1. Was ist Ärztepfusch?
„Ärztepfusch“ ist kein juristischer Fachbegriff. Gemeint ist meist ein Behandlungsfehler. Dieser kann vorliegen, wenn eine medizinische Maßnahme nicht so durchgeführt wurde, wie es nach dem damaligen fachlichen Standard erforderlich gewesen wäre.
Das kann verschiedene Bereiche betreffen:
- Behandlung selbst
- Diagnose und Befunderhebung
- Aufklärung vor einer Maßnahme
- Dokumentation
- Organisation in Praxis oder Klinik
- Hygiene, Nachsorge oder Überwachung
Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt Behandlungsfehler als Abweichung vom allgemein anerkannten fachlichen Standard. Fehler können bei der Aufklärung, Befunderhebung, Operation, Medikamentenauswahl oder Organisation entstehen.
Behandlungsfehler
Ein Behandlungsfehler kann zum Beispiel vorliegen, wenn auffällige Symptome nicht abgeklärt werden, eine notwendige Untersuchung unterbleibt oder nach einer Operation nicht ausreichend kontrolliert wird.
Typische Beispiele sind:
- ein übersehener Befund,
- eine fehlerhafte Diagnose,
- eine falsche oder kontraindizierte Medikation,
- ein unterlassener Kontrolltermin,
- ein Hygieneverstoß,
- eine unzureichende Nachsorge.
Nicht jeder dieser Punkte führt automatisch zu einem Anspruch. Entscheidend bleibt, ob der Fehler nachweisbar ist und ob er den Schaden verursacht hat.
Aufklärungsfehler
Vor einer Behandlung müssen Patientinnen und Patienten so informiert werden, dass sie wirksam einwilligen können. Die Aufklärung muss die wesentlichen Umstände betreffen, insbesondere Art, Umfang, Durchführung, Risiken, Folgen, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung, Erfolgsaussichten und mögliche Alternativen der Maßnahme.
Ein Aufklärungsfehler kann vorliegen, wenn:
- Risiken nicht verständlich erklärt wurden,
- Behandlungsalternativen nicht genannt wurden,
- die Aufklärung zu spät erfolgte,
- der Patient keine echte Entscheidungsfreiheit hatte,
- wichtige wirtschaftliche oder therapeutische Folgen verschwiegen wurden.
Ob daraus ein Anspruch entsteht, hängt davon ab, ob die Patientin oder der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung anders entschieden hätte.
Dokumentationsfehler
Behandelnde müssen eine Patientenakte führen. Wesentliche Maßnahmen, Ergebnisse und Verläufe müssen zeitnah dokumentiert werden. Änderungen müssen nachvollziehbar bleiben.
Eine lückenhafte Dokumentation beweist nicht automatisch einen Behandlungsfehler. Sie kann aber wichtig werden, wenn nicht mehr nachvollziehbar ist, ob eine medizinisch gebotene Maßnahme tatsächlich durchgeführt wurde.
Organisationsfehler
Ein Organisationsfehler betrifft nicht die einzelne medizinische Entscheidung, sondern Abläufe in Praxis oder Klinik. Dazu gehören etwa Zuständigkeiten, Übergaben, Bereitschaftsdienste, Hygienepläne oder die Qualifikation eingesetzten Personals.
Ein Organisationsfehler kann relevant sein, wenn schlechte Abläufe dazu führen, dass ein Patient falsch, verspätet oder gar nicht behandelt wird.
2. Wann besteht Anspruch auf Entschädigung?
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz kommt nur in Betracht, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen.
Betroffene müssen in der Regel zeigen können:
- Es gab einen Behandlungs-, Aufklärungs-, Dokumentations- oder Organisationsfehler.
- Ein Gesundheitsschaden ist entstanden.
- Der Fehler war Ursache für diesen Schaden.
- Der Anspruch ist nicht verjährt.
- Die Anspruchshöhe lässt sich nachvollziehbar begründen.
Ein bloßer Verdacht genügt nicht. Gerade deshalb sind Patientenakte, Gedächtnisprotokoll, medizinische Einschätzungen und Gutachten so wichtig.
Wer muss was beweisen?
Im Grundsatz tragen Patientinnen und Patienten die Beweislast. Sie müssen also darlegen, dass ein Fehler vorliegt, ein Schaden entstanden ist und dieser Schaden auf den Fehler zurückgeht.
Das ist in Arzthaftungsfällen oft schwierig, weil medizinische Abläufe komplex sind. Das Gesetz kennt deshalb wichtige Beweiserleichterungen.
Beweiserleichterungen können zum Beispiel eine Rolle spielen bei:
- voll beherrschbaren Risiken,
- fehlender oder unzureichender Aufklärung,
- fehlender Dokumentation,
- Behandlung durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal,
- groben Behandlungsfehlern.
§ 630h BGB regelt die Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Bei bestimmten Konstellationen werden Fehler, Aufklärungsdefizite oder Ursachenzusammenhänge zugunsten der Patientenseite vermutet.
Wann eine individuelle Prüfung Ihres Falles sinnvoll ist
Eine individuelle Prüfung ist besonders wichtig, wenn einer dieser Punkte zutrifft:
- Der Schaden ist schwer, dauerhaft oder noch nicht abschließend absehbar.
- Beschwerden traten erst deutlich später auf.
- Mehrere Ärztinnen, Ärzte, Kliniken oder Fachrichtungen waren beteiligt.
- Die Patientenakte ist unvollständig oder widersprüchlich.
- Die Gegenseite bietet eine Abfindung an.
- Die Krankenkasse, der Medizinische Dienst oder eine Schlichtungsstelle ist bereits eingeschaltet.
- Eine Verjährungsfrist könnte bald ablaufen.
In solchen Fällen sollte nicht vorschnell aus allgemeinen Informationen auf die Erfolgsaussichten geschlossen werden. Entscheidend ist die konkrete Beweis- und Schadenslage.