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Konkurrentenklage nach Beamtenrecht – Ablauf & Erfolgschancen
Ratgeber Verwaltungsrecht Konkurrentenklage Konkurrentenklage nach Beamtenrecht
Stand 17.08.2018
Lesezeit 12 min

Konkurrentenklage nach Beamtenrecht – Ablauf & Erfolgschancen

Die Bewerbung um eine höhere Beamtenposition hat großen Einfluss auf die Zukunft eines Bewerbers. Verläuft das Auswahlverfahren nicht rechtskonform, hat ein abgelehnter Kandidat das Recht, dagegen vorzugehen. Mit einer Konkurrentenklage nach Beamtenrecht kann er die Ernennung eines Mitbewerbers unterbinden und ein fehlerfreies Auswahlverfahren einfordern. Was genau eine Konkurrentenklage nach Beamtenrecht ist, welche Fristen eingehalten werden müssen und wie die Erfolgsaussichten sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Beitrag von Julia Pillokat
7.939 Aufrufe
Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist eine Konkurrentenklage nach Beamtenrecht?
  2. Formen der Konkurrentenklage
  3. Voraussetzungen für eine Konkurrentenklage nach Beamtenrecht
  4. Erfolgsaussichten einer Konkurrentenklage nach Beamtenrecht
  5. Ablauf der Konkurrentenklage nach Beamtenrecht
  6. Kosten der Konkurrentenklage
  7. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung zur Konkurrentenklage
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1. Was ist eine Konkurrentenklage nach Beamtenrecht?

Wird im öffentlichen Dienst eine Stelle neu besetzt, kann ein abgelehnter Bewerber die Entscheidung des Dienstherrn mittels einer Konkurrentenklage nach Beamtenrecht infrage stellen und ein neues, rechtskonformes Bewerbungsverfahren erwirken. Bevor man die Klage erheben kann, muss zunächst Widerspruch gegen die Entscheidung einlegt werden. Mit der Klage verlangt der Bewerber dann die Aufhebung der Auswahlentscheidung aufgrund eines fehlerhaften Verfahrens.

Wichtig: Der abgelehnte Kandidat kann nicht direkt erwirken, dass er anstelle des Konkurrenten ausgewählt wird. Stattdessen wird vorerst nur die getroffene Auswahlentscheidung aufgehoben. Mehr dazu erfahren Sie im 2. Kapitel.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Beamte haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder die vorübergehende Übertragung eines höheren Dienstpostens.
  • Abgelehnte Bewerber haben jedoch einen Anspruch auf eine rechtskonforme und fehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über ihre Bewerbung.
  • Im Laufe des Klageverfahrens haben diese deshalb die Chance nachzuweisen, dass bei einem rechtskonformen Bewerbungsverfahren auch sie für die Stelle hätten ausgewählt werden können.
Rechtsberatung
Rechtliche Folge

Dies bekräftigt auch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.11.2010 – BVerwG 2 C 16.09): Das Gericht stellte klar, dass die Ernennung eines Bewerbers auf einen Dienstposten ein Verwaltungsakt ist, der die Rechte des unterlegenen Bewerbers beeinflusst. Art. 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) bildet dabei die Grundlage der Konkurrentenklage:

„Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“

2. Formen der Konkurrentenklage

Bei der Konkurrentenklage nach Beamtenrecht können drei Formen unterschieden werden:

  • Die Anfechtungsklage dient dazu, die Auswahlentscheidung des Dienstherrn infrage zu stellen und ein neues, rechtskonformes Bewerbungsverfahren zu erwirken.
  • Die Verpflichtungsklage hat das Ziel, die Behörde zur Aufhebung der getroffenen Auswahlentscheidung zu verpflichten. Sie geht aber noch einen Schritt weiter als die Anfechtungsklage – sie zielt darauf ab, einen abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt im Nachhinein einzufordern.
  • Die verdrängende Klage ist eine Mischform aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Ein abgelehnter Bewerber kann hiermit die Neuwahl eines Beamten oder Angestellten für die ausgeschriebene Stelle erwirken.
Achtung
Anmerkung zur Verpflichtungsklage:

Aufgrund der notwendigen Mitwirkung der Verwaltung und der zu geringen Rechtssicherheit ist diese Form der Konkurrentenklage unzulässig.

