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Ratgeber Erbrecht Pflichtteil Pflichtteil einklagen
Stand 10.02.2025
Lesezeit 15 min

Pflichtteil einklagen 2025: So können Sie an Ihr Geld kommen

Wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe durch beispielsweise ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen oder mit einem zu geringen Erbteil bedacht, hat er Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser ist gegenüber den Erben schriftlich einzufordern. Verweigern diese die Auszahlung, können Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil einklagen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche Schrittfolge einzuhalten ist und welche Kosten im Rahmen einer Stufen- oder Pflichtteilsklage entstehen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Isabel Kockro
Beitrag von Isabel Kockro
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 10.02.2025

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Pflichtteil einklagen 2025: So können Sie an Ihr Geld kommen
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Inhaltsverzeichnis
  1. Pflichtteil einklagen – wann geht das?
  2. Wie hoch ist der Pflichtteil?
  3. Wie kann ich den Pflichtteil einklagen?
  4. Sollte ich einen Anwalt hinzuziehen?
  5. Mögliche Kosten & Kostenübernahme
  6. Alternative ohne Kostenrisiko – erfolgsabhängige Durchsetzung
  7. Tipp: mit juristischer Unterstützung den Pflichtteil einklagen
  8. FAQ: Pflichtteil einklagen

1. Pflichtteil einklagen – wann geht das?

Wurde ein pflichtteilsberechtigter Erbe durch ein Testament enterbt oder mit einem zu geringen Erbteil bedacht, hat er einen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe. Dieser ist schriftlich bei den Erben geltend zu machen. Verweigern diese die Auszahlung oder bieten einen zu geringen Pflichtteil an, können Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil einklagen. Dafür darf der Pflichtteil allerdings noch nicht verjährt sein.

Kosten
Der Verlierer zahlt:

Wenn der Erbe die Auszahlung des Pflichtteils verweigert, kann man den Pflichtteil einklagen. Damit verbundene Anwalts- und Gerichtskosten sind bei Erfolg übrigens stets vom Erben zu übernehmen.

Ausführlichere Informationen zum Anspruch auf den Pflichtteil, dessen Voraussetzung und Berechnung sowie unseren übersichtlichen Pflichtteilsrechner finden Sie in unserem Beitrag zum Pflichtteilsanspruch. Wenn Sie mehr über alle gesetzlichen Regeln rund um den Pflichtteil erfahren wollen, empfehlen wir Ihnen unseren Beitrag zum Pflichtteilsrecht.

Um einen Pflichtteil einklagen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind, welche Fristen beachtet werden sollten und welche Konsequenzen Pflichtteilsstrafklauseln in diesem Zusammenhang haben können, erläutern wir Ihnen im nächsten Kapitel.

Pflichtteilsberechtigung

Um den Pflichtteil einklagen zu können, muss der Kläger pflichtteilsberechtigt, mit einem zu geringen Pflichtteil bedacht oder enterbt worden sein. Folgende Angehörige des Erblassers zählen zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten:

  • alle Abkömmlinge des Erblassers, z. B. Kinder, Enkel und Urenkel – egal, ob diese ehelich/unehelich oder adoptiert sind –,
  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers,
  • Eltern des Erblassers.

Sofern mehrere Verwandte pflichtteilsberechtigt sind, regelt eine Art Rangfolge den konkreten Anspruch: Abkömmlinge des Erblassers haben ein Vorrecht vor entfernter verwandten Pflichtteilsberechtigten. So können beispielsweise die Eltern eines Erblassers nur dann ihren Pflichtteil einklagen, wenn keine Kinder vorhanden sind.

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner genießen eine Sonderstellung und sind immer pflichtteilsberechtigt.

Ausführlichere Informationen zu den Pflichtteilsberechtigten, wie hoch deren Pflichtteil konkret ausfallen kann und unseren übersichtlichen Pflichtteilsrechner finden Sie in unserem Beitrag Wer ist pflichtteilsberechtigt?.

