu einer Vollbremsung gezwungen ist, ist der Tatbestand einer Gefährdung bzw. Nötigung im Straßenverkehr gegeben. Für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr muss der Autofahrer bewusst mit einer Schädigungsabsicht handeln (Pervertierung). (BGH, 21.06.2016 - 4 StR 1/16)
  • Aufleuchten des Bremslichts: Lässt ein Autofahrer sein Bremslicht durch Antippen des Bremspedals aufleuchten, liegt kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor, auch wenn der nachfolgende Fahrer dadurch ins Schleudern gerät. (OLG Köln, 17.09.1996 - Ss 439/96 - 153)
  • Durchbrechen von Polizeikontrollen: Flüchtet jemand vor der Polizei und durchbricht eine Polizeikontrolle, nutzt er sein Fahrzeug zwar als Fluchtfahrzeug, nicht aber als Waffe. Er begeht eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt jedoch nicht vor. (BGH, 30 06.2015 - 4 StR 188/15)
  • Behinderung des Überholten: Zwingt ein Autofahrer beim Überholen das entgegenkommende Fahrzeug zum Ausweichen an den äußeren Rand der Fahrbahn, liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor. Der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist jedoch nicht erfüllt. (BGH, 06.06.2000 - 4 StR 91/00)
  • Fingierte Unfälle: Täuscht jemand zum Zwecke eines Versicherungsbetrugs einen Unfall vor, liegt kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor – sofern er nur sich selbst und seinen Wagen, nicht aber andere Verkehrsteilnehmer oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (BGH, 12.04.2011 - 4 StR 22/11)

3. Mögliche Strafen & Sanktionen

Welcher Strafrahmen bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr droht, ist abhängig von der Schwere der Tat. Grundsätzlich kann der Gesetzgeber den Täter zu einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren verurteilen. In schweren Fällen sind längere Haftstrafen möglich.

Welche Strafen kann das Gericht verhängen?

Das Gesetz unterscheidet bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zwischen fahrlässigem, grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten. Abhängig davon fallen die Strafen unterschiedlich hoch aus. Das Gericht muss nachweisen, in welcher Absicht der Täter handelte.

  • Geldstrafe oder Haftstrafe von bis zu 2 Jahren: Fahrlässiges Handeln, indem man z. B. seinen Wagen nicht sachgemäß repariert hat und sich beim Fahren ein Bauteil löst, das andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
  • Geldstrafe oder Haftstrafe von bis zu 3 Jahren: Vorsätzlich-fahrlässiges Verhalten, indem jemand z. B. mutwillig eine Ampel zerstört, aber nicht die Absicht hat, Beteiligte des Straßenverkehrs zu schädigen.
  • Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 5 Jahren: Vorsätzliches Verhalten, indem z. B. jemand vorsätzlich Steine von einer Autobahnbrücke wirft, um die dort fahrenden Wagen zu beschädigen.
Rechtsberatung
Rechtliche Folge

Bei Ersttätern, die ohne Vorsatz einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verursachen, kommen in der Regel Geldstrafen zum Tragen. Wie hoch die Geldstrafe bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ist, entscheidet das Gericht.

Was passiert, wenn eine Person verletzt wurde?

Werden Menschen durch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr erheblich verletzt, droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Dies greift in folgenden Fällen:

  • Die Gesundheit eines anderen Menschen nimmt durch die Tathandlung schweren Schaden.
  • Das Opfer verfällt in eine langwierige Krankheit und ist länger als sechs Wochen nicht arbeitsfähig.
  • Mehrere Menschen werden verletzt, weil ein Wagen beispielsweise wegen eines abmontierten Verkehrsschildes in eine Menschengruppe rast.

Wann droht eine Freiheitsstrafe?

Eine Freiheitsstrafe droht bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in folgenden Fällen:

  • Durch die Tathandlung kommen Menschen erheblich zu Schaden.
  • Die Tat soll eine andere Straftat verdecken bzw. ermöglichen.
  • Der Unglücksfall wird absichtlich herbeigeführt, um andere Menschen zu schädigen, zu verletzen oder zu töten.

Das Gesetz wertet einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in den letzten beiden Fällen nicht mehr als Vergehen, sondern als Verbrechen. Die Freiheitsstrafe liegt bei mindestens einem Jahr und kann in solch schweren Fällen auf 10 Jahre erhöht werden.

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Wann droht keine Strafe?

Auch der Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist strafbar. Wendet der Täter die Gefahr jedoch freiwillig ab, bevor ein Schaden entsteht, kann das Gericht bei einem versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr von einer Strafe absehen bzw. den Strafrahmen erheblich mildern.

Drohen Punkte in Flensburg?

Bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr muss der Täter laut aktuellem Bußgeldkatalog mit mindestens 2 Punkten in Flensburg rechnen. Diese verjähren nach 5 Jahren und werden aus dem Katalog gestrichen.

Ordnet das Gericht zudem den Entzug des Führerscheins an, sieht der Bußgeldkatalog 3 Punkte vor. Die Verjährungsfrist verdoppelt sich in diesem Fall auf 10 Jahre.

Kann der Führerschein entzogen werden?

Im Strafgesetzbuch steht der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Führerscheinentzug. Täter können daher in der Regel ihren Führerschein behalten.

In diesen Fällen kann das Gericht allerdings die Fahrerlaubnis entziehen:

  • Der Täter nutzt sein Fahrzeug als Waffe: Entzug der Fahrerlaubnis bis zu 5 Jahre bzw. Sperrfrist
  • Der Täter ist in der Probezeit: Teilnahme an einem Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre

Unabhängig vom Entzug der Fahrerlaubnis kann das Gericht ein Fahrverbot von einem bis 3 Monate verhängen, wenn es im Zusammenhang mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Geld- oder Haftstrafe kommt. Ein solches Fahrverbot zu umgehen, ist meist nicht möglich.

Hinweis
Verjährungsfristen:

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr verjährt in der Regel nach 5 Jahren. Handelt der Täter in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, erhöht sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre. Sie beginnt mit Beendigung der Tat.

Die Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens oder ein Haftbefehl unterbrechen die Frist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von vorn.

4. Was geschieht bei einer Anzeige?

Besteht der Verdacht, dass jemand einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verübt hat, stellen die Strafverfolgungsbehörden Strafanzeige gegen den Beschuldigten und eröffnen ein Ermittlungsverfahren.

Erlangt der Beschuldigte Kenntnis von der Anzeige, kann ein Anwalt für Strafrecht der richtige Ansprechpartner sein. Dieser wahrt die Interessen des Beschuldigten während der polizeilichen Ermittlungen sowie in einem möglichen Strafverfahren.

Anführungszeichen

Die Aufgabe der Verteidigung ist es, Fragen zu stellen, deren Antworten die Thesen der Anklage zu Fall bringen. Das ist sehr viel Arbeit. Vor allem die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen benötigt viel Erfahrung und Fingerspitzengefühl.

Matthias Klein
Anwalt für Strafrecht

An die Anzeige schließen sich die folgenden Schritte im Strafverfahren an:

Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Um den Tatvorwurf zu klären, befragen Polizei und Staatsanwaltschaft nach einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr Augenzeugen und Geschädigte, lassen Gutachten erstellen, erheben Beweise und vernehmen den Beschuldigten.

Da sich die eigene Aussage bei der Polizei negativ auf das weitere Strafverfahren auswirken kann, müssen Beschuldigte ohne einen Anwalt keine Angaben zum Tatvorwurf machen. Sie haben das Recht, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Ein Strafverteidiger prüft, ob das vorgeworfene Verhalten den Tatbestand nach § 315b StGB erfüllt. Er beantragt Akteneinsicht im Strafverfahren und erarbeitet anhand der Aktenlage die bestmögliche Verteidigungsstrategie, indem er die Beweislage sichtet und alle Möglichkeiten auslotet, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Das Ermittlungsverfahren endet mit einem der folgenden Szenarien:

  • Die Staatsanwalt stellt das Verfahren ein.
  • Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Strafbefehl
  • Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage und eröffnet das Hauptverfahren.
Rechtsberatung
Strafbefehl oder Anklage?

Ob ein Tatbestand als Vergehen oder Verbrechen gewertet wird, regelt das Strafgesetzbuch.

Liegt ein Vergehen vor, beantragt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Es folgt ein Strafbefehlsverfahren.

Liegt durch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ein Verbrechen vor, leitet die Staatsanwaltschaft direkt ein Hauptverfahren in die Wege.

Ein Vergehen liegt vor, wenn das Gericht Geldstrafen oder geringere Haftstrafen erlässt, die auch auf Bewährung erlassen werden können.

Ein Verbrechen hat mindestens eine Strafe von einem Jahr Freiheitsentzug zur Folge.

Möglichkeit a) Das Verfahren wird eingestellt

Aus diesen Gründen stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein:

  • Es besteht kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten.
  • Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gegen Auflagen ein. Der Beschuldigte macht z. B. den angerichteten Schaden wieder gut oder leistet eine Zahlung an eine gemeinnützige Organisation.

