Lohnklage einreichen: Was tun, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt oder keinen Lohn zahlt?
Lohnklage einreichen: Was tun, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt oder keinen Lohn zahlt?
Philipp Caba
Beitrag von
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Aktualisiert am

... Klage Gehalt einklagen
Inhalt
  1. 1. Ihr Arbeitgeber zahlt nicht? Gehalt einfordern in 3 Schritten
  2. 2. Gehalt einklagen: Ablauf einer Lohnklage
  3. 3. Benötige ich einen Anwalt?
  4. 4. Ist eine Lohnklage in meinem Fall sinnvoll?
  5. 5. Ist es strafbar, wenn der Arbeitgeber keinen Lohn zahlt?
  6. 6. FAQ zur Lohnklage
Ersteinschätzung erhalten

Lohnklage einreichen: Was tun, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt oder keinen Lohn zahlt?

Lohnklage einreichen: Was tun, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt oder keinen Lohn zahlt?

Bleibt die Gehaltszahlung aus, sollten Sie als Arbeitnehmer zunächst das direkte Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und Ihren ausstehenden Lohn einfordern. Reagiert dieser nicht oder kommt seiner Zahlungspflicht trotz Aufforderung nicht nach, ist es ratsam, Ihr Gehalt gerichtlich einzuklagen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie dabei systematisch vorgehen und was Sie beachten müssen, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

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Das Wichtigste in Kürze:
  • Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Löhne pünktlich zu zahlen – bereits ab dem ersten Tag des Verzugs haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen.
  • Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich eine Zahlungsfrist setzen (zum Beispiel 7 Kalendertage).
  • Erfolgt weiterhin keine Zahlung, können Sie Ihre Ansprüche beim zuständigen Arbeitsgericht geltend machen – auch ohne Anwalt.
  • Zwar besteht kein Anwaltszwang, dennoch kann anwaltliche Unterstützung ab einem Streitwert von etwa 2.000 Euro sinnvoll sein – insbesondere, um formale Fehler zu vermeiden. Im Ergebnis kann anwaltliche Unterstützung mehr bringen, als sie an Kosten verursacht.
  • Neben dem offenen Bruttolohn können Ihnen zusätzlich Verzugszinsen, eine Pauschale in Höhe von 40 Euro sowie ggf. Schadensersatz zustehen.
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1. Ihr Arbeitgeber zahlt nicht? Gehalt einfordern in 3 Schritten

Wenn der Lohn ausbleibt, geraten viele Beschäftigte schnell unter Druck – denn laufende Ausgaben wie Miete, Versicherungen oder Kreditverpflichtungen müssen weiterhin bedient werden. Umso wichtiger ist es, in dieser Situation zügig und überlegt zu handeln.

Typische Fälle ausbleibender Lohnzahlungen sind:

  • Nichtzahlung des regulären Monatsgehalts
  • Ausstehender Lohn nach einer Kündigung
  • Nicht gezahlte Zuschläge, z. B. für Nachtarbeit, Wochenend- oder Feiertagsdienste
  • Fehlende Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld trotz vertraglicher Zusicherung
  • Unberechtigte Lohnkürzungen durch den Arbeitgeber
  • Verweigerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Keine Zahlung bei einem ärztlich bescheinigten Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Damit Sie Ihre Ansprüche zügig durchsetzen können, ist ein sachliches und strategisches Vorgehen entscheidend. Wir zeigen Ihnen, wie Sie in 3 Schritten zu Ihrem ausstehenden Lohn kommen.

Schritt 1: Ein Versehen ausschließen

Bleibt die Gehaltszahlung aus, brauchen Sie nicht gleich vom Schlimmsten ausgehen. Der Grund dafür könnte auch ein Fehler in der Buchhaltung Ihres Unternehmens oder ein Bankirrtum sein.

Suchen Sie das persönliche Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten, schildern Sie die Situation sachlich und bitten Sie um eine zügige Klärung.

Geben Sie dem Unternehmen anschließend bis zu 4 Werktage Zeit – so lange kann es dauern, bis eine Überweisung auf Ihrem Konto eingeht. In vielen Fällen ist das Problem damit bereits gelöst.

Schritt 2: Den Arbeitgeber schriftlich abmahnen

Bleibt das Gehalt auch nach einem ersten Hinweis aus und ist nach spätestens 4 Werktagen noch keine Zahlung eingegangen, sollten Sie den nächsten Schritt gehen: eine schriftliche Zahlungsaufforderung an Ihren Arbeitgeber.

