1. Wann darf ich Arbeitnehmer kündigen?
Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern nicht einfach so kündigen. Egal ob die Kündigung fristlos oder fristgerecht erfolgen soll: Es muss einen triftigen Grund für die Entlassung geben – so bestimmt es das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Berechtigte Kündigungsgründe sind:
- verhaltensbedingt: z. B. wegen unentschuldigtem Fehlen, Diebstahl, Mobbing am Arbeitsplatz
- personenbedingt: z. B. wegen fehlender Arbeitserlaubnis, Haftstrafe
- betriebsbedingt: z. B. wegen Schließung einer Filiale, schlechter Auftragslage, Umsatzeinbußen
Kündigungsschutz besteht für alle Mitarbeiter, die länger als 6 Monate in einem Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern beschäftigt sind.
Was gilt für Beschäftigte ohne Kündigungsschutz?
Besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz (z. B. in einem Kleinbetrieb oder vor Ende der Probezeit), können Sie trotzdem nicht willkürlich Arbeitnehmer kündigen.
Die Kündigung darf nicht diskriminierend und nicht sittenwidrig sein. In jedem Fall sind die Lebensumstände des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Denn auch wenn eine Entlassung ohne Angabe von Gründen möglich ist, muss sie sozial vertretbar sein.
Arbeitgeber müssen zudem den Sonderkündigungsschutz und die gesetzliche oder im Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist sowie die formalen Anforderungen an das Kündigungsschreiben beachten.
Kann ich Mitarbeiter trotz Sonderkündigungsschutz kündigen?
Mitarbeiter mit besonderem Kündigungsschutz sind nicht oder nur erschwert kündbar.
Dazu zählen:
- Schwangere bis 4 Monate nach der Entbindung
- Mitarbeiter in Elternzeit
- Schwerbehinderte
- Mitglieder im Betriebsrat
- Arbeitnehmervertreter
- Funktionsträger (z. B. Brandschutzbeauftragte)
- Auszubildende
- Arbeitnehmer in Pflegezeit
Eine ordentliche Kündigung ist nicht oder nur unter besonders hohen Anforderungen zulässig.
Unkündbare Mitarbeiter sind vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Bei besonders schwerem Fehlverhalten können Arbeitgeber aber eine fristlose Kündigung aussprechen.
Was muss ich noch beachten?
Ein Kündigungsgrund reicht zur rechtmäßigen Entlassung eines Mitarbeiters nicht aus. Arbeitgeber müssen weitere Voraussetzungen erfüllen.
Zu berücksichtigen sind:
- Verhältnismäßigkeit der Kündigung
- Kündigungsfristen
- Ggf. Information an den Betriebsrat
- Mitteilung an das Integrationsamt vor der Kündigung eines Schwerbehinderten
- Sozialauswahl (bei betriebsbedingten Kündigungen)
- Formale Anforderungen an das Kündigungsschreiben
Nur wenn Arbeitgeber diese Bedingungen prüfen und erfüllen, können sie rechtssicher Arbeitnehmer kündigen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Wie sich das verhindern lässt, erfahren Sie im folgenden Kapitel.
2. Wie kann ich Mitarbeiter kündigen?
Gibt es einen triftigen Grund zur Kündigung (betriebsbedingt, personen- oder verhaltensbedingt), dürfen Sie trotzdem nicht einfach so den Arbeitnehmer kündigen.
Damit die Kündigung wirksam ist, sind einige Bedingungen zu erfüllen.
Verhältnismäßigkeit sicherstellen
Wenn Sie einen Mitarbeiter kündigen möchten, muss die Entlassung verhältnismäßig sein. Es darf nachweislich kein milderes Mittel als die Kündigung geben.
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung müssen Sie eine Abmahnung erteilen. Bleibt es beim angemahnten Fehlverhalten, dürfen Sie Arbeitnehmer kündigen.
Zudem sind Alternativen zur Kündigung zu prüfen: Lässt sich z. B. durch Weiterbildung oder eine Versetzung eine Entlassung vermeiden?
Kündigungsfristen einhalten
Mit welcher Frist Sie Arbeitnehmer kündigen können, ist gesetzlich durch das BGB oder durch individuelle Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt. Üblich sind mindestens 4 Wochen Kündigungsfrist – es gibt jedoch Sonderregelungen:
Eine kürzere Frist von 2 Wochen gilt bei Entlassungen im Kleinbetrieb sowie für eine Kündigung während der Probezeit.
Ab einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um mindestens 1 Monat.
Eine fristlose Kündigung gilt sofort, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach dem für die Kündigung ausschlaggebenden Vorfall erfolgen.
Kommt es zu einer Firmeninsolvenz oder sind Massenentlassungen notwendig, gelten andere Regelungen. Alle Informationen finden Sie im Beitrag Kündigungsfristen für Arbeitgeber.
Kündigung genehmigen lassen
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, müssen Arbeitgeber diesen informieren, wenn sie Arbeitnehmer kündigen möchten. Tun sie das nicht, ist die Kündigung unwirksam.
Die Kündigung von Schwerbehinderten ist zusätzlich zur Beachtung des Sonderkündigungsschutzes nur zulässig, wenn das Integrationsamt das Vorhaben genehmigt. Arbeitgeber müssen zur Prüfung der Entlassung einen schriftlichen Antrag beim Amt einreichen.
Sozialauswahl treffen
Das Kündigungsschutzgesetz verlangt zum Schutz der Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl. Arbeitgeber müssen besonders schutzbedürftige Mitarbeiter vor einer Entlassung bewahren.
Mit der Sozialauswahl ist abzuwägen, welche kündbaren Mitarbeiter tatsächlich betriebsbedingt entlassen werden. Wichtig ist, dass die Entscheidung sozial vertretbar ist.
Dazu sind folgende Kriterien zu bedenken:
- Wie lange arbeitet der Mitarbeiter schon im Betrieb?
- Wie alt ist er?
- Muss der Beschäftigte Unterhaltspflichten erfüllen?
- Ist er schwerbehindert?
Junge Mitarbeiter zu kündigen, die seit Kurzem im Unternehmen arbeiten, ist eher vertretbar als ältere Arbeitnehmer mit geringeren Jobchancen und Unterhaltspflichten.
Nach der Sozialauswahl ist ein Sozialplan zu erstellen. Dieser soll die finanziellen Folgen einer betriebsbedingten Kündigung abfedern – z. B. durch festgelegte Sozialplan-Abfindungen.
Formalia erfüllen
Wer Arbeitnehmer kündigen möchte, muss das schriftlich mitteilen.
Das Kündigungsschreiben muss folgende Formalia erfüllen:
- Namen und Anschrift beider Vertragsparteien
- Datum des Schreibens
- Passender Betreff
- Kündigungsgrund genannt und erläutert
- Datum des Vertragsendes
- Hinweis zur Meldepflicht beim Arbeitsamt
- Eigenhändige Unterschrift
Ist eine Muster-Kündigung hilfreich?
Online sind viele Muster für Kündigungsschreiben zu finden. Diese sind zur Orientierung hilfreich, diese eins zu eins zu übernehmen, kann aber nachteilig sein. Ob diese Muster den formalen Anforderungen entsprechen, ist nicht sicher. Und vor allem gilt: Das Schreiben muss auf den individuellen Einzelfall angepasst sein.