Wer ist pflichtteilsberechtigt? Alles Wichtige zum Anspruch auf den Pflichtteil
Wer ist pflichtteilsberechtigt? Alles Wichtige zum Anspruch auf den Pflichtteil
Julia Pillokat
Beitrag von Julia Pillokat
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Pflichtteil Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigt sind laut § 2303 BGB die nahen Angehörigen eines Verstorbenen. Immer Anspruch auf den Pflichtteil vom Erbe haben Kinder und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner. Auch Enkel, Urenkel und Eltern des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch – aber nur, wenn Kinder und Partner bereits verstorben sind.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Was ist der Pflichtteil?
  3. 2. Wer ist pflichtteilsberechtigt?
  4. 3. Die Höhe des Pflichtteils | Pflichtteilsrechner 2026
  5. 4. Wann allgemeine Informationen nicht ausreichen
  6. 5. Pflichtteilsberechtigt: Welche Unterlagen brauchen Sie?
  7. 6. Als Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil fordern: Was ist zu beachten?
  8. 7. Pflichtteilsberechtigt: Wie bekomme ich meinen Pflichtteil?
  9. 8. Kosten: Womit Pflichtteilsberechtigte rechnen müssen
  10. 9. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Wer ist pflichtteilsberechtigt? Alles Wichtige zum Anspruch auf den Pflichtteil

Wer ist pflichtteilsberechtigt? Alles Wichtige zum Anspruch auf den Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigt sind laut § 2303 BGB die nahen Angehörigen eines Verstorbenen. Immer Anspruch auf den Pflichtteil vom Erbe haben Kinder und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner. Auch Enkel, Urenkel und Eltern des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch – aber nur, wenn Kinder und Partner bereits verstorben sind.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Pflichtteilsberechtigt ist, wer zum engsten gesetzlich geschützten Kreis gehört und durch Verfügung von Todes wegen nicht oder nicht ausreichend am Nachlass beteiligt wurde.

Das gilt, wenn …

  • Sie Kind des Erblassers sind und im Testament oder Erbvertrag enterbt wurden oder weniger als die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils erhalten.
  • Sie Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers sind und von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
  • Sie Eltern des Erblassers sind, aber nur dann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Sie in der gesetzlichen Erbfolge verdrängen würden.

Achtung: Allgemeine Informationen reichen nicht aus, wenn eine Scheidung bereits beantragt oder ihr zugestimmt wurde, wenn ein Pflichtteilsverzicht vereinbart wurde, wenn Adoptionen eine Rolle spielen oder wenn im Testament eine Pflichtteilsentziehung angeordnet wurde. In diesen Fällen kann sich die rechtliche Bewertung deutlich verschieben.

Wichtigste Frist

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall. Für die regelmäßige Verjährung gilt grundsätzlich eine Frist von 3 Jahren; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Daneben gilt für erbrechtliche Ansprüche eine lange Höchstfrist.

Diese Informationen und Unterlagen helfen typischerweise sofort weiter

  • Testament oder Erbvertrag, falls vorhanden
  • Schreiben des Nachlassgerichts zur Testamentseröffnung
  • Nachweise zum Familienverhältnis, etwa Geburts- oder Heiratsurkunden
  • bekannte Angaben zu Nachlasswerten, Konten, Immobilien und größeren Schenkungen
  • Kontaktdaten der Erben oder der Erbengemeinschaft

Diese Unterlagen sind in der Praxis vor allem deshalb wichtig, weil Anspruch, Berechnung und Auskunft eng mit der Verfügung von Todes wegen, dem Familienverhältnis und dem Nachlassbestand zusammenhängen.

Häufigster Fehler

Viele Betroffene gehen zu schnell davon aus, dass jede enterbte Person automatisch pflichtteilsberechtigt ist oder dass das Nachlassgericht sich in jedem Fall von selbst meldet. Beides ist so pauschal nicht richtig.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist: Kinder gehören grundsätzlich zum pflichtteilsberechtigten Kreis. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ebenfalls. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Auf den Einzelfall kommt es an: Bei Enkeln und Urenkeln ist entscheidend, ob ein näherer Abkömmling noch lebt. Bei Eltern ist entscheidend, ob Abkömmlinge vorhanden sind. Beim Ehegatten kann eine bereits rechtlich relevante Trennung oder Scheidung das Erbrecht ausschließen. Und selbst bei grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Personen können Verzicht oder wirksam angeordnete Entziehung den Anspruch ausschließen.

1. Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist kein Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, sondern ein Geldanspruch gegen den Erben. Er soll den engsten Angehörigen eine Mindestteilhabe sichern, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden oder zu wenig erhalten haben.