Diese dient als formelle Abmahnung und kann per E-Mail oder Brief erfolgen – wichtig ist, dass Sie Ihr Anliegen klar und nachweisbar kommunizieren.

Die Abmahnung sollte folgende Punkte enthalten:

  • Eine konkrete Zahlungsfrist (empfohlen: 7 Kalendertage)
  • Die Höhe des ausstehenden Betrags (Bruttobetrag)
  • Den ursprünglichen Fälligkeitstermin des Gehalts
  • Den Hinweis, dass Sie bei weiterer Nichtzahlung
    • rechtliche Schritte einleiten,
    • ggf. die Arbeitsleistung verweigern (§ 273 BGB), und
    • Schadensersatz geltend machen werden.

Auch wenn eine schriftliche Aufforderung rechtlich nicht zwingend erforderlich ist, um später Lohnansprüche vor Gericht durchzusetzen, bietet sie dem Arbeitgeber die Gelegenheit, seine Pflicht nachzuholen – ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Durch ein außergerichtliches Schreiben eines Anwalts lässt sich der Druck auf den Arbeitgeber erhöhen – in vielen Fällen beschleunigt das die Begleichung offener Lohnforderungen erheblich.

Wichtig: In bestimmten Fällen – etwa bei vertraglichen Ausschlussfristen oder bei Hinweisen auf eine drohende Insolvenz – sollten Sie keine Zeit verlieren. Hier kann es ratsam sein, sofort rechtliche Schritte einzuleiten, da zu langes Zögern Ihre Ansprüche gefährden kann.

Schritt 3: Klage beim Arbeitsgericht einreichen

Reagiert der Arbeitgeber innerhalb der gesetzten Frist nicht auf die schriftliche Abmahnung, können Sie im nächsten Schritt den ausbleibenden Lohn einklagen. Aus welchen Gründen nicht gezahlt wurde, ist dafür unerheblich.

2. Gehalt einklagen: Ablauf einer Lohnklage

Bleiben alle vorherigen Schritte ohne Erfolg, ist die Lohnklage beim Arbeitsgericht der letzte Weg, um ausstehendes Gehalt einzufordern. So läuft das Verfahren in der Regel ab:

Lohnklage einreichen

Der Arbeitnehmer reicht die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein.

Gütetermin (Güteverhandlung)

Kurz nach Klageeinreichung – in der Regel innerhalb von 2 bis 5 Wochen – setzt das Gericht einen sogenannten Gütetermin an. Ziel dieser ersten Verhandlung ist es, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeizuführen.

Kommt es zu einer Einigung, ist der Rechtsstreit damit beendet.

Kammertermin (Hauptverhandlung)

Scheitert die Einigung im Gütetermin, folgt einige Monate später der Kammertermin – die Hauptverhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts.

Auch in diesem Termin besteht nochmals die Möglichkeit, einen Vergleich zu schließen. Gelingt keine Einigung, fällt das Gericht nach Anhörung der Parteien – und gegebenenfalls einer Beweisaufnahme – ein Urteil.

Wo reiche ich die Klage ein?

Die Klage auf ausstehende Lohnzahlung müssen Sie schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Welches Arbeitsgericht für Ihren Fall zuständig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Wohnsitz des Arbeitgebers:
    Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person (z. B. Einzelunternehmer), ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (§ 13 ZPO).
  • Sitz des Unternehmens:
    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person (z. B. GmbH, AG) oder eine Personengesellschaft (z. B. OHG, KG), ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet (§ 17 ZPO).
  • Ort der Arbeitsleistung:
    Alternativ können Sie die Klage auch bei dem Arbeitsgericht einreichen, in dessen Bezirk Sie gewöhnlich gearbeitet haben oder zuletzt gearbeitet haben (§ 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG).

Welche Unterlagen benötige ich für die Lohnklage?

Um Klage einzureichen, müssen Sie folgende Unterlagen bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts einreichen:

  • Arbeitsvertrag – inklusive aller Nachträge und Ergänzungen.
  • Lohnabrechnungen – als Nachweis über die Höhe der vereinbarten und ausstehenden Zahlungen.
  • Falls vorhanden: Belege für ausstehende Vergütung – z. B. Kontoauszüge, die die fehlende oder unvollständige Zahlung belegen, sowie E-Mails, Briefe oder Chatverläufe mit dem Arbeitgeber zur Geltendmachung des Anspruchs.