Eine Verpflichtungsklage könnte jedoch zulässig werden, wenn eine Anfechtungsklage erfolgreich verlief. Dann ist die vorgesehene Stelle wieder frei und könnte vom zuvor abgelehnten Bewerber besetzt werden.

Bei der Verpflichtungsklage können zudem zwei weitere Klage-Arten unterschieden werden:

  • Versagungsgegenklage: Der unterlegene Bewerber kann hiermit eine erneute Beurteilung seiner Bewerbung fordern, wenn diese im regulären Auswahlverfahren abgelehnt wurde.
  • Untätigkeitsklage: Fand die Bewerbung des unterlegenen Kandidaten im Auswahlverfahren keine Berücksichtigung, kann dieser dagegen Klage erheben und die Aufhebung der Auswahlentscheidung fordern.

Im Folgenden haben wir die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage für Sie aufgelistet:

Gemeinsamkeiten

  • Die Auswahlentscheidung der Behörde soll aufgehoben werden.
  • Der Kläger kann die Ernennung und damit den endgültigen Abschluss des Auswahlverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz* verhindern.

* Was genau unter einem einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen ist, erläutern wir in Kapitel 5 – Ablauf der Konkurrentenklage nach Beamtenrecht genauer.

Unterschiede

  • Das Urteil einer Anfechtungsklage hat direkte Gestaltungswirkung. Es hebt die im Bewerbungsverfahren getroffene Entscheidung auf und ändert damit unmittelbar die Rechtslage. Die Verwaltung hat sich dem gerichtlichen Urteil zu fügen.
  • Die Verpflichtungsklage hingegen bietet dem Kläger geringere Rechtssicherheit. Die Verwaltung nimmt hier durch ihre Mitwirkung zwangsläufig Einfluss auf den Klageprozess. Das Urteil ändert somit nicht unmittelbar die Rechtslage, sondern kann von der Verwaltung angefochten werden.

LINK-TIPP: Ausführlichere Informationen zur arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage finden Sie in unserem übergeordneten Beitrag zur Konkurrentenklage.

Welche Voraussetzungen für eine solche Klage nach Beamtenrecht bestehen, wird im folgenden Kapitel erläutert.

3. Voraussetzungen für eine Konkurrentenklage nach Beamtenrecht

Grundlage einer Konkurrentenklage ist zunächst, dass

  • das Auswahlverfahren nicht rechtskonform durchgeführt wurde und
  • es deshalb den (abgelehnten) Mitbewerber in seinen Rechten laut Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Damit die Konkurrentenklage nach Beamtenrecht zulässig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der abgelehnte Bewerber muss vor der Klageeinreichung Widerspruch gegen die Entscheidung des Dienstherrn erhoben haben,
  • dieses Vorverfahren muss erfolglos – also nicht im Sinne des Klägers – verlaufen sein,
  • Widerspruch und Klage müssen vor Ernennung des ausgewählten Konkurrenten erhoben werden und
  • der abgelehnte Bewerber muss nachweisen können, dass es im Auswahlverfahren zu Fehlern kam.
Achtung
Achtung

Der für die Zulässigkeit der Konkurrentenklage notwendige Widerspruch gegen das Auswahlverfahren kann gegebenenfalls durch § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgeschlossen sein. Hier ist festgeschrieben, dass ein Widerspruchsverfahren nicht zulässig ist, wenn

  • die Ernennung des Konkurrenten per Gesetz bestimmt wurde,
  • diese von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde verfügt wurde oder
  • keine Rechtsverletzung vorliegt, die für einen Widerspruch spricht.