Verjährung & Fristen

Um einen Pflichtteil einklagen zu können, darf dieser noch nicht verjährt sein. Gemäß der gesetzlichen Verjährungsfrist – die in den §§195 und 199 BGB geregelt ist – kann der Pflichtteil innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis über

  • den Erbfall,
  • die Enterbung oder
  • einen zu geringen Erbanteil

eingeklagt werden. Die Frist beginnt dabei am Ende des entsprechenden Jahres. Trat der Erbfall etwa im Dezember 2017 ein und hat der Erbe erst im Februar 2018 von seiner Enterbung erfahren, beginnt die Verjährung des Pflichtteils am 31. Dezember 2018 und endet am 31. Dezember 2021.

Ausführlichere Informationen zur Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs, wodurch diese gehemmt werden kann und unseren Verjährungsrechner finden Sie in unserem Beitrag zur Pflichtteil-Verjährung.

Vorsicht vor Pflichtteilsstrafklauseln beim Berliner Testament

Bevor man einen Pflichtteil einklagt, kann es helfen, auf sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln zu achtebn. Diese werden vor allem in Ehegattentestamenten wie dem Berliner Testament verwendet. In diesen setzen sich die Ehepartner jeweils als Alleinerben und – falls nicht anders angegeben – ihre Kinder als Schlusserben ein. Diese sind dann beim Tod des ersten Ehepartners de facto enterbt und haben dadurch den Anspruch auf einen Pflichtteil.

Damit dieser Pflichtteilsanspruch nicht gegenüber dem länger lebenden Ehepartner geltend gemacht wird, können Pflichtteilstrafklauseln wie die Jastrowsche Klausel ins Testament aufgenommen werden.

LINK-TIPP: Ausführlichere Informationen zu Pflichtteilsstrafklauseln, deren Folgen und was in diesem Zusammenhang alles beachtet werden sollte, erläutern wir Ihnen in unserem Beitrag zu Pflichtteilsstrafklauseln. Was diesbezüglich eines Berliner Testaments zu beachten ist und welche konkreten Auswirkungen solche Strafklauseln hier haben können, erklären wir Ihnen in unserem Beitrag Berliner Testament & Pflichtteil.

Hinweis
Pflichtteil einklagen trotz Strafklausel:

Möchten Sie trotz einer Strafklausel Ihren Pflichtteil einklagen, kann das unter Umständen Ihre vollständige Enterbung zur Folge haben – in diesem Fall würden Sie auch im zweiten Erbfall nur Ihren gesetzlichen Pflichtteil erhalten. Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.

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2. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Um bei Erfüllung aller für einen Pflichtteilsanspruch notwendigen Voraussetzungen den Pflichtteil einklagen zu können, muss dessen Höhe bekannt sein. Bei deren Bestimmung wird eine gesetzlich geregelte Pflichtteilsquote herangezogen.

Durch diese kann der genaue Anteil am Nachlass ermittelt werden, der einem Pflichtteilsberechtigten zusteht. Die Pflichtteilsquote beträgt dabei grundsätzlich die Hälfte der gesetzlichen Erbquote – also der Erbteil, der Familienmitgliedern entsprechend dieser zusteht. Hat beispielweise ein Kind eine gesetzliche Erbquote von 25 % (1/4), so beträgt seine Pflichtteilsquote 12,5 % (1/8).

Um die exakte Höhe des Pflichtteils berechnen zu können, muss man den konkreten Nachlasswert ermitteln. Dafür können Pflichtteilsberechtigte den Erben schriftlich auffordern, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Auf dessen Grundlage kann man dann den Pflichtteil berechnen.

Um die korrekte Höhe Ihres Pflichtteils zu ermitteln, empfehlen wir Ihnen unseren Pflichtteilsrechner. Ausführlichere Informationen zur Berechnung des Pflichtteils finden Sie in unserem Beitrag Wie hoch ist der Pflichtteil?.

Infografik: Entwicklung der Erbvolumens in Deutschland.