Was genau kann ich einklagen?

Wenn Ihr Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt, sollten Sie den vollständigen Bruttolohn einfordern.

Klagen Sie nur den Nettolohn ein, besteht das Risiko, dass Sie später selbst für Steuern und Sozialabgaben aufkommen müssen.

Damit es nicht zu Missverständnissen kommt, sollten Sie im Klageantrag nicht nur die exakte Höhe der Forderung angeben, sondern auch deutlich machen, ob Sie den Betrag „brutto“ oder „netto“ einklagen.

Neben dem ausstehenden Lohn stehen Ihnen noch weitere Ansprüche zu:

  • Verzugszinsen: Für jeden Tag, den Ihr Arbeitgeber im Zahlungsverzug ist, können Sie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangen – genau berechnet nach dem Zeitraum.
  • Schadenspauschale: Zusätzlich steht Ihnen eine einmalige Pauschale von 40 Euro zu – unabhängig von der Höhe des ausstehenden Gehalts.
  • Schadensersatz: Entstehen Ihnen durch die verspätete Zahlung zusätzliche Kosten oder Schäden, können Sie auch diese als Schadensersatz geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Schaden nachweislich durch den Zahlungsverzug verursacht wurde.

Welche Fristen muss ich einhalten?

Wenn Sie ausstehendes Gehalt einklagen möchten, ist es entscheidend, die geltenden Fristen zu kennen – denn versäumen Sie diese, kann Ihr Anspruch vollständig verfallen.

Gesetzliche Verjährungsfrist

Enthält Ihr Arbeitsvertrag keine besonderen Regelungen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Demnach verjährt der Anspruch auf Lohnzahlung nach 3 Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Beispiel: Entsteht der Anspruch im August 2025, beginnt die Frist am 31.12.2025 und endet am 31.12.2028.

Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen

Deutlich kürzer können sogenannte Ausschlussfristen sein, die in vielen Arbeits- oder Tarifverträgen geregelt sind. Diese Fristen haben Vorrang vor der gesetzlichen Verjährung. Läuft eine Ausschlussfrist ab, verfällt Ihr Anspruch automatisch, selbst wenn er berechtigt ist.

Typischerweise betragen Ausschlussfristen 3 bis 6 Monate und beginnen mit der Fälligkeit der Lohnzahlung.

Man unterscheidet 2 Formen:

  • Einstufige Ausschlussfrist
    Sie verpflichtet Sie dazu, Ihren Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen – zum Beispiel durch ein formloses Schreiben oder eine E-Mail.
  • Zweistufige Ausschlussfrist
    Diese erfordert zusätzlich zur schriftlichen Geltendmachung, dass Sie innerhalb einer weiteren Frist Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt.

Wie lange dauert es, bis das Arbeitsgericht sein Urteil fällt?

Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, wird das Verfahren im sogenannten Hauptsacheverfahren fortgeführt. In diesem entscheidet das zuständige Arbeitsgericht über den Fall.

Von der Einreichung der Klage bis zur Urteilsverkündung vergehen in der Regel 3 bis 4 Monate – je nach Auslastung des Gerichts.

Das ist ein vergleichsweise langer Zeitraum, insbesondere wenn währenddessen keine Gehaltszahlungen erfolgen und die finanzielle Belastung zunimmt.

Urteil beschleunigen

In besonders dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, die Entscheidung des Gerichts deutlich zu beschleunigen – und zwar über ein arbeitsgerichtliches Eilverfahren.

Dabei beantragen Sie eine einstweilige Verfügung auf Lohnzahlung, auch bekannt als Lohnnotbedarfsklage. Dieses Verfahren kann – bei entsprechender Begründung – bereits innerhalb von 2 bis 3 Wochen zu einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung führen.

Voraussetzung ist, dass Sie dem Gericht einen Lohnnotbedarf glaubhaft machen. Das bedeutet:

Sie müssen darlegen, dass Ihre finanzielle Lage durch die ausbleibende Gehaltszahlung so angespannt ist, dass Ihnen z. B. die Kündigung der Wohnung, Stromabschaltung, Pfändung oder der Verlust Ihres Autos droht.

Liegen solche Umstände vor, kann das Gericht vorläufig eine Lohnzahlung anordnen – bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren.

Wie geht’s weiter, wenn Ihre Lohnklage erfolgreich ist?

