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Schwarzarbeit: Die Strafen für Arbeitnehmer & Arbeitgeber

Wenn im Rahmen einer Arbeit weder Steuern noch Sozialabgaben abgeführt werden oder Meldepflichten nicht nachgekommen wird, handelt es sich rechtlich um Schwarzarbeit. Die Strafen reichen von hohen Bußgeldern bis hin zu Freiheitsstrafen.

Susanne Khammar
Beitrag von Susanne Khammar
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am
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Schwarzarbeit: Die Strafen für Arbeitnehmer & Arbeitgeber
Das Wichtigste in Kürze:
  • Schwarzarbeit liegt vor, wenn gesetzliche Regelungen bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit nicht eingehalten werden.
  • Arbeitgeber und Selbstständige können sich wegen Schwarzarbeit strafbar machen.
  • Es drohen hohe Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen.
  • Wer seiner Meldepflicht nachkommt und Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, kann Schwarzarbeit vermeiden.

1. Schwarzarbeit: Strafe

Unter Schwarzarbeit fällt jede Beschäftigung, bei der keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden und die nicht der zuständigen Behörde gemeldet wird, obwohl die Meldung gesetzlich vorgesehen ist.

Schwarzarbeit ist mit folgenden Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben verbunden:

Schwarzarbeit Strafe: Arbeitgeber

Laut §§ 8–11 SchwarzArbG wird Schwarzarbeit zumindest als Ordnungswidrigkeit behandelt. So sind als Strafe bei Schwarzarbeit beispielsweise Bußgelder von bis zu 500.000 € oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich.

Folgende Strafen sind bei Schwarzarbeit für Arbeitgeber oder Auftraggeber u. a. möglich:

  • Nichtanmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung: Geldstrafe bis zu 25.000 €
  • Keine Gewerbeanmeldung: Geldstrafe bis zu 50.000 €
  • Beauftragung von Schwarzarbeit: Geldstrafe bis 50.000 €

Außerdem sind u. a. nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zurückzuzahlen. Es sind auch Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder einer Pflichtverletzung gegenüber der Sozialversicherung und anderen meldepflichtigen Ämtern möglich.

Rechtsberatung
Kein Anspruch auf Gewährleistung:

Neben den Strafen für Schwarzarbeit kann diese auch andere negativen Folgen für Auftraggeber haben. So besteht bei einer mangelhaften Arbeit kein Anspruch auf Gewährleistung, Mängelbeseitigung oder Schadensersatz für Folgekosten.

Schwarzarbeit Strafen: Arbeitnehmer

Auch Arbeitnehmern oder Selbstständigen drohen bei Schwarzarbeit Strafen wie ein Bußgeld bis 500.000 € oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen. Daneben drohen ebenfalls Nachzahlungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie Ermittlungen wegen u. a. Steuerhinterziehung.

Bei Schwarzarbeit müssen folgende Personen mit Strafen rechnen:

  • wer als Auftraggeber oder Selbstständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde- Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt
  • als Steuerpflichtiger Steuern nicht abführt
  • als Sozialhilfeempfänger seiner Meldepflicht beim Sozialleistungsträger nicht nachkommt
  • als Selbstständiger der Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes oder Handwerks nicht nachkommt
  • wer keine notwendige Arbeitserlaubnis hat

 

Achtung
Abmahnung & Kündigung möglich:

Daneben können Arbeitnehmern auch arbeitsrechtliche Strafen bei Schwarzarbeit drohen: Wer neben dem Job beispielsweise am Wochenende oder nach Feierabend für andere Auftraggeber arbeitet, ohne seinen Arbeitgeber zu informieren, riskiert unter Umständen eine Abmahnung laut Arbeitsrecht – und im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung.

Sie sind sich unsicher, ob Sie den Straftatbestand von Schwarzarbeit erfüllen? Ein Anwalt kann dabei helfen, negative Folgen und Strafen für Schwarzarbeit zu vermeiden. advocado findet für Sie den passenden Anwalt für Arbeitsrecht aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden Information für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.

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Schwarzarbeit: Wer haftet?

Eine besonders wichtige Frage ist natürlich: Wer haftet bei Schwarzarbeit? Kommt es bei der Schwarzarbeit zu einem Arbeitsunfall, kann es sein, dass die Versicherung nicht zahlt bzw. die Übernahme von Kosten für Behandlung, Medikamente oder Arbeitsausfall verweigert.

Die Krankenversicherung haftet normalerweise nur dann für Arbeitsunfälle, wenn es ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gibt. Das ist bei Schwarzarbeit natürlich nicht der Fall.

2. Wann liegt Schwarzarbeit vor?

Wer bei der Ausübung seiner Tätigkeit seinen in § 1 SchwarzArbG geregelten Pflichten nicht nachkommt, arbeitet schwarz.