3. Wie kann ich den Pflichtteil einklagen?

Bevor eine Pflichtteilsklage erhoben wird, kann man schriftlich beim Erben den Pflichtteil einfordern. Manche Erben könnten allerdings ihre Kooperation verweigern und können zunächst gerichtlich zur Auskunft über den Nachlasswert verpflichtet werden. Kooperieren die Erben dann immer noch nicht, kann man den Pflichtteil einklagen. Welche Klagearten es hier gibt und was dabei beachtet werden muss, erklären wir Ihnen jetzt.

Ausführliche Informationen zur außergerichtlichen Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs, welche Schrittfolge hier zu beachten ist und wie auf Schwierigkeiten und Fallstricke reagiert werden kann, finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Stufenklage

Die Stufenklage zieht stets einen Auskunfts- und Zahlungsanspruch mit sich und läuft wie folgt ab:

  1. Stufe: Hier wird zunächst umfassende Auskunft über den Nachlassbestand nach § 2314 BGB eingeklagt. Auf deren Grundlage wird der Pflichtteil berechnet. Sollte der Pflichtteilsberechtigte einer Erbengemeinschaft gegenüberstehen, darf er diese Auskunft von jedem Erben fordern, der Teil dieser Gemeinschaft ist.
  2. Stufe: Auf freiwilliger Basis kann der Pflichtteilsberechtigte in einem zweiten Schritt vorsorglich eine eidesstattliche Versicherung über Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses von den Erben fordern. Notwendig wäre dies beispielsweise, wenn der Pflichtteilsberechtigte vermutet, dass Gegenstände des Nachlasses nicht berücksichtigt oder mit einem zu niedrigen Wert angegeben wurden.
  3. Stufe: Abschließend kann der Pflichtteil eingeklagt werden. Dies geschieht durch die Pflichtteilsklage, die wir Ihnen anschließend näher erläutern.

Pflichtteilsklage

Im Vergleich zur Stufenklage wird durch eine Pflichtteilsklage der Zahlungsanspruch bezüglich eines Pflichtteils gegenüber den Erben durchgesetzt. Diese Klageform ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn der Anspruchsteller den exakten Nachlasswert und die Pflichtteilshöhe kennt.

Um den Pflichtteil vor Gericht einzuklagen, ist folgende Schrittfolge einzuhalten:

  • Klageeinreichung: Um einen Pflichtteil einklagen zu können, ist zunächst eine Klageschrift beim zuständigen Zivilgericht einzureichen. Beträgt der Streitwert – gemeint ist die Höhe des geforderten Pflichtteils – bis zu 5.000 Euro, ist das Amtsgericht vor Ort, über 5.000 Euro das jeweilige Landgericht zuständig – bei Letzterem besteht Anwaltszwang.
  • Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses: Bei Einreichung einer Pflichtteilsklage wird die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses fällig. Dieser richtet sich stets nach der Höhe des geforderten Pflichtteils. Welche Kosten darüber hinaus entstehen können, erläutern wir Ihnen in Kapitel 5 – Mögliche Kosten & Kostenübernahme.
  • Zustellung der Klageschrift: Die Klage wird der Gegenseite zugestellt. Diese kann dann eine schriftliche Gegendarstellung innerhalb einer vom Gericht vorgegebenen Frist abgeben.
  • Vereinbarung des ersten Gerichtstermins: Eine Güteverhandlung wird angestrebt. Hierbei sollen beide Parteien nach Möglichkeit persönlich eine einvernehmliche Einigung erzielen.
  • Hauptverhandlung des Pflichtteilsanspruch: Bringt die Güteverhandlung nicht den gewünschten Erfolg oder ist eine Einigung einfach nicht möglich, wird die Hauptverhandlung angesetzt. Hierbei erscheinen beide Parteien vor Gericht.
  • Einigung in Form eines Vergleichs: In den meisten Fällen erfolgt die Einigung, wenn Sie Ihren Pflichtteil einklagen, durch einen Vergleich, der die Interessen und Vorstellungen von Pflichtteilsberechtigten und Erben berücksichtigt.
  • Entscheidung durch das Gericht: Ist kein Vergleich zwischen beiden Parteien möglich, fällt das Gericht ein Urteil. Dabei entscheidet es, ob das Verfahren zusätzlich durch z. B. eine Zeugenvernehmung fortgesetzt werden oder der Pflichtteil ausbezahlt werden soll.
  • Auszahlung des Pflichtteils: Abschließend wird eine Frist zur Auszahlung des Pflichtteilanspruchs durch das Gericht festgelegt. Innerhalb dieser kann sich der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil auszahlen. Bei einer erfolgreichen Pflichtteilsklage kann das Urteil sogar im Rahmen einer Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sollten die Erben beispielsweise eine Auszahlung weiterhin verweigern.