Der Pflichtteil bedeutet deshalb nicht automatisch, dass Sie Miterbe werden. In vielen Fällen bleibt der im Testament benannte Erbe Alleinerbe oder Miterbe, während der Pflichtteilsberechtigte einen Zahlungsanspruch geltend macht.

2. Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Infografik: Diese Verwandten sind pflichtteilsberechtigt.

Kinder des Erblassers

Kinder des Erblassers sind der zentrale Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Das gilt für leibliche Kinder und für minderjährig adoptierte Kinder; sie sind rechtlich wie Kinder des Annehmenden gestellt. Lebt ein Kind im Zeitpunkt des Erbfalls, verdrängt es grundsätzlich seine eigenen Abkömmlinge.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Auch Ehegatten sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Für eingetragene Lebenspartner gelten entsprechende Grundregeln. Wichtig ist aber: Ist beim Todesfall die Scheidung rechtlich bereits so weit fortgeschritten, dass die Voraussetzungen des § 1933 BGB vorliegen, kann das Ehegattenerbrecht entfallen.

Enkel und weitere Abkömmlinge

Enkel und Urenkel sind nicht automatisch immer pflichtteilsberechtigt. Sie kommen typischerweise erst dann in Betracht, wenn das jeweils nähere Kind oder Enkelkind des Erblassers bereits vorverstorben ist oder aus anderem Grund nicht zum Zuge kommt. Solange ein näherer Abkömmling lebt, schließt er die entfernteren Abkömmlinge grundsätzlich aus.

Eltern des Erblassers

Eltern können pflichtteilsberechtigt sein, aber nur dann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die sie verdrängen würden. Ein vorhandener Ehegatte schließt die Eltern nicht automatisch aus; Ehegatte und Verwandte zweiter Ordnung können nebeneinander gesetzlich erbberechtigt sein. Gerade diese Konstellation wird in der Praxis häufig falsch eingeordnet.

Adoptivkinder, Stiefkinder und Geschwister

Adoptivkinder sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt, weil sie rechtlich die Stellung eines Kindes erhalten. Stiefkinder sind dagegen ohne Adoption nicht pflichtteilsberechtigt. Geschwister, Großeltern und weiter entfernte Verwandte gehören ebenfalls nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis.

Fall einordnen lassen: Wenn bei Ihnen Kinder, Enkel, Eltern, Ehegatte, Scheidung, Adoption oder ein möglicher Pflichtteilsverzicht eine Rolle spielen, kann eine anwaltliche Ersteinschätzung helfen. Über advocado können Sie Ihren Fall an einen Partner-Anwalt für Erbrecht weitergeben und rechtlich einordnen lassen.

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Pflichtteil berechnen: Was muss ich wissen?

Damit der Pflichtteil genau beziffert werden kann, müssen Pflichtteilsberechtigte wissen, wie viel das Erbe wert ist. Deshalb haben sie gegenüber den Erben folgende Rechte:

  • Auskunft über den Nachlassbestand verlangen
  • Verzeichnis der Nachlassgegenstände fordern
  • Gutachten über den Wert des Nachlasses erstellen lassen

So können Sie den Nachlasswert ermitteln, der die Basis zur Berechnung des Pflichtteils ist.

3. Die Höhe des Pflichtteils | Pflichtteilsrechner 2026

Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann 50 % von seinem gesetzlichen Erbteil als Pflichtteil vom Erbe einfordern. Je höher der gesetzliche Erbteil, desto höher der Pflichtteil.

Wie hoch der gesetzliche Erbteil und damit der Pflichtteil ist, hängt ab von:

  • Welchen Wert hat das Erbe insgesamt?
  • Wie nah ist die Verwandtschaft zum Erblasser?
  • Wie viele Erben gibt es?

Es gilt:

  • Wertvoller Nachlass + direkter Angehöriger = hoher Pflichtteil
  • Viele Erben = prozentual geringerer Erbteil = geringerer Pflichtteil

Beispiel:

Ein Witwer hinterlässt 3 Kinder. Damit stünde jedem der Kinder gemäß der gesetzlichen Erbfolge 1/3 des Erbes zu. Aber: Der Witwer hat ein Testament hinterlassen, in dem bestimmt, dass Kind 1 nichts vom Erbe bekommen soll. Das Kind wurde enterbt – es ist aber laut Erbrecht trotzdem pflichtteilsberechtigt.

Kind 2 entscheidet sich dazu, das Erbe auszuschlagen. Das bedeutet: Nur Kind 1 und Kind 3 haben noch einen Anspruch aufs Erbe. Jedes Kind bekommt ½ des Erbes.

