Zusammenfassung
Eine Kündigung kann Arbeitnehmer vor eine ungewisse Zukunft stellen. Eine angemessene Abfindung ist eine respektvolle Geste und dämmt finanzielle Auswirkungen ein. Das wissen die meisten Arbeitgeber – und zahlen bei betriebsbedingten Kündigungen bereitwillig eine Abfindung. Auch, um kostspielige und riskante Kündigungsschutzklagen zu vermeiden. Das kommt Arbeitnehmern bei den Verhandlungen über eine Abfindung entgegen.
Auf einen Blick
Abfindung auch bei Corona?
Die Voraussetzungen einer Abfindung gelten auch während der Corona-Krise. Erhalten Sie während dieser Zeit eine betriebsbedingte Kündigung, können Sie auf eine Abfindung bestehen.
Um bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung zu erhalten, muss zunächst eine formale Voraussetzung erfüllt sein: Das Kündigungsschutzgesetz muss anwendbar sein.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, haben Sie unter drei Bedingungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung:
Der gesetzliche Anspruch ist letztendlich vom guten Willen des Arbeitgebers abhängig: Erfüllt Ihr Arbeitgeber eine der Bedingungen nicht, besteht für Sie auch kein Anspruch auf eine Abfindung.
In sogenannten Rationalisierungstarifverträgen ist bestimmt, dass Ihr Arbeitgeber bei betriebsbedingter Kündigung eine Abfindung zahlen muss.
Ob Sie einen solchen Tarifvertrag haben, können Sie entweder beim Betriebsrat erfragen oder im Arbeitsvertrag nachlesen.
Sie haben immer das Recht, Ihre Abfindung mit einer Kündigungsschutzklage einzuklagen, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber keine anbietet oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen bestehen.
Dann prüft ein Gericht, ob Ihre Kündigung gerechtfertigt und korrekt war. Sollte sich die Kündigung als fehlerhaft herausstellen, verpflichtet das Gericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung.
Der gesetzliche Anspruch auf eine Abfindung im Zuge einer betriebsbedingten Kündigung sieht eine gesetzlich geregelte Abfindungshöhe vor: Ihnen steht eine sogenannte Regelabfindung in Höhe von 50 % des Brutto-Monatsverdienstes pro Jahr zu. Die Abfindung ist allerdings auf 12 Monatsverdienste gedeckelt. Eine erste Orientierung bietet Ihnen stets ein Abfindungsrechner.
Neben der Regelabfindung gibt es weitere gesetzliche Bestimmungen zur Höhe der Abfindung:
Ein Monatsverdienst setzt sich aus dem Gehalt und möglichen Sachbezügen zusammen. Zu den Sachbezügen zählen auch Dienstwagen oder Firmenwohnungen, deren Nutzungswert der Abfindungshöhe 1:1 anzurechnen ist.
Sie möchten nach der betriebsbedingten Kündigung eine angemessene Abfindung erhalten? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch mit einem unserer spezialisierten Anwälte. Schildern Sie dafür bitte hier Ihr Anliegen.
Neben den gesetzlichen Bestimmungen haben Sie weitere Optionen, um sich Ihre Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung zu sichern: Sie können verhandeln oder klagen.
Was die meisten Arbeitnehmer nicht wissen: Eine Abfindung ist immer, wenn nicht vertraglich geregelt, Verhandlungssache. Sie können durch eine geschickte Verhandlung theoretisch also eine höhere Abfindung erhalten, als Ihnen gesetzlich zusteht. Erfahrungsgemäß funktioniert das am besten mit einem Anwalt: Durch Erfahrung und Verhandlungsgeschick kann er die Abfindung häufig um das 1,5 bis 2-fache steigern.
Außerdem ist eine Abfindung eine Entschädigungszahlung – sie sollte der Dauer der Beschäftigung und der Qualität der erbrachten Leistung angemessen sein sowie soziale und persönliche Rahmenbedingungen berücksichtigen.