Inhalt der Klageschrift:

✓    Datum der Klageerhebung,
✓    persönliche Daten wie Name, Anschrift und Telefonnummer des Klägers,
✓    Bezeichnung des Gerichts und dessen Anschrift,
✓    persönliche Daten des Beklagten,
✓    Sachverhalt des Klagegrundes,
✓    konkrete Forderung an die Gegenseite und
✓    Unterschrift des Klägers.

Ausführlichere Informationen zur Einreichung einer Klage, den Inhalten einer Klageschrift und mit welchen Kosten bei einer Klage zu rechnen ist, erläutern wir Ihnen in unserem Beitrag zum Thema Klage einreichen.

Achtung
Hemmung der Verjährung bei langer Pflichtteilsklage:

In schwerwiegenden Fällen kann es Jahre dauern, bis man von der ersten Auskunft über den Nachlass im Rahmen z. B. einer Stufenklage zur Auszahlung des Pflichtteils gelangt. In solchen Fällen ist allerdings die Verjährung während des Klageprozesses gehemmt. Ein möglicher Pflichtteilsanspruch verfällt so nicht während eines Verfahrens.

3.3 Pflichtteil einklagen zu Lebzeiten – ist das möglich?

Ein Anspruch auf den Pflichtteil entsteht ausschließlich im Erbfall. Die Möglichkeit, den Pflichtteil zu Lebzeiten zu erhalten, ist nur im beiderseitigen Einverständnis von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem möglich. Geschieht dies, wird ein sogenannter Pflichtteilsverzicht ausgehandelt, der eine sofortige Abfindungszahlung beinhaltet. Im Gegenzug wird dafür im Erbfall auf den Pflichtteil verzichtet. Zu Lebzeiten einen Pflichtteil einklagen, ist daher nicht möglich.

Ausführliche Informationen zur Einforderung des Pflichtteiles zu Lebzeiten, welche Rolle ein Pflichtteilsverzicht dabei spielen kann und wie Schenkungen des Erblassers bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden, finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern.

4. Sollte ich einen Anwalt hinzuziehen?

Auch wenn ein gesetzlicher Anspruch auf den Pflichtteil besteht, muss dieser nicht immer unkompliziert und zeitnah ausgezahlt werden. Sofern von einem falschen Nachlasswert ausgegangen wird, kann der Erbe die Auszahlung des Pflichtteils verweigern. Auch ein fehlerhaftes Nachlassverzeichnis kann zu Streitigkeiten und einem möglicherweise zu geringen Pflichtteil führen. In diesem Zusammenhang können dann zudem emotionale Befindlichkeiten der Beteiligten nicht gerade selten eine Einigung erschweren. Ein Anwalt kann hier mithilfe der passenden juristischen Strategie zwischen den Beteiligten vermitteln, um so eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Ist dies nicht möglich, kann er den Pflichtteil einklagen und im Rahmen von Stufen- und/oder Pflichtteilsklage eine schnelle und unkomplizierte Auszahlung des Pflichtteils gewährleisten.

Der Anwalt kann u. a. folgende Aufgaben für Sie übernehmen:

  • rechtsgültiger Nachweis des Pflichtteilanspruchs,
  • Überwachung der Erstellung des Nachlassverzeichnisses,
  • Prüfung des Nachlassverzeichnisses,
  • exakte Berechnung des Pflichtteils,
  • Erstellung einer rechtssicheren Zahlungsaufforderung an den Erben,
  • Erarbeitung einer juristischen Strategie, die zur schnellen und erfolgreichen außergerichtlichen Durchsetzung des Pflichtteilanspruchs führt,
  • form- und fristgerechte Einreichung der Pflichtteilsklage,
  • Vertretung des Pflichtteilsberechtigten bei Gerichtsterminen.
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5. Mögliche Kosten & Kostenübernahme

Möchten Sie Ihren Pflichtteil einklagen, so können verschiedene Kosten entstehen. Bei diesen handelt es sich um anerkannte Schadenspositionen, die bei erfolgreicher Durchsetzung vom Erben zu tragen sind.

