Anwalt für Akteneinsicht: Was muss ich wissen?
Beim Verdacht auf eine Straftat leiten Behörden ein Ermittlungsverfahren ein. Sie befragen Zeugen, sichern Beweise und beauftragen Gutachten, um den Tatvorwurf zu überprüfen. Alle im Zusammenhang mit den Ermittlungen stehenden Dokumente finden Eingang in die Ermittlungsakte.
Damit Beschuldigte sich effektiv verteidigen können, ist eine frühe Akteneinsicht unerlässlich. Durch Entlastungszeugen, zusätzliche Beweise und Gegengutachten lassen sich unberechtigte Vorwürfe entkräften – oder zumindest abmildern.
Akteneinsicht muss beantragt werden. Ohne Anwalt bleibt dies oft verwehrt oder der Beschuldigte erhält nur Auszüge aus den Ermittlungsakten. Ein erfahrener Anwalt kann Ihr Recht auf Akteneinsicht durchsetzen und Sie basierend auf den Erkenntnissen zu einer möglichen Verteidigungsstrategie beraten.
Was steht in der Ermittlungsakte?
Die Ermittlungsakte wird erstellt, sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat haben und ein Ermittlungsverfahren einleiten. In der Akte werden alle Ermittlungsschritte und Beweise dokumentiert: u. a. Protokolle von Zeugenbefragungen, Kopien beschlagnahmter Schriftstücke, Fotos, Sachverständigengutachten oder Auszüge aus dem Bundeszentralregister.
Anhand der Ermittlungsakte entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob die Vorwürfe fallen gelassen werden oder ein Strafverfahren eröffnet wird.
Wer darf Akteneinsicht verlangen?
Nach § 147 Strafprozessordnung (StPO) haben unterschiedliche Personen Anspruch auf Akteneinsicht: der Beschuldigte und dessen Strafverteidiger, Geschädigte und Nebenkläger – in welchem Umfang Einblick in die Akte gewährt wird, ist aber unterschiedlich. Nur ein Anwalt darf vollständige Akteneinsicht nehmen und erhält so alle Informationen, die auch den Ermittlungsbehörden vorliegen.
Damit Sie sich effektiv gegen die Tatvorwürfe wehren können, kann die Beauftragung eines erfahrenen Anwalts sinnvoll sein. Er wertet die Inhalte der Akte juristisch aus und berät Sie anschließend zu Ihren Handlungsoptionen.
Akteneinsicht im Bußgeldverfahren
Eine Ausnahme gilt in Bußgeldverfahren: Anders als bei Strafverfahren wird Tatverdächtigen bei Ordnungswidrigkeiten meist vollständige Akteneinsicht gewährt – auch wenn sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen.
Akteneinsicht im Bußgeldverfahren ist sinnvoll, sobald Zweifel an der Richtigkeit des Bußgeldbescheids bestehen. Beispielsweise weil Sie sich zur fraglichen Tatzeit nicht am Tatort befunden haben oder weil es Rechtfertigungen für Ihr Verhalten gibt. Ein Anwalt kann die Akte eingehend prüfen und ableiten, ob die Argumente der Bußgeldstelle Bestand haben. Findet er Angriffsfläche, kann er gemeinsam mit Ihnen einen Widerspruch vorbereiten.
Das kostet die Akteneinsicht
Wenn Sie Akteneinsicht beantragen, fallen Gebühren an. Diese sind abhängig vom Umfang der Akte. In der Regel kostet die Einsicht selbst 12,00 €, Kopien der ersten 50 Seiten je 0,50 € und jede weitere Kopie 0,15 € je Seite.
Bei Hinzuziehung eines Anwalts fallen zusätzlich Anwaltskosten an. Diese werden unter Umständen von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Da der Strafverteidiger aber nicht nur die Akteneinsicht beschleunigt, sondern die Inhalte auch rechtlich interpretieren und eine passende Verteidigungsstrategie entwickeln kann, lassen sich die Kosten mit einer reduzierten oder gänzlich abgewendeten Strafe aufwiegen.
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