Anwalt für Elternunterhalt: Was muss ich wissen?
Können die Eltern ihren Lebensunterhalt nicht selber finanzieren, sind Kinder dazu verpflichtet, sie soweit wie möglich mit Unterhaltszahlungen zu unterstützen. Relevant wird das vor allem, wenn die Eltern pflegebedürftig sind. Rente und die Leistung der Pflegeversicherung reichen oft nicht aus, um die Pflegekosten zu decken.
Verlangt das Sozialamt Elternunterhalt von den Kindern, sollten diese die geforderte Summe genau prüfen. Die Berechnung des Elternunterhalts ist kompliziert, häufig unterlaufen dem Sozialamt hierbei Fehler.
Ein Anwalt kann die Forderung prüfen und Unterhaltspflichtige vor zu hohen Unterhaltszahlungen bewahren.
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Wann sind Eltern unterhaltsbedürftig?
Unterhaltsbedürftig ist, wer finanziell nicht dazu in der Lage ist, selber für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Haben Eltern ihr gesamtes eigenes Vermögen verbraucht, müssen die Kinder Elternunterhalt leisten.
Sind Kinder unterhaltspflichtig?
Sind Eltern unterhaltsbedürftig, sind Kinder, Enkel oder Schwiegerkinder gesetzlich dazu verpflichtet, Unterhalt für sie zu zahlen. Die Unterhaltsverpflichtung darf jedoch nicht dazu führen, dass Kinder ihren Lebensstandard senken müssen.
Wenn die Pflegeversicherung und das Vermögen der Eltern zur Zahlung der Pflegekosten nicht ausreichen, müssen Kinder für ihre Eltern bezahlen, soweit sie dazu in der Lage sind.
Das Sozialamt übernimmt vorerst die verbleibenden Pflegekosten. Anschließend ermittelt es den möglichen Elternunterhalt und meldet sich mit einer sogenannten Rechtsbewahrungsanzeige bei den Kindern. Damit geht der Unterhaltsanspruch der Eltern auf das Sozialamt über.
Kinder müssen dann Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse geben.
Wie hoch sind Schonvermögen & Selbstbehalt?
Selbstbehalt und Schonvermögen begrenzen die mögliche Elternunterhalt-Forderung. Ein bestimmter Netto-Einkommensbetrag und bestimmte Vermögenswerte dürfen nicht für den Elternunterhalt genutzt werden.
Der Selbstbehalt vom monatlichen Netto-Einkommen beträgt für das Kind 1.800 Euro, dessen Ehepartner (dem Schwiegerkind) stehen 1.440 Euro zu und der Familienselbstbehalt beträgt 3.240 Euro.
Das den Selbstbehalt übersteigende Netto-Einkommen wird zur Berechnung des Elternunterhalts herangezogen.
Wie der Selbstbehalt darf auch das sogenannte Schonvermögen nicht für den Elternunterhalt genutzt werden.
Zum Schonvermögen zählen:
- Der Selbstbehalt zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Für den Lebensalltag Notwendiges (Hausrat, Berufsausübung, künstlerische Tätigkeit)
- Rücklagen für ein neues Auto, wenn es zur Berufsausübung notwendig ist
- Selbstgenutzte Immobilie mit angemessenem Wohnraum
- Freibetrag zur Altersvorsorge (5 % vom Jahresbruttoeinkommen * verbleibende Berufsjahre + 4 % Zinsen pro Jahr)
- An ein Grundstück gebundenes Kapital, wenn es zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen dient
Forderung des Sozialamtes prüfen
Der Elternunterhalt muss für jeden Fall individuell ermittelt werden. Die Berechnung ist kompliziert – auch für die Mitarbeiter des Sozialamtes. Häufig berechnet das Amt den zu zahlenden Unterhalt nicht richtig. Unterhaltspflichtige sollten das Schreiben deshalb detailliert prüfen.
Bei unberechtigten Forderungen kann es daher sinnvoll sein, einen erfahrenen Anwalt zu konsultieren. Ein Partner-Anwalt aus unserem Netzwerk kennt die Rechtslage und weiß, welche Vermögenswerte im individuellen Fall nicht in die Berechnung einfließen dürfen.
Der Partner-Anwalt prüft die Berechnungen des Sozialamtes, identifiziert ggf. vorhandene Fehler und kann so unberechtigte Forderungen zurückweisen. Er übernimmt die Vertretung Ihrer Rechte gegenüber Sozialamt und Gericht – damit die Verpflichtung zum Elternunterhalt Sie nicht zu Unrecht finanziell benachteiligt.
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