Außergerichtliche Kosten

Beim Versuch einer außergerichtlichen Einigung können zum einen Kosten für Sachverständigengutachten entstehen. Wird ein Anwalt im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung mit der Gegenseite hinzugezogen, löst dies zum anderen Anwaltskosten aus. Diese sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und richten sich dabei stets nach dem Streitwert – der Höhe des geforderten Pflichtteils. Demnach kann ein Anwalt u. a. eine

  • 1,3-fache Geschäftsgebühr für die anwaltliche Vertretung,
  • 1,5-fache Einigungsgebühr für den Abschluss eines Vergleichs

in Rechnung stellen, sollte es zu einer außergerichtlichen Einigung kommen.

In der folgenden Tabelle haben wir beispielhaft verschiedene Streitwerte und damit verbundene Anwaltskosten gegenübergestellt:

Streitwert bis ...

Anwaltskosten

500 €

126,00 €

2.000 €

420,00 €

4.000 €

705,60 €

Hinweis: Anwaltskosten richten sich immer nach dem konkreten Einzelfall und werden individuell berechnet. Die Angaben in der Tabelle sind daher nur als grobe Orientierung zu verstehen.

Auch die Vereinbarung einer individuellen Vergütung zum Festpreis ist möglich – z. B. durch eine Abrechnung auf Stundenbasis.

Hat eine außergerichtliche Einigung nicht zum gewünschten Ergebnis geführt, können Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil einklagen.

Gerichtliche Kosten

Wollen Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteil einklagen, zieht das zunächst Gerichtskosten nach sich, die sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen. Auch diese richten sich nach der Höhe des geforderten Pflichtteils.

Wird ein Anwalt bei einer Klage vor Gericht hinzugezogen, so kann dieser laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) folgende Gebühren berechnen:

  • 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Klageerhebung,
  • 1,2-fache Termingebühr für die Wahrnehmung der Güteverhandlung und des Kammertermins,
  • 1,0-fache Einigungsgebühr für den Abschluss eines Vergleichs.

Nachfolgend haben wir Anwalts- und Gerichtskosten für verschiedene Streitwerte zusammengestellt:

Streitwert bis ...

Anwalts- und Gerichtskosten

500 €

192,50 €

2.000 €

614,00 €

4.000 €

1009,00 €

Hinweis: Anwalts- und Gerichtskosten richten sich immer nach dem konkreten Einzelfall und werden individuell berechnet. Die Angaben in der Tabelle sind daher nur als grobe Orientierung zu verstehen.

Möglichkeiten der Kostenübernahme

Wenn Sie Ihren Pflichtteil einklagen, könnten etwaige Anwalts- und Gerichtskosten übrigens durch folgende Möglichkeiten finanziert werden:

  • Nachträgliche Kostenübernahme durch den Erben: Zwar muss der Pflichtteilsberechtigte in Vorleistung gehen, wenn er einen Pflichtteil einklagen will, kann etwaige Anwalts- und Gerichtskosten allerdings vom Erben zurückfordern. Voraussetzung dafür ist, dass der Erbe selbstverschuldet in Zahlungsverzug gerät – wie durch eine nicht unmittelbar nach dem Erbfall erfolgte Auszahlung des Pflichtteils. Verliert der Pflichtteilsberechtigte allerdings vor Gericht, muss er selbst sämtliche Kosten – einschließlich die der Gegenseite – tragen.
  • Prozesskostenhilfe: Fehlen dem Pflichtteilsberechtigten die nötigen finanziellen Mittel für einen Rechtsstreit mit dem Erben, hat er die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dafür genügt ein formloser Antrag auf Prozesskostenhilfe, der beim zuständigen Gericht gestellt werden muss.
  • Übernahme durch die Rechtsschutzversicherung: Einige Rechtsschutzversicherungen decken auch bei erbrechtlichen Angelegenheiten Anwalts- und Gerichtskosten ab. Dabei muss jedoch genau auf die individuelle Versicherungspolice geachtet werden.