Kind 1 steht als Pflichtteil die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu. Kind 1 kann also ¼ vom Erbe als Pflichtteil einfordern.

Pflichtteilsrechner 2026

Ausführlichere Informationen zur Berechnung des Pflichtteils erhalten Sie in unserem Beitrag Wie hoch ist der Pflichtteil?.

4. Wann allgemeine Informationen nicht ausreichen

Diese Faktoren verändern die Bewertung

Allgemeine Informationen reichen oft nicht mehr aus, wenn eines der folgenden Themen auftaucht:

  • ein notarieller Pflichtteilsverzicht
  • eine Adoption oder Volljährigenadoption
  • eine anhängige oder bereits entscheidungsreife Scheidung
  • eine Pflichtteilsentziehung im Testament
  • Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnisse oder belastete Erbeinsetzungen
  • größere Schenkungen vor dem Todesfall
  • Auslandsbezug bei Ehe, Wohnsitz oder Nachlass

Vor allem bei Scheidung, Verzicht und Pflichtteilsentziehung entscheidet nicht ein einzelner Satz im Testament, sondern die rechtliche Wirksamkeit im Detail.

Pflichtteilsentziehung: Ausnahme statt Grundregel

Der Pflichtteil entfällt nicht schon deshalb, weil der Erblasser das wollte. Eine Entziehung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Sie muss durch letztwillige Verfügung angeordnet werden; der Entziehungsgrund muss bei Errichtung vorliegen und in der Verfügung angegeben werden.

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5. Pflichtteilsberechtigt: Welche Unterlagen brauchen Sie?

Für die Prüfung der Berechtigung

Hilfreich sind vor allem die Verfügung von Todes wegen, Schreiben des Nachlassgerichts, Personenstandsurkunden und alles, was das Familienverhältnis belegt. Bei Zweifeln über Scheidung, Adoption oder Verzicht sind zusätzlich die einschlägigen gerichtlichen oder notariellen Unterlagen wichtig.

Für die Berechnung des Pflichtteils

Für die Bezifferung werden regelmäßig Informationen über den Nachlass benötigt: Konten, Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Schulden und unter Umständen auch frühere Schenkungen. Weil Pflichtteilsberechtigte den Nachlasswert häufig nicht kennen, gibt ihnen das Gesetz Auskunfts- und Wertermittlungsrechte gegen den Erben.

6. Als Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil fordern: Was ist zu beachten?

Wie erfahren Sie vom Testament?

Befindet sich eine Verfügung von Todes wegen in gerichtlicher Verwahrung, eröffnet das Nachlassgericht sie nach Kenntnis vom Todesfall und macht den Inhalt den Beteiligten amtlich bekannt. Daraus folgt aber nicht, dass sich jede potenziell pflichtteilsberechtigte Person ohne weiteres automatisch meldet oder angeschrieben wird. Wer als möglicher Pflichtteilsberechtigter keine Nachricht erhält, sollte sich daher nicht allein auf das Gericht verlassen, sondern den Fall aktiv klären. Das ist eine Schlussfolgerung aus der gesetzlichen Eröffnungspflicht und den Justizhinweisen zur Bekanntgabe an Beteiligte.

Auskunft über den Nachlass fordern

Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, kann er vom Erben Auskunft über den Nachlassbestand verlangen. Dazu gehören regelmäßig ein Nachlassverzeichnis und bei Bedarf auch Wertermittlungen. Ohne diese Informationen lässt sich der Pflichtteil oft nicht seriös berechnen.

Fristen und Verjährung beachten

Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall. Für die regelmäßige Verjährung gilt grundsätzlich: 3 Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch und Kenntnis zusammenkommen. Zusätzlich gibt es für Ansprüche mit erbrechtlichem Bezug eine lange Höchstfrist. Wer den Pflichtteil längere Zeit nur „im Familienkreis“ anspricht, aber rechtlich nichts unternimmt, riskiert daher, wichtige Zeit zu verlieren.

Achtung: Pflichtteilsberechtigte müssen selbst aktiv werden und vom Erben ihren Pflichtteil einfordern.

7. Pflichtteilsberechtigt: Wie bekomme ich meinen Pflichtteil?

Wenn der Erbe nicht reagiert oder die Zahlung verweigert, können Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil einklagen.

Ein Anwalt für Erbrecht kann Pflichtteilsberechtigte unterstützen. Er kann die Auseinandersetzung mit den Erben übernehmen und die Auszahlung des Erbteils durchsetzen.