Geht die Lohnklage zu Ihren Gunsten aus, endet das Verfahren mit einem Urteil oder einem gerichtlichen Vergleich. In beiden Fällen erhalten Sie einen sogenannten vollstreckbaren Titel – also ein rechtsverbindliches Dokument, mit dem Sie Ihre Lohnforderung durchsetzen können.

Reagiert Ihr Arbeitgeber weiterhin nicht, können Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dazu gehören zum Beispiel:

  • die Pfändung des Geschäftskontos,
  • die Sachpfändung im Betrieb.

Der vollstreckbare Titel verleiht Ihnen damit das rechtliche Mittel, Ihren Anspruch notfalls mit staatlicher Hilfe durchzusetzen.

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3. Benötige ich einen Anwalt?

Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Das bedeutet: Sie dürfen Ihre Lohnklage grundsätzlich auch ohne anwaltliche Vertretung einreichen und den Prozess selbst führen.

Gerade bei überschaubaren Gehaltsforderungen kann es sinnvoll sein, auf einen Anwalt zu verzichten – etwa um Kosten zu sparen. Denn: Selbst bei einem gewonnenen Verfahren müssen Sie in der ersten Instanz Ihre Anwaltskosten selbst tragen.

Allerdings sollten Sie die Risiken einer Selbstvertretung nicht unterschätzen. Wer sich im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht gut auskennt, kann leicht formale Fehler machen, die den gesamten Anspruch gefährden.

Daher gilt: Bei einem Streitwert ab etwa 2.000 Euro brutto kann es sich lohnen, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Die Investition in einen Anwalt kann Ihnen im Zweifel mehr einbringen, als sie kostet – vor allem, wenn die Gegenseite professionell vertreten ist.

Ein Anwalt hilft Ihnen dabei,

  • die Rechtslage und Ihre Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
  • sämtliche Ansprüche zu identifizieren und das Maximum für Sie herauszuholen
  • Ihr Recht schnell und effizient durchzusetzen. Das ist besonders wichtig, wenn Ihre Ansprüche durch das Verstreichen von Fristen gefährdet sind oder eine Unternehmensinsolvenz droht.
  • bereits in der schriftlichen Abmahnung erheblichen Druck auf den Arbeitgeber auszuüben und eine Gerichtsverhandlung dadurch möglicherweise komplett zu verhindern.
  • Fehler und Zugeständnisse zu vermeiden, die Sie um Ihre Ansprüche bringen könnten.

Arbeitgeber zahlt das letzte Gehalt nach der Kündigung nicht

Ein Anwalt ist besonders dann empfehlenswert, wenn das letzte Gehalt nach einer Kündigung nicht gezahlt wird. Denn hier geht es oft nicht nur um ausstehenden Lohn, sondern auch um die Möglichkeit, zusätzliche Ansprüche geltend zu machen.

Möchten Sie sich gleichzeitig gegen die Kündigung selbst wehren – etwa um eine Abfindung zu erzielen oder eine Weiterbeschäftigung durchzusetzen –, können Sie den offenen Lohn im Rahmen einer Kündigungsschutzklage mit einklagen.

Auch in diesem Fall gilt: Kein Anwaltszwang, aber anwaltliche Unterstützung ist dringend ratsam, wenn Sie das bestmögliche Ergebnis erzielen möchten.

Arbeitsverweigerung bei Lohnrückstand

Des Weiteren sollten Sie unbedingt vorab rechtlichen Rat einholen, wenn Sie erwägen, wegen ausbleibender Gehaltszahlung die Arbeit zu verweigern. Eine solche Entscheidung kann weitreichende arbeitsrechtliche Folgen haben und sollte daher nicht ohne anwaltliche Prüfung getroffen werden.

Zwar besteht bei einem erheblichen Zahlungsrückstand – in der Regel ab 2 bis 3 ausstehenden Monatsgehältern – unter bestimmten Voraussetzungen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB. Dieses gibt Ihnen das Recht, Ihre Arbeitsleistung vorübergehend zu verweigern, bis der Rückstand ausgeglichen ist.

Doch dieser Schritt ist mit Risiken verbunden:

  • Eine ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung kann als arbeitsrechtlicher Pflichtverstoß gewertet werden – im schlimmsten Fall droht eine fristlose Kündigung.
  • Die Beziehung zum Arbeitgeber verschärft sich meist erheblich, was spätere Verhandlungen erschwert.
  • Ob und wann das Zurückbehaltungsrecht tatsächlich greift, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Darf ich fristlos kündigen, wenn der Lohn nicht gezahlt wird?