Möglichkeit b) Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Strafbefehl

Nach einem Vergehen beantragt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beim zuständigen Amtsgericht. Das Gericht erlässt ohne mündliche Verhandlung einen Strafbefehl. Ein Strafbefehl umfasst gemäß § 409 StPO folgende Inhalte:

  • Angaben zum Beschuldigten
  • Ort, Zeitpunkt und zur Last gelegtes Vergehen
  • Gesetzesgrundlage
  • Beweismittel
  • Strafe

Der Strafbefehl hat dieselben Folgen wie ein Urteil: Er kann vollstreckt werden, löst zivilrechtliche Ansprüche wie Schadenersatzforderungen aus und gilt als Vorstrafe.

Der Angeklagte kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Ein Strafverteidiger ist darauf spezialisiert, Angriffspunkte zu finden, um die Strafe zu reduzieren.

Erfolgt kein Einspruch, ist das Urteil rechtskräftig. Gibt das Gericht dem Einspruch statt, kommt es zur Hauptverhandlung.

Möglichkeit c) Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage

Liegt laut Ermittlungsverfahren ein Verbrechen vor, erhebt die Staatsanwalt Anklage und leitet direkt ein Hauptverfahren ein.

Im Hauptverfahren muss das Gericht prüfen, ob der Beschuldigte den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr tatsächlich begangen hat. Dazu vernimmt es den Beschuldigten, hört Zeugen und Sachverständige an und wertet Beweismittel aus.

Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung:

  • Freispruch
  • Geldstrafe
  • Freiheitsstrafe mit Bewährung
  • Haftstrafe

Das Gerichtsurteil entscheidet zudem über die Übernahme der Verfahrenskosten:

  • Der Staat übernimmt die Anwaltskosten des Angeklagten.
  • Verurteilung: Spricht das Gericht den Angeklagten schuldig, hat er die Kosten für Anwalt und Gericht sowie die Forderungen der Nebenkläger zu tragen.

Gegen das Urteil kann der Angeklagte mit seinem Anwalt in Revision gehen oder Berufung einlegen.

Ansprüche der Geschädigten

Neben der Staatsanwaltschaft können die Geschädigten eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr als Nebenkläger auftreten. Sie können dem Täter gegenüber folgende Ansprüche geltend machen:

  • Schmerzensgeldanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Anspruch auf Nutzungsausfall

5. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Wie kann ein Anwalt helfen?

Wurde eine Anzeige wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erstattet oder bereits Anklage erhoben, können Beschuldigte einen Anwalt für Strafrecht hinzuziehen.

Dieser beantragt Akteneinsicht, berät den Beschuldigten im laufenden Strafverfahren, stellt ein faires Verfahren sicher und verteidigt dessen Rechte vor Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft. Anhand der Ermittlungen und der Beweislage entwickelt er die bestmögliche Verteidigungsstrategie.

Ist eine Hauptverhandlung unvermeidbar, gewährleistet ein Anwalt für Strafrecht die bestmögliche Verteidigung des Beschuldigten.

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Im Gerichtsverfahren übernimmt ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt u. a. folgende Aufgaben:

  • Vertretung vor Gericht
  • Vorbereitung von Zeugenbefragungen
  • Stellen von Beweisanträgen
  • Prüfung von Verwertungsverboten von Beweismitteln

Erhärten sich im Gerichtsverfahren die Vorwürfe, versucht der Anwalt, den Ermittlungsbehörden die innere Tatseite – also die Vorstellung des Täters von der Tat – aufzuzeigen. Handelte der Beschuldigte fahrlässig, fällt die Strafe milder aus.

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6. FAQ zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Welche Verjährung gilt bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist eine Straftat. Laut § 78 Abs. (3) Nr. 4 StGB verjähren Straftaten nach 5 Jahren.

Gilt ein illegales Autorennen als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

Ja. Wer sich auf Straßen und Autobahnen mit dem Auto oder Zweirad in illegalen Autorennen messen will, gefährdet damit nicht nur sich selbst und weitere Teilnehmer, sondern unter Umständen auch unbeteiligte Personen wie Passanten. Der Gesetzgeber stellt dieses Verhalten nicht als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr unter Strafe, sondern hat seit 2017 mit § 315d StGB eine separate Vorschrift geschaffen, mit der die Teilnahme an nicht genehmigten Autorennen sanktioniert wird.

Welche Höchststrafe droht bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Die Verkehrsstraftat wird nach § 315b StGB mit einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren sanktioniert. Allerdings kann bei besonders schweren Fällen auch eine längere Haftstrafe verhängt werden.

Was passiert in der Probezeit bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Ist der Verkehrssünder noch in der Probezeit, wird der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr als sogenannter A-Verstoß bewertet. Damit ist der Führerscheinneuling verpflichtet, zusätzlich an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Zusätzlich wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert.

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Sophie Suske
Über die Autorin
Sophie Suske

Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.

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