Ein Anwalt für Beamtenrecht kann Sie im Widerspruchsverfahren unterstützen und Fehler während des Bewerbungsverfahrens einwandfrei nachweisen. Somit erhöht sich Ihre Chance, dass erneut über Ihre Bewerbung entschieden wird. Warum eine anwaltliche Vertretung außerdem sinnvoll sein kann, erläutern wir Ihnen in Kapitel 5.4 – Sollte ich einen Anwalt hinzuziehen?

4. Erfolgsaussichten einer Konkurrentenklage nach Beamtenrecht

Grundsätzlich ist eine Konkurrentenklage begründet und hat damit Aussicht auf Erfolg, wenn

  • das Auswahlverfahren fehlerhaft und damit rechtswidrig war und
  • der abgelehnte Bewerber sich durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt sieht.

Mögliche Fehler des Dienstherrn während des Auswahlverfahrens sind dabei

  • fehlerhafte Beurteilungen,
  • fehlerhafte Bewertungen bei Auswahlgesprächen,
  • Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG, weil nicht alle infrage kommenden Arbeitnehmer in den Bewerbungsprozess einbezogen wurden.

Die Erfolgsaussichten einer Konkurrentenklage sind im Einzelfall jedoch schwer abzuschätzen. Grund dafür sind

  • der Grundsatz der Ämterstabilität und
  • die Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage.

Der Grundsatz der Ämterstabilität hat großen Einfluss auf den Ausgang des Klageverfahrens. Er besagt, dass einmal erfolgte Ernennungen rechtsbeständig sind, wenn nicht ein triftiger Grund vorliegt, der die Nichtigkeit des Beamtenverhältnisses bedingt (z. B. ein Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 13 Bundesbeamtengesetz).

Der Grundsatz wurde zwar insoweit eingeschränkt, dass man die Ernennung anfechten kann, weil sie in die Rechte des Klägers eingreift, aber: Der Grundsatz der Ämterstabilität besteht dennoch und kann dazu führen, dass die Ernennung eines fehlerhaft ausgewählten Bewerbers zum Beamten nicht rückgängig zu machen ist.

Die in Kapitel 2 – Formen der Konkurrentenklage erläuterte Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage sorgt darüber hinaus ebenfalls für unklare Erfolgsaussichten. Letztendlich hängt der Erfolg einer Konkurrentenklage nach Beamtenrecht vom Umfang und der Klarheit der Beweise ab, die der Kläger vorbringen kann.

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5. Ablauf der Konkurrentenklage nach Beamtenrecht

Wie ein entsprechendes Klageverfahren abläuft, welche Rechte Sie haben und inwiefern ein Anwalt Sie bei der Durchsetzung Ihres Anliegens unterstützen kann, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

5.1 Rechte im Klageprozess

Will ein unterlegener Bewerber mittels Konkurrentenklage nach Beamtenrecht die Ernennung eines Mitbewerbers verhindern, können ihm durch das Verwaltungsrecht

  • einstweiliger Rechtsschutz und
  • Schadensersatz

zugesprochen werden.

Infografik: Diese Rechte haben Sie bei einer Konkurrentenklage nach Beamtenrecht.

Einstweiliger Rechtsschutz

Der Kläger hat mit Beginn des Widerspruchs- oder Klageverfahrens einen Anspruch auf einstweiligen – also vorläufigen – Rechtsschutz im Verfahren. Dieser dient dazu, seine persönlichen Rechte auch dann wirksam zu schützen, wenn noch nicht über die Konkurrentenklage entschieden wurde.

Der einstweilige Rechtsschutz unterstützt den Kläger insoweit, dass die Konkurrentenklage nicht durch Ernennung des Konkurrenten gegenstandslos werden kann. Er führt dazu, dass die Ernennung aufgeschoben wird, solange im Klageverfahren keine endgültige Entscheidung über die Rechtskonformität des Auswahlverfahrens getroffen wurde.

Denn ist die Ernennung erst erfolgt, hat sie unmittelbar Rechtskraft – ein einmal ernannter Beamter kann dann nicht mehr aus seinem Amt enthoben werden. Eine Konkurrentenklage ist damit aussichtslos.