In bestimmten Fällen kann auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen – insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt.

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist in der Regel rechtlich zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber ist mit der Lohnzahlung erheblich in Verzug (z. B. mehrere Monatsgehälter offen), und
  • Sie haben ihn schriftlich abgemahnt, eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt und dabei die fristlose Kündigung ausdrücklich angedroht.

Wenn Sie zu Recht fristlos kündigen, haben Sie trotzdem Anspruch auf weiteres Gehalt – und zwar für den Zeitraum, den das Arbeitsverhältnis bei einer ordentlichen Kündigung noch bestanden hätte.

Beispiel: Hätten Sie eine reguläre Kündigungsfrist von 3 Monaten, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen nach Ihrem fristlosen Ausscheiden trotzdem noch 3 Monatsgehälter zahlen.

4. Ist eine Lohnklage in meinem Fall sinnvoll?

Arbeitsrecht ist äußerst komplex: Es lauern zahlreiche Probleme, die Sie um Ihre Ansprüche bringen können. Häufig lassen Laien aus Unwissenheit Möglichkeiten ungenutzt, wenn Sie selbstständig ihr Gehalt einklagen. Oder sie schießen über das Ziel hinaus und belasten dadurch das Verhältnis zum Arbeitgeber unnötig.

Ist eine Lohnklage in Ihrem Fall sinnvoll? Wie stehen Ihre Chancen vor Gericht? Nutzen Sie die Expertise eines Anwalts für Arbeitsrecht, um Ihre individuelle Situation unverbindlich einschätzen zu lassen.

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5. Ist es strafbar, wenn der Arbeitgeber keinen Lohn zahlt?

Zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn, liegt nicht automatisch eine Straftat vor – unter bestimmten Umständen aber schon.

Grundsätzlich handelt es sich bei ausbleibender Lohnzahlung zunächst um einen zivilrechtlichen Verstoß. Der Arbeitgeber verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten, was Ihnen das Recht gibt, den Lohn einzufordern oder einzuklagen. Eine automatische Strafbarkeit liegt jedoch nicht vor.

Wann Lohnverzug strafrechtlich relevant wird

In bestimmten Fällen kann die Nichtzahlung des Lohns allerdings strafrechtliche Konsequenzen haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, wie etwa:

  • Vorsätzlicher Betrug (§ 263 StGB):
    Täuscht der Arbeitgeber Sie gezielt, etwa indem er Sie arbeiten lässt, obwohl er weiß, dass er Sie gar nicht bezahlen kann oder will, kann das den Straftatbestand des Betrugs erfüllen.
  • Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB):
    Führt der Arbeitgeber zwar Lohnabrechnungen durch, zahlt aber die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht an die Krankenkassen, handelt es sich um eine Straftat – selbst wenn der Nettolohn ausgezahlt wurde.
  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO):
    Bei juristischen Personen wie einer GmbH kann es strafbar sein, trotz Zahlungsunfähigkeit den Geschäftsbetrieb fortzuführen, ohne rechtzeitig Insolvenz anzumelden.
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6. FAQ zur Lohnklage

Eine Lohnklage wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht und zielt auf die Zahlung des Bruttolohns nebst Verzugszinsen sowie einer Schadenspauschale. Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist dabei nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings kann ein Rechtsanwalt dabei helfen, Ihren Anspruch schnell durchzusetzen.

Wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt, dürfen Arbeitnehmer ihr Gehalt einklagen. Dafür müssen Sie vor dem zuständigen Arbeitsgericht Lohnzahlungsklage einreichen und die entsprechenden Unterlagen vorlegen.

Üblicherweise wird durch den Arbeitsvertrag festgelegt, wann das Gehalt auf dem Konto des Arbeitnehmers eingehen soll. Verpasst der Arbeitgeber diesen Zeitpunkt, befindet er sich automatisch in Zahlungsverzug. Arbeitnehmer können den Arbeitgeber zeitnah darauf hinweisen, am besten mit einem formlosen Schreiben inklusive Fristsetzung. Gibt es dann immer noch keine Überweisung, ist ein gerichtliches Verfahren notwendig. Zu beachten sind dabei die sogenannten Ausschlussfristen, die unter Umständen aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nur wenige Monate betragen.

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