1. Was ist ein Arztfehler?
Im Alltag wird häufig von Arztfehler, Ärztepfusch, Kunstfehler oder Behandlungsfehler gesprochen. Juristisch ist „Behandlungsfehler“ meist genauer, weil nicht nur Ärztinnen und Ärzte betroffen sein können, sondern auch Krankenhäuser, Pflegepersonal, Zahnärzte, Therapeutinnen oder andere medizinische Beteiligte.
Ein Behandlungsfehler liegt nicht schon deshalb vor, weil eine Behandlung nicht den gewünschten Erfolg hatte. Medizinische Behandlungen können scheitern oder Risiken verwirklichen, obwohl korrekt gearbeitet wurde. Rechtlich relevant wird der Fall erst, wenn gegen Standards oder Pflichten verstoßen wurde und dadurch ein Schaden entstanden ist.
Typische Fehlerbereiche sind:
Diagnosefehler
Eine erkennbare Erkrankung wird nicht, falsch oder zu spät erkannt.
Befunderhebungsfehler
Notwendige Untersuchungen werden nicht veranlasst oder vorhandene Befunde nicht ausgewertet.
Therapiefehler
Es wird eine ungeeignete Behandlung gewählt oder eine notwendige Behandlung unterlassen.
OP-Fehler
Während eines Eingriffs wird gegen medizinische Standards verstoßen.
Aufklärungsfehler
Der Patient wird nicht ausreichend über Risiken, Folgen oder Alternativen informiert.
Dokumentationsfehler
Wesentliche Maßnahmen, Befunde, Aufklärungen oder Einwilligungen fehlen in der Akte.
Organisationsfehler
Abläufe in Praxis oder Klinik sind so mangelhaft, dass Patienten gefährdet werden.
Hygienefehler
Erforderliche Hygienestandards werden nicht eingehalten.
Nachsorgefehler
Kontrollen, Warnhinweise oder weitere Behandlungsschritte fehlen.
Wichtig ist immer der Zusammenhang: Ein Fehler allein genügt nicht. Ein Anspruch kommt erst in Betracht, wenn der Fehler zu einem ersatzfähigen Schaden geführt hat.
2. Wann besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz?
Ein Anspruch kommt nur in Betracht, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen. Der bloße Verdacht reicht nicht aus.
Das muss grundsätzlich nachweisbar sein:
1. Pflichtverletzung
Die Behandlung, Aufklärung, Dokumentation oder Organisation entsprach nicht den rechtlichen oder medizinischen Anforderungen.
2. Gesundheitsschaden
Es ist eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung entstanden oder eine bestehende Erkrankung hat sich verschlimmert.
3. Kausalität
Der Fehler war Ursache für den Schaden oder hat ihn rechtlich relevant mitverursacht.
4. Ersatzfähige Folge
Der Schaden muss rechtlich ersatzfähig sein, etwa als Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Pflegekosten oder Behandlungskosten.
Gerade die Kausalität ist in Arzthaftungsfällen häufig der schwierigste Punkt. Ein schlechter Verlauf kann auch durch die Grunderkrankung, typische Behandlungsrisiken oder andere Ursachen erklärbar sein. Deshalb sind Behandlungsakte und medizinische Bewertung so wichtig.
3. Wer muss den Arztfehler beweisen?
Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein Fehler passiert ist, ein Schaden entstanden ist und der Fehler den Schaden verursacht hat. Das bedeutet aber nicht, dass Patienten immer ohne jede Beweiserleichterung dastehen.
Wichtige Beweiserleichterungen nach § 630h BGB:
Voll beherrschbares Risiko
Wenn sich ein Risiko verwirklicht, das die Behandlungsseite vollständig beherrschen konnte, kann ein Fehler vermutet werden.
Fehlende oder mangelhafte Aufklärung
Ist streitig, ob ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und eine wirksame Einwilligung vorlag, muss die Behandlungsseite dies grundsätzlich beweisen.
Dokumentationsmängel
Ist eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht dokumentiert, kann vermutet werden, dass sie nicht vorgenommen wurde.
Ungeeignete oder nicht befähigte Behandler
War eine Person für die konkrete Behandlung nicht ausreichend befähigt, kann dies beweisrechtliche Folgen haben.
Grober Behandlungsfehler
Bei einem groben Behandlungsfehler kann sich die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zulasten der Behandlungsseite verschieben.
Diese Regeln sind für Patienten wichtig, aber nicht automatisch anwendbar. Ob sie greifen, hängt vom konkreten Behandlungsablauf, der Akte und der medizinischen Bewertung ab.