Bei folgenden Faktoren liegt höchstwahrscheinlich eine Schwarzarbeit vor:

  • Es wird gegen das Steuerrecht verstoßen: das bedeutet, dass alle Einnahmen nicht versteuert werden
  • kein Sozialversicherungsrecht: es werden keine Abgaben von Sozialversicherungsbeiträgen gemacht
  • keine Meldepflicht: die Meldepflicht gegenüber Behörden und Sozialträger wird nicht eingehalten
  • Kein Handwerksrolleneintrag: für die Tätigkeit fand keine Eintragung in die Handwerksrolle statt

Wann liegt keine Schwarzarbeit vor?

Andererseits liegt eine Schwarzarbeit nicht automatisch vor, wenn diese Arbeiten ohne Anmeldung durchgeführt werden. Laut SchwarzArbG liegt keine Schwarzarbeit vor bzw. droht wegen Schwarzarbeit keine Strafe bei folgenden Tätigkeiten:

  • von Angehörigen durchgeführte Arbeiten z. B. im Haus
  • im Rahmen von Nachbarschaftshilfe erbrachte Arbeiten
  • Arbeiten im Rahmen von Selbsthilfe
  • Arbeiten aus reiner Gefälligkeit

Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten bezahlt werden. Entscheidend ist dabei aber, dass die Tätigkeit weder gewinnorientiert noch regelmäßig ausgeführt wird.

Praktisch bedeutet dies: Ein geringes Entgelt ist regelmäßig bei den genannten Tätigkeiten unproblematisch, da hier vernünftigerweise nicht von einem gewinnorientierten Handeln gesprochen werden kann.

3. Wie erkennt man Schwarzarbeit?

Es gibt typische Anzeichen dafür, dass es sich bei einer Tätigkeit um Schwarzarbeit handelt:

  • Der Beschäftigte arbeitet ohne Steuerkarte.
  • Der Lohn wird bar ausgezahlt und ohne entsprechenden Nachweis wie z. B. eine Lohnabrechnung.
  • Die Höhe des Lohns weicht deutlich vom branchenüblichen Niveau ab.
  • Die Tätigkeit wird auffällig außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt.
  • Der Beschäftigte führt die Arbeiten nicht am dafür vorgesehenen Arbeitsort durch.

Wer kontrolliert Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit fällt in den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. Die Zollbehörden dürfen Kontrollen durchführen und Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen ahnden bzw. für die Schwarzarbeit Strafen aussprechen.

Mitarbeiter der Zollbehörden dürfen dabei folgende Maßnahmen ergreifen:

  • betriebliche Räumen und Grundstücke betreten
  • dort angetroffene Personen befragen
  • in Unterlagen vor Ort Einsicht nehmen
  • Personalien überprüfen

Liegt bei der Schwarzarbeit zusätzlich ein Straftatbestand vor, erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft durch den Zoll. Das Strafverfahren selbst wird aber von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.

4. Wie lässt sich Schwarzarbeit vermeiden?

Schwarzarbeit und Strafen dafür lassen sich vermeiden, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer ihre mit einer beruflichen Tätigkeit verbundenen Vorgaben erfüllen. Das sind vor allem:

  • alle sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten
  • Einkommen dem Finanzamt melden & Steuern zahlen
  • Sozialhilfeträger über die Tätigkeit informieren
  • das Gewerbe oder Handwerk anmelden

5. FAQ zum Thema Schwarzarbeit

Bei Schwarzarbeit drohen Strafen wie Bußgelder von bis zu 500.000 Euro oder Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren, wenn die illegale Beschäftigung nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat bewertet wird.

Wegen Schwarzarbeit kann sich sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber strafbar machen. Sie liegt immer dann vor, wenn eine Beschäftigung gegen die geltenden Vorschriften des Steuer- und Sozialversicherungsrechts verstößt oder wenn einer der Beteiligten den Mitteilungs- und Anzeigepflichten gegenüber den Behörden nicht nachkommt.

Haben Sie konkrete Hinweise darauf, dass ein Unternehmen Arbeitnehmer in Schwarzarbeit beschäftigt, können Sie – auch anonym – Anzeige erstatten. Dies ist nicht nur bei allen Polizeibehörden möglich, sondern auch bei der Staatsanwaltschaft, beim Jobcenter, den Sozialversicherungsträgern und bei der Krankenkasse.

Liegt ein konkreter Verdacht wegen Schwarzarbeit vor, besteht die Möglichkeit einer anonymen Anzeige. Schwarzarbeit melden können Sie bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Jobcenter, der Zollbehörde, der Krankenkasse, dem Finanzamt, dem Sozialamt, dem Rentenversicherungsträger.

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Susanne Khammar
Susanne Khammar
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