Wer in eine Abofalle getappt ist oder gar schon zur Zahlung aufgefordert worden ist, braucht nicht zu verzweifeln, denn es besteht die Möglichkeit, mit einem Rechtsanwalt die Abofalle abzuwehren.
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Unseriöse Geschäftspraktiken im Internet sind keine Seltenheit. Bei Abofallen wird unbewusst ein Abonnement abgeschlossen – bedingt dadurch, dass die betreffenden Angebote so gestaltet sind, dass die Kostenpflicht nicht sofort erkennbar ist. Wer in eine solche Falle getappt ist, hat sich vermeintlich zu einer regelmäßigen Zahlung verpflichtet und wird dann durch einen Brief oder eine E-Mail zur Zahlung einer vermeintlichen Rechnung aufgefordert. Es kann aber auch passieren, dass das eigene Konto durch eine unbekannte Lastschrift belastet wird oder auf der Telefonrechnung eine unbekannte Zahlungsbelastung auftaucht. Bei einer solchen Zahlungsaufforderungen können Sie einen Anwalt konsultieren. Er kann beurteilen, ob solche Zahlungsaufforderungen abgewehrt werden können.
Die Maschen, die Betrüger anwenden, damit Sie auf ein verstecktes kostenpflichtiges Abonnement eingehen, sind vielseitig. So kann es sein, dass Sie sich in einem Portal o. ä. vermeintlich kostenlos registriert haben, diese Registrierung aber mit versteckten Kosten verbunden ist. Auch zeitlich begrenzte Probeabos können mit einer unerwarteten längerfristigen Zahlungsverpflichtung einhergehen. Der Abschluss eines solchen Abos per Telefon oder auf der Straße ist übrigens ebenfalls möglich.
Auch Gewerbetreibende und Unternehmen können in Abofallen tappen. So verschicken im Ausland sitzende Unternehmen z. B. Korrekturfaxe für dubiose Branchenbucheinträge, die den Eindruck erwecken, als würde ein solcher Eintrag bereits bestehen. In der Meinung, einen kostenlosen Basiseintrag zu korrigieren, schicken Unternehmer diese Faxe womöglich ausgefüllt zurück – und haben damit aber einen Vertrag über einen kostenpflichtigen Eintrag abgeschlossen. Auch der sogenannte Adressbuchschwindel ist eine Abofalle. Dabei suggerieren damit verbundene Angebotsschreiben oder Formulare, dass ein solcher Eintrag gesetzlich vorgeschrieben ist. Hohe Kosten können die Folge sein.
Grundlegend für Zahlungsverpflichtungen, die aus Abofallen resultieren können, ist, dass diese im Geschäftsverkehr u. a. durch Angebot und Annahme (= Vertrag) begründet werden. Hiermit dokumentieren beide Parteien, dass sie sich einig darüber sind, sich einander etwas zu schulden. Sie müssen aber nicht ausdrücklich „Ich kaufe!“ sagen, sondern auch Ihr Verhalten kann Einverständnis bedeuten. Dementsprechend kann auch ein „Nicken“, ein „Handschlag“ oder ggf. auch ein „Klicken“ zu einer Zahlungsverbindlichkeit führen. Das nutzen die Macher von Abofallen aus und konstruieren einen vermeintlichen Vertragsschluss, z. B. durch das Anklicken eines Werbebanners.
Nachdem Sie ein solches verstecktes Abonnement abgeschlossen haben, bekommen Sie in der Regel eine Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung. Zum einen enthalten diese Schreiben Überschriften wie Mahnung, Verzug oder Inkasso und sollen über die Androhung weiterer Kosten Unsicherheit schaffen und die Zahlungsabsicht erhöhen. Zum anderen wird mit einem gerichtlichen Mahnverfahren oder gar einer Anzeige gedroht.
Viele Reaktionen auf solche Zahlungsaufforderungen und Drohungen sind denkbar. Einfach zu zahlen, um seine Ruhe zu haben, kann weitere Zahlungsaufforderungen bedeuten – oder die Lastschriftabbuchungen nehmen kein Ende mehr. Etwaige Gläubiger könnten zudem mit immer neuen Geldforderungen auf Sie zukommen.
Auch darauf nicht zu reagieren, kann nachteilig sein, weil nach erfolgloser Mahnung ein Vollstreckungstitel gegen Sie beim Amtsgericht erwirkt werden könnte. Damit einhergehen könnte eine Zwangsvollstreckung, weil Amtsgerichte die Berechtigung der Mahnung nicht eingehend überprüfen.
Es kann deshalb sinnvoll sein, im Rahmen einer Rechtsberatung Ansprüche zu überprüfen und das weitere Vorgehen abzustimmen, damit Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt die Abofalle abwehren können.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Rechtsanwalt die Abofalle abwehren kann.
Wenn Ihr minderjähriges Kind irgendeinen verpflichtenden Vertrag abschließt (z. B. Klingeltonabo), dann ist dieser Vertrag schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Sie als gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes können jedwede Zahlung verweigern, da Sie keine Zustimmung zum Abschluss eines Vertrags erteilt haben.
Beruht der Vertrag auf einem Missverhältnis zwischen der erhaltenen Leistung und der Gegenleistung, dann ist der Vertrag wegen Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) unwirksam. Ob ein derartiges Missverhältnis vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.
Möglicherweise können Sie den Vertrag anfechten. Hierfür brauchen Sie einen Anfechtungsgrund (z. B. Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschaftsirrtum oder Täuschung). Die Frage, ob ein relevanter Anfechtungsgrund vorliegt, kann schwer zu beantworten sein. Ein Anwalt kann dabei helfen, die Anfechtung geltend zu machen und die Abofalle abzuwehren.
Wenn Sie ein Abo über ein Fernkommunikationsmittel – z. B. E-Mail oder SMS – abgeschlossen haben, dann könnten Sie innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss den Vertrag widerrufen. Ihre Widerrufsfrist verlängert sich um 1 Jahr und 14 Tage, wenn eine Widerrufsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist.
Hat man Ihnen in den AGB überraschenderweise eine Zahlungsverpflichtung untergejubelt, dann könnte ein Rechtsanwalt die Abofalle gemäß den §§ 305 ff. BGB die Zahlungsaufforderung zurückweisen.
Wenn Sie Ihr Recht auf Anfechtung oder Widerruf wahrnehmen wollen, so müssen Sie dies gegenüber demjenigen erklären, der Sie zur Zahlung auffordert. Falls Sie nicht genau wissen, wer der angebliche Gläubiger ist oder Sie nicht wissen, wie Sie eine solche Erklärung formulieren sollen, dann können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, die Abofalle abzuwehren.
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