6. Alternative: erfolgsabhängige Durchsetzung

Eine außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs ist zum Teil mit erheblichen Kosten verbunden. Wenn Sie Ihren Pflichtteil einklagen möchten, dabei allerdings

  • die hohen Kosten und Risiken einer Klage umgehen wollen oder
  • das Geld für einen Anwalt und den Gerichtsprozess fehlt,

können Sie über eine Prozesskostenfinanzierung nachdenken. Hier übernimmt ein Finanzierer sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten und das alleinige Kostenrisiko. Im Erfolgsfall wird dieser dann prozentual an der Auszahlung Ihres Pflichtteils beteiligt. Dadurch entstehen für Sie ausschließlich Kosten, wenn Sie Ihren Pflichtteil auch wirklich erhalten haben.

7. Tipp: Mit juristischer Unterstützung den Pflichtteil einklagen

Die Erben können die Auszahlung eines Pflichtteils verweigern, auch wenn ein berechtigter Pflichtteilsanspruch vorliegt. Dann kann man den Pflichtteil einklagen.

Wird aufgrund eines fehlerhaften oder nicht vollständigen Nachlassverzeichnisses ein Pflichtteil nicht korrekt berechnet oder eine nicht den formalen Anforderungen genügende Klageschrift eingereicht, kann einem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil verweigert oder ihm weniger ausgezahlt werden, als ihm zusteht. Ein Anwalt kann hier sicherstellen, dass Nachlasswert und Pflichtteil korrekt bestimmt werden. Zudem kann er gewährleisten, dass die Klageschrift allen formellen Anforderungen entspricht und der Pflichtteil mithilfe einer auf den individuellen Erbfall zugeschnittenen juristischen Strategie erfolgreich an Sie ausgezahlt wird.

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8. FAQ: Pflichtteil einklagen

Wie kann ich den Pflichtteil einfordern?

Wenden Sie sich einfach direkt an die Erben, um Ihren Pflichtteil einzufordern. Wenn die Erben nicht reagieren oder die Auszahlung Ihres Pflichtteils vom Erbe verweigern, können Sie Ihren Anteil mit Hilfe eines Anwalts einfordern.

Kann man trotz Testament einen Pflichtteil einfordern?

Ja – wer einen gesetzlichen Anspruch aufs Erbe hat, aber laut Testament nichts oder zu wenig erben soll, kann seinen Pflichtteil trotz Testament einfordern.

Wann kann ein Kind seinen Pflichtteil einfordern?

Wenn Kinder aufgrund eines Testaments nichts oder zu wenig vom Erbe ihrer Eltern bekommen, können sie ihren Pflichtteil einfordern.

Sobald sie vom Erbfall und ihrem zu geringen Erbteil erfahren haben, haben sie mindestens 3 Jahre und maximal 30 Jahre Zeit, den Pflichtteil einzufordern.

Was passiert, wenn der Pflichtteil nicht eingefordert wird?

Fordert man seinen Pflichtteil nicht rechtzeitig selbst ein, verjährt der Anspruch auf den Erbanteil. Dann kann man den Pflichtteil nicht mehr einfordern.

Wer Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe hat, hat mindestens 3 Jahre und maximal 30 Jahre Zeit, diesen Anspruch geltend zu machen. Die Frist beginnt, sobald man vom Erbfall und dem Pflichtteilsanspruch erfahren hat.

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Isabel Kockro
Isabel Kockro
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 10.02.2025
Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado steht Isabel Kockro stetig im Austausch mit Anwälten und anderen Juristen, um Ihnen bei schwierigen Rechtsfragen oder -problemen die besten Lösungsansätze aufzuzeigen.
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