So hilft Ihnen ein Anwalt:

  • Anspruch auf den Pflichtteil prüfen
  • Kommunikation mit den Erben, um den Nachlasswert zu erfahren
  • Pflichtteil berechnen
  • Erben zur Auszahlung des Erbteils auffordern
  • Wenn nötig: Klage einreichen

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3 Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Enterbte Tochter bei Testament zugunsten des Ehegatten
Ausgangslage: Der Erblasser hinterlässt Ehefrau und eine Tochter. Das Testament setzt allein die Ehefrau ein.
Vorgehen: Die Tochter prüft zunächst, ob sie wirksam enterbt wurde, und verlangt dann Auskunft über den Nachlass.
Ergebnis: Die Tochter bleibt trotz Enterbung grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Die Höhe richtet sich nach ihrem gesetzlichen Erbteil und dem ehelichen Güterstand.

Fall 2: Kinderloser Erblasser mit Ehegattin und noch lebenden Eltern
Ausgangslage: Kinder gibt es nicht. Der Erblasser war verheiratet; beide Eltern leben noch.
Vorgehen: Es wird geprüft, wer ohne Testament gesetzlich geerbt hätte und ob die Eltern durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurden.
Ergebnis: Die Eltern sind nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Ehegatte vorhanden ist. Sie können pflichtteilsberechtigt sein, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind und sie enterbt wurden.

Fall 3: Enkel nach vorverstorbenem Kind
Ausgangslage: Das einzige Kind des Erblassers ist bereits verstorben; es gibt aber einen Enkel.
Vorgehen: Es wird geprüft, ob der Enkel an die Stelle des vorverstorbenen Kindes tritt.
Ergebnis: Der Enkel kann dann pflichtteilsberechtigt sein, weil nähere Abkömmlinge nicht mehr vorhanden sind. Lebt dagegen noch ein Kind des Erblassers, geht dieses vor.

8. Kosten: Womit Pflichtteilsberechtigte rechnen müssen

Ein Pflichtteilsanspruch löst nicht automatisch Gerichtskosten aus. Kosten entstehen meist erst dann, wenn anwaltliche Hilfe eingeschaltet wird, Wertermittlungen nötig werden oder der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden muss. Wie hoch diese Kosten ausfallen, hängt vor allem vom Nachlasswert, vom Streit über den Nachlassbestand und davon ab, ob eine außergerichtliche Einigung gelingt. Eine pauschale Summe lässt sich deshalb seriös nicht nennen.

9. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Geschwister gehören nicht zum pflichtteilsberechtigten Kreis.

Was ist zu prüfen: Nur weil jemand gesetzlicher Erbe sein kann, folgt daraus noch kein Pflichtteilsrecht. Maßgeblich ist, ob die Person zu den in § 2303 BGB geschützten nahen Angehörigen gehört.

Richtig ist: Ohne Adoption besteht kein Pflichtteilsrecht.

Was ist zu prüfen: Liegt eine Adoption vor, ist das Stiefkind rechtlich anders zu behandeln. Dann kann es die Stellung eines Kindes erhalten.

Richtig ist: Entscheidend ist, ob das nähere Kind des Erblassers noch lebt.

Was ist zu prüfen: Gibt es noch ein Kind des Erblassers, geht dieses grundsätzlich vor. Erst wenn dieses wegfällt, kann der Enkel an seine Stelle treten.

Richtig ist: Das Nachlassgericht eröffnet Verfügungen von Todes wegen und macht den Inhalt Beteiligten bekannt. Darauf, dass jede potenziell betroffene Person ohne eigenes Zutun sicher angeschrieben wird, sollte man sich aber nicht verlassen.

Was ist zu prüfen: Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag? Liegt bereits eine Testamentseröffnung vor? Sind Sie dem Gericht als Beteiligter bekannt?

Richtig ist: Enterbung und Pflichtteilsentzug sind nicht dasselbe.

Was ist zu prüfen: Liegt nur eine Enterbung vor oder eine wirksam begründete Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB, die in einer Verfügung von Todes wegen angeordnet und begründet wurde?

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 26.03.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

  • §§ 1924, 1925, 1931, 1933, 195, 199, 2303, 2309, 2314, 2317, 2333, 2336 BGB
  • § 348 FamFG
  • § 10 LPartG

Letzte Aktualisierung

26.03.2026

  • Die wichtigsten Antworten stehen jetzt direkt am Anfang.
  • Unklare oder zu pauschale Aussagen wurden präziser formuliert.
  • Es ist jetzt leichter zu erkennen, wann Kinder, Enkel, Eltern oder Ehegatten wirklich einen Anspruch haben.
  • Der Text erklärt besser, welche Unterlagen helfen und wie man den Pflichtteil praktisch angeht.
  • Häufige Irrtümer wurden am Ende klar richtiggestellt.
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Julia Pillokat
Julia Pillokat
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am
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