3. Arzt verklagen: Wer muss den Arztfehler beweisen?
Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein Fehler passiert ist, ein Schaden entstanden ist und der Fehler den Schaden verursacht hat. Das bedeutet aber nicht, dass Patienten immer ohne jede Beweiserleichterung dastehen.
Wichtige Beweiserleichterungen nach § 630h BGB:
Voll beherrschbares Risiko
Wenn sich ein Risiko verwirklicht, das die Behandlungsseite vollständig beherrschen konnte, kann ein Fehler vermutet werden.
Fehlende oder mangelhafte Aufklärung
Ist streitig, ob ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und eine wirksame Einwilligung vorlag, muss die Behandlungsseite dies grundsätzlich beweisen.
Dokumentationsmängel
Ist eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht dokumentiert, kann vermutet werden, dass sie nicht vorgenommen wurde.
Ungeeignete oder nicht befähigte Behandler
War eine Person für die konkrete Behandlung nicht ausreichend befähigt, kann dies beweisrechtliche Folgen haben.
Grober Behandlungsfehler
Bei einem groben Behandlungsfehler kann sich die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zulasten der Behandlungsseite verschieben.
Diese Regeln sind für Patienten wichtig, aber nicht automatisch anwendbar. Ob sie greifen, hängt vom konkreten Behandlungsablauf, der Akte und der medizinischen Bewertung ab.
4. Was sollten Patienten bei Verdacht auf einen Arztfehler zuerst tun?
Bei einem Verdacht auf einen Arztfehler ist die Reihenfolge entscheidend. Wer zuerst Unterlagen sichert und den Fall strukturiert aufarbeitet, verbessert die Ausgangslage für Krankenkasse, Gutachten, Verhandlung oder Klage.
1. Gesundheitliche Versorgung sichern
Wenn Beschwerden akut sind oder sich verschlimmern, geht die medizinische Versorgung vor. Das kann bedeuten:
- Zweitmeinung einholen,
- erneute Untersuchung vereinbaren,
- Notfallversorgung nutzen,
- Weiterbehandlung in einer anderen Praxis oder Klinik organisieren.
Dokumentieren Sie dabei, wann welche Beschwerden aufgetreten sind und welche neuen Befunde erhoben wurden.
2. Patientenakte anfordern
Die Patientenakte ist häufig der wichtigste Beleg. Sie enthält unter anderem Anamnese, Diagnosen, Befunde, Untersuchungsergebnisse, Therapien, Aufklärungen, Einwilligungen und Arztbriefe. Behandelnde müssen die Behandlungsakte führen und grundsätzlich 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren.
Patienten können Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und Abschriften verlangen. Die erste Abschrift ist unentgeltlich. Eine Ablehnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht und muss begründet werden.
3. Gedächtnisprotokoll erstellen
Ein Gedächtnisprotokoll sollte möglichst früh entstehen. Sinnvoll sind Angaben zu:
- Datum und Ort der Behandlung,
- beteiligten Personen,
- Beschwerden vor und nach der Behandlung,
- Inhalt des Aufklärungsgesprächs,
- erhaltenen Medikamenten oder Maßnahmen,
- Reaktionen des medizinischen Personals,
- Namen möglicher Zeugen,
- späteren Folgebehandlungen.
4. Belege sammeln
Für Schadensersatzpositionen sind Nachweise wichtig. Sammeln Sie daher:
- Rechnungen und Zuzahlungen,
- Fahrtkosten,
- Kosten für Medikamente, Hilfsmittel oder Therapien,
- Nachweise über Verdienstausfall,
- Unterlagen zu Pflege- oder Haushaltshilfe,
- Krankmeldungen und ärztliche Bescheinigungen.
5. Krankenkasse oder Medizinischen Dienst einbeziehen
Gesetzliche Krankenkassen können Versicherte bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern kostenlos unterstützen. Bei Verdacht kann ein Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes eingeholt werden.
Ein solches Gutachten ersetzt keine gerichtliche Entscheidung. Es kann aber eine wichtige Grundlage sein, um den Fall fachlich einzuordnen und weitere Schritte zu prüfen.
6. Schlichtung oder Gutachterkommission prüfen
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern können auf Antrag prüfen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Das Verfahren ist für Patientinnen und Patienten kostenfrei und wird regelmäßig schriftlich durchgeführt. Der Klageweg bleibt unabhängig vom Ergebnis offen.
Eine Schlichtung ist nicht in jedem Fall der beste Weg. Wenn Verjährung droht oder eine schnelle gerichtliche Maßnahme notwendig ist, sollte zuerst rechtlich geprüft werden, welche Fristen laufen.
5. Arzt verklagen: Welche Entschädigung ist möglich?
Schmerzensgeld
Schmerzensgeld betrifft immaterielle Schäden. Dazu gehören Schmerzen, körperliche und psychische Belastungen, Narben, dauerhafte Einschränkungen oder Verlust an Lebensqualität. Bei Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit kann neben materiellem Schadensersatz auch eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden verlangt werden.
Die Höhe hängt unter anderem ab von:
- Art und Schwere der Verletzung,
- Dauer der Beschwerden,
- Zahl weiterer Behandlungen,
- dauerhaften Folgen,
- Auswirkungen auf Alltag, Familie und Beruf,
- psychischen Belastungen,
- Alter und Lebenssituation,
- Mitverursachung und Beweislage.
Schmerzensgeldtabellen können Orientierung geben. Sie ersetzen aber keine Einzelfallprüfung, weil Gerichte den konkreten Verlauf bewerten.
Schadensersatz
Schadensersatz betrifft finanzielle Nachteile. § 823 BGB schützt unter anderem Leben, Körper und Gesundheit.
Mögliche Schadenspositionen sind:
- zusätzliche Behandlungskosten,
- Medikamenten- und Therapiekosten,
- Fahrtkosten,
- Haushaltshilfe,
- Pflege- und Betreuungskosten,
- Verdienstausfall,
- Erwerbsschaden,
- Kosten für Hilfsmittel,
- Umbaukosten bei dauerhaften Einschränkungen,
- Mehrbedarf durch Pflegebedürftigkeit oder Behinderung.
Wichtig: Materielle Schäden sollten möglichst genau belegt werden. Wer nur pauschal eine Summe nennt, hat es schwerer, wenn die Gegenseite die Höhe bestreitet.