Jedes Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt. Zahlen muss derjenige, bei dem das Kind nicht lebt. Erfüllt der Elternteil seine Unterhaltspflicht auch nach einer Zahlungsaufforderung nicht, kann ein Anwalt helfen.
Ein Anwalt mit Schwerpunkt Kindesunterhalt kann einen Unterhaltstitel für Sie beantragen und Klage einreichen, um den Unterhalt einzufordern.
Wenn es um das Recht auf Kindesunterhalt geht, ist ein Anwalt für Familienrecht mit Schwerpunkt Kindesunterhalt der richtige Ansprechpartner. Der Anwalt kennt die unterhaltsrechtlichen Vorgaben und kann Ihren Anspruch auf Kindergeld auch gerichtlich durchsetzen, wenn nötig.
Der Anwalt für Familienrecht kann berechnen, wie viel Kindergeld Ihnen zusteht, kann zwischen Ihnen und dem Unterhaltspflichtigen vermitteln und Ihren Zahlungsanspruch per Klage durchsetzen, falls keine Einigung möglich ist.
Die Unterstützung eines Anwalts mit Schwerpunkt Kindesunterhalt kann Eltern bereits in der Trennungsphase helfen, eine verbindliche Unterhaltsregelung zu finden und Streitigkeiten zum Wohl des Kindes zu vermeiden.
Verweigert der Unterhaltspflichtige die Zahlung oder ist nicht erreichbar, kann ein Anwalt Klage einreichen und vor Gericht einen Unterhaltstitel erreichen, damit Sie den Unterhalt einfordern können.
Gegenüber ihren Eltern haben alle Kinder Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Der Anspruch greift sowohl bei minderjährigen Kindern als auch bei volljährigen unverheirateten Kindern, die einer Berufsausbildung nachgehen. Der Kindesunterhalt soll u. a. Verpflegung, Gesundheitsfürsorge, Bildung und soziale Teilhabe sicherstellen.
Verweigert ein Elternteil den Kindesunterhalt, kann der andere den Anspruch für das minderjährige Kind durchsetzen. Ist das Kind volljährig, kann es selbst gegen den säumigen Elternteil vorgehen. Ein Anwalt kann Sie bei der Durchsetzung unterstützen: Er erhöht den Druck auf den Elternteil und setzt sich auch vor dem Familiengericht für die Zahlung ein.
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Solange Kinder nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, sind die Eltern unterhaltspflichtig. Der Unterhaltsanspruch beinhaltet Naturalunterhalt (Betreuung, Ernährung und Pflege) und Barunterhalt (Geldleistungen).
Bei getrennt lebenden Eltern ist der Elternteil zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet, bei dem das Kind nicht lebt.
Die Unterhaltshöhe orientiert sich am Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Der Gesetzgeber gibt mit der Düsseldorfer Tabelle den Mindestunterhalt vor: Bis zum 6. Lebensjahr sieht sie einen Kindesunterhalt von mindestens 369 € vor, bis zum 12. Lebensjahr 424 € und bis zum 18. Lebensjahr 497 €. Daneben gelten weitere Regelsätze, die sich nach dem Nettoeinkommen richten und zu einer Erhöhung des Unterhalts führen können.
Streiten sich die Elternteile um die Unterhaltssumme, kann ein Anwalt helfen. Er prüft die Einkommensverhältnisse beider Elternteile und hat das nötige Wissen, um die Höhe des Kindesunterhalts korrekt zu bestimmen. Anschließend kann er einvernehmliche Lösungen finden, um langwierige Unterhaltsstreitigkeiten vor Gericht zu verhindern.
Der Anspruch auf Kindesunterhalt erlischt nicht automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes: Ist das Kind ohne eigenes Verschulden unfähig, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht weiterhin ein Unterhaltsanspruch.
Das ist der Fall, wenn das Kind zur Schule geht, eine Ausbildung mit geringer Vergütung absolviert, studiert oder aus anderen unverschuldeten Gründen bedürftig ist – z. B. aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung.
Sobald ein volljähriges Kind seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten kann, erlischt der Unterhaltsanspruch.
In der Regel ist es nicht möglich, Kindesunterhalt rückwirkend einzuklagen: Rückständiger Unterhalt ist nur bis zum Monat geschuldet, in dem Sie ihn zum ersten Mal eingefordert haben. Es gibt jedoch 3 Ausnahmen: Besteht z. B. aufgrund einer Krankheit ein Sonderbedarf, lässt sich der Kindesunterhalt rückwirkend für 1 Jahr fordern.
Wurde der Unterhaltsberechtigte an der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs gehindert (z. B. aufgrund eines Vaterschaftstests), kann er rückwirkend Unterhalt fordern. Haben Sie fristgerecht Kindesunterhalt beantragt, aber der unterhaltspflichtige Elternteil ist nicht zahlungsbereit oder zahlungsunfähig, haben Sie einen Unterhaltsanspruch beginnend mit der 1. Einforderung des Unterhalts.
Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht oder nur unregelmäßig, können Unterhaltsberechtigte gemäß Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt erhalten. Voraussetzungen: Der Unterhaltspflichtige zahlt keinen Unterhalt, der Unterhaltsberechtigte lebt in Deutschland und erhält keine anderen Sozialleistungen.
Daneben lässt sich ein Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen. Ein erfahrener Partner-Anwalt für Kindesunterhalt aus unserem Netzwerk hilft, Ihren Anspruch nachzuweisen und die Argumente der Gegenseite zu entkräften. Vor dem Familiengericht besteht häufig Anwaltszwang.