Recht auf Schadensersatz

Sind dem Dienstherrn im Auswahlverfahren Fehler unterlaufen, hat der unterlegene Bewerber Anspruch auf Schadensersatz wegen widerrechtlich unterbliebener Beförderung.

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind:

  • Der Dienstherr hat gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen und
  • dabei schuldhaft gehandelt,
  • bei rechtskonformer Auswahl der Beamten wäre der Kläger vermutlich befördert worden und
  • der Kläger hat alles ihm Mögliche getan, um das rechtswidrige Vergehen des Dienstherrn zu verhindern.

Ob der Kläger bei rechtmäßigem Auswahlverfahren befördert worden wäre, liegt allerdings im Ermessen des Gerichts.

5.2 Fristen

Eine Konkurrentenklage nach Beamtenrecht ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Klagefrist eingehalten wurde. Da der Klage ein Widerspruch vorausgehen muss, beginnt die Klagefrist mit dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids.

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stellenbesetzung schriftlich bei der Behörde erhoben werden. Gab es keine Rechtsbehelfsbelehrung nach der Auswahlentscheidung oder ist diese fehlerhaft, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.

Hinweis
Rechtstipp

Bleibt die Verwaltung nach erhobenem Widerspruch untätig, kann nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten auch direkt eine Untätigkeitsklage erhoben werden.

Fristen der Anfechtungsklage:

Die Frist zur Klageeinreichung beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung einen Monat. Ohne Belehrung verlängert sich diese Frist auf ein Jahr.

Fristen der Verpflichtungsklage:

Die Frist zur Klageerhebung bei einer Versagungsgegenklage beträgt bis zu einen Monat nach Zustellung des Widerspruchbescheids. Die Einreichung einer Untätigkeitsklage darf nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit Einreichung des Widerspruchs erfolgen.

5.3 Vorgehen

Die Konkurrentenklage nach Beamtenrecht ist grundsätzlich gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat.

Das Klageverfahren verläuft dann wie folgt:

Vor der Klage muss Widerspruch erhoben werden

Ein Widerspruch gegen die Entscheidung des Dienstherrn hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Ernennung des Konkurrenten verhindert wird. Das Vorverfahren wird außergerichtlich von der Verwaltungsbehörde geführt. Dabei wird die Verwaltungsentscheidung erneut hinsichtlich ihrer Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft.

Der Widerspruch war erfolglos

Hat die erneute Überprüfung durch die zuständige Behörde nicht zu dem Ergebnis geführt, das der unterlegene Bewerber sich erhofft hat, ist die Konkurrentenklage nach Beamtenrecht zulässig.

Konkurrentenklage erheben

Die Klage kann fristgerecht beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Die formalen Vorgaben für die Einreichung der Konkurrentenklage nach Beamtenrecht geben §§ 81, 82 der Verwaltungsgerichtsordnung vor. Darin heißt es:

  • Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben.
  • Abschriften der Klage und der beigefügten Schriftsätze sind für alle Beteiligten des Prozesses anzufügen.

Die Klageschrift muss folgende Inhalte haben:

  • Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand der Konkurrentenklage benennen.
  • Die relevanten Tatsachen und Beweismittel müssen angegeben werden.
  • Die beklagte Auswahlentscheidung und der Widerspruchsbescheid sind dem Antrag auf Konkurrentenklage beizufügen.

Klageprozess

Der Klageprozess bis zur Urteilsverkündung wird mit der Beiladung des ausgewählten Bewerbers unmittelbar nach Eingang der Klage eröffnet. Der Dienstherr hat dann auf Anordnung des Verwaltungsgerichts ggf. die Personalakten sowie detaillierte Informationen zu den Besetzungsvorgängen vorzulegen. Das Gericht benötigt diese Unterlagen, um zu beurteilen, ob das Auswahlverfahren rechtmäßig ablief oder der Dienstherr rechtswidrig gehandelt hat.

Urteilsverkündung

Bestätigt das Gericht, dass während des Auswahlverfahrens Fehler gemacht wurden, werden das Auswahlverfahren und der Widerspruchsbescheid aufgehoben. Das Urteil ist unmittelbar rechtskräftig.