Durch geschickte Verhandlungen können Sie sich oft mehr sichern, als Ihnen Ihr Arbeitgeber ursprünglich angeboten hat. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein betriebswirtschaftliches Interesse daran, dass die Abfindung so gering wie möglich ausfällt.
Mit folgenden Tipps sichern Sie sich einen entscheidenden Vorteil für erfolgreiche Verhandlungen:
Verweigert Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Abfindung trotz beanstandungsfreier Arbeit, einer langen Unternehmenszugehörigkeit oder einer unrechtmäßigen Kündigung, kann es sich für Sie lohnen, die Abfindung einzuklagen.
Erfolg werden Sie nur haben, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber Fehler im Kündigungsprozess nachweisen können oder sein Risiko bei einer Gerichtsverhandlung unkalkulierbar ist.
Denn: Arbeitgeber haben kein Interesse daran, in eine Kündigungsschutzklage verwickelt zu werden. Sie fürchten einen langen und kostspieligen Prozess, Imageverluste, die Zahlung einer schmerzhaft höheren Abfindung oder die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers.
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind sehr gut, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber Fehler bei der Kündigung nachweisen können. Dazu müssen Sie eine der folgenden Fragen verneinen können:
In einem unverbindlichen Erstgespräch prüft der Anwalt Ihre Kündigung und informiert Sie über Ihre Handlungsoptionen sowie damit verbundene Erfolgsaussichten bzw. Risiken.
Anschließend erhalten Sie ein Festpreis-Angebot. Bis dahin besteht für Sie kein Kostenrisiko. Schildern Sie bitte Ihr Anliegen.
Konnten Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Abfindung einigen bzw. wurde Ihnen diese gerichtlich zugesprochen, müssen Sie folgende Regelungen beachten.
Eine Abfindung wird in der Regel nicht auf ein mögliches Arbeitslosengeld angerechnet.
Zwei Ausnahmen gibt es allerdings:
1. Ruhen des Anspruchs:
Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig – also vor dem Ende der Kündigungsfrist – aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhält eine Abfindungszahlung, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
2. Sperrfrist:
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit ohne wichtigen und nachweisbaren Grund selbst herbeigeführt, kann für die Zahlung des ALG I eine Sperrzeit verhängt werden. Diese Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen.
Seit 2006 gelten keine Freibeträge mehr für eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung – sie ist also nicht steuerfrei. Die Abfindung muss als außerordentliche Einkunft voll versteuert werden.
Sozialversicherungsbeiträge brauchen Sie bei einer Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung übrigens nicht nachzahlen. Freiwillig Krankenversicherte müssen bei einer Abfindung allerdings Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen.
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes können Sie in Elternzeit gehen. In dieser Zeit genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
Nach dem Ende der Elternzeit gilt wieder der gesetzliche Kündigungsschutz sowie die gesetzlichen Bestimmungen zur Abfindungszahlung.
Sollten Sie vor Ihrer Elternzeit gekündigt werden und eine Abfindung erhalten, wird diese nicht auf Ihr Elterngeld angerechnet.
Sie brauchen nicht zwangsläufig einen Anwalt, um bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung zu erreichen. Wenn Ihnen der Arbeitgeber eine großzügige Abfindung anbietet, ist anwaltlicher Beistand nicht vonnöten.
Die Expertise eines Anwalts ist wichtig, wenn ein Arbeitgeber sich gegen eine Abfindung sträubt oder Sie die vorgeschlagene Abfindungssumme überprüfen lassen möchten.
Eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt ist ein hohes Risiko: Die Gegenseite wird sich sicher von einem erfahrenen Arbeitsrechtler vertreten lassen.
Ein spezialisierter Anwalt übernimmt im Rahmen der Durchsetzung einer Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung u. a. folgende Aufgaben für Sie:
Unser Anwalt erläutert Ihnen im kostenlosen Erstgespräch das mögliche Vorgehen.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado arbeitet Franz Gerstenberger täglich dafür, dass jeder Leser auf seine individuelle Rechtsfrage eine verständliche Antwort erhält. Für Ratsuchende findet er dank linguistischer Fachkompetenz nachhaltige Lösungen im Zivil- und Internetrecht.