5.4 Wie kann ein Anwalt helfen?

Eine Konkurrentenklage nach Beamtenrecht entscheidet über die berufliche Zukunft des Klägers. Deshalb kann es sinnvoll sein, bereits vorab einen Anwalt zu kontaktieren. Die anwaltliche Unterstützung kann die Chance erhöhen, dass bereits das Widerspruchsverfahren zu Gunsten des abgelehnten Bewerbers verläuft. Das würde Kosten sparen und schnell Klarheit über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens bringen.

Ein Anwalt kann in diesem Zusammenhang

  • die Bewerbungsunterlagen des benachteiligten Kandidaten prüfen,
  • sowohl im Vorverfahren bei der Verhandlung über den Widerspruch gegen die Entscheidung über die Stellenbesetzung
  • als auch im späteren Klageverfahren Fehler im Auswahlverfahren und
  • ein rechtswidriges Verhalten des Dienstherrn aufdecken sowie
  • zielführend für eine Wiederholung des Auswahlverfahrens argumentieren.

So erhält der unterlegene Bewerber erneut die Chance, sich um den vakanten Beamtenposten zu bewerben.

Rechtliche Unterstützung kann also bereits für das Widerspruchsverfahren sinnvoll sein. Ist die vorgesehene Ernennung einmal erfolgt, ist ein Widerspruch nicht mehr möglich, weil die bereits vollzogene Personalentscheidung aufgrund des Prinzips der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden kann.

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6. Kosten der Konkurrentenklage

Die für eine Konkurrentenklage nach Beamtenrecht anfallenden Kosten bemessen sich nach dem konkreten Streitwert des Verfahrens. Diesen legt das Verwaltungsgericht fest. Grundsätzlich wird ein Viertel der Summe der für ein Jahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes zugrunde gelegt.

  • Gewinnt der Kläger in vollem Umfang, trägt der Gegner – also der Bund oder das Land – die Anwaltskosten sowie etwaige Gerichtskosten.
  • Verliert der Kläger den Prozess, muss er für die Anwaltshonorare beider Parteien sowie die Gerichtsgebühren aufkommen.
  • Um das Prozesskostenrisiko für Ihren Fall zu ermitteln und eine aussichtslose Klage zu vermeiden, können Sie z. B. einen Prozesskostenrechner verwenden.
Kosten
Kosten

Die Kosten für ein rechtliches Vorgehen gegen ein fehlerhaftes Auswahlverfahren werden in der Regel von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Wenn Sie bezüglich der Kostenübernahme unsicher sind, kann ein advocado Partner-Anwalt eine kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie stellen.

Die Höhe der Anwaltskosten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten für eine anwaltliche Unterstützung im Widerspruchsverfahren muss der unterlegene Bewerber selbst tragen.

Nachfolgenden Tabellen können Sie entnehmen, welche Anwalts- und Gerichtskosten für ein Klageverfahren auf Sie zukommen würden.

Anwaltskosten

Streitwert (1/4 des Brutto-Jahresgehalts)

Anwaltskosten (brutto) für Widerspruchs- und Klageverfahren

7.500 €

2.218,16 €

10.000 €

2.703,68 €

12.500 €

2.922,64 €

15.000 €

3.141,60 €

 

Gerichtskosten

Streitwert (1/4 des Brutto-Jahresgehalts)

Gerichtskosten im Vorverfahren

Gerichtskosten im Klageverfahren

7.500 €

304,50 €

609 €

10.000 €

361,50 €

723 €

12.500 €

400,50 €

801 €

15.000 €

439,50 €

879 €

 

7. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung für die Konkurrentenklage nach Beamtenrecht

Sie unterlagen im Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beamtenstelle einem Konkurrenten und fühlen sich benachteiligt oder übergangen? Wenn Sie Fehler im Auswahlprozess vermuten, haben Sie das Recht, mit einer Konkurrentenklage nach Beamtenrecht dagegen vorzugehen.

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Julia Pillokat
Über die Autorin
Julia Pillokat

Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.

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